Amtsgericht Geldern Urteil, 16. Jan. 2014 - 17 C 597/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung einer Sicherheit i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die weitere Rückzahlung von geleisteten Beiträgen zuzüglich Zinsen aus einer vorzeitig beendeten Kapitallebensversicherung.
3Zwischen den Parteien wurde eine Kapitallebensversicherung zum 01.11.2003 zur Vertragsnummer 1-32.619.504-1 geschlossen.
4Mit Antrag vom 18.11.2003 beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der …………………….., den Abschluss des Versicherungsvertrags. Auf den Inhalt des Antrags vom 18.11.2003 wird Bezug genommen (Bl. 105 d. A.). Nach Antragstellung erfolgte eine umfangreiche Gesundheitsprüfung der Klägerin. Danach wurde der Klägerin der fest verbundene, linksseitig geöste, 23- seitige Versicherungsschein einschließlich AVB und Verbraucherinformation übersandt. Der Versicherungsschein wurde am 15.01.2014 ausgefertigt. Auf Seite 1 des Versicherungsscheins befindet sich folgender Hinweis:
5„Es gelten die anwendbaren Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen. Falls Sie nicht einverstanden sind, können Sie als Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins in Textform widersprechen. Weitere Einzelheiten zum Widerspruchsrecht finden sie in den Allgemeinen Informationen.“
6Ferner befindet sich auf Seite 1 des Versicherungsscheines in fettgedruckter Schrift folgender Hinweis:
7„Die folgenden Angaben weichen vom Antrag ab und gelten gemäß § 5 des Versicherungsvertragsgesetzes als genehmigt, wenn die Versicherungsnehmerin nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheines widerspricht:
8- Versicherungssumme im Erlebensfall und Versicherungssumme im Todesfall“
9Die monatliche Beitragszahlung wurde auf 25,50 Euro festgesetzt.
10Unter den Allgemeinen Informationen, 1. Abschnitt, 5. Seite des Versicherungsscheines befindet sich unter der fettgedruckten Überschrift Verbraucherinformation, Widerspruchsrecht folgende zum Teil fettgedruckte Information:
11„Sie haben das Recht, dem Abschluss des Versicherungsvertrages innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen, der Tarifbestimmungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen in Textform zu widersprechen. Andernfalls gilt der Vertrag auf der Grundlage dieser Unterlagen als abgeschlossen. Die Frist beginnt mit deren vollständiger Überlassung. Zur Wahrung der Frist genügt das rechtzeitige Absenden des Widerspruchs. Das Recht zum Widerspruch erlischt spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags“.
12Auf den übrigen Inhalt des Versicherungsscheines wird Bezug genommen (Bl. 106 ff. d. A.).
13Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind der Klägerin zugegangen. Die Klägerin machte von ihrem Widerspruchsrecht zunächst keinen Gebrauch und nahm die monatlichen Beitragszahlungen auf. Der Monatsbeitrag von 25,50 Euro wurde erstmals zum 01.12.2004 und zuletzt zum 01.12.2011 gezahlt. Des Weiteren wurde die Klägerin nach Vertragsschluss jährlich über die Wertentwicklung des Vertrags informiert.
14Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2011 widerrief die Klägerin gegenüber der Beklagten den streitgegenständlichen Vertrag und erklärte zugleich hilfsweise die Kündigung.
15Mit Schreiben vom 06.12.2011 bestätigte die Beklagte die Vertragsbeendigung zum 01.01.2012. Mit Schreiben vom 02.01.2012 berechnete die Beklagte den Rückkaufswert der Versicherung mit 1.014,03 Euro. Auf die Berechnung im Einzelnen wird Bezug genommen (Bl. 21 ff. d. A.). Der Rückkaufswert i. H. v. 1.014,03 Euro wurde an die Klägerin ausgezahlt.
16Mit der Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Rückzahlung aller geleisteten Beiträge (2.499,00 Euro) abzüglich Rückkaufswert (1.014,03 Euro) zzgl. Zinsen auf alle Beiträge (848,15 Euro) sowie die Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten. Bezüglich der Berechnung der Klageforderung wird auf die Forderungsaufstellung der Klägerin (Bl. 22 ff. d. A.) Bezug genommen.
17Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
18Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beitragszahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Sie habe dem Abschluss des schwebend unwirksamen Versicherungsvertrags wirksam widersprochen.
19Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung sei nicht erfolgt. Aus diesem Grund habe ihr weiterhin das Widerrufsrecht nach § 5 a Abs. 1 VVG a. F. zugestanden. Ein Ausschluss des Widerrufsrechtes nach § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. liege nicht vor.
20Im Einzelnen ist die Klägerin der Ansicht, dass § 5 a VVG a. F. und das sogenannte Policenmodell europarechtswidrig seien. Die nachträgliche Übersendung von Verbraucherinformationen nach Antragsstellung stelle ein Verstoß gegen Art. 31 (1) i. V. m. Anhang II lit. A der Richtlinie 92/96 EWG und Art. 36 (1) i. V. m. Anhang III lit. A der Richtlinie 2002/83 G dar, da diese Richtlinien von einer vorvertraglichen Informationspflicht ausgingen. Durch die gleichzeitige Übersendung der Verbraucherinformationen und des Versicherungsscheines durch die Beklagte sei sie – die Klägerin – in ihrer vertraglichen Selbstbestimmung verletzt worden.
21Die Rechtsfolge der Europarechtswidrigkeit sei das Fortbestehen des Widerspruchsrechts.
22Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass sie nicht wirksam belehrt worden sei: Durch die gewählte Art und Weise der optischen Darstellung der hier vorliegenden Belehrung seien die Möglichkeiten des Verbrauchers, das ihm zustehende Widerspruchsrecht und seine Voraussetzungen zu entdecken, stark eingeschränkt. Die Benennung unterschiedlich langer Widerspruchsfristen mache den Wortlaut der Belehrung intransparent. Beim Durchblättern der mehrseitigen Vertragsunterlagen führe das überwiegend gleichbleibende Schriftbild nicht dazu, dass die eigentliche Belehrung ins Auge falle.
23Die Klägerin ist auch der Ansicht, dass die Belehrungen inhaltliche Mängel aufwiesen, da auf Seite 1 des Versicherungsscheines die Rede vom Fristbeginn „nach Erhalt des Versicherungsscheines“, während auf Seite 5 der Fristbeginn „ nach Zugang dieses Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen, der Tarifbestimmungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen….“ eintreten solle.
24Die Belehrung sei zudem inhaltlich intransparent, da ihr nicht zu entnehmen sei, in welcher Form der Widerspruch erklärt werden könne und an wen er zu richten sei.
25Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht keiner Verwirkung unterliege. Die Beklagte könne sich mangels Schutzbedürfnis auch nicht auf § 242 BGB berufen.
26Die Klägerin meint zudem, dass die Nichtangabe des effektiven Jahreszinses im Falle eine abweichenden Zahlungsvereinbarung gegen § 6 Abs. 1 der Preisangabenverordnung und gegen die §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB verstoße. Die Folge von diesem Rechtsverstoß sei ein nach dem Verbraucherkreditrecht nach § 495 BGB bestehendes generelles Widerrufrecht. Bei den verdeckten Prämienzuschlägen für unterjährige Zahlungen bei gleichzeitiger jährlicher Versicherungsperiode handele es sich um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub.
27Die Klägerin ist zuletzt der Ansicht, dass ihr unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns ein Anspruch auf Zahlung der Klageforderung zustünde. Die Berechnung des Rückkaufswertes durch die Beklagte sei nicht nachvollziehbar.
28Die Klägerin beantragt,
29die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.333,12 Euro zuzüglich weiterer Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 sowie außergerichtliche Kosten i. H. v. 387,82 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin dem Vertragsschluss nicht wirksam widersprochen habe. Auf eine Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. komme es hier nicht an, da hier die kurze Frist des § 5 a Abs. 1 VVG a. F. einschlägig sei.
33Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. europarechtskonform sei.
34Die Beklagte meint darüber hinaus, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Insbesondere sei sie hinreichend deutlich. Die Angabe eines Adressaten sei nicht erforderlich.
35Die Beklagte meint entgegen der Klägerin, dass ein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditrecht nicht bestehe. Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien stelle keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs dar.
36Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Höhe der Klageforderung unschlüssig sei, da die Berechnung nicht nachvollziehbar, ein Rechtsgrund für die Geltendmachung von Zinsen nicht ersichtlich und die Geltendmachung von Zinseszinsen gesetzlich untersagt sei.
37Die Beklagte ist zuletzt der Ansicht, dass ein Widerrufsrecht der Klägerin jedenfalls verwirkt sei. Indem die Klägerin acht Jahre lang den Vertrag unbeanstandet habe laufen lassen, habe sie zu verstehen gegeben, dass sie den Vertrag durchführen werde und nicht widersprechen möchte.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40Die zulässige Klage ist unbegründet.
41Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung sämtlicher Versicherungsbeiträge aus § 812 Abs. 1 BGB.
42Die Lebensversicherung ist zwischen den Parteien wirksam geschlossen worden und nicht durch Widerruf i. S. d. § 5 a VVG (a. F.) rückwirkend aufgehoben worden.
43Der Vertragsschluss erfolgte nach § 5 a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.7.2001 (gültig vom 01.8.2001 bis 7.12.2004). § 5 a VVG a. F. normiert das sogenannte Policenmodell. Hierbei erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG erst nach Antragstellung, zusammen mit dem Versicherungsschein.
44Ein solches Vorgehen ist nach § 5 a Abs. 1 VVG a. F. zulässig. In diesem Fall sieht § 5 a Abs. 1 VVG a. F. vor, dass der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht.
45Das Gericht folgt hier der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass das Policenmodell des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. nicht gegen europäisches Recht verstößt (vgl. insbesondere LG Stuttgart, Urteil vom 20. November 2013 – 13 S 100/13 –, juris; OLG München, Urt. v. 20.06.2013, Az.: 14 U 103/13, VersR 2013, 1025).
46Diese Regelung genügt insbesondere den Vorgaben der Richtlinie 92/96/EWG (Art. 31 Abs. 1), bzw. der Richtlinie 2002/83 EG, wonach dem Versicherungsnehmer näher bezeichnete Verbraucherinformationen „vor Vertragsschluss“ mitzuteilen sind.
47Dabei ist die Formulierung „vor Vertragsschluss“ so zu verstehen, dass dem Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen vor dem bindenden Zustandekommen des Vertrags erteilt werden müssen.
48Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die rechtliche Konstruktion des § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. gewährleistet, dass der Versicherungsvertrag bei Erhalt der Verbraucherinformationen noch nicht bindet zustande gekommen, sondern bis zum Ablauf der Widerrufsfrist zunächst schwebend unwirksam ist (vgl. auch OLG München, Urt. v. 20.06.2013; Az.: 14 U 103/13, VersR 2013, 1025; AG Solingen, Urt. v. 15.03.2012, 12 C 340/11).
49Unerheblich ist, dass bei diesem Modell der schwebenden Unwirksamkeit nach § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. die Widerrufslast beim Versicherungsnehmer liegt. Der Wirksamkeit des Policenmodells steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entgegen, dass die Verbraucherinformation vor Vertragsschluss nach Erwägungsgründen der Richtlinie 92/96/EWG dazu dienen soll, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, einen „seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen“.
50Diesem Erfordernis wird das Policenmodell dadurch gerecht, indem derjenige Verbraucher, der nach Erhalt der vorgeschriebenen Informationen zu dem Schluss gelangt, dass andere Angebote am Markt möglicherweise vorteilhafter sind, durch Widerspruch das Wirksamwerden des Vertrags verhindern kann (OLG München, Urt. v. 20.06.2013; Az.: 14 U 103/13, VersR 2013, 1025).
51Auch der BGH geht in seinem Vorlagebeschluss vom 28.03.2012 (IV ZR 76/11) von einer prinzipiellen Europarechtskonformität des sogenannten Policenmodells aus. In seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom 28.03.2012 (IV ZR 76/11 - VersR 2012, 608) äußert er lediglich Zweifel an der Europarechtskonformität von § 5 a Abs. 2. S. 4 VVG a. F. (BGH, Beschl. v. 28.03.2012 – IV ZR 76/11), wonach das Widerspruchsrechtes im Falle einer nicht ordnungsgemäßen oder unterlassenen Belehrung ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlöschen soll. Insoweit verhält sich das auf diesen Vorlagebeschluss ergangene Urteil des EuGH vom 19.12.2013 – C – 209/12 (BeckRS 2013, 82372) auch lediglich über die Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F..
52Auf eine Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. kommt es hier aber nicht an. Diese Vorschrift ist auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar, da die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde. Aus diesem Grund gilt hier das 14-tägige Widerrufsrecht.
53Gemäß § 5 a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.7.2001 (gültig vom 01.8.2001 bis 7.12.2004) betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist (LG Köln, Urteil vom 13. Februar 2013 – 26 S 8/12 –, juris).
54Die hier auf Seite 5 des Versicherungsscheines erteilte Belehrung über das Widerspruchsrecht entspricht diesen Vorgaben. Denn sie ist drucktechnisch durch ihre fette Schriftart hervorgehoben. Zudem hebt sich die Belehrung durch ihre Stellung und ihrer ebenfalls fett gedruckten Überschrift in den Allgemeinen Informationen hervor. Die Belehrung über das Widerrufsrecht befindet sich auf der ersten Seite der Allgemeinen Informationen im ersten Abschnitt und ist mit der ebenfalls fett gedruckten Überschrift „Verbraucherinformation Widerspruchsrecht“ übertitelt.
55Dass es sich bei den Allgemeinen Informationen und den Versicherungsbedingungen um ein mehrseitiges Werk handelt, steht der Wirksamkeit der Belehrung nicht entgegen. Denn die Belehrung ist keinesfalls versteckt, sondern fällt direkt beim Aufschlagen der ersten Seite der Allgemeinen Informationen wegen ihrer fetten Druckart ins Auge. Der Umstand, dass auch weitere Wörter auf derselben Seite fett gedruckt sind, lenkt von der Belehrung nicht ab. Denn bei den weiteren fettgedruckten Wörtern handelt es sich lediglich um Überschriften, aber nicht vollständige Sätze.
56Zuletzt ist die Widerrufsbelehrung auch deshalb für den Verbraucher deutlich erkennbar, weil Seite 1 des Versicherungsscheines auf das Widerrufsrecht sowie die Belehrung in den Allgemeinen Informationen hinweist. Unschädlich ist insoweit, dass Seite 1 des Versicherungsscheines keine vollständige Belehrung enthält, da es sich hier lediglich um einen Verweis auf die vollständige Belehrung über das in den Allgemeinen Vertragsbedingungen zu findende Widerrufsrecht handelt.
57Auch ist der letzte Abschnitt auf Seite 1 des Versicherungsscheines nicht insofern irreführend, als dass dort auf ein Widerspruchsrecht binnen eines Monats nach § 5 VVG hingewiesen wird. Denn das dort genannte Widerspruchsrecht bezieht sich ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Belehrung nicht auf den gesamten Versicherungsvertrag, sondern ausschließlich auf die vom Antrag abweichenden Angaben, nämlich ausschließlich auf die Versicherungssumme im Erlebensfall und im Todesfall.
58Die Belehrung über das Widerrufsrecht in den Allgemeinen Informationen wird auch inhaltlich den Anforderungen des § 5 a Abs. 2 VVG a. F. gerecht. Die Klägerin wurde über den Fristbeginn („nach Zugang dieses Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen, der Tarifbestimmungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen“) sowie die Dauer der Frist („14 Tage“) informiert. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt.
59Es ist unschädlich, dass auf Seite 1 des Versicherungsscheines ein anderer Wortlaut („nach Erhalt des Versicherungsscheines“) gebraucht wird. Dies ist nicht irreführend, da es sich bei dem Text auf Seite 1 des Versicherungsscheines lediglich um einen Hinweis auf die in den Allgemeinen Informationen befindliche Belehrung und nicht um die vollständige Belehrung handelt. Der anderslautende Wortlaut hat zuletzt auch keine Auswirkungen auf das Verhalten des Verbrauches, da beide Ausdrucksweisen denselben Inhalt vermitteln, zumal sämtliche Unterlagen Teil des Versicherungsscheines sind.
60Ferner verweist die streitgegenständliche Belehrung auf die gesetzlich vorausgesetzte Form, nämlich Textform. Dass nicht im Einzelnen erläutert wird, was Textform bedeutet, führt jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung. Denn § 5 a VVG a. F. erfordert keine nähere Erläuterung des Begriffes der Textform.
61Auch führt die fehlende Nennung des Empfängers unmittelbar in der Widerspruchsbelehrung nicht zu deren Unwirksamkeit. § 5 a VVG a. F. sieht nicht vor, dass der Empfänger des Widerrufs in der Belehrung genannt werden muss. Im Übrigen ist die Anschrift des Vertragspartners hier unproblematisch auf Seite 1 des Versicherungsscheines finden.
62Nach alledem wurde die Klägerin wirksam belehrt, mit der Folge dass die vierzehntägige Widerrufsfrist hier einschlägig ist.
63Die Frist begann ab Erhalt des Versicherungsscheins nebst weiteren Unterlagen im Januar 2004 zu laufen und endete spätestens im Februar 2004. Der Versicherungsschein wurde im Januar 2004 ausgefertigt. Das Gericht geht nach dem Vortrag der Beklagten davon aus, dass der Versicherungsschein nach der körperlichen Untersuchung der Klägerin erstellt, danach versandt wurde und der Klägerin daraufhin zugegangen ist. Diesem Vortrag ist die Klägerin hier nicht entgegen getreten.
64Der Widerspruch vom 02.12.2011 erfolgte damit nach Ablauf der Frist.
65Darüber hinaus ist ein etwaiges Widerspruchsrecht unter den konkreten Umständen des Einzelfalles auch verwirkt.
66Der Vertrag ist beanstandungslos von Januar 2004 bis zum Widerspruch im Dezember 2011 von der Klägerin bedient worden. Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, weil er nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen konnte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Sinn und Zweck des zeitlich befristeten Widerspruchsrechts nach § 5 a VVG a. F. war es, dem Versicherungsnehmer eine Überlegungsfrist einzuräumen und es ihm zu ermöglichen, sich von einem ggfls. übereilt getroffenen Entschluss, sich vertraglich gegenüber einem Versicherer zu binden, ohne Angabe von Gründen wieder lösen zu können (LG Köln, Urteil vom 13. Februar 2013 – 26 S 8/12 –, juris).
67Hier hat die Klägerin seit Vertragsbeginn über die gesamte Vertragslaufzeit von fast acht Jahren beanstandungslos die vereinbarten Prämien gezahlt und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie an dem Vertrag festhalten will. Angesichts dessen durfte die Beklagte auf den Bestand des Vertrags vertrauen.
68Die Beklagte ist hier auch schutzbedürftig. Wollte man nämlich dem Versicherungsnehmer bei einer unterbliebenen oder unrichtigen Widerspruchsbelehrung eine zeitlich unbegrenzte Widerspruchsmöglichkeit zugestehen, könnte der Versicherungsnehmer quasi kostenlosen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen. Wenn der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eintritt, kann er die Leistungen des Versicherers in Anspruch nehmen. Könnte er aber, wenn der Versicherungsfall demgegenüber nicht eintritt, nach längerer Vertragslaufzeit noch widersprechen und den Vertrag rückabwickeln, würde dies zu einer unvertretbaren Schlechterstellung des Versicherers und zu einem massiven Ungleichgewicht der beiderseitigen Leistungspflichten führen. Dies widerspricht eklatant dem Gedanken einer Risikoversicherung und dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft (vgl. hierzu LG Köln, Urteil vom 13. Februar 2013 – 26 S 8/12 –, juris).
69Aus demselben Grund scheidet auch ein Widerruf nach dem Verbraucherkreditrecht nach §§ 495, 355 BGB aus.
70Nach alledem stehen der Klägerin keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Widerrufs des Versicherungsvertrags zu.
71Da der Klägerin keinen Anspruch auf weitere Zahlung der geleisteten Beiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht, kann sie auch nicht den hierauf entfallenden entgangenen Gewinn von der Beklagten verlangen.
72Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
73Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2 analog ZPO.
74Streitwert: 2.333,12 Euro.
75Rechtsbehelfsbelehrung:
76Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
77a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
78b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
79Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
80Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen.
81Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
82Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Annotations
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise den Abschluss von Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Gesamtkosten des Verbraucherdarlehens für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags, soweit zutreffend, einschließlich der Kosten gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, anzugeben und als effektiven Jahreszins zu bezeichnen.
(2) Der anzugebende effektive Jahreszins gemäß Absatz 1 ist mit der in der Anlage angegebenen mathematischen Formel und nach den in der Anlage zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Darlehensgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen zu den im Verbraucherdarlehensvertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen nachkommen.
(3) In die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses sind als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat und die dem Darlehensgeber bekannt sind. Zu den sonstigen Kosten gehören:
- 1.
Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezifischen Kontos, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf diesem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehensbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, wenn die Eröffnung oder Führung eines Kontos Voraussetzung dafür ist, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird; - 2.
Kosten für die Immobilienbewertung, sofern eine solche Bewertung für die Gewährung des Verbraucherdarlehens erforderlich ist.
(4) Nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen sind, soweit zutreffend:
- 1.
Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag zu tragen sind; - 2.
Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe oder für die Verbraucherdarlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind; - 3.
Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Verbraucherdarlehensgeschäft handelt; - 4.
Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung oder der Übertragung eines grundstücksgleichen Rechts in das Grundbuch; - 5.
Notarkosten.
(5) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses nicht möglich, so wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Verbraucherdarlehensvertrags gelten.
(6) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses von den in der Anlage niedergelegten Annahmen auszugehen.
(7) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags oder allgemein einer Mitgliedschaft, zwingende Voraussetzung dafür, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise darauf hinzuweisen,
- 1.
dass eine Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages über die Nebenleistung besteht und - 2.
wie hoch der effektive Jahreszins des Verbraucherdarlehens ist.
(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Verbraucherdarlehensauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf den Verbraucherdarlehensanteil der Bausparvertragssumme entfällt. Bei Verbraucherdarlehen, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben. Bei vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträgen gemäß Satz 3 ist für das Gesamtprodukt aus Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen und Bausparvertrag der effektive Jahreszins für die Gesamtlaufzeit anzugeben.
(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.
(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.