Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV | § 9

Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV | § 9
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Inhaltsverzeichnis

Sagt der Versicherer durch Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung vorläufigen Deckungsschutz zu, so ist vorläufiger Deckungsschutz vom Zeitpunkt der behördlichen Zulassung des Fahrzeuges oder bei einem zugelassenen Fahrzeug vom Zeitpunkt der Einreichung der Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle an bis zur Einlösung des Versicherungsscheins zu gewähren. Sofern er den Versicherungsnehmer schriftlich darüber belehrt, kann sich der Versicherer vorbehalten, daß die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft tritt, wenn bei einem unverändert angenommenen Versicherungsantrag der Versicherungsschein nicht binnen einer im Versicherungsvertrag bestimmten, mindestens zweiwöchigen Frist eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 02/09/2014 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 779,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 sowie Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen di
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.