Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Sept. 2015 - 11 UF 55/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 18.02.2015 (3 F 243/13) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kindesmutter hat das Recht, mit den gemeinsamen Kindern X, geboren ##.##.2004, und Y, geboren ##.##.2007, wie folgt zusammen zu sein:
- im Jahr 2015:
vom 05.10.2015, 11:00 Uhr, bis Freitag, 16.10.2015, 15:00 Uhr
- ab dem Jahr 2016:
- 11.
a) jährlich vom ersten Montag in den nordrheinwestfälischen Sommerferien (das heißt für das Jahr 2016: vom 11.07.2016), 17.00 Uhr, bis zum Freitag der dritten Woche der nordrheinwestfälischen Sommerferien (das heiß für das Jahr 2016: bis zum 29.07.2016), 15.00 Uhr,
- 12.
b) jährlich vom 23.12. eines jeden Jahres, 17:00 Uhr, bis zum 05.01. des Folgejahres, 15:00 Uhr
Die Kindesmutter hat die Kinder zu Beginn der festgelegten Umgangszeiten an der Wohnung des Kindesvaters abzuholen und sie dort zum Ende der festgesetzten Zeiten dem Kindesvater wieder zu übergeben. Der Kindesvater wird angewiesen, den Kindern die notwendigen Pflegeutensilien und urlaubsangemessene Bekleidung mitzugeben.
Die Kindesmutter hat sich während der Umgangskontakte im Jahr 2015 in Nordrhein-Westfalen und ab dem Jahr 2016 in Deutschland aufzuhalten.
Voraussetzung für den Umgang ist, dass die Kindesmutter ihren kanadischen Pass vor dem jeweiligen Umgang beim Polizeipräsidium Z hinterlegt.
Die Abgabe des Passes hat
- 5.
a) in den Herbstferien 2015 am 05.10.2015,
- 6.
b) ab dem Jahr 2016 in den jährlichen Sommerferien am ersten Montag der nordrheinwestfälischen Sommerferien (das heißt im Jahr 2016 am 11.07.2016),
- 7.
c) ab dem Jahr 2016 in den jährlichen Weihnachtsferien jeweils am 23.12.
jeweils zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr im Polizeipräsidium Z stattzufinden.
Weitere Voraussetzung für den beschlossenen Umgang ist es, dass die Kindesmutter dem Kindesvater vor dem jeweiligen Umgang eine Bestätigung der hinterlegenden Stelle vorzeigt.
Die Kindesmutter kann den Pass am jeweils letzten Umgangstag ab 16:00 Uhr wieder im Polizeipräsidium Z abholen (das heißt für die Urlaubszeit 2015: am 16.10.2015, für die Urlaubszeiten 2016: am 29.07.2016 und am 05.01.2017).
Die Kindesmutter hat dafür zu sorgen, dass die Kinder während der Umgangskontakte die Möglichkeit haben, über ein Handy Kontakt mit dem Kindesvater aufzunehmen. Außerdem hat sie dem Kindesvater eine Handynummer mitzuteilen, wobei die Kontaktaufnahme durch den Kindesvater auf wichtige Fälle beschränkt ist.
Die Kindesmutter hat dafür zu sorgen, dass der Kindesvater am Geburtstag der Tochter X, am ##.##., uneingeschränkt über das Handy oder andere zur Verfügung stehende Kommunikationsmittel Kontakt zur Tochter aufnehmen kann.
Der Kindesvater hat dafür zu sorgen, dass die Kindesmutter am Geburtstag des Sohnes Y, am ##.##., um 19:00 Uhr mitteleuropäische Zeit telefonischen Kontakt zum Sohn aufnehmen kann.
Die Kindesmutter hat an jedem Sonntag um 19:00 Uhr mitteleuropäische Zeit das Recht auf und die Pflicht zum telefonischen Umgang mit den Kindern mittels Internettelefon. Der Kindesvater hat dafür zu sorgen, dass die Kinder anwesend sind und ihnen die erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen.
Der Kindesvater hat der Kindesmutter zweimal jährlich spätestens eine Woche nach Zeugnisübergabe die aktuellen Zeugnisse der Kinder zusammen mit mindestens drei Fotos von jedem Kind zukommen zu lassen, zusammen mit einem Bericht über besondere Begebenheiten.
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss für beide Elternteile ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Kindeseltern zu je ½. Außergerichtliche Auslagen erster und zweiter Instanz sind nicht zu erstatten.
Die Verfahrenswerte werden wie folgt festgesetzt:
- für das Beschwerdeverfahren auf: 3.000 €
- für die Teilvereinbarung auf: 1.500 €
Die den Kindeseltern bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich auch auf den Abschluss der Teilvereinbarung.
1
Gründe:
2I.)
3Die Antragstellerin ist kanadische Staatsangehörige, die im Norden Kanadas lebt. Der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger palästinensischer Abstammung. Sie sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Antragsgegner lebt mit der gemeinsamen Kindern X, geb. ##.##.2004, und Y, geb. ##.##.2007, seit November 2010 in Z, wobei sich der Sohn bereits seit März 2010 in seinem Haushalt befindet. In der Zeit davor lebten die Kinder zeitweise in Kanada und zeitweise in Deutschland. Ein im Jahr 2011 gestellter Rückführungsantrag der Antragstellerin blieb erfolglos.
4Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um das Umgangsrecht. Nach der Verhandlung im Parallelverfahren 11 UF 38/15 ist es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung verblieben, wonach dem Kindesvater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen wurde, es im Übrigen jedoch beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern verbleibt.
5Die Antragstellerin führte in Deutschland mehrere Umgangsverfahren. Hierzu traf das Amtsgericht – Familiengericht – Hamm verschiedene einstweilige Anordnungen. Der letzte Umgang fand aufgrund einstweiliger Anordnung zum Jahreswechsel 2014/2015, beschränkt auf Deutschland mit Passhinterlegung, statt. Ein verkürzender Abänderungsantrag der Antragstellerin wurde zurückgewiesen.
6Die Antragstellerin hat geltend gemacht, ihr stehe unbegleiteter Umgang in Kanada zu. Die bisher durchgeführten Kontakte seien entspannt und harmonisch verlaufen. Für die Kinder sei es wichtig, ihre kanadischen Wurzeln kennen zu lernen. Sie beabsichtige nicht, die Kinder widerrechtlich nach Kanada zu verbringen oder dort zu behalten. Sie habe sich bewährt. Sie lebe inzwischen in einem festen sozialen Umfeld und gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach.
7Die Antragstellerin hat beantragt, ihr umfangreichen Ferienumgang mit den beiden Kindern während der gesamten Schulferien in Kanada, hilfsweise in Europa bzw. in Deutschland zu gewähren sowie Telefon- sowie E-Mailkontakte sowie Informationen über die Entwicklung und Fotos.
8Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
9Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Antragstellerin halte nicht verlässlich Absprachen ein, habe ihre Kontaktdaten nicht durchgegeben. Während des Besuchs in den Niederlanden im Jahr 2013 habe sie sich nach Ausreisemöglichkeiten mit den Kindern erkundigt und eine Entführung der Kindern geplant. Der spätere Umgang habe grundsätzlich gut funktioniert. Unbegleiteter Umgang außerhalb von Z komme wegen fortbestehender Entführungsgefahr nicht in Betracht.
10Das Amtsgericht hat die Beteiligten einschließlich der Kinder persönlich angehört und ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt.
11Das Amtsgericht hat unbefristet einen unbegleiteten Umgang jeweils in den beiden nordrheinwestfälischen Oster- und Herbstferien angeordnet, wobei der Umgang im Jahr 2015 auf Nordrhein-Westfalen und ab dem Jahr 2016 auf Deutschland beschränkt sein soll. Als Voraussetzung für den Umgang hat es bestimmt, dass die Antragstellerin vor dem Umgang ihren kanadischen Pass beim Polizeipräsidium hinterlegt und dem Antragsteller eine Bestätigung hierüber zeigt. Zusätzlich hat es Telefonkontakte bestimmt und die Vorlage von Zeugnissen und Fotos geregelt.
12Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, es sei nach § 8 Brüssel IIa-VO international zuständig, da beide Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben; die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus §§ 11, 12 Abs. 1 IntFamRV i.V.m. Art. 21 HKÜ. Der Umgang regele sich nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ i.V.m. § 1684 BGB. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen halte auch das Gericht die Ängste des Antragsgegners, die Antragstellerin könnte die Kinder rechtswidrig außer Landes bringen, aufgrund ihres Verhaltens in der Vergangenheit für nachvollziehbar. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Antragstellerin ausweislich des Gutachtens mehrfach ihre Bedürfnisse über die der Kinder gestellt habe und dass die Umstände und Ursachen ihres Alkoholmissbrauchs im Jahr 2009 von ihr nicht psychologisch aufgearbeitet worden seien. Ein unbegleiteter Umgang in Kanada oder einem anderen Land als Deutschland komme daher nicht in Betracht. Wichtig sei auch die Sicherung durch Hinterlegung des Passes.
13Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, ihr Arbeitgeber, die Regierung von A, habe regelmäßig während der Zeit der Osterferien Ende des Wirtschaftsjahrs und stimme zweiwöchigen Urlauben daher nicht zu. Um die Kontakte über das Jahr besser zu verteilen, seien daher Umgänge während der Sommer- und der Weihnachtsferien anzuordnen, im Sommer für drei Wochen. Es bestehe kein Grund, weshalb sie ab dem Jahr 2017 nicht auch in Kanada Ferien mit den Kindern verbringen können sollte. Sie habe sich schon seit Jahren bewährt.
14Der Antragsgegner verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Er trägt vor, angesichts der wechselnden Lebensumstände der Antragstellerin sei ganz ungewiss, ob sie auch künftig noch für ihren jetzigen Arbeitgeber arbeiten werde.
15Der Senat hat den Antragsgegner, die Verfahrensbeiständin, die Mitarbeiterin des Jugendamts und beide Kinder persönlich angehört. Die beteiligten Eltern haben eine Teilvereinbarung geschlossen.
16II.)
17Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist weitgehend unbegründet.
181.)
19Soweit die Beteiligten allerdings durch Teilvereinbarung geregelt haben, dass im Jahr 2016 die jeweils zwei Wochen Oster- und Herbstferien durch rund drei Wochen Umgangskontakt in den Sommerferien und rund zwei Wochen Umgangskontakt in den Weihnachtsferien ersetzt werden, war der amtsgerichtliche Beschluss insoweit abzuändern.
202.)
21Soweit jedoch die Antragstellerin ab dem Jahr 2017 Umgangskontakte auch außerhalb von Deutschland erstrebt, insbesondere die Erlaubnis begehrt, die Kinder für Ferienbesuche zu sich nach Kanada zu holen, hat ihre Beschwerde keinen Erfolg..
22Nach § 1684 Abs. 4 BGB, der über Art. 15 KSÜ anwendbar ist, kann eine Entscheidung, die das Umgangsrecht einschränkt, nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
23Dass bei einem Umgang der Kinder mit der Mutter außerhalb Deutschlands und demzufolge ohne Sicherungsmaßnahmen wie die Passhinterlegung auch ab dem Jahr 2017 eine Kindeswohlgefährdung bestünde, hat das Amtsgericht zu Recht bejaht.
24Auch der Senat teilt die Einschätzung, dass der Umgang der Antragstellerin unbefristet auf Kontakte innerhalb Deutschlands zu begrenzen ist. Nach dem ausführlich begründeten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. B hat sie durchgängig erstrebt, mit den Kindern in Kanada zu leben, obgleich sie erkannt hat, dass sich die Kinder bei einer Herausnahme aus der Obhut des Vaters und Umsiedlung nach Kanada nicht wohlfühlen würden. Zudem war sie in Bezug auf ihre eigene Lebensplanung sprunghaft. Eine Entführungsgefahr ist hiernach hinreichend konkret gegeben. Ein Behalten der Kinder in Kanada stellte für diese jedoch eine schwere Kindeswohlschädigung dar, weil die Antragstellerin damit die Kinder ihrer Sicherheit berauben und sich über ihren Willen hinwegsetzen würde.
25Diese Besorgnis hat die Antragstellerin auch nicht durch langjähriges Wohlverhalten oder die Hinnahme der amtsgerichtlichen Entscheidung, dass dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht, widerlegt. Durch die bei den Umgangskontakten vorgelagerten Absicherungen durch Passhinterlegung bestand für sie tatsächlich keine Möglichkeit, die Kinder zu entführen. Dass sie derzeit akzeptiert, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt beim Vater haben, besagt nicht, dass sie der Versuchung widerstehen könnte, die Kinder bei sich zu behalten, wenn sie sich bei ihr in Kanada befänden.
26Auch die amtsgerichtlich angeordneten Sicherungen – durch Passhinterlegung – sind daher nicht zu beanstanden.
27Ob, unter welchen Voraussetzungen und wann die Umgangsbegrenzung auf Deutschland fallen gelassen werden kann, lässt sich derzeit noch nicht hinreichend konkret prognostizieren. Wie der Sachverständige mündlich erläutert hat, wird es darauf ankommen, ob es der Antragstellerin gelingt, dem Antragsgegner zu signalisieren, dass die Kinder nach Umgangskontakten zurückkommen werden. Dies kann sich über den Austausch der Eltern über die Kinder ergeben und dadurch, dass die Antragstellerin Abreden, insbesondere auch über Umgangskontakte, zuverlässig einhält.
283.)
29Auch für die Zeit ab 2017 waren sich die Beteiligten einig, dass es zu Umgangskontakten in den Sommer- und Weihnachtsferien kommen soll, wobei die Antragstellerin die Einschränkung gemacht hat, dass dies nur gelten soll, wenn der Senat – wie geschehen - keinen Umgangskontakt außerhalb Deutschlands zulässt.
30Soweit hiernach der Geburtstag der Tochter X am ##.##. regelmäßig in die Umgangszeit mit der Antragstellerin fallen wird, sieht der Senat keinen Anlass, den Umgang so zu gestalten, dass X ihren Geburtstag im Wechsel in einem Jahr während des Umgang mit der Mutter und in nächsten Jahr im Haushalt des Vaters verbringt. Auch für den Geburtstag des Sohnes ist keine Sonderregelung dahin bestimmt, dass die Antragstellerin die Möglichkeit haben muss, an diesem Tag in jedem zweiten Jahr mit ihm zusammen zu sein.
31Allerdings hat der Senat die Anordnung aufgenommen, dass die Antragstellerin dafür zu sorgen hat, dass der Antragsgegner die Tochter an ihrem Geburtstag uneingeschränkt über das Handy oder andere zur Verfügung stehende Kommunikationsmittel kontaktieren kann.
32III.)
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 45 FamGKG.
Annotations
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) In einer Kindschaftssache, die
- 1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, - 2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, - 3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, - 4.
die Kindesherausgabe oder - 5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.