Amtsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Sept. 2005 - 5 C 212/05

published on 06/09/2005 00:00
Amtsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Sept. 2005 - 5 C 212/05
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Beklagte hatte an die Kläger seine im Anwesen S str. ... im ... OG. gelegene Wohnung vermietet. Das Mietverhältnis endete zum 31.01.2005.
Im Mietvertrag war unter § 14 b der Klägerin und ihrem Ehemann, der seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegt.
Im Oktober 2004 fand ein Treffen zwischen den Parteien statt, über dessen Verlauf sie streiten.
Außergerichtlich stritten sie sich des weiteren über eine Abgeltungszahlung für das Nichtstreichen der Heizkörper. Die Klägerin und ihr Ehemann haben mit dem Streichen der Wohnung einen Maler beauftragt und hierfür 2.756,74 EUR bezahlt. Die Erstattung dieses Betrages macht sie gegen den Beklagten geltend. Daneben verlangt sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 163,88 EUR.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Malerkosten habe. Der Beklagte habe sie aufgefordert, vor ihrem Auszug verschiedene Renovierungsarbeiten durchzuführen, so unter anderem das Ablösen der Tapeten und Tapezieren. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass die vertragliche Verpflichtung gem. § 14 b des Mietvertrages unwirksam gewesen sei, da er regelmäßig durch Haus & Grund beraten werde.
Irrelevant sei, ob der Beklagte bei der Neuvermietung eine höhere Miete erzielt habe. Ein Mehrwert beim Kaufpreis des Hauses liege auch vor.
Der Beklagte sei daher in Höhe der verauslagten Malerkosten ungerechtfertigt bereichert.
Die Klägerin beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.756,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB, hieraus seit 01.05.2005 zu bezahlen.
10 
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 163,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
11 
Der Beklagte beantragt:
12 
Die Klage wird abgewiesen.
13 
Der Beklagte trägt vor, dass er die Klägerin nicht aufgefordert habe, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Er sei lediglich gefragt worden, ob er damit einverstanden sei, dass anstelle von Mustertapeten Raufasertapeten geklebt würden. Dies habe er bejaht. Von der Unwirksamkeit der Klausel des § 14 b des Mietvertrages habe er keine Kenntnis gehabt. Er hätte die Wohnung auch unrenoviert weitervermietet.
14 
Im Übrigen sei er nicht bereichert. Der Gesamtwert des Hauses sei nicht erhöht worden, er habe auch keine höhere Miete erzielen können.
15 
Eine Bereicherung sei auch deswegen nicht festzustellen, weil er durch die Schönheitsreparaturen nicht mehr erhalten habe, als wenn im Mietzins Kosten für vertragsgemäßen Gebrauch enthalten gewesen wären. In diesem Falle hätte der Beklagte einen Mietzuschlag geltend machen können, der sich auf 612,00 EUR pro Jahr belaufen hätte.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
18 
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. §§ 677, 683, 398 BGB keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen, da eine Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegt.
19 
Nach Ansicht des Gerichts scheitert die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag daran, dass der nach § 677 BGB erforderliche Fremdgeschäftsführungswille fehlt. Die Klägerin und ihr Ehemann haben, da sie sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen dazu verpflichtet fühlten, die Schönheitsreparaturen durchgeführt, um eine eigene vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Unstreitig ist die Regelung des § 14 b des Mietvertrages wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 23.06.2004, VIII ZR 361/03). Zwar kommt die Geschäftsführung ohne Auftrag auch bei einem unerkannt nichtigen Vertragsverhältnis und irrtümlicher Annahme der Verpflichtung in Betracht (Palandt, Kommentar zum BGB, 64. Aufl., § 677, Rdnr. 6 ff.), jedoch ist auch hier Voraussetzung, dass der Wille auch im Interesse des anderen zu handeln, aus dem Verhalten der Parteien abgeleitet werden kann. Anhaltspunkte hierfür liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin und ihr Ehemann glaubten sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, diese Arbeiten durchführen zu lassen. Sie haben damit ersichtlich lediglich eine eigene Verpflichtung und somit ein eigenes Geschäft durchführen wollen. Dass sie auch im Interesse des Beklagten handeln wollten, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 683 BGB scheidet damit aus.
20 
Dem Grunde nach steht der Klägerin zwar gegen den Beklagten gem. § 812 BGB ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, jedoch nicht in Höhe der getätigten Aufwendungen. Der Beklagte hat die Leistungen der Klägerin und ihres Ehemannes ohne Rechtsgrund, da § 14 b des Mietvertrages unwirksam war, erhalten. Als Rechtsfolge hätte der Beklagte jedoch nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten, da die Herausgabe nicht möglich ist.
21 
Die von der Klägerin zitierten Urteile (Amtsgericht Bergisch-Gladbach, WM 1995, Seite 479; Landgericht Stuttgart, WM 96, Seite 369 ff.; Landgericht Freiburg, WM 05, Seite 383 ff.; Landgericht Stuttgart WM 2004, Seite 665 ff.) vermögen, soweit sie hier ohne nähere Begründung die Aufwendungen zugesprochen wurden, nicht zu überzeugen. In diesen Entscheidungen wurde die Höhe der Bereicherung dem Kostenaufwand für die Renovierung gleichgesetzt, zur Begründung wurde angeführt, dass der bei einer Neuvermietung oder bei einer Veräußerung zu erzielende Mehrpreis diesem Kostenaufwand entspreche. Durch Sachverständigengutachten wurde dies jedoch nicht untermauert, allein aus der Lebenserfahrung kann hierauf jedoch nicht geschlossen werden. Der Anspruch nach § 818 Abs. 2 BGB richtet sich jedoch auf den Wert des Erlangten. Der Wert des Erlangten, und damit der Vermögensvorteil ist jedoch die durch die Durchführung der Arbeiten verursachte objektive Erhöhung des Wertes der Sache und nicht die Aufwendungen des Entreicherten. Maßgebend ist der Ertragswert, unter Umständen auch der Sachwert (Palandt, a.a.O., § 818, Rdnr. 20). Anhaltspunkt für die Wertsteigerung des Mietobjektes ist dabei in erster Linie die Zahlung eines höheren Mietzinses durch den Nachmieter (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 539, Rdnr. 162). Diesen erhöhten Ertragswert macht die Klägerin jedoch gerade nicht geltend, so dass ihr dieser auch nicht zugesprochen werden konnte.
22 
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gem. §§ 280, 281 BGB steht nach Ansicht des Gerichts dieser ebenfalls nicht zu. Die Klägerin hat zwar behauptet, der Beklagte habe sie zur Durchführung der Schönheitsreparaturen aufgefordert, und ihm sei bewusst gewesen, dass die mietvertragliche Regelung unwirksam gewesen sei. Das Gericht sieht jedoch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nur für den Fall gegeben, dass der Beklagte trotz Kenntnis von der Unwirksamkeit des § 14 b des Mietvertrages die Klägerin gleichwohl zur Durchführung der Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Eine positive Kenntnis des Beklagten von der Unwirksamkeit der mietvertraglichen Klausel hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig dargetan. Soweit sie behauptet hat, der Beklagte sei ständig von Haus & Grund beraten worden, so dass ihm die Entscheidung des BGH vom 23.06.2004 bekannt gewesen sein müsste, so sind dies lediglich Vermutungen und nicht konkreter dargelegter Sachverhalt, aus dem sich eine Kenntnis des Beklagten von der Unwirksamkeit der Klausel schließen ließe.
23 
Auch aus diesem Grunde steht der Klägerin der Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Malerkosten gegen den Beklagten nicht zu.
24 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
25 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
18 
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. §§ 677, 683, 398 BGB keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen, da eine Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegt.
19 
Nach Ansicht des Gerichts scheitert die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag daran, dass der nach § 677 BGB erforderliche Fremdgeschäftsführungswille fehlt. Die Klägerin und ihr Ehemann haben, da sie sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen dazu verpflichtet fühlten, die Schönheitsreparaturen durchgeführt, um eine eigene vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Unstreitig ist die Regelung des § 14 b des Mietvertrages wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 23.06.2004, VIII ZR 361/03). Zwar kommt die Geschäftsführung ohne Auftrag auch bei einem unerkannt nichtigen Vertragsverhältnis und irrtümlicher Annahme der Verpflichtung in Betracht (Palandt, Kommentar zum BGB, 64. Aufl., § 677, Rdnr. 6 ff.), jedoch ist auch hier Voraussetzung, dass der Wille auch im Interesse des anderen zu handeln, aus dem Verhalten der Parteien abgeleitet werden kann. Anhaltspunkte hierfür liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin und ihr Ehemann glaubten sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, diese Arbeiten durchführen zu lassen. Sie haben damit ersichtlich lediglich eine eigene Verpflichtung und somit ein eigenes Geschäft durchführen wollen. Dass sie auch im Interesse des Beklagten handeln wollten, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 683 BGB scheidet damit aus.
20 
Dem Grunde nach steht der Klägerin zwar gegen den Beklagten gem. § 812 BGB ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, jedoch nicht in Höhe der getätigten Aufwendungen. Der Beklagte hat die Leistungen der Klägerin und ihres Ehemannes ohne Rechtsgrund, da § 14 b des Mietvertrages unwirksam war, erhalten. Als Rechtsfolge hätte der Beklagte jedoch nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten, da die Herausgabe nicht möglich ist.
21 
Die von der Klägerin zitierten Urteile (Amtsgericht Bergisch-Gladbach, WM 1995, Seite 479; Landgericht Stuttgart, WM 96, Seite 369 ff.; Landgericht Freiburg, WM 05, Seite 383 ff.; Landgericht Stuttgart WM 2004, Seite 665 ff.) vermögen, soweit sie hier ohne nähere Begründung die Aufwendungen zugesprochen wurden, nicht zu überzeugen. In diesen Entscheidungen wurde die Höhe der Bereicherung dem Kostenaufwand für die Renovierung gleichgesetzt, zur Begründung wurde angeführt, dass der bei einer Neuvermietung oder bei einer Veräußerung zu erzielende Mehrpreis diesem Kostenaufwand entspreche. Durch Sachverständigengutachten wurde dies jedoch nicht untermauert, allein aus der Lebenserfahrung kann hierauf jedoch nicht geschlossen werden. Der Anspruch nach § 818 Abs. 2 BGB richtet sich jedoch auf den Wert des Erlangten. Der Wert des Erlangten, und damit der Vermögensvorteil ist jedoch die durch die Durchführung der Arbeiten verursachte objektive Erhöhung des Wertes der Sache und nicht die Aufwendungen des Entreicherten. Maßgebend ist der Ertragswert, unter Umständen auch der Sachwert (Palandt, a.a.O., § 818, Rdnr. 20). Anhaltspunkt für die Wertsteigerung des Mietobjektes ist dabei in erster Linie die Zahlung eines höheren Mietzinses durch den Nachmieter (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 539, Rdnr. 162). Diesen erhöhten Ertragswert macht die Klägerin jedoch gerade nicht geltend, so dass ihr dieser auch nicht zugesprochen werden konnte.
22 
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gem. §§ 280, 281 BGB steht nach Ansicht des Gerichts dieser ebenfalls nicht zu. Die Klägerin hat zwar behauptet, der Beklagte habe sie zur Durchführung der Schönheitsreparaturen aufgefordert, und ihm sei bewusst gewesen, dass die mietvertragliche Regelung unwirksam gewesen sei. Das Gericht sieht jedoch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nur für den Fall gegeben, dass der Beklagte trotz Kenntnis von der Unwirksamkeit des § 14 b des Mietvertrages die Klägerin gleichwohl zur Durchführung der Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Eine positive Kenntnis des Beklagten von der Unwirksamkeit der mietvertraglichen Klausel hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig dargetan. Soweit sie behauptet hat, der Beklagte sei ständig von Haus & Grund beraten worden, so dass ihm die Entscheidung des BGH vom 23.06.2004 bekannt gewesen sein müsste, so sind dies lediglich Vermutungen und nicht konkreter dargelegter Sachverhalt, aus dem sich eine Kenntnis des Beklagten von der Unwirksamkeit der Klausel schließen ließe.
23 
Auch aus diesem Grunde steht der Klägerin der Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Malerkosten gegen den Beklagten nicht zu.
24 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
25 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 28/04/2006 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 06.09.2005 - Aktenzeichen: 5 C 212/05 - unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.756
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Annotations

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.