Amtsgericht Köln Urteil, 02. Sept. 2014 - 143 C 317/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 779,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 sowie Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 16% und die Beklagte zu 84%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Höhe der Versicherungsprämie im Zusammenhang mit einer vorläufigen Deckungszusage für eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
3Die Beklagte meldete beim Straßenverkehrsamt mit Wirkung zum 27.09.2012 unter Verwendung einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer der Klägerin ihr Kfz mit amtl. Kennzeichen XXX an. Hierüber erfolgte gegenüber der Klägerin eine Mitteilung des Straßenverkehrsamtes. Aufgrund der Versicherungsbestätigungsnummer gewährte die Klägerin der Beklagten vorläufigen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Die Beklagte stellte sodann bei der Klägerin keinen Antrag auf Abschluss eines Hauptvertrages. Mit Schreiben vom 16.11.2012 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten daraufhin die Kündigung des vorläufigen Deckungsverhältnisses zum 03.12.2012 und gab ihr zugleich Gelegenheit, bis dahin einen Antrag auf Abschluss eines Hauptvertrages einzureichen. Ein entsprechender Antrag wurde von der Beklagten auch hiernach nicht gestellt. Mit Wirkung ab dem 20.12.2012 reichte die Beklagte eine neue Versicherungsbestätigung für ihr Kraftfahrzeug beim Straßenverkehrsamt ein. Mit Schreiben vom 11.12.2012 und 13.12.2012 stellte die Klägerin der Beklagten für den Zeitraum der Gewährung der vorläufigen Deckungszusage vom 27.09.2012 bis zum 02.12.2012 einen zeitanteiligen Beitrag in Höhe von 779,30 EUR in Rechnung. Der Beitragsbemessung legte sie die Einstufung gemäß Zweitwagenregelung in der Schadensfreiheitsklasse ½ (Beitragssatz 75%) zugrunde. Mit Schreiben vom 29.01.2013 und 04.03.2013 mahnte die Klägerin den Rechnungsbetrag an.
4Die Klägerin ist der Ansicht, mangels anderweitiger Angaben der Beklagten den von ihr angesetzten Beitragssatz zurecht zugrunde gelegt zu haben.
5Nach teilweiser Klagerücknahme bezüglich einzelner Nebenforderungen beantragt die Klägerin nunmehr,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 779,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr ab dem 01.02.2013 sowie 2,50 EUR Verzugsschaden zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie ist der Ansicht, der Beitragsbemessung für die vorläufige Deckungszusage hätten die Tarifierungsmerkmale des späteren Hauptvertrages zugrunde gelegt werden müssen und verweist hierzu auf § 50 VVG. Überdies hätte – da die Beklagte unbestritten schon zuvor bei der Klägerin eine Kfz-Haftpflichtversicherung unterhielt – die Klägerin die ihr bekannten Tarifierungsmerkmale zugrundelegen müssen. Ferner seien in den Vertrag über die vorläufige Deckungszusage nicht die AKB der Klägerin einbezogen worden und die Regelung der Ziff. 1.3 des Anhangs 2 der AKB hielte nicht der AGB-Kontrolle stand. Schließlich bestreitet sie den Zugang des Kündigungsschreibens der Klägerin vom 16.11.2012.
10Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist – nach der teilweisen Klagerücknahme – vollumfänglich begründet.
13Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus Versicherungsvertrag auf Zahlung einer anteiligen Versicherungsprämie für die vorläufige Deckungszusage in Höhe von 779,30 EUR.
14Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien kam vorliegend durch Überlassung einer für die Fahrzeugzulassung erforderlichen elektronischen Versicherungsbestätigung gemäß § 9 S. 1 KfzPflVV zustande (vgl. BGH NZV 1995, 187/188). Eine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich der Prämienhöhe haben die Parteien – wie im Rahmen der vorläufigen Deckungszusage für die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht unüblich – nicht vereinbart. Vielmehr ist es mit Rücksicht auf die erst später bekannten Einzelheiten (Tarifierungsmerkmale) des versicherten Kfz die Regel, dass die Prämie durch den Hauptantrag auch für die Zeit der gewährten vorläufigen Deckung abgerechnet wird (vgl. Blumberg, NZV 1998, 305/307). Kommt ein Hauptvertrag nicht zustande, steht dem Versicherer nach § 50 VVG ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu, die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass wenn der Inhalt des in Aussicht genommenen Hauptvertrages bei Abschluss der vorläufigen Deckung noch nicht eindeutig feststand, weil der Versicherungsnehmer noch keinen Antrag gestellt hatte und für die Versicherung seines Risikos mehrere Möglichkeiten in Betracht kamen, im Zweifel die Variante mit der niedrigsten Prämie zugrunde zu legen ist (vgl. Klimke, in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. (2010), § 50 Rn. 5). Dies bedeutet aber nicht, dass bei einem Versicherungsvertrag wie der Kfz-Haftpflichtversicherung, deren Leistungsumfang gesetzlich vorgegeben ist, derjenige Versicherungsnehmer, der es unterlässt, gegenüber dem Versicherer Angaben seiner Tarifierungmerkmale zu machen und nachzuweisen, in den Genuss der denkbar günstigten Merkmale (einschließlich der besten Schadensfreiheitsklasse) käme. Vielmehr kommt insoweit die Regelung des Ziff. 1.3 des Anhangs 2 der AKB der Klägerin (vgl. Bl. 30 d.A.) zum Tragen, wonach bei Fehlen von Angaben zu gefahrerheblichen Umständen der Beitrag so zu berechnen ist, als hätte der Versicherungsnehmer die für die Beitragsrechnung ungünstigsten Angaben gemacht. Im Hinblick auf die gesetzliche Sonderregelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 VVG bestehen keine Bedenken an der wirksamen Einbeziehung der AKB in den Vertrag über die vorläufige Deckungszusage. Anhaltspunkte für eine AGB-Widrigkeit der Regelung ist nicht ersichtlich, insbesondere weil es nicht zu Lasten des Versicherers gehen kann, wenn sich der Versicherungsnehmer in Schweigen über die für ihn maßgeblichen Tarifierungsmerkmale hüllt, gleichzeitig aber die Leistung der vorläufigen Deckungszusage über mehrere Monate für sich in Anspruch nimmt. Auch im Rahmen eines Hauptvertrages muss der Versicherer gegenüber dem Versicherer angeben und nachweisen, inwieweit die Voraussetzungen über beitragsermäßigende Umstände gegeben sind.
15Die Beklagte hat es vorliegend unterlassen, gegenüber der Klägerin die notwendigen Angaben für die Berechnung eines günstigeren Tarifs zu machen. Etwaiges Verschulden ihrer Versicherungsagentur muss sie sich dabei zurechnen lassen. Soweit die Beklagte nunmehr im Rahmen dieses Verfahrens den Versicherungsschein ihres aktuellen Kfz-Haftpflichtversicherers nachreicht, kommt sie hiermit zu spät, da die Klägerin ihr Ermessen zur Beitragsbestimmung nach §§ 315, 316 BGB bereits ausgeübt hat.
16Schließlich verfängt auch nicht der Einwand der Beklagten, der Klägerin hätten Tarifierungsmerkmale aus einem früheren Versicherungsverhältnis vorgelegen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass hinsichtlich der meisten Tarifierungsmerkmale bekannten Daten nicht ohne Weiteres herangezogen werden können, da die Ausgestaltung eines früheren Versicherungsverhältnisses hinsichtlich Laufleistung und Fahrerkreis o.ä. keine zwingenden Rückschlüsse auf künftige Vertragsverhältnisse erlaubt. Im Übrigen trägt die Beklagte auch nicht hinreichend substantiiert vor, welche konkreten Tarifierungsmerkmale der Klägerin bekannt waren und daher der Beitragsbemessung für die vorläufige Deckung hätten zugrunde gelegt werden müssen. Es bleibt schließlich dabei, dass die Beklagte es durch rechtzeitige Mitteilung der Angaben in der Hand gehabt hätte, Einfluss auf die Beitragsbemessung zu nehmen.
17Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 29.01.2013 zur Zahlung angemahnt, so dass sich diese ab dem 01.02.2013 in Verzug befand.
18Der Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten für das Mahnschreiben vom 04.03.2013 folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gläubiger während des Verzugs Erstattung der ihm entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung verlangen kann. Das Gericht hält den begehrten Betrag von 2,50 EUR für angemessen und erstattungsfähig, § 287 ZPO.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidung war die Klägerin im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme bezüglich der zunächst im gerichtlichen Mahnverfahren verfolgten Inkasso-, Mahn- und Kontoführungskosten von insgesamt 151,14 EUR an der Kostenlast quotal zu beteiligen. Die Kostenquote war auf Basis eines fiktiven Streitwertes von 932,94 EUR zu bilden.
20Streitwert: 779,30 EURRechtsbehelfsbelehrung:
21A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
22a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
23b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
24Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
25Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
26Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
27Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
28B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
29Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
30Köln, 02.09.2014AmtsgerichtRichter |
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Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem Versicherer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu, die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.
Sagt der Versicherer durch Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung vorläufigen Deckungsschutz zu, so ist vorläufiger Deckungsschutz vom Zeitpunkt der behördlichen Zulassung des Fahrzeuges oder bei einem zugelassenen Fahrzeug vom Zeitpunkt der Einreichung der Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle an bis zur Einlösung des Versicherungsscheins zu gewähren. Sofern er den Versicherungsnehmer schriftlich darüber belehrt, kann sich der Versicherer vorbehalten, daß die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft tritt, wenn bei einem unverändert angenommenen Versicherungsantrag der Versicherungsschein nicht binnen einer im Versicherungsvertrag bestimmten, mindestens zweiwöchigen Frist eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem Versicherer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu, die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.
(1) Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigen Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anforderung und spätestens mit dem Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.
(2) Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den vorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. Bestehen Zweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gelten sollen, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind, Vertragsbestandteil.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.