Amtsgericht Kehl Urteil, 28. Feb. 2011 - 4 C 205/10

bei uns veröffentlicht am28.02.2011

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der beklagten Haftpflichtversicherin Bezahlung restlichen Schadensersatzes.
Der Kläger verunfallte am 05.02.2010 in Kehl mit seinem Peugeot 306 Break, französisches Kennzeichen: … . Am Morgen des 08.02.2010 brachte er das Fahrzeug zur Firma H., die sich in Kehl-Auenheim neben seiner Arbeitsstelle befindet. Am Abend hatte die Werkstatt ohne Kenntnis des Klägers dessen Auto zerlegt. Auf Weisung der Werkstatt unterschrieb er einen Mietvertrag der Firma W. GmbH, O., und nahm deren Mietwagen, der sich bereits vor Ort befand, in Besitz. Nach Beendigung der Reparatur gab der Kläger das Mietfahrzeug am 12.02.2010 in Auenheim ab. Auf die Rechnung der Autovermietung vom 12.02.2010 über 610 EUR (AS 19) für vier Tage Mietzeit hatte die Beklagte vorgerichtlich 300 EUR bezahlt. Mit der Klage begehrt der Kläger weitere 245,12 EUR. Darüber hinaus begehrt er über die von der Beklagten am 08.04.2010 bezahlten 316,18 EUR weitere 44,99 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, hilfsweise Freistellung, jeweils zzgl. Zinsen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte Bezahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 245,12 EUR schulde. Auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009, Gruppe 3, PLZ 776, könne er Kosten in Höhe von 545,12 EUR geltend machen, nämlich
1x Dreitagespauschale:
297,00 EUR
1x Ein-Tagespauschale:
99,00 EUR
abzgl. 3% Eigenersparnis:
11,88 EUR
zzgl. Nebenkosten gemäß Rechnung          
        
Vollkasko 3 Tage:
54,00 EUR
Vollkasko 1 Tag:
21,00 EUR
Zustellkosten:
23,00 EUR
Abholkosten:
23,00 EUR
Winterbereifung:
40,00 EUR
Summe brutto:
545,12 EUR
Bei dem geltend gemachten Betrag handele es sich um den Normaltarif. Dass nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel die Gruppe 3 teurer sei als die Gruppe 4 stelle dessen Tauglichkeit als Schätzgrundlage nicht in Frage.
Weiter könne er Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 361,17 EUR verlangen, nämlich eine 1,5 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 2.538,25 EUR zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer (vgl. Rechnung vom 07.06.2010, AS 327). Es seien mehrere Anspruchsschreiben erforderlich gewesen. Zudem stehe seinem Prozessbevollmächtigten, einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, ein Ermessensspielraum zu, der innerhalb einer 30%-Grenze nicht überprüfbar sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger 245,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2010 zu bezahlen;
2. an den Kläger weitere 361,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2010 abzgl. am 08.04.2010 bezahlter 316,18 EUR zu bezahlen;
10 
hilfsweise den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem Unfallereignis vom 05.02.2010 über 361,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2010 abzgl. am 08.04.2010 gezahlter 316,18 EUR freizustellen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie bestreitet, dass sich der Kläger überhaupt wirksam gegenüber der Autovermietung verpflichtet habe, da ihm ein Preis nicht bekannt gewesen sei. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Inanspruchnahme eines Mietwagens erforderlich gewesen sei. Schon gar nicht sei es notwendig gewesen, zu dem berechneten Tarif anzumieten. Bei Europcar hätte er zu gleichen Bedingungen für 207,96 EUR, bei Avis für 140 EUR, bei Sixt für 210,92 EUR und bei Hertz für 244,00 EUR anmieten können. Diese Preise seien auch ortsüblich und dem Kläger zugänglich gewesen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien mangels Rechnung gemäß § 10 RVG nicht einforderbar gewesen. Der Fachanwaltstitel rechtfertige keine Erhöhung. Die Angelegenheit sei auch nicht überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig gewesen.
14 
Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben zur Frage der Angemessenheit der geltend gemachten Mietwagenkosten durch Einholung eines mündlichen Gutachtens. Hinsichtlich der Angaben des Klägers und der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2011 (AS 353 ff) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
15 
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
16 
1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB über die bereits bezahlten 300,00 EUR weder Zahlung noch Freistellung von weiteren Mietwagenkosten verlangen.
17 
Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2008, 1519).
18 
Die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten entsprechen im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht der Erforderlichkeit. Es kann dabei offen bleiben, ob es für den Kläger überhaupt objektiv erforderlich war, im Zusammenhang mit der Reparatur seines Fahrzeuges einen Mietwagen anzumieten. Dies erscheint deshalb zweifelhaft, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben bei der persönlichen Anhörung von seiner Werkstatt - offenbar in Absprache mit der Mietwagenfirma - vor vollendete Tatsachen gestellt wurde. Anders ist es nicht erklärbar, dass der Kläger zeitnah weder über die Zerlegung seines Fahrzeugs informiert wurde noch darüber, dass die Mietfirma einen Mietwagen zur Werkstatt bringen würde.
19 
Es kann auch dahin stehen, ob der Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 im Postleitzahlengebiet 776 generell als Schätzgrundlage ungeeignet ist. Denn jedenfalls im Bereich der vom Kläger beanspruchten Mietwagengruppe 3 kann kein Zweifel an seiner Unbrauchbarkeit bestehen, da es keinen plausiblen Grund dafür gibt, dass die Preise der Gruppe 3 teurer sind als die der Gruppe 4. Die Schätzgrundlage ist insoweit aus sich heraus widersprüchlich und daher ungeeignet.
20 
Es kann andererseits auch dahin stehen, ob der Fraunhofer Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage generell vorzugswürdig ist. Denn vorliegend hat das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme keine Zweifel, dass etwaige Mietwagenkosten des Klägers für vier Tage mit 300 EUR ausreichend reguliert wurden (§ 287 ZPO). Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem mündlichen Gutachten festgestellt, dass bei im Wesentlichen vergleichbaren Konditionen bei der Firma AVIS in Offenburg inklusive Zustellung innerhalb Offenburgs für 300,00 EUR, bei der Firma Europcar für 340,00 EUR, bei der Firma Jacobi für 292,00 EUR (ohne Zustellung), bei Sixt für 295,97 EUR, bei PennyCar für 236,00 EUR(ohne Zustellung) und bei der Firma ACO Autocenter für 237,00 EUR (ohne Zustellung) hätte angemietet werden können.
21 
Bei dieser Angebotssituation wäre es dem Kläger bei entsprechender Information ohne weiteres möglich gewesen, für deutlich unter 300 EUR, jedenfalls bis zu 300 EUR, für vier Tage ein Mietfahrzeug anzumieten.
22 
Die Einwendungen des Klägers gegen das Sachverständigen-Gutachten, die sich darauf stützen, dass dieser seine Umfrage um den Jahreswechsel 2010/11 gemacht bzw. nicht alle Vermieter in seine Umfrage einbezogen habe, greifen nicht durch. Der Kläger zeigt nämlich nicht mit konkreten Tatsachen auf, dass die geltend gemachten angeblichen Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2008, 1519). Dass es auch noch andere teure und sogar noch teurere Mietwagenfirmen geben mag, ändert nichts daran, dass der Kläger für vier Tage zu einem Preis von 300 EUR hätte anmieten können.
23 
2. Der Kläger kann auch keine weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Vielmehr sind diese überzahlt, da richtigerweise unter Zugrundelegung der Abrechnungspositionen vom 16.02.2010 (Anlage K4, AS 21) von einem Gegenstandswert von bis zu 2.500 EUR (2.293,13 EUR) auszugehen ist, jedoch von der Beklagten aus einem Gegenstandswert von bis zu 3.000 EUR reguliert wurde. Ersatzfähig ist nur eine 1,3 Geschäftsgebühr. Einforderbar waren die Kosten nicht vor Rechnungsstellung, da der Kläger bis dahin nicht mit dieser Verbindlichkeit beschwert war (BGH NJW 2007, 1809 ff).
24 
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach §14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Nach Nr. 2300 VV RVG ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine Gebühr über 1,3 kann jedoch wegen des Nachsatzes in Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist. Bei der Abwicklung eines „durchschnittlichen“ bzw. „normalen“ Verkehrsunfalls ist damit auch nur eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt (BGH Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, juris Rn. 6 a.a.O. Rn. 7). Der Kläger hat im vorliegenden Fall nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, aus denen sich ergibt, dass die Angelegenheit schwierig oder umfangreich war. Hier handelt es sich um einen nur durchschnittlichen Verkehrsunfall, da die Haftung dem Grunde nach von Beginn an unstreitig war und sich die Parteien lediglich bei einem Standardproblem (Mietwagenkosten) uneins waren. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass der Auslandswohnsitz des deutsch sprechenden Klägers zu einem Mehraufwand geführt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb hier eine Vielzahl von Schreiben und Besprechungen erforderlich war. Auf die Erforderlichkeit kommt es jedoch an, da ein erhöhter Zeitaufwand nämlich dann nicht zu einer höheren Gebühr führen darf, wenn dieser Zeitaufwand lediglich subjektiv - aus der Sicht des Rechtsanwalts - erforderlich, aber objektiv überflüssig war (so auch Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., RVG § 14 Rahmengebühren RN. 3). Der Fachanwaltstitel als solcher allein rechtfertigt keine Erhöhung. Der Kläger(Vertreter) kann auch nicht damit gehört werden, dass eine 1,5 Gebühr als nicht unbillig hinzunehmen sei, weil eine 1,3 Gebühr angemessen sei. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger-Vertreter überhaupt sein Ermessen im Sinne von § 14 RVG ausgeübt hat. Würde man sich schematisch der Argumentation des Kläger-Vertreters anschließen, der Anspruch auf Ersatz der 1,5 Gebühr sei schon deshalb begründet, weil eine 1,3 Gebühr angemessen ist, hätte dies zur Folge, dass ein Rechtsanwalt den Regelfall stets mit einer 1,5 Gebühr abrechnen könnte, ohne darlegen zu müssen, weshalb im konkreten Einzelfall ausnahmsweise eine höhere Gebühr angemessen ist.
II.
25 
Die prozessualen Nebenentscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass der Tatrichter die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO sowohl auf der Grundlage von Listen als auch mit Hilfe eines Sachverständigen schätzen kann.

Gründe

 
I.
15 
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
16 
1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB über die bereits bezahlten 300,00 EUR weder Zahlung noch Freistellung von weiteren Mietwagenkosten verlangen.
17 
Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2008, 1519).
18 
Die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten entsprechen im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht der Erforderlichkeit. Es kann dabei offen bleiben, ob es für den Kläger überhaupt objektiv erforderlich war, im Zusammenhang mit der Reparatur seines Fahrzeuges einen Mietwagen anzumieten. Dies erscheint deshalb zweifelhaft, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben bei der persönlichen Anhörung von seiner Werkstatt - offenbar in Absprache mit der Mietwagenfirma - vor vollendete Tatsachen gestellt wurde. Anders ist es nicht erklärbar, dass der Kläger zeitnah weder über die Zerlegung seines Fahrzeugs informiert wurde noch darüber, dass die Mietfirma einen Mietwagen zur Werkstatt bringen würde.
19 
Es kann auch dahin stehen, ob der Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 im Postleitzahlengebiet 776 generell als Schätzgrundlage ungeeignet ist. Denn jedenfalls im Bereich der vom Kläger beanspruchten Mietwagengruppe 3 kann kein Zweifel an seiner Unbrauchbarkeit bestehen, da es keinen plausiblen Grund dafür gibt, dass die Preise der Gruppe 3 teurer sind als die der Gruppe 4. Die Schätzgrundlage ist insoweit aus sich heraus widersprüchlich und daher ungeeignet.
20 
Es kann andererseits auch dahin stehen, ob der Fraunhofer Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage generell vorzugswürdig ist. Denn vorliegend hat das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme keine Zweifel, dass etwaige Mietwagenkosten des Klägers für vier Tage mit 300 EUR ausreichend reguliert wurden (§ 287 ZPO). Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem mündlichen Gutachten festgestellt, dass bei im Wesentlichen vergleichbaren Konditionen bei der Firma AVIS in Offenburg inklusive Zustellung innerhalb Offenburgs für 300,00 EUR, bei der Firma Europcar für 340,00 EUR, bei der Firma Jacobi für 292,00 EUR (ohne Zustellung), bei Sixt für 295,97 EUR, bei PennyCar für 236,00 EUR(ohne Zustellung) und bei der Firma ACO Autocenter für 237,00 EUR (ohne Zustellung) hätte angemietet werden können.
21 
Bei dieser Angebotssituation wäre es dem Kläger bei entsprechender Information ohne weiteres möglich gewesen, für deutlich unter 300 EUR, jedenfalls bis zu 300 EUR, für vier Tage ein Mietfahrzeug anzumieten.
22 
Die Einwendungen des Klägers gegen das Sachverständigen-Gutachten, die sich darauf stützen, dass dieser seine Umfrage um den Jahreswechsel 2010/11 gemacht bzw. nicht alle Vermieter in seine Umfrage einbezogen habe, greifen nicht durch. Der Kläger zeigt nämlich nicht mit konkreten Tatsachen auf, dass die geltend gemachten angeblichen Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2008, 1519). Dass es auch noch andere teure und sogar noch teurere Mietwagenfirmen geben mag, ändert nichts daran, dass der Kläger für vier Tage zu einem Preis von 300 EUR hätte anmieten können.
23 
2. Der Kläger kann auch keine weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Vielmehr sind diese überzahlt, da richtigerweise unter Zugrundelegung der Abrechnungspositionen vom 16.02.2010 (Anlage K4, AS 21) von einem Gegenstandswert von bis zu 2.500 EUR (2.293,13 EUR) auszugehen ist, jedoch von der Beklagten aus einem Gegenstandswert von bis zu 3.000 EUR reguliert wurde. Ersatzfähig ist nur eine 1,3 Geschäftsgebühr. Einforderbar waren die Kosten nicht vor Rechnungsstellung, da der Kläger bis dahin nicht mit dieser Verbindlichkeit beschwert war (BGH NJW 2007, 1809 ff).
24 
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach §14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Nach Nr. 2300 VV RVG ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine Gebühr über 1,3 kann jedoch wegen des Nachsatzes in Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist. Bei der Abwicklung eines „durchschnittlichen“ bzw. „normalen“ Verkehrsunfalls ist damit auch nur eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt (BGH Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, juris Rn. 6 a.a.O. Rn. 7). Der Kläger hat im vorliegenden Fall nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, aus denen sich ergibt, dass die Angelegenheit schwierig oder umfangreich war. Hier handelt es sich um einen nur durchschnittlichen Verkehrsunfall, da die Haftung dem Grunde nach von Beginn an unstreitig war und sich die Parteien lediglich bei einem Standardproblem (Mietwagenkosten) uneins waren. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass der Auslandswohnsitz des deutsch sprechenden Klägers zu einem Mehraufwand geführt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb hier eine Vielzahl von Schreiben und Besprechungen erforderlich war. Auf die Erforderlichkeit kommt es jedoch an, da ein erhöhter Zeitaufwand nämlich dann nicht zu einer höheren Gebühr führen darf, wenn dieser Zeitaufwand lediglich subjektiv - aus der Sicht des Rechtsanwalts - erforderlich, aber objektiv überflüssig war (so auch Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., RVG § 14 Rahmengebühren RN. 3). Der Fachanwaltstitel als solcher allein rechtfertigt keine Erhöhung. Der Kläger(Vertreter) kann auch nicht damit gehört werden, dass eine 1,5 Gebühr als nicht unbillig hinzunehmen sei, weil eine 1,3 Gebühr angemessen sei. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger-Vertreter überhaupt sein Ermessen im Sinne von § 14 RVG ausgeübt hat. Würde man sich schematisch der Argumentation des Kläger-Vertreters anschließen, der Anspruch auf Ersatz der 1,5 Gebühr sei schon deshalb begründet, weil eine 1,3 Gebühr angemessen ist, hätte dies zur Folge, dass ein Rechtsanwalt den Regelfall stets mit einer 1,5 Gebühr abrechnen könnte, ohne darlegen zu müssen, weshalb im konkreten Einzelfall ausnahmsweise eine höhere Gebühr angemessen ist.
II.
25 
Die prozessualen Nebenentscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass der Tatrichter die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO sowohl auf der Grundlage von Listen als auch mit Hilfe eines Sachverständigen schätzen kann.

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Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2006 - VI ZR 261/05

bei uns veröffentlicht am 31.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 261/05 Verkündet am: 31. Oktober 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

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a) Nach den nunmehr einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine Gebühr über 1,3 kann allerdings wegen des Nachsatzes in Nr. 2400 VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich Nr. 2300) nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist (vgl. Gerold /Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 2300, 2301 VV, RZ.28; Podlech-Trappmann in: Kompaktkommentar zum RVG, Nr. 2400 VV, Anm. 4.2.2.2.2; Madert, DAR 2004, 417, 419; Otto, NJW 2004, 1420, 1421; Riedmeyer, DAR 2004, 262; Sonderkamp, NJW 2006, 1477, 1479).

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

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a) Nach den nunmehr einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine Gebühr über 1,3 kann allerdings wegen des Nachsatzes in Nr. 2400 VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich Nr. 2300) nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist (vgl. Gerold /Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 2300, 2301 VV, RZ.28; Podlech-Trappmann in: Kompaktkommentar zum RVG, Nr. 2400 VV, Anm. 4.2.2.2.2; Madert, DAR 2004, 417, 419; Otto, NJW 2004, 1420, 1421; Riedmeyer, DAR 2004, 262; Sonderkamp, NJW 2006, 1477, 1479).

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.