Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Sept. 2015 - 11 UF 55/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0903.11UF55.15.00
published on 03/09/2015 00:00
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Sept. 2015 - 11 UF 55/15
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Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 18.02.2015 (3 F 243/13) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kindesmutter hat das Recht, mit den gemeinsamen Kindern X, geboren ##.##.2004, und Y, geboren ##.##.2007, wie folgt zusammen zu sein:

- im Jahr 2015:

vom 05.10.2015, 11:00 Uhr, bis Freitag, 16.10.2015, 15:00 Uhr

- ab dem Jahr 2016:

  • 11.

    a) jährlich vom ersten Montag in den nordrheinwestfälischen Sommerferien (das heißt für das Jahr 2016: vom 11.07.2016), 17.00 Uhr, bis zum Freitag der dritten Woche der nordrheinwestfälischen Sommerferien (das heiß für das Jahr 2016: bis zum 29.07.2016), 15.00 Uhr,

  • 12.

    b) jährlich vom 23.12. eines jeden Jahres, 17:00 Uhr, bis zum 05.01. des Folgejahres, 15:00 Uhr

Die Kindesmutter hat die Kinder zu Beginn der festgelegten Umgangszeiten an der Wohnung des Kindesvaters abzuholen und sie dort zum Ende der festgesetzten Zeiten dem Kindesvater wieder zu übergeben. Der Kindesvater wird angewiesen, den Kindern die notwendigen Pflegeutensilien und urlaubsangemessene Bekleidung mitzugeben.

Die Kindesmutter hat sich während der Umgangskontakte im Jahr 2015 in Nordrhein-Westfalen und ab dem Jahr 2016 in Deutschland aufzuhalten.

Voraussetzung für den Umgang ist, dass die Kindesmutter ihren kanadischen Pass vor dem jeweiligen Umgang beim Polizeipräsidium Z hinterlegt.

Die Abgabe des Passes hat

  • 5.

    a) in den Herbstferien 2015 am 05.10.2015,

  • 6.

    b) ab dem Jahr 2016 in den jährlichen Sommerferien am ersten Montag der nordrheinwestfälischen Sommerferien (das heißt im Jahr 2016 am 11.07.2016),

  • 7.

    c) ab dem Jahr 2016 in den jährlichen Weihnachtsferien jeweils am 23.12.

jeweils zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr im Polizeipräsidium Z stattzufinden.

Weitere Voraussetzung für den beschlossenen Umgang ist es, dass die Kindesmutter dem Kindesvater vor dem jeweiligen Umgang eine Bestätigung der hinterlegenden Stelle vorzeigt.

Die Kindesmutter kann den Pass am jeweils letzten Umgangstag ab 16:00 Uhr wieder im Polizeipräsidium Z abholen (das heißt für die Urlaubszeit 2015: am 16.10.2015, für die Urlaubszeiten 2016: am 29.07.2016 und am 05.01.2017).

Die Kindesmutter hat dafür zu sorgen, dass die Kinder während der Umgangskontakte die Möglichkeit haben, über ein Handy Kontakt mit dem Kindesvater aufzunehmen. Außerdem hat sie dem Kindesvater eine Handynummer mitzuteilen, wobei die Kontaktaufnahme durch den Kindesvater auf wichtige Fälle beschränkt ist.

Die Kindesmutter hat dafür zu sorgen, dass der Kindesvater am Geburtstag der Tochter X, am ##.##., uneingeschränkt über das Handy oder andere zur Verfügung stehende Kommunikationsmittel Kontakt zur Tochter aufnehmen kann.

Der Kindesvater hat dafür zu sorgen, dass die Kindesmutter am Geburtstag des Sohnes Y, am ##.##., um 19:00 Uhr mitteleuropäische Zeit telefonischen Kontakt zum Sohn aufnehmen kann.

Die Kindesmutter hat an jedem Sonntag um 19:00 Uhr mitteleuropäische Zeit das Recht auf und die Pflicht zum telefonischen Umgang mit den Kindern mittels Internettelefon. Der Kindesvater hat dafür zu sorgen, dass die Kinder anwesend sind und ihnen die erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen.

Der Kindesvater hat der Kindesmutter zweimal jährlich spätestens eine Woche nach Zeugnisübergabe die aktuellen Zeugnisse der Kinder zusammen mit mindestens drei Fotos von jedem Kind zukommen zu lassen, zusammen mit einem Bericht über besondere Begebenheiten.

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss für beide Elternteile ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Kindeseltern zu je ½. Außergerichtliche Auslagen erster und zweiter Instanz sind nicht zu erstatten.

Die Verfahrenswerte werden wie folgt festgesetzt:

- für das Beschwerdeverfahren auf:                   3.000 €

- für die Teilvereinbarung auf:                             1.500 €

Die den Kindeseltern bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich auch auf den Abschluss der Teilvereinbarung.


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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse
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published on 18/02/2015 00:00

Tenor Die Mutter hat das Recht, mit den Kindern T geboren 00.00.2004 und T2, geboren 00.00.2007 in jedem Jahr a)              von dem ersten Montag in den nordrheinwestfälischen Osterschulferien (für 2015 bedeutet dies ab dem 30.03.2015) 11:00 Uhr b
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Annotations

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.