Amtsgericht Hamm Beschluss, 18. Feb. 2015 - 3 F 243/13

ECLI:ECLI:DE:AGHAM:2015:0218.3F243.13.00
bei uns veröffentlicht am18.02.2015

Tenor

Die Mutter hat das Recht, mit den Kindern T geboren 00.00.2004 und T2, geboren 00.00.2007 in jedem Jahr

a)              von dem ersten Montag in den nordrheinwestfälischen Osterschulferien (für 2015 bedeutet dies ab dem 30.03.2015) 11:00 Uhr bis zum letzen Freitag in den nordrheinwestfälischen Osterschulferien ( für 2015 bedeutet dies bis zum 10.04.2015) 15:00 Uhr und

b)              von dem ersten Montag in den nordrheinwestfälischen Herbstschulferien (für 2015 bedeutet dies ab dem 05.10.2015) 11:00 Uhr bis zum letzen Freitag in den nordrheinwestfälischen Herbstschulferien ( für 2015 bedeutet das bis zum 16.10.2015) 15:00 Uhr

zusammen zu sein.

Die Mutter hat die Kinder zu Beginn der festgesetzten Umgangszeiten an der Wohnung des Vaters abzuholen und sie dort zum Ende der festgesetzten Zeiten dem Vater wieder zu übergeben.

Der Vater wird angewiesen, den Kindern die notwendigen Pflegeutensilien und urlaubsangemessene Bekleidung mitzugeben.

Die Mutter hat sich mit den Kindern während der Umgangskontakte aufzuhalten:

a)      2015 in Nordrhein-Westfalen,

b)      ab 2016 in Deutschland.

Voraussetzungen für den Umgang ist, dass die Mutter ihren kanadischen Pass vor dem jeweiligen Umgang beim Polizeipräsidium C, Polizeiinspektion I, Führungsstelle, T3-Straße, C hinterlegt. Die Abgabe hat am jeweils ersten Montag der nordrheinwestfälischen Oster- und Herbstschulferien bis 10:00 Uhr in der T3-Straße stattzufinden. Weitere Voraussetzung für den beschlossenen Umgang ist es, dass die Mutter dem Vater vor dem jeweiligen Umgang eine Bestätigung der hinterlegenden Stelle vorzeigt. Die Mutter kann den Pass am letzten Freitag der nordrheinwestfälischen Oster- und Herbstferien um 16:00 Uhr beim Polizeipräsidium C, Polizeiinspektion I, T3-Straße wieder abholen.

Die Mutter hat dafür zu sorgen, dass die Kinder während der Umgangskontakte die Möglichkeit haben, über ein Handy Kontakt mit dem Vater aufzunehmen. Außerdem hat sie dem Vater eine Handynummer mitzuteilen, über der dieser die Möglichkeit hat, Kontakt mit den Kindern aufzunehmen, wobei die Kontaktaufnahme durch den Vater auf wichtige Fälle beschränkt ist.

Die Kindesmutter hat ferner an jedem Sonntag um 19:00 Uhr mitteleuropäische Zeit den telefonischen Umgang mit den Kindern mittels Internettelefon. Der Vater hat dafür zu sorgen, dass die Kinder anwesend sind und ihnen die erforderlichen technischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

Schließlich hat der Vater der Mutter zwei Mal jährlich spätestens 1 Woche nach Zeugnisübergabe die aktuellen Zeugnisse der Kinder zusammen mit mindestens 3 Fotos von jedem Kind zukommen zulassen mit einem Bericht über besondere Gegebenheiten.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 25000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann.

Gegenstandwert: 6000,-


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Hamm Beschluss, 18. Feb. 2015 - 3 F 243/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Hamm Beschluss, 18. Feb. 2015 - 3 F 243/13

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Hamm Beschluss, 18. Feb. 2015 - 3 F 243/13 zitiert 5 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 12 Zuständigkeitskonzentration


(1) In Verfahren über eine in den §§ 10 und 11 bezeichnete Sache entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts. (2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das F

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 11 Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen


Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich 1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder2. bei Fehlen einer Zustän

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Amtsgericht Hamm Beschluss, 18. Feb. 2015 - 3 F 243/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Amtsgericht Hamm Beschluss, 18. Feb. 2015 - 3 F 243/13.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Sept. 2015 - 11 UF 55/15

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 18.02.2015 (3 F 243/13) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Kindesmutter hat das

Referenzen

Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich

1.
sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

(1) In Verfahren über eine in den §§ 10 und 11 bezeichnete Sache entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.