Amtsgericht Herne Urteil, 31. Aug. 2015 - 14 C 197/15


Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36,46 EUR (in Worten: sechsunddreißig Euro und sechsundvierzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen, nicht mit der Verfahrensgebühr zu verrechnenden Gebühren der Rechtsanwälte M in Höhe von netto 35,10 EUR freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Verweisung an das zuständige Amtsgericht Herne-Wanne, welche der Kläger trägt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
3Entscheidungsgründe:
4Die zulässige Klage ist begründet.
5Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Geschädigten K aus dem Verkehrsunfall vom 14.01.2015 einen Anspruch auf Leistung weiteren Schadensersatzes in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gem. §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, 115 VVG i.V.m. § 398 BGB.
6Der Kläger ist zur Geltendmachung dieses Anspruches legitimiert.
7Ausweislich der der Klageschrift angefügten Abtretungserklärung (Bl. 15 d. A.) hat der durch den Verkehrsunfall geschädigte L seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages erfüllungshalber an den Kläger abgetreten (§ 398 BGB). Diese Abtretungserklärung genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit, da sie sich ausdrücklich auf das Sachverständigenhonorar bezieht. Zudem hat der Kläger dargelegt, dass er diese Abtretung angenommen hat. Sofern die Beklagte die Aktivlegitimation gleichwohl bestreitet, erfolgt dies ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich.
8Auch die Tatsache, dass ein Anspruch nur in der Höhe abgetreten werden kann, wie er tatsächlich besteht, steht einer wirksamen Abtretung der gesamten Sachverständigenkosten nicht entgegen.
9Denn die dem Geschädigten von dem Kläger in Rechnung gestellten streitgegenständlichen Sachverständigenkosten stellen – und zwar in voller Höhe - einen gem. § 249 Abs. 2 BGB von der Beklagten zu ersetzenden Schaden dar.
10Der Geschädigte hat das Sachverständigengutachten, dessen Kosten vorliegend streitig sind, infolge des Verkehrsunfalls vom 14.01.2015 eingeholt. Die Beklagte ist dem Grunde nach unstreitig zu 100 % zum Ersatz des infolge des Unfalls entstandenen Schadens verpflichtet.
11Zum ersatzfähigen Schaden der Höhe nach gehören gem. § 249 Abs. 2 BGB alle Kosten, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des verunfallten Fahrzeuges notwendig sind. Der Anspruch umfasst dabei grundsätzlich auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten, da dieses zur Realisierung des Schadensersatzanspruches notwendig ist.
12Dass die Sachverständigenkosten vorliegend dem Grunde nach ersatzfähig sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Insbesondere hat die Beklagte den Großteil der Sachverständigenkosten bereits gezahlt.
13Die Sachverständigenkosten sind jedoch auch über den bereits gezahlten Betrag hinaus ersatzfähig. Die Höhe des gem. § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Geldbetrages bemisst sich nach dem, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Sie kann gem. § 287 ZPO vom Gericht geschätzt werden.
14Bei der Feststellung dessen, was ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch für erforderlich halten durfte, ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten abzustellen. Die Ersatzfähigkeit von Gutachterkosten endet erst dort, wo auch dem Laien klar werden muss, dass diese unangemessen hoch und somit am Maßstab eines wirtschaftlich denkenden Menschen nicht zur Wiederherstellung notwendig sind.
15Für den vorliegenden Fall einer abgetretenen Forderung bedeutet dies, dass die Beklagte nur dann den Ersatz verweigern kann, wenn bereits der Geschädigte eine etwaige Nichterforderlichkeit hätte erkennen können. Bei der Frage der Erkennbarkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Geschädigte regelmäßig nicht verpflichtet ist, sich im Wege einer zeitaufwändigeren Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen. Vielmehr ist er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, sich zügig um die Schadensermittlung und -behebung zu kümmern, um Folgeschäden wie Mietwagenkosten und Nutzungsausfall möglichst gering zu halten, auch wenn er grundsätzlich das Risiko einer überhöhten Sachverständigenrechnung trägt (vgl. AG Pirmasens, Urteil vom 07. November 2014 – 2 C 111/14 –, Rn. 38, juris).
16Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte in Höhe von 451,64 € reguliert hat und daher selbst von einer allenfalls um 36,46 € überhöhten Rechnung ausgeht, war für den Laien bei einem Gesamtbetrag von annähernd 500,00 € und einem Gesamtschaden von über 2.000,00 € eine etwaige Überhöhung der Rechnung nicht zu erkennen. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, aufgrund welcher Umstände dies für den Geschädigten als Laien erkennbar gewesen sein soll.
17Der Einwand, Nebenkosten seien generell nicht zu erstatten, da diese bereits mit dem Grundhonorar abgegolten seien, geht ins Leere. Der Sachverständige kann neben seinem Grundhonorar grundsätzlich seine tatsächlichen Aufwendungen ersetzt verlangen. Lediglich eine Doppelung ist nicht zulässig, welche von der Beklagten indes nicht substantiiert dargelegt worden ist. Auch der BGH erhebt in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 22.07.2014 (Az.: VI ZR 357/13) keine Bedenken gegen die neben dem Grundhonorar erfolgte Abrechnung von Nebenkosten. Sofern die Beklagte behauptet, jedenfalls die Höhe der Nebenkosten sei für den Laien erkennbar nicht erforderlich, da insbesondere jeder, der am normalen Wirtschaftsleben teilnehme, die Kosten kenne, die üblicherweise für die Fertigung von Lichtbildern oder von Kopien anfallen, lässt sie unberücksichtigt, dass der Laie regelmäßig nicht nachvollziehen kann, welche sonstigen Kostenaufwendungen hinter der Fertigung der Bilder, deren Einfügung in das Gutachten und dem Ausdruck stehen (vgl. AG Pirmasens, Urteil vom 07. November 2014 – 2 C 111/14 –, Rn. 48, juris). Der Laie kann zudem nicht übersehen, in welchem Verhältnis in diesen Positionen die Betriebsausgaben, etwa für einen Farbdrucker, enthalten sind. Gleiches gilt für die sonstigen Nebenkosten.
18Es kann daher dahinstehen, ob die Honorarberechnung des Klägers zu hoch und damit unangemessen ist. Denn jedenfalls ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dies für den Geschädigten erkennbar war. Im Übrigen dürften sich die Werte, wenn auch teilweise im oberen Bereich, im Korridor HB V der Honorarbefragung 2013 des BVSK befinden. Diese dürfte auch nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage darstellen, da der BGH mit Urteil vom 22.07.2014 (Az.: VI ZR 357/13) nicht festgestellt hat, dass diese keine geeignete Schätzgrundlage darstellt, sondern vielmehr nur, dass es nicht fehlerhaft ist, die Befragung nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen. Zudem beruht das Urteil auf einer in Saarbrücken festgestellten uneinheitlichen Abrechnungspraxis, welche das erkennende Gericht im hiesigen Bezirk nicht festgestellt hat.
19Die Beauftragung eines Sachverständigen in Gelsenkirchen verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, der selbst in Herne wohnt. Im hiesigen Ballungsraum ist es üblich und alltäglich, Aufträge auch über die Stadtgrenzen hinaus zu vergeben.
20Die Nebenforderungen ergeben sich aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Fälligkeit der Rechtsanwaltskosten setzt nicht voraus, dass diese bereits in Rechnung gestellt worden sind (vgl. BGH Urteil vom 22.03.2011, Az.: VI ZR 63/10).
21Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
22Der Streitwert wird auf 36,46 EUR festgesetzt.
23Rechtsbehelfsbelehrung:
24A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
251. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
262. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
27Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
28Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
29Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
30Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
31B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Herne-Wanne statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Herne-Wanne, Hauptstr. 129, 44651 Herne-Wanne, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
32Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.