Landgericht Karlsruhe Urteil, 28. Apr. 2006 - 9 S 479/05

published on 28.04.2006 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 28. Apr. 2006 - 9 S 479/05
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 06.09.2005 - Aktenzeichen: 5 C 212/05 - unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.756,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
I. Die Klägerin macht Aufwendungsersatz für erbrachte Malerarbeiten, zu denen sie aufgrund einer unwirksamen Klausel im Mietvertrag nicht verpflichtet war, geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Sie beantragt,
Das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 06.09.2005, Aktenzeichen: 5 C 212/05, wird aufgehoben.
Der Beklagte/Berufungsbeklagte wird verurteilt,
an die Klägerin/Berufungsklägerin 2.756,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 01.05.2005 zu bezahlen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen zunächst Bezug genommen wird, und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

 
II. Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 2.756,74 EUR gemäß §§ 539 Abs. 1, 677, 683 S. 1, 670 BGB.
10 
Mit der Vornahme der Malerarbeiten besorgte die Klägerin ein objektiv fremdes Geschäft i. S. d. § 677 BGB. Aufgrund der Unwirksamkeit der mietvertraglichen Klausel über die Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Auszug war die Klägerin zur Vornahme der Malerarbeiten nicht verpflichtet. Die Durchführung fiel daher ihrem Inhalt nach in den Rechts- und Interessenkreis des Beklagten.
11 
Die Klägerin handelte auch mit Fremdgeschäftsführungswillen.
12 
Bei objektiv fremden Geschäften besteht bereits allein auf Grund ihrer Vornahme eine tatsächliche Vermutung für Bewusstsein und Willen der Fremdgeschäftsführung (Palandt-Sprau, BGB, 65. Auflage, § 677, Rn 4).
13 
Das Vorliegen des Fremdgeschäftsführungswillens ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Klägerin irrtümlich aufgrund der unwirksamen mietvertraglichen Vereinbarung zur Leistung der Malerarbeiten verpflichtet sah. Die obergerichtliche Rechtsprechung bejaht das Bestehen eines Fremdgeschäftsführungswillens auch dann, wenn der Geschäftsführer irrig von seiner Verpflichtung zur Leistung ausgeht. Eine Einschränkung der Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in diesen Fällen findet weder im Wortlaut noch im Sinn des Gesetzes eine hinreichende Stütze (vgl. erstmalig BGH, NJW 1962, 2010, 2011 und diese Rechtsprechung fortführend u. a.: BGH, NJW 1963, 950; BGH NJW-RR 1989, 970; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1304).
14 
Die Klägerin handelte ohne Auftrag des Beklagten und nach dessen wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen. Nach dem Vortrag des Beklagten hatte die Klägerin vor Durchführung der Malerarbeiten mit ihm die Art der anzubringenden Tapeten besprochen. Im Rahmen dieses Gesprächs war der Beklagte mit der Durchführung der Malerarbeiten einverstanden bzw. hat sich zumindest nicht dagegen ausgesprochen.
15 
Die Klägerin kann daher gemäß § 670 BGB den Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 2.756,74 EUR verlangen.
16 
Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB seit 01.05.05 zu.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
18 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, ob das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens auch dann zu bejahen ist, wenn das Geschäft aufgrund einer vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Geschäftsherrn geführt wurde, hat der BGH bereits im Jahr 1962 bejaht und diese Rechtsprechung seither fortgeführt.

Gründe

 
II. Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 2.756,74 EUR gemäß §§ 539 Abs. 1, 677, 683 S. 1, 670 BGB.
10 
Mit der Vornahme der Malerarbeiten besorgte die Klägerin ein objektiv fremdes Geschäft i. S. d. § 677 BGB. Aufgrund der Unwirksamkeit der mietvertraglichen Klausel über die Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Auszug war die Klägerin zur Vornahme der Malerarbeiten nicht verpflichtet. Die Durchführung fiel daher ihrem Inhalt nach in den Rechts- und Interessenkreis des Beklagten.
11 
Die Klägerin handelte auch mit Fremdgeschäftsführungswillen.
12 
Bei objektiv fremden Geschäften besteht bereits allein auf Grund ihrer Vornahme eine tatsächliche Vermutung für Bewusstsein und Willen der Fremdgeschäftsführung (Palandt-Sprau, BGB, 65. Auflage, § 677, Rn 4).
13 
Das Vorliegen des Fremdgeschäftsführungswillens ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Klägerin irrtümlich aufgrund der unwirksamen mietvertraglichen Vereinbarung zur Leistung der Malerarbeiten verpflichtet sah. Die obergerichtliche Rechtsprechung bejaht das Bestehen eines Fremdgeschäftsführungswillens auch dann, wenn der Geschäftsführer irrig von seiner Verpflichtung zur Leistung ausgeht. Eine Einschränkung der Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in diesen Fällen findet weder im Wortlaut noch im Sinn des Gesetzes eine hinreichende Stütze (vgl. erstmalig BGH, NJW 1962, 2010, 2011 und diese Rechtsprechung fortführend u. a.: BGH, NJW 1963, 950; BGH NJW-RR 1989, 970; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1304).
14 
Die Klägerin handelte ohne Auftrag des Beklagten und nach dessen wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen. Nach dem Vortrag des Beklagten hatte die Klägerin vor Durchführung der Malerarbeiten mit ihm die Art der anzubringenden Tapeten besprochen. Im Rahmen dieses Gesprächs war der Beklagte mit der Durchführung der Malerarbeiten einverstanden bzw. hat sich zumindest nicht dagegen ausgesprochen.
15 
Die Klägerin kann daher gemäß § 670 BGB den Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 2.756,74 EUR verlangen.
16 
Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB seit 01.05.05 zu.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
18 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, ob das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens auch dann zu bejahen ist, wenn das Geschäft aufgrund einer vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Geschäftsherrn geführt wurde, hat der BGH bereits im Jahr 1962 bejaht und diese Rechtsprechung seither fortgeführt.
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published on 06.09.2005 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Beklagte hatte an die Kläger seine im Anwesen S str. ... im ... OG. gelegene Wohnung vermietet. Das Mietverhältnis endete zum 31.01.2005.
Im Mietvertrag war unter § 14 b der Klägerin und ihrem Ehemann, der seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegt.
Im Oktober 2004 fand ein Treffen zwischen den Parteien statt, über dessen Verlauf sie streiten.
Außergerichtlich stritten sie sich des weiteren über eine Abgeltungszahlung für das Nichtstreichen der Heizkörper. Die Klägerin und ihr Ehemann haben mit dem Streichen der Wohnung einen Maler beauftragt und hierfür 2.756,74 EUR bezahlt. Die Erstattung dieses Betrages macht sie gegen den Beklagten geltend. Daneben verlangt sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 163,88 EUR.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Malerkosten habe. Der Beklagte habe sie aufgefordert, vor ihrem Auszug verschiedene Renovierungsarbeiten durchzuführen, so unter anderem das Ablösen der Tapeten und Tapezieren. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass die vertragliche Verpflichtung gem. § 14 b des Mietvertrages unwirksam gewesen sei, da er regelmäßig durch Haus & Grund beraten werde.
Irrelevant sei, ob der Beklagte bei der Neuvermietung eine höhere Miete erzielt habe. Ein Mehrwert beim Kaufpreis des Hauses liege auch vor.
Der Beklagte sei daher in Höhe der verauslagten Malerkosten ungerechtfertigt bereichert.
Die Klägerin beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.756,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB, hieraus seit 01.05.2005 zu bezahlen.
10 
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 163,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
11 
Der Beklagte beantragt:
12 
Die Klage wird abgewiesen.
13 
Der Beklagte trägt vor, dass er die Klägerin nicht aufgefordert habe, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Er sei lediglich gefragt worden, ob er damit einverstanden sei, dass anstelle von Mustertapeten Raufasertapeten geklebt würden. Dies habe er bejaht. Von der Unwirksamkeit der Klausel des § 14 b des Mietvertrages habe er keine Kenntnis gehabt. Er hätte die Wohnung auch unrenoviert weitervermietet.
14 
Im Übrigen sei er nicht bereichert. Der Gesamtwert des Hauses sei nicht erhöht worden, er habe auch keine höhere Miete erzielen können.
15 
Eine Bereicherung sei auch deswegen nicht festzustellen, weil er durch die Schönheitsreparaturen nicht mehr erhalten habe, als wenn im Mietzins Kosten für vertragsgemäßen Gebrauch enthalten gewesen wären. In diesem Falle hätte der Beklagte einen Mietzuschlag geltend machen können, der sich auf 612,00 EUR pro Jahr belaufen hätte.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
18 
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. §§ 677, 683, 398 BGB keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen, da eine Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegt.
19 
Nach Ansicht des Gerichts scheitert die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag daran, dass der nach § 677 BGB erforderliche Fremdgeschäftsführungswille fehlt. Die Klägerin und ihr Ehemann haben, da sie sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen dazu verpflichtet fühlten, die Schönheitsreparaturen durchgeführt, um eine eigene vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Unstreitig ist die Regelung des § 14 b des Mietvertrages wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 23.06.2004, VIII ZR 361/03). Zwar kommt die Geschäftsführung ohne Auftrag auch bei einem unerkannt nichtigen Vertragsverhältnis und irrtümlicher Annahme der Verpflichtung in Betracht (Palandt, Kommentar zum BGB, 64. Aufl., § 677, Rdnr. 6 ff.), jedoch ist auch hier Voraussetzung, dass der Wille auch im Interesse des anderen zu handeln, aus dem Verhalten der Parteien abgeleitet werden kann. Anhaltspunkte hierfür liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin und ihr Ehemann glaubten sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, diese Arbeiten durchführen zu lassen. Sie haben damit ersichtlich lediglich eine eigene Verpflichtung und somit ein eigenes Geschäft durchführen wollen. Dass sie auch im Interesse des Beklagten handeln wollten, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 683 BGB scheidet damit aus.
20 
Dem Grunde nach steht der Klägerin zwar gegen den Beklagten gem. § 812 BGB ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, jedoch nicht in Höhe der getätigten Aufwendungen. Der Beklagte hat die Leistungen der Klägerin und ihres Ehemannes ohne Rechtsgrund, da § 14 b des Mietvertrages unwirksam war, erhalten. Als Rechtsfolge hätte der Beklagte jedoch nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten, da die Herausgabe nicht möglich ist.
21 
Die von der Klägerin zitierten Urteile (Amtsgericht Bergisch-Gladbach, WM 1995, Seite 479; Landgericht Stuttgart, WM 96, Seite 369 ff.; Landgericht Freiburg, WM 05, Seite 383 ff.; Landgericht Stuttgart WM 2004, Seite 665 ff.) vermögen, soweit sie hier ohne nähere Begründung die Aufwendungen zugesprochen wurden, nicht zu überzeugen. In diesen Entscheidungen wurde die Höhe der Bereicherung dem Kostenaufwand für die Renovierung gleichgesetzt, zur Begründung wurde angeführt, dass der bei einer Neuvermietung oder bei einer Veräußerung zu erzielende Mehrpreis diesem Kostenaufwand entspreche. Durch Sachverständigengutachten wurde dies jedoch nicht untermauert, allein aus der Lebenserfahrung kann hierauf jedoch nicht geschlossen werden. Der Anspruch nach § 818 Abs. 2 BGB richtet sich jedoch auf den Wert des Erlangten. Der Wert des Erlangten, und damit der Vermögensvorteil ist jedoch die durch die Durchführung der Arbeiten verursachte objektive Erhöhung des Wertes der Sache und nicht die Aufwendungen des Entreicherten. Maßgebend ist der Ertragswert, unter Umständen auch der Sachwert (Palandt, a.a.O., § 818, Rdnr. 20). Anhaltspunkt für die Wertsteigerung des Mietobjektes ist dabei in erster Linie die Zahlung eines höheren Mietzinses durch den Nachmieter (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 539, Rdnr. 162). Diesen erhöhten Ertragswert macht die Klägerin jedoch gerade nicht geltend, so dass ihr dieser auch nicht zugesprochen werden konnte.
22 
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gem. §§ 280, 281 BGB steht nach Ansicht des Gerichts dieser ebenfalls nicht zu. Die Klägerin hat zwar behauptet, der Beklagte habe sie zur Durchführung der Schönheitsreparaturen aufgefordert, und ihm sei bewusst gewesen, dass die mietvertragliche Regelung unwirksam gewesen sei. Das Gericht sieht jedoch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nur für den Fall gegeben, dass der Beklagte trotz Kenntnis von der Unwirksamkeit des § 14 b des Mietvertrages die Klägerin gleichwohl zur Durchführung der Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Eine positive Kenntnis des Beklagten von der Unwirksamkeit der mietvertraglichen Klausel hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig dargetan. Soweit sie behauptet hat, der Beklagte sei ständig von Haus & Grund beraten worden, so dass ihm die Entscheidung des BGH vom 23.06.2004 bekannt gewesen sein müsste, so sind dies lediglich Vermutungen und nicht konkreter dargelegter Sachverhalt, aus dem sich eine Kenntnis des Beklagten von der Unwirksamkeit der Klausel schließen ließe.
23 
Auch aus diesem Grunde steht der Klägerin der Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Malerkosten gegen den Beklagten nicht zu.
24 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
25 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
18 
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. §§ 677, 683, 398 BGB keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen, da eine Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegt.
19 
Nach Ansicht des Gerichts scheitert die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag daran, dass der nach § 677 BGB erforderliche Fremdgeschäftsführungswille fehlt. Die Klägerin und ihr Ehemann haben, da sie sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen dazu verpflichtet fühlten, die Schönheitsreparaturen durchgeführt, um eine eigene vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Unstreitig ist die Regelung des § 14 b des Mietvertrages wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 23.06.2004, VIII ZR 361/03). Zwar kommt die Geschäftsführung ohne Auftrag auch bei einem unerkannt nichtigen Vertragsverhältnis und irrtümlicher Annahme der Verpflichtung in Betracht (Palandt, Kommentar zum BGB, 64. Aufl., § 677, Rdnr. 6 ff.), jedoch ist auch hier Voraussetzung, dass der Wille auch im Interesse des anderen zu handeln, aus dem Verhalten der Parteien abgeleitet werden kann. Anhaltspunkte hierfür liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin und ihr Ehemann glaubten sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, diese Arbeiten durchführen zu lassen. Sie haben damit ersichtlich lediglich eine eigene Verpflichtung und somit ein eigenes Geschäft durchführen wollen. Dass sie auch im Interesse des Beklagten handeln wollten, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 683 BGB scheidet damit aus.
20 
Dem Grunde nach steht der Klägerin zwar gegen den Beklagten gem. § 812 BGB ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, jedoch nicht in Höhe der getätigten Aufwendungen. Der Beklagte hat die Leistungen der Klägerin und ihres Ehemannes ohne Rechtsgrund, da § 14 b des Mietvertrages unwirksam war, erhalten. Als Rechtsfolge hätte der Beklagte jedoch nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten, da die Herausgabe nicht möglich ist.
21 
Die von der Klägerin zitierten Urteile (Amtsgericht Bergisch-Gladbach, WM 1995, Seite 479; Landgericht Stuttgart, WM 96, Seite 369 ff.; Landgericht Freiburg, WM 05, Seite 383 ff.; Landgericht Stuttgart WM 2004, Seite 665 ff.) vermögen, soweit sie hier ohne nähere Begründung die Aufwendungen zugesprochen wurden, nicht zu überzeugen. In diesen Entscheidungen wurde die Höhe der Bereicherung dem Kostenaufwand für die Renovierung gleichgesetzt, zur Begründung wurde angeführt, dass der bei einer Neuvermietung oder bei einer Veräußerung zu erzielende Mehrpreis diesem Kostenaufwand entspreche. Durch Sachverständigengutachten wurde dies jedoch nicht untermauert, allein aus der Lebenserfahrung kann hierauf jedoch nicht geschlossen werden. Der Anspruch nach § 818 Abs. 2 BGB richtet sich jedoch auf den Wert des Erlangten. Der Wert des Erlangten, und damit der Vermögensvorteil ist jedoch die durch die Durchführung der Arbeiten verursachte objektive Erhöhung des Wertes der Sache und nicht die Aufwendungen des Entreicherten. Maßgebend ist der Ertragswert, unter Umständen auch der Sachwert (Palandt, a.a.O., § 818, Rdnr. 20). Anhaltspunkt für die Wertsteigerung des Mietobjektes ist dabei in erster Linie die Zahlung eines höheren Mietzinses durch den Nachmieter (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 539, Rdnr. 162). Diesen erhöhten Ertragswert macht die Klägerin jedoch gerade nicht geltend, so dass ihr dieser auch nicht zugesprochen werden konnte.
22 
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gem. §§ 280, 281 BGB steht nach Ansicht des Gerichts dieser ebenfalls nicht zu. Die Klägerin hat zwar behauptet, der Beklagte habe sie zur Durchführung der Schönheitsreparaturen aufgefordert, und ihm sei bewusst gewesen, dass die mietvertragliche Regelung unwirksam gewesen sei. Das Gericht sieht jedoch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nur für den Fall gegeben, dass der Beklagte trotz Kenntnis von der Unwirksamkeit des § 14 b des Mietvertrages die Klägerin gleichwohl zur Durchführung der Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Eine positive Kenntnis des Beklagten von der Unwirksamkeit der mietvertraglichen Klausel hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig dargetan. Soweit sie behauptet hat, der Beklagte sei ständig von Haus & Grund beraten worden, so dass ihm die Entscheidung des BGH vom 23.06.2004 bekannt gewesen sein müsste, so sind dies lediglich Vermutungen und nicht konkreter dargelegter Sachverhalt, aus dem sich eine Kenntnis des Beklagten von der Unwirksamkeit der Klausel schließen ließe.
23 
Auch aus diesem Grunde steht der Klägerin der Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Malerkosten gegen den Beklagten nicht zu.
24 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
25 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.