Amtsgericht Köln Urteil, 02. Aug. 2016 - 263 C 44/16
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 855,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 68 % und die Klägerin zu 32 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend.
3Am 13.02.2013 ereignete sich um 17:45 Uhr ein Verkehrsunfall zwischen einem Fahrzeug der geschädigten X. GmbH und einem Unfallgegner, dessen PKW zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Das Fahrzeug der Geschädigten war ein Fahrzeug der Schwacke-Gruppe 5. Um 18:49 Uhr telefonierte ein Mitarbeiter der Geschädigten mit der Beklagten. Der Inhalt des Gesprächs wurde im Schreiben der Beklagten vom selben Tag festgehalten, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 34 d.A.). Die Geschädigte mietete um 19:45 Uhr bei der Klägerin für den Zeitraum vom 13.02.2013 bis zum 28.02.2013 ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 5 an. Sie trat ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägerin zur Sicherheit ab. Die Klägerin stellte für die Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeugs für 15 Tage und Zusatzleistungen (Zustellung und Abholung, Notdienstgebühr, Winterreifen) einen Betrag von netto 1.748,63 € in Rechnung (Bl. 11 d.A.). Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten einen Betrag von 403,36 €. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.03.2015 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten auf.
4Die Klägerin meint, dass die Mietwagenkosten erforderlich seien, da sie sich aus dem einschlägigen Schwacke-Mietpreisspiegel ergeben.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.262,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 € zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat, indem sie nicht die von der Beklagten angebotene Mietwagenvermittlung in Anspruch genommen hat.
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
11Die Klage ist teilweise begründet.
12Der Klägerin steht der zuerkannte Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG in der tenorierten Höhe zu.
13Der Geschädigten stand ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu, der infolge Abtretung auf die Klägerin übergegangen ist.
14Der Anspruch besteht in Höhe von 855,41 €. Die Geschädigte kann von der Beklagten wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, die entstanden sind durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
15Steht fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden. Das steht hier nicht fest. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe der Geschädigten telefonisch und sodann schriftlich die Vermittlung eines Ersatzfahrzeugs angeboten, greift dies nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. In dem von ihr vorgelegten Schreiben hat die Beklagte die Anmietung eines „Mietwagens zu einem Tagespreis von brutto 32 € (inklusive Kilometer und Haftungsbefreiung)“ angeboten und den „Anmietwunsch“ an die Firma F. weitergeleitet. Dieses Angebot genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, weil es sich nicht um ein derart bestimmtes und für die Geschädigten prüffähiges Alternativangebot handelt, an welche sich die Geschädigte halten müsste. Wollte die Beklagte dies wirksam gegen die erhobenen Ansprüche einwenden, so hätte sie nicht bloß die abstrakte Möglichkeit einer Anmietung eröffnen, sondern ein konkretes Angebot vorlegen müssen, aus welchem sich insbesondere das Modell und der Typ des angemieteten Fahrzeugs, der genaue Angebotsinhalt (zB offene Anmietdauer) und etwaige Zusatzleistungen (Freikilometer, Versicherung mit Höhe der Selbstbeteiligung, Zustellung/Abholung, Zweitfahrer, Notwendigkeit der Vorlage einer Kreditkarte bzw. Vorfinanzierung) ergeben. Nur dann hätte die Geschädigte auch die Möglichkeit gehabt, dieses Angebot zu überprüfen und mit den Leistungen der von ihnen gewählten Mietwagenfirma zu vergleichen. Denn dem Schreiben lässt sich aus Sicht der Geschädigten gar nicht sicher entnehmen, dass die Beklagte ein dem eigenen Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stellen kann. Dass sie nun behauptet, ein solches Fahrzeug hätte damals zur Verfügung gestanden, ändert daran nichts. Denn der diesbezügliche Vortrag ist unsubstanziiert. Angesichts der von Klägerseite vorgelegten Preislisten hätte die Beklagte näher zu den Angebotsbedingungen vortragen müssen. Selbst nach ihrem eigenen Vortrag bleibt etwa der Preis für etwaige Nebenleistungen unklar. Bei dem Angebot des Mitarbeiters der Beklagten und dem gleichlautenden Schreiben vom selben Tag musste es sich aus Sicht der Geschädigten deshalb nur um ein bloßes Vermittlungsangebot handeln, dessen Nichtannahme kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen kann. Da die Beklagte die Darlegungspflicht für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB trägt, hätte sie hierzu näher vortragen müssen. Mangels weiterer Darlegung bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, das ihm nicht ohne Weiteres vom Schädiger aus der Hand genommen werden darf.
16Soweit die Beklagte behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten habe mit dem Zeugen Y. eine Anmietung vereinbart, ergibt sich das Gegenteil aus dem vorgelegten Schreiben. Die Beklagte sollte selber nicht Vertragspartner der Geschädigten werden, sondern wollte ersichtlich nur den Vertragsschluss vermitteln. So lautete der Vortrag im Erwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 29.04.2016, was auch durch die Formulierung im Schreiben vom 13.02.2013 bestätigt wird, man habe den Anmietwunsch weitergeleitet. Durch das Telefongespräch um 18:49 Uhr ist auch keine Einigung in der Gestalt zustande gekommen, dass die Beklagte als Vertreterin der Firma F. mit der Geschädigten einen Mietvertrag abgeschlossen hätte. Eine solche Einigung scheitert bereits daran, dass über die erforderlichen Essentialia Negotii zwischen den Parteien keine Einigung bestand. Es war auch nach dem Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar, welches Mietfahrzeug angemietet werden sollte. Das sollte ersichtlich erst nach der Kontaktierung mit der Firma F. feststehen. Erst dann kann ein Vertragsschluss zustande kommen.
17Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten in der Weise verstehen würde, der Zeuge Y. habe sich gegenüber der Beklagten verpflichtet, mit der Firma F. in Kontakt zu treten, ergibt sich nichts anderes. Denn selbst wenn er eine solche Verpflichtungserklärung abgegeben hätte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Höhe seines Schadensersatzanspruchs. Denn die Verletzung einer solchen Pflicht (der Zeuge Y. hat offenbar nach dem Telefonat mit der Beklagten unmittelbar bei der Klägerin und nicht die Firma F. kontaktiert) hätte nicht kausal zu einem Schaden der Beklagten geführt. Bei Hinzudenken pflichtgemäßen Handelns steht nämlich nicht fest, dass die Geschädigte dann bei der Firma F. zu einem günstigeren Tarif hätte anmieten können. Denn dass die Firma F. der Geschädigten ein konkretes Angebot über die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs mit Nennung aller Preise für die Nebenleistungen hätte machen können, hat die Beklagte nicht behauptet. Sie hat nur pauschal behauptet, es hätte ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet werden können, ohne Angaben zu Marke und Typ zu machen oder zumindest eine Gleichwertigkeit im Sinne der Schwacke Mietwagenklassen zu behaupten.
18Das Angebot ist auch deshalb nicht bindend, weil es sich unstreitig um vertragliche Sonderkonditionen der Beklagten handelt. Der Geschädigten ist es nicht zumutbar, sich auf Sonderkonditionen verweisen zu lassen. Insofern ist der Fall vergleichbar mit dem Fall, dass sich der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung nicht auf die – im Vergleich zu markengebundenen Werkstätten – kostengünstigeren Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt einlassen muss, wenn ihr nicht die (markt-) üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu Grunde liegen (BGH, VersR 2010, 225; VersR 2010, 923; VersR 2010, 1280). Gleiches muss auch bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs gelten. Auch hier ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, sich auf die besonderen Konditionen einzulassen, die der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mit Mietwagenfirmen ausgehandelt hat. Anderenfalls würde die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet. Denn grundsätzlich ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Das muss auch bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen gelten. Auch hier muss es grundsätzlich dem Geschädigten möglich sein, seinen Vertragspartner, d.h. das Mietwagenunternehmen, selbst auszuwählen (AG Köln, Urteil vom 22.04.2016, 263 C 134/15; AG Köln, Urteil vom 06.10.2015, 268 C 96/15; AG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2010, 3 C 61/09). Der Geschädigte kommt – anders als bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten – im Falle der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit der Leistung des Unternehmens, das die Sonderkonditionen bietet, tatsächlich in Berührung. Er soll das Fahrzeug selbst nutzen und sich in das Fahrzeug setzen und damit umherfahren. Er hat ein ungleich höheres und schützenswertes Interesse daran, sich den Vertragspartner selbst auszusuchen, dem er das Vertrauen schenken soll, sich selbst und seine Angehörigen zu befördern (entgegen LG Köln, Hinweisbeschluss vom 23.02.2016, 11 S 6/15).
19Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 08.03.2012 (I ZR 85/10, NZV 2012, 579) entgegen. Dort hatte der BGH auf Antrag eines Kfz-Vermieters zu entscheiden, ob es für den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zulässig ist, den Geschädigten zu empfehlen, das bereits angemietete Fahrzeug zurückzugeben und stattdessen ein gleichwertiges Mietfahrzeug bei einer anderen Fahrzeugvermietung zu günstigeren Konditionen anzumieten. Dies hat der BGH bejaht. Dem Geschädigten ist es daher unbenommen, auf das Angebot des Versicherers einzugehen. Nicht entschieden hat der BGH indes, ob der Geschädigte nur Anspruch auf Ersatz der geringeren Kosten hat, die bei den von dem Haftpflichtversicherer genannten Autovermietern angefallen wären.
20Deshalb konnte die Höhe der Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).
21Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Bei der Bildung der gewichteten Mittelwerte bzw. Moduswerte orientiert sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen, wobei die Schwacke-Organisation als neutrale Sachverständigenorganisation auftritt. Es werden sowohl als Moduswert die häufigsten Nennungen herangezogen als auch in Gestalt des arithmetischen Mittels ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet. Ferner werden auch der minimale und maximale Preis genannt. Weiter werden bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherche verzichtet, vielmehr nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die für jeden frei zugänglich sind. Der Schwacke-Automietpreisspiegel wird regelmäßig den neuesten Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwicklungen berücksichtigt werden.
22Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08). Mängel in diesem Sinne hat die Beklagte nicht dargelegt. Solche liegen nicht schon darin, dass etwa der Fraunhofer Mietpreisspiegel geringere Preise ausweist (vgl. LG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 11 S 400/09 und Urteil vom 15.12.2009, 11 S 394/08; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, 5 U 44/10). Die Anwendung der Schwacke Liste kann allenfalls dann zur Schätzung ungeeignet sein, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu hält und insoweit Beweis antritt, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09). An einem solchen Vortrag fehlt es hier.
23Die gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten konnten somit nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel unter Berücksichtigung der Wochen- und Dreitagespauschalen, jeweils bezogen auf das Postleitzahlengebiet des Geschädigten, geschätzt werden.
24Bei der Anwendung der Schwacke-Liste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Ort der Anmietung (PLZ-Gebiet 761…), nicht dem Wohnort der Geschädigten, für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes (früher: gewichtetes Mittel), d.h. den Wert, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde (vgl. auch BGH, VersR 2010, 1053). Bei der Schätzung sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Es ist dabei der Automietpreisspiegel heranzuziehen, der den Zeitraum des Verkehrsunfalls abbildet. Dies ist im konkreten Schadensfall der Automietpreisspiegel 2013.
25Die abgerechneten Mietkosten in Höhe von 1.799,10 € brutto liegen über den insoweit einschlägigen Angaben in diesem Automietpreisspiegel (2 x Wochentarif à 630 € + 1 x Tagestarif à 120 € = 1.380 €) und sind daher nur in dieser Höhe erstattungsfähig.
26Die Klägerin muss sich einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen an, so erspart er in dieser Zeit wegen Nichtbenutzung des beschädigten Fahrzeugs eigene Aufwendungen, die er sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn 36). Deren Höhe schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf 10 %, so dass 138 € abzuziehen sind. Dass die Vorteilsausgleichung ausnahmsweise nicht zumutbar wäre, hat die Klägerin nicht behauptet. Insbesondere hat die Geschädigte auch kein klassenniedrigeres Ersatzfahrzeug angemietet.
27Hinzu kommen die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von zusammen 46 € netto. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen, die – soweit sie erbracht worden sind – zu erstatten sind, da ein Unfallbeteiligter grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen darf (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Die geltend gemachten Kosten von 64 € liegen über denen des Moduswerts des Automietpreisspiegels (2 x 23 € = 46 € brutto), so dass nur letztere erstattungsfähig sind.
28Die Klägerin kann 60 € für die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten geltend machen. Die Erforderlichkeit der Anmietung des Fahrzeugs außerhalb der Öffnungszeiten, nämlich um 19:45 Uhr, hat sie ausreichend dargelegt. Der Verkehrsunfall ereignete sich um 17:45 Uhr. Die Klägerin hat das Mietfahrzeug am Ort der Werkstatt übernommen. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus dem Schwackemietpreisspiegel 2013.
29Die Klägerin kann auch die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen erstattet verlangen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Das gilt, soweit diese erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. Da die abgerechneten Kosten in Höhe von 149,94 € brutto unter den Kosten nach Schwacke liegen (15 x 10 €), sind sie zu ersetzen.
30Die Klägerin hat dagegen keinen Anspruch auf Erstattung eines 20%igen Aufschlages auf den Normaltarif für unfallbedingten Mehraufwand. Zwar können Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation grundsätzlich einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. dazu BGH, VersR 2010, 1053; VersR 2008, 1370; NJW 2006, 1726 m.w.N.). Für die Zuerkennung eines solchen Aufschlags ist es aber erforderlich, dass die Anmietung in einer durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit und Notlage erfolgte. Dass die Geschädigte sich in einer Notlage befand, hat die Klägerin nur pauschal behauptet. Allein die Anmietung wenige Stunden nach dem Unfall genügt dafür nach Ansicht des Gerichts nicht. Dies mag ein Indiz für die Eilbedürftigkeit sein, reicht aber für sich genommen alleine nicht aus.
31Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von
321.380 €
33abzüglich ersparte Aufwendungen
34-138 €
35zuzüglich Kosten für Zustellung und Abholung
3646 €
37zuzüglich Kosten für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten
3860 €
39zuzüglich Kosten für die Winterreifen
40149,94 €
41ergibt
42brutto 1.497,94 €
43netto 1.258,77 €
44abzgl. geleisteter Zahlung von
45-403,36 €
46ergibt
47855,41 €.
48Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB.
49Ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren besteht nicht. Die Kosten des vom Zessionars beauftragten Rechtsanwalt sind nur unter den Voraussetzungen der §§ 280, 286 BGB zu ersetzen, da sich die Ersatzpflicht aus § 249 BGB auf den beim Zedenten entstandenen Schaden beschränkt (Palandt/Grüneberg BGB § 249 Rn 57). Dass die Voraussetzungen der §§ 280, 286 BGB bei Beauftragung vorlagen, ist von der Klägerin nicht behauptet worden. Im Gegenteil, aus ihrem eigenen Vortrag ergibt sich, dass Verzug der Beklagten erst am 11.04.2015 eingetreten ist.
50Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
51Streitwert: 1.262,92 €
52Rechtsbehelfsbelehrung:
53A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
541. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
552. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
56Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
57Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
58Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
59Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
60B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
61Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
62Beglaubigt Justizbeschäftigte |
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Köln Urteil, 02. Aug. 2016 - 263 C 44/16
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.550,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 17.05.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 %.
Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
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Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt einen Autovermietungsunternehmen und macht restliche Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht ihrer Kunden geltend, deren Fahrzeuge jeweils bei Unfällen mit Fahrzeugen, die bei der Beklagten gesetzlich haftpflichtversichert waren, beschädigt worden waren. Diese Kunden mieteten jeweils für die Dauer der Reparatur ihrer Fahrzeuge ein Ersatzfahrzeug bei der Klägerin an. Die Haftung der Beklagten für die jeweiligen Schadensereignisse ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist alleine die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.
3Im einzelnen handelt es sich um 5 Anmietungsfälle:
4Der Geschädigte X mietete nach einem Unfall vom 22.10.2013 in Euskirchen mit einem Fahrzeug der Klasse 8 für die Dauer von 2 Tagen einen Mietwagen der Gruppe 7, PLZ 538XX, wobei er Zustellung und Abholung sowie Nutzung durch einen Zusatzfahrer, Ausstattung mit einem Navigationsgerät sowie Voll- und Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt i.H.v. 300 EUR vereinbarte. Auf den Rechnungsbetrag i.H.v. 489,97 EUR zahlte die Beklagte 124 EUR. Von dem Differenzbetrag macht die Klägerin den Teilbetrag i.H.v. 310 EUR geltend.
5Der Geschädigte C mietete nach einem Verkehrsunfall vom 24.08.2013 für die Dauer von 11 Tagen einen Mietwagen der Gruppe 8, PLZ 537XX. Er vereinbarte Zustellung und Abholung, CDW mit einem Selbstbehalt von 300 EUR sowie die Nutzung eines Navigationsgerätes. Von dem Rechnungsbetrag i.H.v. 2049,50 EUR netto bezahlte die Beklagte 1498,32 EUR. Von dem Differenzbetrag macht die Klägerin den Teilbetrag i.H.v. 309,24 EUR geltend.
6Der Geschädigte U mietete nach einem Verkehrsunfall vom 24.11.2013 mit einem Fahrzeug der Klasse 5, PLZ 537XX, ein Fahrzeug der Klasse 4 für die Dauer von 3 Tagen. Er vereinbarte Winterreifen, Navigationsgerät sowie CDW mit einer Selbstbeteiligung von 300 EUR. Von dem Rechnungsbetrag i.H.v. 478,38 EUR übernahm die Beklagte 138,00 EUR. Von dem Differenzbetrag macht die Klägerin den Teilbetrag i.H.v. 287,00 EUR geltend.
7Der Geschädigte J mietete nach einer Beschädigung seines Fahrzeuges der Gruppe 4 am 16.04.2013, PLZ 537XX, ein Fahrzeug der Gruppe 3 für die Dauer von 4 Tagen. Von dem Rechnungsbetrag i.H.v. 528,36 EUR beglich die Beklagte 184,00 EUR. Von dem Differenzbetrag macht die Klägerin den Teilbetrag i.H.v. 194,00 EUR geltend.
8Der Geschädigte H mietete nach einem Verkehrsunfall vom 03.01.2013 und Beschädigung seines Fahrzeugs der Klasse 7 ein Ersatzfahrzeug der Gruppe 6 im Postleitzahlengebiet 503XX für die Dauer von 18 Tagen. Er vereinbarte Zustellung und Abholung, CDW mit einer Selbstbeteiligung von 300 EUR, Winterreifen, Zusatzfahrer. Von den in Rechnung gestellten Kosten i.H.v. 3318,89 EUR zahlte die Beklagte 1116,00 EUR. Von dem Differenzbetrag macht die Klägerin einen Teilbetrag i.H.v. 2004,40 EUR geltend.
9Die Klägerin ist der Ansicht, die erforderlichen Mietwagenkosten könnten anhand der Schwackeliste geschätzt werden.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.104,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 310,00 EUR seit dem 09.12.2013, aus 309,24 EUR seit dem 09.11.2013, aus 287,00 EUR seit dem 06.01.2014, aus 194,00 EUR seit dem 10.11.2013 und aus 2.004,40 EUR seit dem 07.03.2013 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Schwackeliste zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten ungeeignet sei und verweist auf die ihrer Ansicht nach besser geeignet zur Erhebung des Fraunhofer Instituts. Im Schadensfalle X sei ferner – unstreitig - dem Geschädigten telefonisch und schriftlich ein günstigeres Mietwagenangebot gemacht worden. Dieses sei für den Geschädigten bindend, soweit er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen wolle. Im Schadensfall C sei ferner ein klassengleiches Fahrzeug angemietet worden.
15Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
18A. Teilklage
19Die Klage ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine unzulässige, unbestimmte Teilklage. Soweit die Klägerin lediglich einen Teilbetrag der restlichen Mietwagenkosten in ihren Antrag aufgenommen hat, ist davon auszugehen, dass sie - ausgehend von der Mietwagenrechnung - die dortigen Positionen unter Heranziehung der Vergleichsberechnung gemäß Schwackeliste geltend machen wollte. Die jeweiligen Positionen, aus denen sich ein angemessener Schadensersatzbetrag zusammensetzt, sind – auch wenn sie einzeln gem. § 287 ZPO zu schätzen sind – lediglich unselbständige Rechnungspositionen. Im Falle einer Klage auf einen noch offenen Teilbetrag handelt es sich also um einen unselbständigen Teil des Rechnungssaldos (vgl. zur Zulässigkeit der Teilsaldoklage OLG Koblenz vom 20.08.2010, AZ.: 10 U 1505/09 nach juris).
20B.
21Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in der tenorierten Höhe gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB.
22I. Zur Aktivlegitimation
23Die Klägerin ist nach Abtretung des Schadensersatzanspruchs gemäß Abtretungsvertrag aktivlegitimiert, da der Unfallgeschädigte ihr die streitgegenständlichen, ausreichend konkretisierten Ansprüche abgetreten hat. Die Klägerin ist damit Inhaberin der Forderung geworden.
24II. Zur Schätzgrundlage
25Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet dabei der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschließlich der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).
26Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Bei der Bildung der gewichteten Mittelwerte bzw. Moduswerte orientiert sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen, wobei die Schwacke-Organisation als neutrale Sachverständigenorganisation auftritt. Es werden sowohl als Moduswert die häufigsten Nennungen herangezogen als auch in Gestalt des arithmetischen Mittels ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet. Ferner werden auch der minimale und maximale Preis genannt. Weiter werden bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherche verzichtet, vielmehr nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die für jeden frei zugänglich sind. Der Schwacke-Automietpreisspiegel wird regelmäßig den neuesten Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwicklungen berücksichtigt werden.
27Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).
28Mängel in diesem Sinne hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt.
29III. Zur Berechnungsweise des Schwacke-Vergleichspreises:
301. Grundtarif
31Bei der Anwendung der Schwackeliste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Anmietort für den Zeitraum der Anmietung unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes, d.h. den Wert, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde (vgl. auch BGH, VersR 2010, 1053). Lediglich für den Fall, dass der Moduswert nicht ermittelt wurde, ist hilfsweise auf das arithmetische Mittel zurückzugreifen. Es ist dabei der Automietpreisspiegel heranzuziehen, der zum Zeitpunkt des jeweiligen Anmietzeitpunktes als jeweils aktuellster veröffentlicht war. Dies ist im konkreten Schadensfall der Automietpreisspiegel aus dem Jahr 2013.
32Grundlage der Berechnung der Vergleichspreise nach Schwacke-Automietpreisspiegel ist die Gruppe des gemieteten Ersatzfahrzeugs unabhängig von der Klasse des geschädigten Fahrzeugs. Denn nur ein solches hat der beim Unfall Geschädigte auch tatsächlich angemietet. Mit der Anmietung eines PKW der jeweiligen Klasse hat der Unfallgeschädigte zu erkennen gegeben, auf ein höherklassiges Fahrzeug im fraglichen Zeitraum nicht angewiesen gewesen zu sein. Hieran muss er sich festhalten lassen. Denn eine andere Betrachtungsweise liefe letztlich auf eine fiktive Erstattung von Mietwagenkosten hinaus. Eine solche kennt das Gesetz indes nicht (vgl. LG Heilbronn, Urteil v. 13.03.2003, Az.: 6 S 59/02, 6 S 59/02 Sc). Entsprechend hat das Gericht die Werte der jeweiligen angemieteten Klasse zugrundegelegt.
33Die Anmietdauer ist jeweils unstreitig.
34Die Berechnungsweise erfolgt gemäß den Anwendungshinweisen im Schwacke-Automietpreisspiegel anhand der Addition von Wochenpauschale, 3-Tages-Pauschale und Tagespauschale, bis die Anzahl der Nutzungstage erreicht ist. Eine Berechnung anhand des Tagespreises, der sich anhand der größten, in der Mietdauer enthaltenen Pauschale ergibt, wäre zwar insoweit folgerichtig, als die in jeder Pauschale enthaltenen Kosten wie Verwaltung, Säuberung und Leerstandsrisiko bei einer längeren Anmietung nicht anfallen. Gleichwohl würde diese Berechnungsweise die Erhebungsmethodik des Schwacke-Automietpreisspiegels unterlaufen und damit die erhobenen Werte verzerren.
352. Unfallbedingter Sonderaufschlag von 20 %
36Die Klägerin im Fall H hat keinen Anspruch auf Erstattung eines 20%igen Aufschlages auf ihren Normaltarif für unfallbedingten Mehraufwand. Zwar können Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation grundsätzlich einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. dazu BGH, VersR 2010, 1053; VersR 2008, 1370; NJW 2006, 1726 m.w.N.). Das setzt indessen voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der „Unfallersatzanmietung“ geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht (OLG Köln, Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2013, 3 U 141/12). Eben das ist hier jedoch nicht ersichtlich. Eine unfallbedingte Eilsituation wurde nicht vorgetragen. Die Klägerin hat insbesondere nicht vorgetragen, weshalb sich die Geschädigte in einer durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit und Notlage befand. Angesichts des Umstandes, dass Mietwagenunternehmen rund um die Uhr für die Anmietung eines Fahrzeugs telefonisch erreichbar sind, muss substantiiert zu der behaupteten Eilbedürftigkeit und Notlage vorgetragen werden. Die Tatsache allein, dass die Fahrzeuge jeweils ohne Kautionsleistung angemietet werden konnten, rechtfertigt einen Sonderaufschlag nicht. Denn einen Zahlungsausfall infolge von Insolvenz musste die Klägerin nicht befürchten, zumal sie sich die Erstattungsansprüche gegen die Beklagte hat abtreten lassen und eine KFZ-Haftpflichtversicherung von der Größe der Beklagten als Schuldnerin regelmäßig über ausreichende Solvenz verfügt. Indiziell ist eine Eilsituation nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug am Unfalltag binnen weniger Stunden angemietet wurde, was jedoch ausweislich der vorgelegten Mietwagenrechnung nicht der Fall war.
373. Fahrzeugimmanente Nebenkosten
38a) CDW
39Die Kosten der Haftungsreduzierung sind zusätzlich erstattungsfähig. Der Schwacke- Automietpreisspiegel preist lediglich eine Haftungsreduzierung auf einen Selbstbehalt von 500 EUR ein. Zwar führt die Haftungsreduzierung auf einen geringeren Selbstbehalt bei dem Geschädigten möglicherweise zu einer Besserstellung gegenüber dem „Normalzustand“mit eigenem PKW, weil er mit seinem eigenen PKW ggf. mit einer höheren Selbstbeteiligung versichert ist. Diese mögliche Besserstellung ist jedoch deshalb zu gewähren, weil er als Geschädigter eines Verkehrsunfalls keine zusätzlichen Risiken in Kauf nehmen muss. Zwar lässt sich vertreten, dass der Geschädigte zuvor bei jeder Autofahrt das Risiko eines Verkehrsunfalls mit einem höheren Selbstbehalt hatte und er entsprechend bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auch ein höheres Risiko tragen müsse, um nicht ungerechtfertigt bereichert zu sein. Hiergegen lässt sich jedoch zur Überzeugung des Gerichts einwenden, dass das Risiko, dass es zu einem eigenverschuldeten Unfall mit dem eigenen PKW kommt, an den man gewöhnt ist, deutlich geringer sein dürfte als bei einer Fahrt mit einem angemieteten andersartigen Fahrzeug, bei dem die jeweiligen Funktionsweisen nicht so geläufig sind – insbesondere die Abmessungen - und die hierdurch bedingte Ablenkung größer ist. Zwar muss jeder Autofahrer grundsätzlich jedes Fahrzeug beherrschen. Gleichwohl ist das Risiko der Eingewöhnung auf einem Neufahrzeug ein zusätzliches. Die Gefahr, den Selbstbehalt auch zu verwirklichen, erhöht sich entsprechend, was dem Geschädigten jedoch nicht aufgezwungen werden darf. Hinzu kommt, dass der Geschädigte bei einem Unfall mit dem eigenen Fahrzeug stets entscheiden kann, ob er das Fahrzeug einer Reparatur zuführt und sich damit der Selbstbehalt auch als Zahlungspflicht realisiert. Demgegenüber muss er im Falle eines Schadens am Mietfahrzeug stets den Selbstbehalt auch bezahlen. Folglich stellte die Vereinbarung der Haftungsreduzierung auch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, zumal bei Verwirklichung des Selbstbehalt-Risikos der Geschädigte selbst in der Zahlungspflicht wäre, die Kosten der Haftungsreduzierung aber die Beklagte treffen. Für den Geschädigten macht es folglich durchaus wirtschaftlich Sinn, eine solche Haftungsreduzierung zu vereinbaren.
40Obwohl es sich nicht um einen vollständigen Haftungsausschluss handelt, sind die Kosten der Haftungsreduzierung in voller Höhe gemäß der Nebenkostentabelle des Schacke-Mietpreisspiegels anzusetzen. Denn nach den Erläuterungen zur Leseweise handelt es sich insoweit „um die Kosten der Reduzierung der Selbstbeteiligung bis hin zum Haftungsausschluss“, nicht jedoch um die Kosten eines stets vollständigen Haftungsauschlusses. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich auch insoweit um einen Durchschnittswert handelt, der verschiedene Selbstbeteiligungsbeträge im Mittel erfasst.
41b) Winterreifen
42Soweit die Ausrüstung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen mit Nichtwissen bestritten wird, ist dieses nicht ausreichend. Die Beklagte müsste insoweit vortragen, inwieweit sie Zweifel an der zutreffenden Rechnungsstellung hat. Einen Betrugsversuch hat die Beklagte jedoch nicht behauptet, so dass von einer zutreffenden Inrechnungstellung ausgegangen werden kann.
43Die Kosten der Winterreifen sind angesichts der während der Mietdauer herrschenden Jahreszeit und der damit jederzeit möglichen Eisglätte erforderlich und erstattungsfähig. Soweit das OLG Köln die Erstattungsfähigkeit dieser Nebenkosten mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die Autovermieter verpflichtet seien, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen (vgl. u.a. Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11, und Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11), wird an dieser Rechtsprechung seit der Entscheidung des OLG Köln vom 30.07.2013 nicht mehr festgehalten. Vielmehr schließt sich das Gericht der überzeugenden – und vom Bundesgerichtshof gebilligten (vgl. BGH NJW 2013, 1870 ff.) - Argumentation des OLG Köln und OLG Stuttgart an, dass der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel – wie sich aus einer Erhebung der Stiftung Warentest, Ausgabe vom 10.12.2010, und aus der Schwacke-Liste für die Nebenkosten ergibt – nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, juris).
44Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist dabei aber stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.).
45c) Navigationsgerät
46Auch die Kosten des angemieteten Navigationsgeräts sind erstattungsfähig, zumal auch das beschädigte Fahrzeug mit einem solchen ausgerüstet war.
474. Abzug für ersparte Eigenaufwendungen
48Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen kommt in den Fällen 1, 3, 4 und 5 nicht in Betracht, weil durch die klassentiefere Anmietung bzw. Abrechnung etwaige ersparte Eigenaufwendungen bereits kompensiert werden.
49Im Fall C hat die Beklagte demgegenüber zulässig bestritten, dass es sich um eine klassentiefere Anmietung gehandelt habe. Die Klägerin hat daraufhin nicht substantiiert vorgetragen, um welches Fahrzeug es sich im Fall C gehandelt hat, so dass davon ausgegangen werden musste, dass das geschädigte Fahrzeug wie das gemietete Fahrzeug der Klasse 8 zuzuordnen war. Entsprechend musste für die klassengleiche Anmietung ein Abzug von 10 % vorgenommen werden.
505. Fahrzeugunabhängige Nebenkosten
51a) Zusatzfahrer
52Die Kosten für den zusätzlichen Fahrer sind ebenfalls erstattungsfähig. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Dies hat die Klägerin substantiiert vorgetragen. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist demgegenüber zu pauschal, um das Gericht zu einer Beweisaufnahme zu veranlassen. Bereits mit der vorgetragenen Anmietung auch für einen Zweitfahrer ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt dabei, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war. Die Kosten für den Zusatzfahrer sind auch nicht schon deshalb nicht erforderlich, weil das Fahrzeug vollkaskoversichert war. Die Vollkaskoversicherung ändert nichts an der jeweiligen Berechnung des Risikozuschlags für den Zweitfahrer. Es ist gerichtsbekannt, dass alle Mietwagenunternehmen, die dem Gericht bekannt sind, einen solchen Zuschlag zusätzlich zur CDW berechnen. Dies ist auch gerechtfertigt, zumal sich in dem Zweitfahrerzuschlag nicht nur das zusätzliche Unfallrisiko sondern auch die zu erwartende intensivere (Ab-)Nutzung des Fahrzeugs abbildet.
53b) Zustellung / Abholung
54Ferner sind die Kosten für Zustellung und Abholung erstattungsfähig, weil dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, dies in Eigenregie zu organisieren. Soweit die Beklagte deren Durchführung mit Nichtwissen bestreitet, reicht dieses nicht aus, zumal diese Positionen in Rechnung gestellt wurden und auch die Beklagte eine in betrügerischer Absicht erfolgte Rechnungsstellung selbst nicht behauptet.
556. Korrektur anhand des Rechnungsendbetrages
56Die Summe der vorgenannten Positionen ist anhand des Rechnungsendbetrages der Mietwagenrechnung zu kürzen, soweit dieser die Summe der nach Schwackeliste erstattungsfähigen Kosten übersteigt. Denn die Überzahlung über den Rechnungsbetrag hinaus würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führen. Demgegenüber ist nicht jede einzelne Schätzposition gemäß Schwacke-Automietpreisspiegel anhand der ggf. darunter liegenden Rechnungswerte zu kürzen. Denn der Schwacke-Automietpreisspiegel bildet angesichts der breiten Datenerhebung eine gemittelte Mischkalkulation der befragten Mietwagenunternehmen ab, so dass – wenn man die Erhebung und die vorgeschlagene Lesart ernst nimmt – nur eine Korrektur anhand des Rechnungsgesamtbetrages in Betracht. Anderenfalls würden Zufälligkeiten in der Gesamtkalkulation – wie etwa: das Mietwagenunternehmen ist im Grundtarif besonders günstig, gleicht dies aber durch teurere Nebenkosten aus – zu Kürzungen führen, was jedoch im Ergebnis auf ein „Rosinenpicken“ der Haftpflichtversicherer hinauslaufen würde.
57Nach dem Vorgesagten ergibt sich folgende Berechnung:
58Fall X
59angemietetes Fahrzeug Klasse 7 PLZ 538XX |
|
Grundtarif |
|
Wochenpauschale x |
- € |
3-Tagespauschale x |
- € |
Tagespauschale x 2 |
296,00 € |
1. Zwischensumme |
296,00 € |
Sonderaufaufschlag 20 % |
|
Fahrzeugimmanente Nebenkosten |
|
CDW Kl. 2 X 24 € |
48,00 € |
Winterreifen x 10€ |
- € |
Navigation x 10 € |
20,00 € |
2. Zwischensumme |
364,00 € |
abzüglich 10 % ersp. EA von 2. Zwischensumme |
- € |
Fahrzeugunabhängige Nebenkosten |
|
Zusatzfahrer 2x 12 € |
24,00 € |
Zustellung |
23,00 € |
Abholung |
23,00 € |
Summe |
434,00 € |
Korrektur anhand Rechnungsbetrag brutto |
darüber |
abzüglich gezahltem Betrag |
124,00 € |
Restforderung |
310,00 € |
Fall C
61angemietetes Fahrzeug Klasse 8 PLZ 537XX |
|
Grundtarif |
|
Wochenpauschale x 1 |
983,00 € |
3-Tagespauschale x 1 |
514,00 € |
Tagespauschale x 1 |
179,00 € |
1. Zwischensumme |
1.676,00 € |
Sonderaufaufschlag 20 % |
|
Fahrzeugimmanente Nebenkosten |
|
CDW Kl. 11 X 29 € |
319,00 € |
Winterreifen x 10€ |
- € |
Navigation x 10 € |
110,00 € |
2. Zwischensumme |
2.105,00 € |
abzüglich 10 % ersp. EA von 2. Zwischensumme |
-210,50 € |
Fahrzeugunabhängige Nebenkosten |
|
Zusatzfahrer x 12 € |
- € |
Zustellung |
23,00 € |
Abholung |
23,00 € |
Summe brutto |
1.940,50 € |
Summe netto |
1.630,70 € |
Korrektur anhand Rechnungsbetrag |
darüber |
abzüglich gezahltem Betrag |
1.498,32 € |
Restforderung |
132,38 € |
Fall U
63angemietetes Fahrzeug Klasse 4 PLZ 537XX |
|
Grundtarif |
|
Wochenpauschale x |
- € |
3-Tagespauschale x 1 |
302,00 € |
Tagespauschale x |
- € |
1. Zwischensumme |
302,00 € |
Sonderaufaufschlag 20 % |
|
Fahrzeugimmanente Nebenkosten |
|
CDW Kl. 3 X 21 € |
63,00 € |
Winterreifen 3x 10€ |
30,00 € |
Navigation 3 x 10 € |
30,00 € |
2. Zwischensumme |
425,00 € |
abzüglich 10 % ersp. EA von 2. Zwischensumme |
- € |
Fahrzeugunabhängige Nebenkosten |
|
Zusatzfahrer x 12 € |
- € |
Zustellung |
- € |
Abholung |
- € |
Summe brutto |
425,00 € |
Korrektur anhand Rechnungsbetrag |
darüber |
abzüglich gezahltem Betrag |
138,00 € |
Restforderung |
287,00 € |
Fall J
65angemietetes Fahrzeug Klasse 3 PLZ 537XX |
|
Grundtarif |
|
Wochenpauschale x |
- € |
3-Tagespauschale x 1 |
280,00 € |
Tagespauschale x 1 |
98,00 € |
1. Zwischensumme |
378,00 € |
Sonderaufaufschlag 20 % |
|
Fahrzeugimmanente Nebenkosten |
|
CDW Kl. X € |
- € |
Winterreifen x 10€ |
- € |
Navigation x 10 € |
- € |
2. Zwischensumme |
378,00 € |
abzüglich 10 % ersp. EA von 2. Zwischensumme |
- € |
Fahrzeugunabhängige Nebenkosten |
|
Zusatzfahrer x 12 € |
- € |
Zustellung |
- € |
Abholung |
- € |
Summe brutto |
378,00 € |
Korrektur anhand Rechnungsbetrag |
darüber |
abzüglich gezahltem Betrag |
184,00 € |
Restforderung |
194,00 € |
Fall H
67angemietetes Fahrzeug Klasse 6 PLZ 503XX |
|
Grundtarif |
|
Wochenpauschale x 2 |
1.404,00 € |
3-Tagespauschale x 1 |
355,00 € |
Tagespauschale x 1 |
128,00 € |
1. Zwischensumme |
1.887,00 € |
Sonderaufaufschlag 20 % |
- € |
Fahrzeugimmanente Nebenkosten |
|
CDW Kl. 18 X 23 € |
414,00 € |
Winterreifen 18 x 10€ |
180,00 € |
Navigation x 10 € |
- € |
2. Zwischensumme |
2.481,00 € |
abzüglich 10 % ersp. EA von 2. Zwischensumme |
- € |
Fahrzeugunabhängige Nebenkosten |
|
Zusatzfahrer 18 x 12 € |
216,00 € |
Zustellung |
23,00 € |
Abholung |
23,00 € |
Summe brutto |
2.743,00 € |
Korrektur anhand Rechnungsbetrag |
darüber |
abzüglich gezahltem Betrag |
1.116,00 € |
Restforderung |
1.627,00 € |
Gesamtrestforderung: 2550,38 €
69IV. Kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht
70Die Geschädigten haben nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie von dem von der Beklagten übersandten Angebot keinen Gebrauch gemacht haben. Dieses war für sie nicht bindend.
71So hat der BGH (VersR 2010,225; VersR 2010,923; VersR 2010, 1280) zu der Frage, ob sich Geschädigte bei den Kosten für eine (fiktive) Reparatur auf die – im Vergleich zu markengebundenen Werkstätten - kostengünstigeren Stundenverrechnungssätze einlassen muss, entschieden, dass eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten dann unzumutbar ist, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-) üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu Grunde liegen. Gleiches muss auch bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs gelten. Auch hier ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, sich auf die besonderen Konditionen einzulassen, die der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mit Mietwagenfirmen ausgehandelt hat. Anderenfalls würde die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet. Denn grundsätzlich ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens (BGH VersR 2010,225 ff mwN zu Sonderkonditionen bei Stundenverrechnungssätzen). Das muss auch bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen gelten. Auch hier muss es grundsätzlich dem Geschädigten als Herr des Restitutionsgeschehens möglich sein, seinen Vertragspartner, d.h. das Mietwagenunternehmen, selbst auszuwählen, d.h. die Schadensbehebung in eigener Regie durchzuführen, ohne sich auf Sonderkonditionen des Haftpflichtversicherers des Schädigers einlassen zu müssen (so auch AG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2010; 3 C 61/09, zitiert nach juris ; a.A. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.07.2011, 8 S 8758/10, zitiert nach juris). Dies muss umso mehr gelten, als anders als in den Entscheidungen des BGH zum Verweis auf Stundenverrechnungssätze von freien Werkstätten, denen fiktive Abrechnungen zugrunde lagen, der Geschädigte im Falle der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auch mit der Leistung des Unternehmens, das die Sonderkonditionen bietet, tatsächlich in Berührung kommt. Hier hat der Geschädigte ein ungleich höheres Interesse, sich den Vertragspartner selbst auszusuchen, zumal er auch das nötige Vertrauen in die Wartung und z.B. Schadensabwicklung aufbringen muss, um den Mietwagen auch tatsächlich wie einen eigenen zu nutzen.
72Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 8.3.2012 (I ZR 85/10, NZV 2012, 579) entgegen. Dort hatte der BGH auf Antrag eines Kfz-Vermieters zu entscheiden, ob es für den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zulässig ist, den Geschädigten zu empfehlen, das bereits angemietete Fahrzeug zurückzugeben und stattdessen ein gleichwertiges Mietfahrzeug bei einer anderen Fahrzeugvermietung zu günstigeren Konditionen anzumieten. Dies hat der BGH bejaht. Dem Geschädigten ist es daher unbenommen, auf das Angebot des Versicherers einzugehen. Nicht entschieden hat der BGH indes, ob der Geschädigte nur Anspruch auf Ersatz der geringeren Kosten hat, die bei den von dem Haftpflichtversicherer genannten Autovermietern angefallen wären.
73V. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 280, 286, 288 BGB. Da der Zeitpunkt der Inverzugsetzung zu den einzelnen Fällen jedoch nicht mitgeteilt wurde, trat Verzug erst mit Rechtshängigkeit ein.
74C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
75Streitwert: 3.104,64
76Rechtsbehelfsbelehrung:
77Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
781. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
792. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
80Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
81Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
82Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
83Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
84(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 8. Januar 2007, bei dem ihr Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw wurde zur Reparatur in das in B. ansässige Autohaus V. gebracht, von dem die Klägerin am Folgetag ein Ersatzfahrzeug anmietete. Am 11. Januar 2007 ging der Klägerin das Gutachten des Sachverständigen zu, in dem als Reparaturdauer fünf Arbeitstage angegeben sind. Am 16. Januar 2007 entschloss sich die Klägerin zur Reparatur des Fahrzeugs. Diese dauerte bis zum 8. Februar 2007. Das Autohaus V. stellte der zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägerin Mietwagenkosten für 31 Tage in Höhe von 3.813,99 € netto in Rechnung. Davon ersetzte die Beklagte vor Klageerhebung 751,26 €, wobei sie von einer Mietdauer von 14 Tagen ausging. Der Restbetrag von 3.062,73 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 359,50 € sind Gegenstand der Klage.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr den Restbetrag des von dem Autohaus V. für die ersten 14 Tage der Mietzeit berechneten Mietzinses (1.298,34 € netto) sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten zuerkannt. Die weitergehende Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin begehrt mit der Anschlussrevision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des vollen Klagebetrags.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sei jedenfalls der dem Selbstzahler auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt normalerweise angebotene Tarif, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet werde, mithin der sogenannte Normaltarif, auf den im Falle eines Unfalls pauschal ein prozentualer Aufschlag bis zu 30 % hinzuzusetzen sein könne. Der Normaltarif könne auf der Grundlage des gewichteten Mittels für das örtliche Postleitzahlengebiet der Schwacke-Liste 2006 ermittelt werden. Konkrete Tatsachen, die gegen die Verwendung dieses Mietpreisspiegels sprächen, seien nicht dargetan. Der von dem Autohaus V. berechnete Tarif liege im Bereich der 130 %-Marge bezogen auf den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006. In Rechnung gestellt worden seien für 14 Tage 2.049,60 € brutto. Aus der Schwacke -Liste ergebe sich für ein vergleichbares Fahrzeug der Gruppe 5 nach dem Moduswert ein Grundpreis von 507 € brutto pro Woche, mithin für 14 Tage 1.014 €. Diesem Betrag seien entsprechend der Nebenkostentabelle 154 € pro Woche für eine Vollkaskoversicherung sowie 15 € pro Tag für einen zusätzlichen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung in Höhe von 62 € hinzuzurechnen , so dass sich insgesamt 1.594 € ergäben. Unter Berücksichtigung eines Aufschlags von 30 % errechne sich für 14 Tage ein Betrag von 2.155,92 €. Soweit die Klägerin den Ersatz von Mietwagenkosten für einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen verlange, sei die Klage unbegründet. Dass eine Reparaturdauer von 24 Tagen erforderlich gewesen sei, habe die Klägerin in erster Instanz nicht hinreichend dargetan. Mit ihrem in der Berufungsbegründung ergänzten Vorbringen zum Ablauf der Reparaturarbeiten sei sie gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
II.
- 4
- 1. Zur Revision der Beklagten:
- 5
- Das angefochtene Urteil hält, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 6
- a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12 und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10).
- 7
- Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9 und vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 6; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 22 und vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "SchwackeMietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 1; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 19 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO Rn. 19).
- 8
- b) Nach diesen Grundsätzen, an denen festgehalten wird, ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste 2006 zugrunde zu legen. Die von der Beklagten gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels erhobenen generellen Einwände hält der erkennende Senat für unbegründet. Im Streitfall begegnet die Anwendung der Schwacke-Liste jedoch deshalb Bedenken , weil die Beklagte - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt hat. Sie hat umfassenden Sachvortrag dazu gehalten und Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für 14 Tage inklusive sämtlicher Kilo- meter und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigt. Seine Beurteilung, die Beklagte habe nicht "eindeutig" behauptet, dass die von ihr aufgezeigten Angebote vom 10. September 2007 nicht nur zu Werbezwecken gedient, sondern am 9. Januar 2007 der Klägerin tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, beruht auf einer Verkennung des Sachvortrags der Beklagten. Diese hat die Angebote zum Beleg ihrer Behauptung vorgelegt, dass der Klägerin die Anmietung eines Mietwagens bei Stationen in B. zu einem wesentlich günstigeren Preis möglich gewesen wäre. Zum Beweis dieses Vortrages hat sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass nach ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin günstigere Tarife tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, als diese das Fahrzeug bei dem Autohaus V. in B. anmietete. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Sachvortrag verfahrensfehlerhaft nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Dadurch verletzt es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und überschreitet die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO.
- 9
- c) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des sog. Normaltarifs Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung berücksichtigt hat, ohne auf den Vortrag der Beklagten einzugehen, dass bei der Anmietung die Nutzung durch einen weiteren Fahrer nicht vereinbart worden sei und die Klägerin das angemietete Fahrzeug tatsächlich auch allein benutzt habe und dass die Anmietung im Autohaus V. erfolgt und das Fahrzeug weder zugestellt noch abgeholt worden sei. Auch insoweit ist die erfolgte Schadensschätzung nicht frei von Verfahrensfehlern.
- 10
- d) Deshalb war das Urteil des Landgerichts, soweit es dem Klagebegehren stattgegeben hat, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob sich aus dem übergangenen Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Fall gewichtige Bedenken gegen die Eignung des SchwackeMietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben.
- 11
- 2. Zur Anschlussrevision der Klägerin:
- 12
- a) Die Anschlussrevision, mit der die Klägerin den Ersatz von Mietwagenkosten über den vom Berufungsgericht als berechtigt erachteten Zeitraum von 14 Tagen hinaus begehrt, ist zulässig (§ 554 ZPO). Sie betrifft entgegen der Auffassung der Anschlussrevisionserwiderung denselben Lebenssachverhalt und steht mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.). Gegenstand sowohl der Revision als auch der Anschlussrevision ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr infolge des Verkehrsunfalls vom 8. Januar 2007 entstandenen Mietwagenkosten.
- 13
- b) Die Anschlussrevision ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat die Klage hinsichtlich der einen Zeitraum von 14 Tagen übersteigenden Mietdauer mit Recht abgewiesen. Seine Beurteilung, die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass für die Reparatur ihres Fahrzeugs 24 Tage erforderlich gewesen seien, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das Amtsgericht dabei die an einen schlüssigen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen nicht überspannt. Angesichts der Tatsache, dass der vorgerichtlich beauftragte Sachverständige die Reparaturdauer in seinem Gutachten mit nur fünf Arbeitstagen angegeben hatte, hätte es näheren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tatsächlich wesentlich länger gedauert und zudem den von der Beklagten bei der Schadensregulierung zugestandenen Zeitraum von 14 Tagen deutlich überschritten hat. Trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die Unzulänglichkeit ihres Sachvortrags hat die Klägerin keine Begründung für die tatsächliche Dauer der Reparatur genannt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt , die Arbeitsabläufe darzulegen. Dass die Vorinstanzen diesen Vortrag im Rahmen der tatrichterlichen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO als unzureichend erachtet und unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Reparaturdauer von mehr als 14 Tagen für nicht erforderlich gehalten haben, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte es entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht. Soweit die Klägerin ihren Sachvortrag zum Reparaturablauf in zweiter Instanz ergänzt hat, hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verneint. Eines weiteren Eingehens auf diesen Vortrag bedurfte es vorliegend nicht. Galke Zoll Pauge Stöhr von Pentz
AG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 24.06.2008 - 16a C 295/07 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.11.2009 - 4 S 312/08 (34) -
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.