Amtsgericht Jülich Urteil, 22. Juli 2015 - 11 C 32/15
Gericht
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2015 zu zahlen.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe
3Die Klage ist zulässig und begründet.
4Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht in Höhe von weiteren 16,18 € aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG, § 398, 249 BGB.
5Die Haftung des Beklagten für die Unfallschäden aus dem Unfall vom 12.12.2014 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
6Der Kläger ist aktivlegitimiert. Seine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten in Höhe der Sachverständigenkosten trat der Geschädigte Herr D dem Kläger ab.
7Dem Kläger stehen die geltend gemachten restlichen Gutachterkosten zu.
8Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
9Wenn eine Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht ausdrücklich vereinbart wurde, muss gemäß § 632 Abs. 2 BGB davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen, dem er den Auftrag zur Gutachtenerstellung erteilt hatte, die übliche Vergütung als vereinbart gilt (BGH VersR 2006, 1131).
10Üblich ist diejenige Vergütung, die Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regenmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.02.2012, 8 S 2791/11).
11Zur Ermittlung der üblichen Vergütung gemäß § 287 ZPO zieht das Gericht die BVSK-Befragung 2013 heran. Dies erscheint als taugliche Schätzgrundlage (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.02.2012, 8 S 2791/11; LG Rostock, Urteil vom 18.04.2013, 1 S 225/11). Andere als Schätzgrundlage besser geeignete Erhebungen als die BVSK-Befragung sind nicht ersichtlich.
12Eine praktikabler Wert für die Üblichkeit liefert das arithmetische Mittel des sog. „HB V Korridors“ des BVSK-Befragung 2013, da 50- 60 % des BVSK Mitglieder ihr Honorar innerhalb des Korridors berechnen (LG Frankfurt, Urteil v. 13.05.2011 – 2/1 S 313/10; LG Rostock, Urteil vom 18.04.2013, 1 S 225/11).
13Neben dem Grundhonorar ist grundsätzlich auch die Pauschalierung der Nebenkosten zulässig und damit auch erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil v. 04.04.2006, X ZR 80/05). Auch insoweit ist auf die üblichen Kosten abzustellen. Auch hierfür bietet die BVSK-Honorarbefragung eine tragfähige Grundlage, was als üblich angesehen werden kann (vgl. LG Frankfurt, Urteil v. 13.05.2011 – 2/1 S 313/10). Zwar ist bekannt, dass nicht alle Sachverständige die Nebenkosten, die die Tabellen des BVSK ausweisen, kumulativ in Rechnung stellen, sondern nur einzelne Positionen. Wenn sich jedoch die Abrechnung der Einzelpositionen im Rahmen des Honorarkorridors bewegt, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere kann kein prozentualer Wert ausgeworfen werden, bis zu dem Sachverständigenkosten im Verhältnis zu den Reparaturkosten angemessen wären (vgl. LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 29.02.2012 – 8 S 2791/11 –). Denn gerade ein Gutachten mit einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehen mit höheren Nebenkosten verbunden sein, als ein Gutachten mit einem größeren Schaden, z. B. weil ebenso viele Lichtbilder erforderlich waren (LG Rostock, Urteil vom 18. April 2013, 1 S 225/11).
14Nachdem die Preise des Klägers im Grundsatz nicht zu beanstanden sind, ergeben sich hier folgende erstattungsfähige Sachverständigenkosten:
15Nicht angefochtenes Grundhonorar in Höhe von 375,00 €. Dieses entspricht genau dem Mittelwert des HB V Korridors (358 € - 391 €) (Nettoreparaturkosten 1.934,83 € zzgl. Wertminderung i.H.v. 100 €).
16Die Nebenkosten hat der Beklagte pauschal auf 100,00 € gekürzt. Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Deckelung der Nebenkosten auf 100 € entbehrt hinreichender Grundlage (BGH, Urteil vom 22.07.2014, NJW 2014, 3151).
17Die abgerechneten Nebenkosten gem. Rechnung des Klägers vom 22.12.2014 sind nicht zu beanstanden. Die Einzelpreise für Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibkosten sowie Porto- und Telefonkosten liegen sämtlich innerhalb des Honorarkorridors gemäß der BVSK-Honorarbefragung.
18Insbesondere ergibt sich aus der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.07.2014, NJW 2014, 3151) nicht, dass die BVSK-Befragung nicht als geeignete Schätzgrundlage im Rahmen des richterlichen Ermessens herangezogen werden kann. Die Entscheidung des BGH bezog sich vielmehr auf ein Berufungsurteil, in welchem das Berufungsgericht gerade nicht die BVSK zur Schätzung herangezogen hat.
19Insgesamt beläuft sich der zu erstattende Honorarbetrag auf 581,43 €. Hierauf anzurechnen ist der bereits gezahlte Teilbetrag in Höhe von 565,25 €. Den Restbetrag von 16,18 € hat der Beklagte an den Kläger zu zahlen.
20Die Fahrtkosten werden mit anteilig 1,20 €/km, insgesamt 33,60 € berechnet (28 km). Dies liegt zwar leicht oberhalb des üblichen Korridors (0,92 bis 1,16 €/km), jedoch weit unterhalb des Maximalbetrages von 2,51 €/km. Das Gericht geht daher von einer Üblichkeit aus. Zudem ist auch der Rechnung ersichtlich, dass der Sachverständige Fahrtkosten auch nur anteilig geltend macht (Bl. 23 d.A.).
21Für Porto- und Telefonkosten ist nach der BVSK-Befragung 2013 eine Pauschale zwischen 23,46 € und 29,87 € im Bereich des Üblichen. Die vorliegend berechneten 25,00 € liegen innerhalb dieses Korridors.
22Die Schreibkosten je Seite belaufen sich zwischen 2,45 € und 2,86 €. Vorliegend berechnet der Kläger 40,00 € und gibt an 2,00 €/pro Original und 0,50 €/Kopie zu berechnen, mithin insgesamt 2,50 €. Dies liegt somit ebenfalls im Bereich des Üblichen.
23Die Fotokosten in Höhe von 15,00 € sind ebenfalls erstattungsfähig. Die Kosten pro Foto liegen zwischen 2,21 € und 2,55 €. Die Klägerin rechnet mit Kosten von 2,50 € pro Bild. Dies liegt innerhalb des üblichen Korridors. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anzahl von 6 Fotos nicht erforderlich war.
24Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
27Streitwert:
2816,18 €
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
311. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
322. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
33Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
34Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
35Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
36Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
37B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Jülich statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Jülich, Wilhelmstr. 15, 52428 Jülich, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
38Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.