Amtsgericht Eschweiler Beschluss, 30. Juni 2015 - 13 F 188/14
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Verfahrenswert: 23.796,00 €
1
Gründe:
2I.
3Der Antragssteller begehrt die Abänderung des Titels über den nachehelichen Unterhalt. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute.
4Die Ehe der Beteiligten wurde am 08.09.1989 geschlossen. Aus der Ehe ist die am 29.03.1991 geborene Tochter D. hervorgegangen. Die Beteiligten trennten sich am 30.01.2005. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin im Juni 2006 zugestellt. Die Scheidung ist am 12.11.2011 rechtskräftig geschieden geworden.
5Die Antragsgegnerin schloss die höhere Handelsschule ab und war zunächst bei der Firma K. tätig. Dort bezog sie zuletzt ein monatliches Einkommen von rund 4.000,00 DM brutto. Aufgrund einer Erkrankung und dem beabsichtigten Studium entschied sie sich mit dem Arbeitgeber die Tätigkeit aufzugeben und erhielt eine Abfindung von 24.000,00 DM. 1987 begann sie ihr Produktdesign-Studium an der FH B. Sie bezog zu Beginn des Studiums Bafög-Leistungen. Sie erwarb 1997 ihren Abschluss mit der Abschlussnote „gut“. Seit dieser Zeit leidet die Antragsgegnerin an Colitis ulcerosa.
6Der Antragssteller ist Psychotherapeut und betreibt seit 1986 eine eigene Praxis.
7Der Antragsteller war zunächst im Verfahren 227 F 230/06 AG Aachen/ 10 UF 134/11 OLG Köln zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 1.052,00 € Elementarunterhalt und 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet worden. Durch Beschluss vom 26.02.2014 wurde der Titel im Verfahren 10 UF 61/13 – 227 F 270/12 AG Aachen – abgeändert. Der Antragsteller wurde verpflichtet, ab März 2014 laufenden Unterhalt von monatlich 1.708,00 € Elementarunterhalt und 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Der Entscheidung lag folgende Berechnung zu Grunde:
8Nettoerwerbseinkommen |
8.230,80 € |
Mieteinnahmen |
224,72 € |
Krankenversicherung |
1.559,35 € |
Ärzteversorgung |
368,58 € |
Lebensversicherung L |
850,00 € |
Lebensversicherung L |
93,46 € |
Lebensversicherung B |
700,34 € |
Summe |
4.883,79 € |
Abzüglich 1/7 (ohne Mieteinnahmen) |
-665,58 € |
Bereinigt |
4.218,21 € |
Antragsgegnerin |
|
Rente |
568,03 € |
½ Differenz |
1.825,09 € |
Altersvorsorgeunterhalt |
275,00 € |
Elementarunterhalt |
1.708,00 € |
Gesamt |
1.983,00 € |
Eine Befristung des Unterhalts wurde nicht vorgenommen, da sich die Beteiligten darüber einig waren, dass zunächst das Ergebnis des Zugewinnausgleichsverfahrens abzuwarten ist.
10Der Antragssteller betreibt seit Juni 2014 eine weitergehende Altersvorsorge bei der B. Versicherung in Höhe von monatlich 650,00 €.
11Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den Zugewinnausgleich einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen erhalten. Die Parteien hatten durch Ehevertrag vom 25.08.1989 den Zugewinnausgleichsanspruch eingeschränkt. Danach sollte die Arztpraxis des Antragstellers für die Berechnung des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt bleiben und die im Alleineigentum des Antragstellers stehende Immobilie nur zur Hälfte berücksichtigt werden.
12Die Antragsgegnerin machte unter dem Aktenzeichen Amtsgericht Aachen 227 F 382/14 ein weiteres Verfahren auf Zahlung eines zusätzlichen Zugewinnausgleichs in Höhe von 75.077,86 € anhängig. Das Amtsgericht Aachen hat den Antragssteller verpflichtet, weiteren Zugewinnausgleich in Höhe von 7.218,23 € zu zahlen. Das Verfahren befindet sich in der Beschwerdeinstanz.
13Die Antragsstellerin erkrankte im Herbst 2014 an Brustkrebs.
14Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die nacheheliche Solidarität weitere Unterhaltsleistungen über den bisherigen Zeitraum nicht rechtfertigen könne. Auch die Einschränkung der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen der Antragsgegnerin stelle keinen Anlass für die Fortzahlung der Unterhaltsleistung dar.
15Sie sei im Rahmen der Kindererziehung und Tätigkeiten im Haushalt unterstützt worden. Das Kind sei in einer Ganztagsbetreuung untergebracht worden und es habe eine Haushaltshilfe gegeben. Die Beteiligten seien sich einig gewesen, dass die Antragsgegnerin eine eigenständige berufliche Existenz aufbaue. Die Antragsgegnerin hätte ihr Studium bereits vor der Geburt des Kindes abschließen können. Die Antragsgegnerin habe entgegen seines Wunsches eine berufliche Tätigkeit nicht aufgenommen. Sie sei an der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht interessiert gewesen. Sie sei selbst davon ausgegangen, dass das Studium für einen dauerhaften Grunderwerb nicht geeignet gewesen sei.
16Die Antragsgegnerin leide unter einer Unterhaltsneurose. Aus diesem Grunde habe sie sich in dem Verfahren über den Trennungsunterhalt nicht psychiatrisch untersuchen lassen.
17Die Antragsgegnerin habe keine Nachweise zur Behandlung ihrer zur Erwerbsunfähigkeit führenden Erkrankung vorgelegt. Vor diesem Hintergrund stelle die Erkrankung keinen Grund für das Fortbestehen der Unterhaltsverpflichtung dar. Auch die Krebserkrankung könne einen weiteren Unterhaltsanspruch nicht rechtfertigen, da die Erkrankung erst nach der Scheidung eingetreten ist.
18Über den Zugewinnausgleich sei abschließend rechtskräftig entschieden worden. Es handle sich nicht um eine Teilentscheidung. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht.
19Er habe im Jahre 2014 über Einkünfte von 103.028,37 € verfügt. Dem sei die Steuerlast in Höhe von 36.225,00 € in Abzug zu bringen. Abzüglich der Ärzteversorgung, der Altersvorsorge, der Unfall- sowie Kranken- und Pflegeversicherung verfüge er über ein Nettoeinkommen von 23.846,76 €. Er habe eine Angestellte eingestellt, weil er altersbedingt nicht in der Lage sei, den Arbeitsanfall alleine zu bewältigen. Die Zahlung des vom OLG festgesetzten Unterhaltsbetrages würde dazu führen, dass er unter dem Selbstbehalt liege.
20Der Antragsteller beantragt,
21unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 26.02.2014 – 10 UF 61/13, 227 F 270/12 Amtsgericht Aachen – zu entscheiden, dass mit Wirkung ab dem 01.01.2015 der Antragsteller nicht mehr verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt an den Kläger zu zahlen,
22hilfsweise ab diesem Zeitpunkt den Unterhalt auf den angemessenen Bedarf herabzusetzen.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag zurückzuweisen.
25Sie habe ihr Studium nach der Geburt des Kindes zunächst nicht weiterführen können, da dies mit der Kinderbetreuung nicht vereinbar gewesen sei. Bereits während der Schwangerschaft habe sie aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihr Studium unterbrechen müssen. Die Beteiligten hätten eine Betreuung durch einen Babysitter nicht gewünscht. Der Antragsteller habe nicht gewollt, dass sie ihr Studium abschließe, da er genügend verdiene.
26Es habe Probleme mit der gemeinsamen Tochter gegeben. Sie habe die Schule nicht besuchen und Hausaufgaben machen wollen. Der Antragsteller habe keine Beziehung zu dem Kind aufgebaut. Die Tochter habe unter psychischen Störungen gelitten, die sich u.a. in einem Waschzwang äußerten. Nach der Trennung sei die Tochter in falsche Kreise gelangt. Sie habe unter Alkoholeinfluss einen Selbstmordversuch unternommen und wurde zwangsweise eingewiesen. Aufgrund dessen habe die Tochter ständig betreut werden müssen. Dies habe die Antragsgegnerin unternommen. Aus diesem Grund sei eine Berufstätigkeit bereits nicht möglich gewesen.
27Sie behauptet, dass sie ohne die Ehe mit dem Antragsteller ihr Studium zeitnah absolviert hätte. Sie hätte mit dem Studium eine Stelle bekommen, bei der sie rund 4.500,00 € brutto verdient hätte. Nach Abschluss des Studiums habe der Antragsteller nicht gewollt, dass sie einer Tätigkeit nachgehe, da er beruflich eingespannt war und nicht habe kürzer treten wollen.
28Die Einkünfte seien durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts festgestellt worden. Die Vorlage einer vorläufigen Berechnung des Steuerberaters sei zur Darlegung der Einkommensverhältnisse nicht geeignet.
29Sie behauptet, von den 50.000,00 € Zugewinnausgleich sei nur noch rund die Hälfte vorhanden. Sie habe den restlichen Betrag für den Umzug, die Verfahrenskosten und die Einrichtung einer neuen Wohnung benötigt.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31II.
32Der Antrag ist unbegründet.
33Ein Unterhaltstitel kann nach § 238 Abs. 1 FamFG bei wesentlichen Veränderungen der der Entscheidung zu Grunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse abgeändert werden. Das Abänderungsbegehren kann nach § 238 Abs. 2 FamFG nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind.
34Der Vortrag des Antragstellers zu seinen geminderten Einkünften rechtfertigt keine Abänderung des Unterhaltstitels. Die vorläufige Berechnung des Einkommens des Antragstellers durch den Steuerberater ist nicht geeignet, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse darzulegen. Insofern ist der Antragsteller für die wesentlichen Veränderungen darlegungs- und beweisbelastet. Bei einem Selbstständigen sind für die Unterhaltsberechnungen die Einkünfte zumindest der letzten drei Jahre maßgeblich. Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, seine Einkünfte hätten sich auf 23.846,76 € reduziert, ist bereits nicht substantiiert dargelegt, dass sich die behaupte Einkommensverringerung auch langfristig fortsetzt und wodurch die Mindereinnahmen gerechtfertigt seien. Soweit dies mit gestiegenen Personalkosten begründet wird, fehlt es an substantiierten Vortrag dazu, dass es sich dabei auch um eine langfristige Änderung der Verhältnisse ändert. Eine kurzfristige Veränderung der Einkommenssituation stellt keine wesentliche Veränderung im Sinne des § 238 FamFG dar, die Anlass für eine Abänderung des Unterhaltstitels geben kann.
35Der insofern darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat auch nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB oder eine Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB vorliegen. Dem Antragssteller obliegt es darzulegen, dass eine zeitliche unbefristete der Höhe nach unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung unter Berücksichtigung insbesondere der ehebedingte Nachteile sowie der nachehelichen Solidarität unbillig ist. Da nach den Vorgaben des Gesetzgebers die Befristung/Herabsetzung des Unterhalts den Ausnahmefall darstellen soll, ist die Unbilligkeit einer fortlaufenden Verpflichtung festzustellen. Eine solche Unbilligkeit hat der Antragsteller jedoch nicht dargelegt. Ein Antrag auf Befristung der Unterhaltsverpflichtung wurde verfrüht gestellt. Abschließende Feststellungen zu den ehebedingten Nachteilen können erst getroffen werden, wenn der Zugewinnausgleich rechtskräftig entschieden ist. Das Verfahren über den Zugewinnausgleich (Amtsgericht Aachen - 227 F 382/14) ist jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Eine Feststellung zu den ehebedingten Nachteilen kann daher derzeit nicht getroffen werden. Diese Ansicht entspricht auch den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in dem Beschluss vom 26.02.2014 (10 UF 61/13). Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keine Gründe vorgetragen, die eine weitere Unterhaltsverpflichtung bereits zu diesem Zeitpunkt unbillig machen könnte. Die Beteiligten verfügen über sehr unterschiedliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch aufgeführt, dass sie aufgrund der ehelichen Lebensgestaltung ehebedingte Nachteile erlitten habe, da sie ihr Studium nicht wie erwartet nach der Regelstudienzeit habe beenden können, sondern aufgrund der Schwangerschaft und Kinderbetreuung gehindert war, dem Studium nachzugehen. Auch hat sie vorgetragen, dass die Beteiligten sich für eine Ein-Verdiener-Ehe entschieden hätten und der Antragssteller erwartet habe, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, damit er seine Berufstätigkeit uneingeschränkt ausüben könne. Auch hat die Antragstellerin vorgetragen, dass ihre gemeinsame Tochter aufgrund der psychischen Auffälligkeiten einen erhöhten Betreuungsbedarf hatte. Sie hat weiter vorgetragen, dass sie aufgrund dieser Ausgestaltung der Ehe, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte und aufgrund dessen keine Beiträge zur Altervorsorge leisten konnte. Diesen Vortrag hat der darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller nicht widerlegt. Der pauschale Vortrag, dass die Antragsgegnerin sich bewusst gegen die Erwerbstätigkeit entschieden habe, genügt zur Darlegung nicht aus. Insbesondere ist dafür auch gerade kein Beweis angeboten worden. Auch die Einkommensverhältnisse der Beteiligten lassen eine Unbilligkeit der fortlaufenden Unterhaltsverpflichtung nicht erkennen.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 249 FamFG.
37Rechtsbehelfsbelehrung:
38Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler, Peter-Paul-Straße 1, 52249 Eschweiler schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
39Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
40Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
41Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.
42Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
43Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
44Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler, Peter-Paul-Straße 1, 52249 Eschweiler oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
45Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 13.02.2013 (227 F 270/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.2012 (10 UF 134/11) wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
für die Zeit von August 2012 bis einschließlich Februar 2014 einen Betrag von insgesamt 4.929,50 €,
ab März 2014 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 1.983,00 €, davon 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt und 1.708,00 € Elementarunterhalt. Der laufende Unterhalt ist fällig bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus.
Im übrigen werden der Antrag des Antragstellers und der Widerantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Im Verfahren 227 F 230/06 AG Aachen / 10 UF 134/11 OLG Köln ist der Antragsteller durch Beschluss des Senats vom 16.05.2012 zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ab Juni 2012 in Höhe von monatlich 1.052,00 € Elementarunterhalt zzgl. 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet worden. Der Entscheidung liegt folgende Berechnung zu Grunde:
4Nettoerwerbseinkommen Antragsteller 8.230,80 €
5Nutzungsvorteil Praxisräume 200,00 €
6Krankenversicherung Familie - 1.799,43 €
7Ärzteversorgung - 312,30 €
8Lebensversicherung N - 628,08 €
9Lebensversicherung B - 700,34 €
10Hauskosten pp. - 141,32 €
11insgesamt 4.849,33 €
12Kindesunterhalt - 558,00 €
13verbleibend 4.291,33 €
14abzüglich 1/7 (ohne Nutzungsvorteil) - 584,48 €
15bereinigt 3.706,85 €
16Rente Antragsgegnerin 568,03 €
17Wohnvorteil 800,00 €
18bereinigt 1.368,03 €
191/2 Differenz 1.169,41 €
20Altersvorsorgeunterhalt gerundet 275,00 €
21Elementarunterhalt gerundet 1.052,00 €.
22Im August 2012 leitete der Antragsteller das vorliegende auf Abänderung dieses Titels gerichtete Verfahren ein mit der Begründung, zum 01.07.2012 eine Wohnung angemietet zu haben, so dass der Nutzungsvorteil für die Praxisräume in Höhe von insgesamt 335,00 € (200,00 € + 135,00 € Gewinnerhöhung durch Wohnen in der Praxis) entfalle. Außerdem seien in der Ausgangsentscheidung der Aufwand für die Ärzteversorgung sowie die Kosten der N-Versicherung zu Unrecht nicht in der tatsächlichen Höhe von 327,98 € bzw. 828,67 € berücksichtigt worden, und ab September 2012 seien die Kosten der Versicherung auf insgesamt 916,65 €, einschließlich der zweiten N-Versicherung mit einem Beitrag von 93,46 €, gestiegen. Ehebedingte Nachteile seien auf Seiten der Antragsgegnerin nicht erkennbar, so dass der Unterhaltsanspruch zu befristen sei.
23Der Antragsteller hat beantragt,
24ihn unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.2012, Az. 10 UF 134/11 - 227 F 230/06 Amtsgericht Aachen, zu verurteilen, ab Rechtshängigkeit nur noch einen Unterhalt i.H.v. 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt und 760,82 € Elementarunterhalt zu zahlen,
25seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin zeitlich zu befristen,
26die Antragsgegnerin zu verurteilen, 830,00 € für den Zeitraum von September 2012 bis einschließlich Januar 2013 zurückzuzahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit.
27Die Antragsgegnerin hat beantragt,
28die Anträge abzuweisen.
29Im Oktober/November 2012 räumte die Antragsgegnerin das bis dahin von ihr genutzte eheliche Haus, das im Alleineigentum des Antragstellers steht. Mit der Begründung, auf ihrer Seite entfalle nunmehr der Mietvorteil und auf Seiten des Antragstellers entfielen die Hauskosten, hat sie den Widerantrag gestellt,
30den Antragsteller zu verpflichten, an sie mit dem Monat November 2012 in Abänderung des Beschlusses des OLG Köln - 10 UF 134/11 - vom 16.05.2012 weiteren Ehegattenunterhalt i.H.v. 860,50 € zu zahlen.
31Der Antragsteller hat beantragt,
32den Widerantrag abzuweisen.
33Mit Beschluss vom 13.02.2013 hat das Amtsgericht unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 16.05.2012 - 10 UF 134/11 - den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin für die Zeit von August 2012 bis Februar 2013 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 1.146,00 € sowie ab März 2013 monatlich 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt und 1.268,00 € Elementarunterhalt zu zahlen; im übrigen hat das Amtsgericht Antrag und Widerantrag abgewiesen. Der Entscheidung liegt folgende Berechnung zu Grunde:
34Aug. 12 |
Sept. 12 |
Okt. 12 |
ab Nov. 12 |
||||
Antragsteller |
|||||||
Nettoerwerbseinkommen |
8.230,80 € |
8.230,80 € |
8.230,80 € |
8.230,80 € |
|||
Nutzungsvorteil Praxisräume |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
|||
Krankenversicherung Familie |
- 1.799,43 € |
- 1.799,43 € |
- 1.799,43 € |
- 1.799,43 € |
|||
Ärzteversorgung |
- 312,30 € |
- 312,30 € |
- 312,30 € |
- 312,30 € |
|||
Lebensversicherung N |
- 628,08 € |
- 823,19 € |
- 823,19 € |
- 823,19 € |
|||
Lebensversicherung B |
- 700,34 € |
- 700,34 € |
- 700,34 € |
- 700,34 € |
|||
Hauskosten |
- 141,32 € |
- 141,32 € |
- 141,32 € |
- 141,32 € |
|||
insgesamt |
4.649,33 € |
4.454,22 € |
4.454,22 € |
4.454,22 € |
|||
Kindesunterhalt |
- 558,00 € |
- 558,00 € |
- 558,00 € |
- 558,00 € |
|||
verbleibend |
4.091,33 € |
3.896,22 € |
3.896,22 € |
3.896,22 € |
|||
abzüglich 1/7 (ohne Nutzungsvorteil) |
- 584,48 € |
- 556,60 € |
- 556,60 € |
- 556,60 € |
|||
bereinigt |
3.506,85 € |
3.339,62 € |
3.339,62 € |
3.339,62 € |
|||
Antragsgegnerin |
|||||||
Rente |
568,03 € |
568,03 € |
568,03 € |
568,03 € |
|||
Wohnvorteil |
800,00 € |
800,00 € |
800,00 € |
0,00 € |
|||
gesamt |
1.368,03 € |
1.368,03 € |
1.368,03 € |
568,03 € |
|||
1/2 Differenz |
1.069,41 € |
985,79 € |
985,79 € |
1.385,79 € |
|||
Altersvorsorgeunterhalt |
275,00 € |
275,00 € |
275,00 € |
275,00 € |
|||
Elementarunterhalt |
952,00 € |
868,00 € |
868,00 € |
1.268,00 € |
|||
insgesamt |
1.227,00 € |
1.143,00 € |
1.143,00 € |
1.543,00 € |
|||
Mit der Anmietung einer eigenen Wohnung und einer Erhöhung der Lebensversicherungsbeiträge zum September 2012 auf Seiten des Antragstellers sowie dem Wegfall des Wohnvorteils ab November 2012 auf Seiten der Antragsgegnerin lägen wesentliche Veränderungen vor, die eine Abänderung der Ausgangsentscheidung rechtfertigten. Auf den danach bis Februar 2013 geschuldeten Unterhalt von insgesamt 9.685,00 € habe der Antragsteller im August und September 2012 jeweils 1.327,00 € sowie ab Oktober 2012 monatlich 1.177,00 € gezahlt, so dass eine Restforderung von 1.146,00 € verbleibe. Hinsichtlich der Befristung des Unterhaltsanspruchs hat sich das Amtsgericht den Erwägungen im Ausgangstitel angeschlossen, wonach eine umfassende Billigkeitsabwägung erst nach Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens erfolgen kann.
36Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf die Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts vom 13.02.2013 inhaltlich Bezug genommen.
37Gegen den Beschluss vom 13.02.2013 hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, mit der sie ab November 2012 höhere Zahlbeträge geltend macht. Sie trägt vor, der Antragsteller hätte weiter in der Praxis wohnen bleiben bzw. bis zum Freiwerden seines Hauses warten können. Außerdem sei dem Antragsteller für das freiwerdende Haus ab Mai 2013 ein Nutzungsvorteil bzw. eine erzielbare Miete von mindestens 1.400,00 € monatlich zurechenbar, wobei die Hauskosten von 141,32 € entfielen.
38Die Antragsgegnerin beantragt,
39in Abänderung des Beschlusses des OLG Köln - 10 UF 134/11 - vom 16.05.2012 den Antragsteller zu verpflichten, von November 2012 bis einschließlich April 2013 weiteren Ehegattenunterhalt i.H.v. 860,50 € zu zahlen und ab Mai 2013 den Antragsteller zu verpflichten, insgesamt weitere 1.170,00 € zu zahlen.
40Der Antragsteller beantragt,
41die Beschwerde der Antragsgegnerin und den weitergehenden Abänderungsantrag zurückzuweisen.
42Im Rahmen seiner Anschlussbeschwerde beantragt der Antragsteller,
43den Beschluss des Amtsgerichts Aachen - Aktenzeichen 227 F 270/12 - vom 13.02.2013 dahingehend abzuändern, dass seine Unterhaltsverpflichtung für die Monate August 2012 bis Februar 2013 um monatlich je 46,73 €, insgesamt 327,11 € niedriger ist und ab März 2013 der laufende Elementarunterhalt 1.221,37 € beträgt,
44Die Antragsgegnerin beantragt,
45die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen und seinen Abänderungsantrag abzuweisen.
46Zur Begründung der Anschlussbeschwerde trägt der Antragsteller vor, das erstinstanzliche Gericht habe bei seiner Altersvorsorge übersehen, dass es neben der Lebensversicherung, deren Summe sich auf 823,19 € erhöht habe, eine zweite Lebensversicherung gebe, die in der Antragsschrift mit aufgeführt sei, sich auf 93,46 € belaufe und in der abzuändernden Entscheidung vom 16.05.2012 auch berücksichtigt worden sei. Hieraus ergebe sich eine Senkung des Unterhalts um monatlich 46,73 € (½ von 93,46 €).
47Zur Beschwerde der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller vor, er habe das Haus ab Juni 2013 für eine angemessene Kaltmiete von 1.050,00 € vermietet. Für die Renovierung des Hauses habe er 18.441,18 € aufwenden müssen, davon 9.990,00 € für eine neue Einbauküche als Ersatz für die von der Antragsgegnerin demontierte und mitgenommene Küche. Die zum Haus gehörende nicht vermietete Garage benötige er, um Gegenstände unterzustellen, die die Antragsgegnerin hinterlassen habe. Neben der zweiten, unberücksichtigt gebliebenen Lebensversicherung habe sich der Beitrag für die erste Lebensversicherung ab November 2012 im Ergebnis auf 850,00 € erhöht. An die Nordrheinische Ärzteversorgung habe er im Jahr 2012 insgesamt 4.423,00 €, d.h. monatlich 368,58 € gezahlt. Sein Nettoeinkommen habe im Jahr 2012 lediglich 3.401,00 € betragen, u.a. unter Berücksichtigung der Tilgung betrieblicher Darlehen, die nach dem Gesetz nicht als Betriebsausgaben verbucht werden könnten.
48Der Antragsteller hat in der Zeit von August bis einschließlich September 2012 monatlich 1.327,00 € (entsprechend dem Ausgangstitel vom 16.05.2012) an die Antragsgegnerin gezahlt sowie nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Beteiligten – abweichend von der Berechnung des Amtsgerichts – in der Zeit von Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013 monatlich 1.159,50 € (275,00 € + 884,50 €, entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts vom 24.09.2012 über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Ausgangstitel).
49Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
50II.
51Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet, die Anschlussbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
52Das Abänderungsbegehren beider Beteiligter betrifft ausschließlich den Elementarunterhalt. Der Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 275,00 € ist nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden, weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen der Anschlussbeschwerde.
53Nach § 238 Abs. 1 FamFG kann ein Unterhaltstitel bei einer wesentlichen Veränderung der der Entscheidung zu Grunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse abgeändert werden, wobei nach § 238 Abs. 2 FamFG der Abänderungsantrag nur auf Gründe gestützt werden kann, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind, und nach § 238 Abs. 4 FamFG die Grundlagen der Ausgangsentscheidung zu wahren sind. Die Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG gilt allerdings nicht für den jeweiligen Antragsgegner, der an der Rechtskraft der Entscheidung festhalten möchte (s. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 10 Rn. 193, 218, 220).
541.
55Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Antragsteller trägt vor, neben der „großen“ Lebensversicherung N / I M (deren Summe sich von 711,52 € im Jahr 2010 auf 782,00 € im Jahr 2011 und 823,19 € im Jahr 2012 erhöht habe) gebe es eine zweite, „kleine“ mit einem Beitrag von 93,46 €, die auch Gegenstand der Ausgangsentscheidung des Senats vom 16.05.2012 gewesen sei. Mit seinem Vortrag zu einer zweiten „kleinen“ Lebensversicherung ist der Antragsteller nach § 238 Abs. Abs. 2 FamFG präkludiert. Dass der Ausgangsentscheidung des Senats zwei Lebensversicherungen bei der N / I M zugrundelagen, ist nicht feststellbar. Nach dem Wortlaut der Entscheidungen vom 16.05.2012 ging es nur um eine Versicherung bei der N mit einem Beitrag von monatlich 628,08 €:
56“Lebensversicherung N - 628,08 € … Für die Lebensversicherung bei der N ist … weiterhin auf den vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten Betrag von monatlich 628,08 € abzustellen; einen höheren Betrag hat der Antragsteller weder im vorliegenden Verfahren noch im Trennungsunterhaltverfahren nachvollziehbar dargetan“.
57Dem Betrag von 628,08 € lagen zwar möglicherweise in tatsächlicher Hinsicht zwei Versicherungsverträge zugrunde, hiervon ist der Senat in der Entscheidung vom 16.05.2012 jedoch nicht ausgegangen. Dass es sich um zwei Versicherungen handelt, hatte sich aus der Akte zum Verfahren über den nachehelichen Unterhalt nämlich nicht ergeben, auch nicht in Verbindung mit der Akte über den Trennungsunterhalt.
58Ein Anhaltspunkt dafür, dass sich hinter der Position „Lebensversicherung N“ tatsächlich zwei Verträge verbergen, ergibt sich bei nachträglicher Betrachtung anlässlich des Anschlussbeschwerdevorbringens allenfalls aus einer im Trennungsunterhaltsverfahren als Anlage beigefügten Aufstellungen (Bl. 46, 84 GA Trennungsunterhalt), in der Lebensversicherungen bei der N mit Endnummern …44 und …48 angeführt sind bei Beiträgen von insgesamt 8.614,00 € im Jahr 2005. Weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragsteller im Trennungsunterhaltsverfahren noch aus seinen Angaben in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 10.01.2007 folgt indes, dass diese beiden Versicherungen im Verfahren letztlich auch geltend gemacht worden sind; der Antragsteller hatte vielmehr zuletzt nur eine „N Lebensversicherung“ mit einem Jahresbeitrag von 7.537,00 €, d.h. einem Monatsbeitrag von 628,08 € vorgetragen, wobei nach der als Anlage beigefügten Steuerberater-Aufstellung der Jahresbeitrag aus 2006 angegeben worden war, ohne dass erkennbar ist, ob dieser Betrag eine oder zwei Versicherungen betrifft (Bl. 287, 293 GA Trennungsunterhalt; aus einer vom Antragsteller unkommentiert vorgelegten Aufstellung des Steuerberaters ergaben sich Beträge von 8.404,00 € in 2007 und 9.934,00 € in 2008 für die „I Lebensversicherung“, Bl. 484 GA Trennungsunterhalt). Den schriftsätzlich vorgetragenen Betrag von 7.537,00 € für die Lebensversicherung (nicht: Lebensversicherungen) bei der N hat das Amtsgericht dann in der Entscheidung zum Trennungsunterhalt zugrundegelegt (S. 7 der Urteilsgründe). Im Verfahren zum nachehelichen Unterhalt, in dem der Antragsteller nichts anderes vorgetragen hatte, hat das Amtsgericht wie beim Trennungsunterhalt entschieden. In beiden Beschwerdeentscheidungen hat der Senat dann die Ansätze des Amtsgerichts zur N-Lebensversicherung übernommen.
592.
60Die Beschwerde der Antragsgegnerin, die nur den Zeitraum ab November 2012 betrifft, ist teilweise begründet.
61Hinsichtlich des Zeitraums November 2012 bis einschließlich Mai 2013 hat die Beschwerde keinen Erfolg. Insoweit verbleibt es – ebenso wie hinsichtlich des mit der Beschwerde nicht angegriffenen Zeitraums August bis Oktober 2012 - bei der Entscheidung des Amtsgerichts über einen Elementarunterhalt von monatlich 1.268,00 €.
62Für Juni und Juli 2013 kann die Antragsgegnerin jeweils die Zahlung weiterer 158,00 €, d.h. von monatlich 1.426,00 € Elementarunterhalt verlangen, für August bis Dezember 2013 jeweils die Zahlung weiterer 500,00 €, d.h. von monatlich 1.768,00 € Elementarunterhalt und ab Januar 2014 jeweils die Zahlung weiterer 440,00 €, d.h. von monatlich 1.708,00 € Elementarunterhalt. Gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts haben sich ab Juni 2013 zwei wesentliche Veränderungen zu ihren Gunsten ergeben, nämlich die Vermietung des Hauses sowie der Wegfall des Kindesunterhalts.
63a) Einkommen der Antragsgegnerin
64Das in der Ausgangsentscheidung zu Grunde gelegte Einkommen der Antragsgegnerin aus Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 568,03 €, das das Amtsgericht im Abänderungsverfahren fortgeschrieben hat, ist unbestritten. Aufgrund des Auszugs der Antragstellerin aus dem Haus des Antragstellers entfällt ab November 2012 der Wohnvorteil in Höhe von bis dahin 800,00 €.
65b) Einkommen des Antragstellers
66aa)
67Dass sich sein Nettoerwerbseinkommen im Jahr 2012 gegenüber dem in der Ausgangsentscheidung zu Grunde gelegten Betrag vermindert hat, hat der Antragsteller nicht schlüssig dargetan.
68Der Antragsteller trägt für das Jahr 2012 einen betrieblichen Gewinn i.H.v. 143.393,00 € vor. Zu der auf den Gewinn anfallenden Steuer trägt der Antragsteller schriftsätzlich nichts vor; aus der von ihm eingereichten Anlage ergibt sich, dass Steuern i.H.v. 36.270,00 € angefallen sein sollen. Mit diesen errechnet sich ein Jahresnetto aus Erwerbseinkommen von 107.123,00 € und mithin ein Monatsnetto von 8.926,92 €, d.h. ein Betrag, der über dem in der Ausgangsentscheidung in Ansatz gebrachten Monatsnetto (Gewinn abzüglich Steuern) von 8.230,80 € liegt, und zwar auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass in dem Betrag von 8.230,80 € noch der damalige Privatanteil von 15 %, rund 135,00 € monatlich, für die Nutzung der Praxisräume als Wohnung enthalten ist und – möglicherweise – noch der vom Antragsteller angegebene „steuerliche Eigenverbrauch“ abzurechnen wäre.
69Soweit sich die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 für die Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche ihrerseits erstmals auf die vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung über seine Einkünfte und den darin ausgewiesenen betrieblichen Gewinn der Praxis von 143.393,00 € berufen hat, fehlt es an der für ein Abänderungsbegehren erforderlichen schlüssigen Darlegung des tatsächlichen Erwerbseinkommens. Die Antragsgegnerin, die im Rahmen ihres Abänderungsbegehrens für wesentlich erhöhte Einkünfte des Antragstellers darlegungs- und beweispflichtig ist, legt schon nicht dar, von welchem Nettobetrag sie insoweit ausgeht und dass/warum sie dem Ergebnis der in Bezug genommenen Berechnung (bereinigtes Nettoeinkommen von 40.818,04 €) nicht folgt. Außerdem betrifft die in Bezug genommene Berechnung nur das Jahr 2012, wäre also allenfalls für die Monat November und Dezember 2012 von Belang. Zu dem tatsächlichen Einkommen des Antragstellers im Jahr 2013 ist nichts vorgetragen – eine Fortschreibung der Beträge aus dem Jahr 2012 zu ihren Gunsten kommt nicht ohne weiteres in Betracht – und für das laufende Jahr 2014 müsste eine Durchschnittsberechnung auf der Grundlage der Jahre 2011, 2012 und 2013 durchgeführt werden, für die ebenfalls nichts dargetan ist.
70bb)
71Seit dem 01.07.2012 nutzt der Antragsteller seine Praxisräume nicht mehr auch als Wohnraum. Er lebt nunmehr in der I2 35 in B, wie sich aus der entsprechenden Ummeldebestätigung sowie den Mietverträgen über Wohnraum und Garage ergibt. Damit entfällt für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Position „Nutzungsvorteil Praxis“. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antragsteller unterhaltsrechtlich weder gehalten, die Nutzung der Praxis als Wohnraum fortzusetzen, noch das in seinem Eigentum stehende Haus zu beziehen. Der Antragsteller ist, ebenso wie die Antragsgegnerin, in der Gestaltung der Lebensführung frei.
72cc)
73Ab Juni 2013 sind dem Antragsteller grundsätzlich Einnahmen aus der Vermietung seiner Immobilie zuzurechnen.
74Ausweislich des Mietvertrages hat der Antragsteller sein Haus seit Juni 2013 zu einem Kaltmietzins von 1.050,00 € vermietet. Das Haus ist nach dem Auszug der Antragsgegnerin im November 2013 und umfassender Renovierung teilmöbliert vermietet worden, mit Einbauküche und Einbauschränken.
75Dem Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller hätte einen Kaltmietzins von 1.400,00 € erzielen können, kann allein schon vor dem Hintergrund ihres eigenen Vorbringens in den Vorverfahren zum Trennungsunterhalt und zum nachehelichen Unterhalt sowie dem bis zum Auszug der Antragsgegnerin zugerechneten Wohnvorteil nicht beigetreten werden. Nach dem vom Antragsteller in den Vorverfahren in Bezug genommenen Mietspiegel der Stadt B für 2006/2008 lag der mittlere Mietzins bei einem Baujahr zwischen 1983 und 1993 in der mittleren Wohnlage bei 4,88 € (146 m² [gemäß den Angaben der Beteiligten] x 4,88 €/m² = 712,48 €), wobei die Antragsgegnerin einen Wohnwert von 800,00 € akzeptiert hatte.
76Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise einen zu geringen Mietzins gefordert hat, sind weder von der Antragsgegnerin dargetan noch sonst ersichtlich. Mit einem Quadratmeterpreis von umgerechnet 7,96 € (132 m² [gemäß Mietvertrag] für 1.050,00 €) bzw. 7,19 € (146 m² Wohnfläche [gemäß den Angaben der Beteiligten im Vorverfahren] für 1.050,00 €) liegt die Miete bereits am oberen Ende des aktuellen Mietspiegels 2013/2014 für die Stadt B, der bei einem Baujahr zwischen 1983 und 1993 in der mittleren Wohnlage nunmehr 6,40 € bis 8,00 € pro qm ausweist.
77Da die Antragsgegnerin einen Mietwert für das Haus selbst erst ab Mai 2013 in Ansatz bringt und der Antragsteller ab Juni 2013 einen Mieter gefunden hat, stellt sich die Frage, ob der Antragsteller das Haus schon früher hätte vermieten können und müssen, nur für den Monat Mai 2012. Fiktive Mieteinnahmen sind dem Antragsteller insoweit nicht zuzurechnen. Es ist unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller das nach dem Vortrag beider Beteiligten renovierungsbedürftige Haus nach dem Auszug der Antragsgegnerin und der Begutachtung für das Zugewinnausgleichsverfahren im November 2012 zunächst renoviert hat. Die Sanitärarbeiten wurden im Januar 2013 ausgeführt, die Malerarbeiten konnten erst nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten begonnen werden und haben sich bis in die 21. Kalenderwoche, d.h. bis Ende Mai 2013 hingezogen. Die Renovierung des Hauses einschließlich des Einbaus einer neuen Küche haben mit zu dem nunmehr erzielten Mietzins von 1.050,00 € beigetragen.
78Einen Nutzungsvorteil für die nicht vermietete Garage ist dem Antragsteller nicht zuzurechnen. Die Beteiligten haben im Termin vom 30.01.2014 übereinstimmend erklärt, dass die Kosten, die für den Einbau der Küche im Haus des Antragstellers angefallen sind, mit etwaigen Einkünften aus der Vermietung der zum Haus gehörigen Garage verrechnet werden.
79Der Antragsteller hat für die Renovierung des Hauses sowie den Einbau der neuen Küche insgesamt 18.441,18 € aufgewandt, wovon auf die Küche 9.990,00 € entfallen, so dass reine Renovierungskosten i.H.v. 8.451,18 € verbleiben. Die von der Antragsgegnerin bestrittenen Kosten sind durch die Vorlage der einzelnen Rechnungen belegt.
80Die Renovierungskosten sind auf einen angemessenen Zeitraum von einem Jahr zu verteilen, so dass sich ein monatlicher Abzugsbetrag von 704,27 € ergibt. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 klargestellt, dass er die Renovierung des Hauses nicht durch die Aufnahme eines Kredites finanziert hat.
81Bei einem Abzug von 704,27 € von den monatlichen Mieteinnahmen verbleiben aus der Vermietung im ersten Jahr (Juni 2013 bis Mai 2014) monatlich 345,73 €. Erst ab Juni 2014 kann der volle Betrag von monatlich 1.050,00 € in eine neue – zukünftige – Unterhaltsberechnung eingestellt werden.
82Die auf die bereinigten Mieteinnahmen anfallenden Steuern sind mit 35 % in Ansatz zu bringen, entsprechend der Schätzung des Antragstellers im Schriftsatz vom 14.06.2013, dem die Antragsgegnerin im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 mit Schriftsatz vom 31.01.2014 gefolgt ist. Soweit der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 04.02.2014 eine Steuerlast von 40 % vorgetragen hat, bestehen hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Aus den im vorliegenden Verfahren vom Antragsteller vorgetragenen Zahlen für das Jahr 2012 (betrieblicher Gewinn Praxis 143.393,00 €, steuerlicher Eigenverbrauch 4.680,00 €, Steuer laut Berechnung C & Kollegen 46.270,00 €) sowie den aus dem Vorverfahren zum nachehelichen Unterhalt bekannten Zahlen (2009: Einkommen 136.168,00 €, Steuern 42.625,26 €; 2010: Einkommen 146.812,00 €, Steuern 41.779,00 €; 2011: Einkommen 133.582,,00 €, Steuern 35.849,00 €) ergäbe sich vielmehr eher eine geringere Steuerlast.
83Nach einer eigenen Aufstellung des Antragstellers waren im Jahr 2013 aufgrund der Abschreibungen, die zu negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geführt haben, tatsächlich keine Steuern auf die Mieteinnahmen zu entrichten. Dies hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 auch nochmals bestätigt. Im Zeitraum Juni 2013 bis einschließlich Dezember 2013 verbleibt es daher bei den bereinigten Mieteinnahmen von monatlich 345,73 €. Ab Januar 2014 ergeben sich bei einer Steuerlast von 35 % und Bruttomieteinnahmen von monatlich 345,73 € bereinigte Nettomieteinnahmen von 224,72 € im Monat.
84dd)
85Dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dass mit der Vermietung des Hauses die „Hauskosten“ i.H.v. 141,32 € entfallen, die nunmehr auf den Mieter umgelegt werden könnten, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten
86ee)
87Dass sich die Kranken-und Pflegeversicherungskosten für ihn selbst, die Antragsgegnerin und die Tochter erhöht haben, ist nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht erkennbar. Aus der Aufstellung seines Steuerberaters (Bl. 302 GA) ergeben sich folgende Beträge:
88Krankenversicherung Antragsteller 8.264,00 €
89Krankenversicherung Antragsgegnerin 8.345,00 €
90Krankenversicherung Tochter 3.724,00 €
91Pflegeversicherung Antragsgegnerin 337,00 €
92Pflegeversicherung Antragsteller 376,00 €
9321.046,00 € : 12 = 1.753,83 €.
94In der Ausgangsentscheidung des Senates sind für die Krankenversicherungen insgesamt 1.799,43 € in Abzug gebracht worden, so dass für eine Abänderung dieser Position zu Gunsten des Antragstellers keine Veranlassung besteht.
95Der Abzugsbetrag ist im Gegenteil ab August 2013 zu vermindern. Es ist unstreitig, dass die Tochter der Beteiligten eine Ausbildung als Krankenschwester begonnen hat und insoweit auch krankenversichert ist. Nach dem unbestrittenen und belegten Vortrag des Antragstellers hat dieser für die Tochter ab August 2013 eine private Zusatzversicherung abgeschlossen, so dass er nunmehr für sich selbst, die Antragsgegnerin sowie die Tochter insgesamt monatlich 1.559,35 € zahlt.
96ff)
97Der Beitrag zur Lebensversicherung B von monatlich 700,34 € ist im Beschwerdeverfahren von keinem der Beteiligten angegriffen.
98Der Beitrag für die Nordrheinische Ärzteversorgung belief sich im Jahr 2012 ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung auf 4.423,00 €, d.h. 368,58 € monatlich. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller es im Vorverfahren versäumt hat, die aktuellen Beitragszahlungen anzugeben, die sich ausweislich der nunmehr vorgelegten Belege im Jahr 2010 auf insgesamt 3.747,60 €, d.h. 312,30 € im Monat beliefen (diese Zahl liegt der Ausgangsentscheidung vom 16.05.2012 zugrunde), im Jahr 2011 auf insgesamt 3.935,70 €, d.h. 327,98 € im Monat (die Bescheinigung für die im Jahr 2011 geleisteten Versorgungsabgaben datiert auf den 13.03.2012, hätte also in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2012 vorgelegt werden können) und im Jahr 2012 auf insgesamt 4.423,00 €, d.h. 368,58 € im Monat. Im Rahmen der Verteidigung des Ausgangstitels ist der Antragsteller allerdings nicht an die Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG gebunden. Er kann sich daher auf den - belegten - Betrag von 368,58 € berufen.
99Gleiches gilt für die „kleine“ Lebensversicherung N / I M mit einem belegten Beitrag von monatlich 93,46 € (auf den der Antragsteller sein eigenes Rechtsmittels nicht stützen kann, s.o.) sowie hinsichtlich der „großen Lebensversicherung“, für die monatliche Beiträge von 711,52 € ab September 2010, von 782,00 € ab September 2011 und von 823,19 € monatlich ab September 2012 belegt sind. Auch kann der Antragsteller ab November 2012 die ebenfalls belegten 850,00 € für die neue Vorsorgeversicherung geltend machen, die an Stelle der beitragsfrei gestellten „großen“ Lebensversicherung bei der I M getreten ist. Der Wechsel der Versicherungen ist unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, da der Antragsteller die Höchstgrenze für seine Altersvorsorge mit den Beiträgen zur Ärzteversorgung und den Versicherungsbeiträgen noch nicht erreicht:
100Der Antragsteller kann Altersvorsorge i.H.v. 24 % bzw. seit 2013 i.H.v. 23 % seines gesamten Bruttoeinkommens betreiben. Aus der Ausgangsentscheidung des Senats ergibt sich ein Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von durchschnittlich 11.571,17 € im Monat; 24 % hiervon sind 2.777,08 €, 23 % hiervon sind 2.661,40 €. Die o.a. Altersvorsorgebeiträge belaufen sich auf insgesamt 2.012,38 € (700,34 € Lebensversicherung B, 368,58 € Ärzteversorgung, 93,46 € „kleine“ Lebensversicherung N, 850,00 € „große“ Lebensversicherung früher N, jetzt I M).
101gg)
102Die Rückzahlung von Darlehen kann der Antragsteller im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung nicht als Abzugsposition in Ansatz bringen, auch nicht in Form von Zahlungen auf die Immobilie als weitere Altersvorsorge im Differenzbereich zwischen dem Betrag, der unterhaltsrechtlich als Altersvorsorge anerkannt werden könnte (2.777,08 € bzw. 2.661,40 €), und den tatsächlichen Vorsorgebeträgen in Höhe von insgesamt 2.012,38 €, d.h. in Höhe von 764,70 € bzw. 649,02 €.
103Dass es sich bei den vom Antragsteller angesprochenen Darlehen um unterhaltsrechtlich beachtliche Verbindlichkeiten handelt, ist – ebenso wie im Vorverfahren zum nachehelichen Unterhalt – nicht feststellbar. Die Antragsgegnerin hatte im Ausgangsverfahren sowie im Verfahren zum Trennungsunterhalt bestritten, dass es sich bei den vom Antragsteller geltend gemachten Positionen um ehebedingte Verbindlichkeiten handelt; sie hatte vorgetragen, der Antragsteller habe Geld für die Praxis, sein Auto und seine Aktiengeschäfte benötigt, wobei diese Beträge bereits zurückgezahlte sein müssten und es ihr unerklärlich sei, wie es überhaupt zu derartigen Kreditverbindlichkeiten gekommen sei. Im vorliegenden Verfahren ist offen, wann der Antragsteller welche Darlehen zu welchen Zwecken aufgenommen hat. Soweit sich in der vom Antragsteller als Anlage eingereichten Aufstellung seines Steuerberaters die Position „Tilgung betriebliche Darlehen -14.591,39 €“ findet, folgt weder aus dem schriftsätzlichen Beschwerdevorbringen noch aus der Anlage selbst, was diese Position konkret beinhalten soll. Das Vorbringen des Antragstellers, er gehe davon aus, dass der Senat zwischenzeitlich akzeptiere, dass die Tilgung betrieblicher Darlehen nicht als Betriebsausgaben verbucht werden könnten, da dies dem Gesetz fremd sei, genügt insoweit nicht.
104Die persönlichen Ausführungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 zu teilweise abgelösten Darlehen bei der D u.a. über noch ca. 7.000,00 € und einem demnächst zur Ablösung anstehenden Hausdarlehen bei N2-Bank sind inhaltlich ebenfalls nicht hinreichend nachvollziehbar und im Übrigen auch nach nochmaliger Durchsicht des gesamten Akteninhalts unbelegt. Der Antragsteller hat insbesondere keinen konkreten (Mindest-) Betrag angeführt und mit geeigneten Mitteln unter Beweis gestellt, der der Hausfinanzierung und damit einer grundsätzlich möglichen weiteren Altersvorsorge zugeordnet werden könnte.
105c) Kindesunterhalt
106Der Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter L entfällt ab August 2013. L befindet sich seitdem in einer Ausbildung zur Krankenschwester. Sie erzielt ein Einkommen in Höhe von brutto 915,69 € mit gelegentlichen Zuschlägen. Aus den Gehaltsmitteilungen für August bis einschließlich November 2013 ergibt sich ein Auszahlungsbetrag von durchschnittlich 813,00 €. Zuzüglich des Kindergeldes i.H.v. 184,00 € verfügt die Tochter damit über ein Einkommen von monatlich rund 934,00 €, durch das der Bedarf für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand von monatlich 670,00 € vollständig gedeckt ist, und zwar auch dann, wenn mit dem Vortrag des Antragstellers die relativ hohe Miete der Tochter von 456,00 € berücksichtigt wird, die 176,00 € über dem in dem Bedarfssatz enthaltenen Betrag von bis 280,00 € für Unterkunft und Heizung liegt (670,00 € + 176,00 € = 846,00 €).
107Ein konkreter Mehrbedarf ist vom Antragsteller nicht dargetan. Sein Vorbringen, L sei durch die Auseinandersetzung der Eltern massiv psychisch erkrankt und bedürfe persönlicher Unterstützung auch in finanzieller Hinsicht, genügt insoweit nicht. Soweit der Antragsteller und/oder die Antragsgegnerin die Tochter freiwillig unterstützen, ist dies in rechtlicher Hinsicht für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
108d) Unterhaltsberechnung
109Für August bis Oktober 2012 verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
110Für die Zeit ab November 2012 ergibt sich ausgehend von oben angeführten Beträgen das folgende Zahlenbild:
111Antragsteller |
Nov 12-Mai 13 |
Jun-Jul 13 |
Aug-Dez 13 |
Jan-Mai 14 |
||
Nettoerwerbseinkommen |
8.230,80 € |
8.230,80 € |
8.230,80 € |
8.230,80 € |
||
Mieteinnahmen |
- € |
345,73 € |
345,73 € |
224,72 € |
||
Krankenversicherung |
- 1.799,43 € |
- 1.799,43 € |
- 1.559,35 € |
- 1.559,35 € |
||
Ärzteversorgung |
- 368,58 € |
- 368,58 € |
- 368,58 € |
- 368,58 € |
||
Lebensversicherung N |
- 850,00 € |
- 850,00 € |
- 850,00 € |
- 850,00 € |
||
Lebensversicherung N |
- 93,46 € |
- 93,46 € |
- 93,46 € |
- 93,46 € |
||
Lebensversicherung B |
- 700,34 € |
- 700,34 € |
- 700,34 € |
- 700,34 € |
||
Hauskosten |
- 141,32 € |
- € |
- € |
- € |
||
insgesamt |
4.277,67 € |
4.764,72 € |
5.004,80 € |
4.883,79 € |
||
Kindesunterhalt |
- 558,00 € |
- 558,00 € |
- € |
- € |
||
verbleibend |
3.719,67 € |
4.206,72 € |
5.004,80 € |
4.883,79 € |
||
abzüglich 1/7 (ohne Mieteinnahmen) |
- 531,38 € |
- 551,57 € |
- 665,58 € |
- 665,58 € |
||
bereinigt |
3.188,29 € |
3.655,15 € |
4.339,22 € |
4.218,21 € |
||
Antragsgegnerin |
||||||
Rente |
568,03 € |
568,03 € |
568,03 € |
568,03 € |
||
1/2 Differenz |
1.310,13 € |
1.543,56 € |
1.885,59 € |
1.825,09 € |
||
Altersvorsorgeunterhalt |
275,00 € |
275,00 € |
275,00 € |
275,00 € |
||
Elementarunterhalt (rund) |
1.193,00 € |
1.426,00 € |
1.768,00 € |
1.708,00 € |
||
insgesamt |
1.468,00 € |
1.701,00 € |
2.043,00 € |
1.983,00 € |
Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht angefochtene Altersvorsorgeunterhalt ist mit monatlich 275,00 € fortzuschreiben. Er ist bei der anschließenden Berechnung des Elementarunterhalts als weitere Abzugspositionen beim Einkommen des Antragstellers zu berücksichtigen. Der 1/7 – Erwerbstätigenbonus bemisst sich nur nach dem um den Kindesunterhalt bereinigte Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers.
113Für November 2012 bis Mai 2013 verbleibt es – aufgrund des teilweise unbegründeten Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin sowie der Tatsache, dass der Antragsteller sich nur zur Verteidigung der Ausgangsentscheidung auch auf Alttatsachen berufen darf – im Ergebnis bei der Ausgangsentscheidung über einen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.543,00 €.
114Der Antragsteller hatte nach alledem im Zeitraum August 2012 bis einschließlich Februar 2014 folgende Gesamtbeträge zu zahlen:
115August 2012 1.227,00 €
116September 2012 1.143,00 €
117Oktober 2012 1.143,00 €
118November 2012 bis Mai 2013 7 x 1.543,00 € = 10.801,00 €
119Juni bis Juli 2013 2 x 1.701,00 € = 3.402,00 €
120August bis Dezember 2013 5 x 2.043,00 € = 10.215,00 €
121Januar bis Februar 2014 2 x 1.983,00 € = 3.966,00 €
12231.897,00 €.
123Gezahlt hat der Antragsteller für August und September 2012 jeweils 1.327,00 €, in der Zeit von Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013 monatlich 1.159,50 € sowie ab März 2013, gemäß seinen unwidersprochenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014, monatlich 1.543,00 € entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts Aachen, mithin bis einschließlich Februar 2014 einen Betrag von insgesamt 26.967,50 €, so dass noch ein Betrag von 4.929,50 € offen steht.
124Ab März 2014 hat der Antragsteller an die Antragsgegnerin monatlich insgesamt 1.983,00 € Unterhalt zu zahlen, davon 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt und 1.708,00 € Elementarunterhalt.
125Ab Juni 2014 hat der Antragsteller auf der Grundlage der bisherigen Zahlen wegen der dann höheren Mieteinnahmen (brutto 1.050,00 €, mit 35 % Steuerlast netto 682,50 €) an die Antragsgegnerin monatlich 2.212,00 € (1.937,00 € Elementarunterhalt und 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt) zahlen. Eine Vorab-Titulierung kommt jedoch, da sich die Unterhaltsberechnung bis dahin hinsichtlich anderer Positionen ändern könnte, nicht in Betracht.
126e)
127Die Frage einer Befristung des Unterhalts stellt sich im vorliegenden Abänderungsverfahren nicht. Beide Beteiligte gehen in zweiter Instanz übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass zunächst das Ergebnis des Zugewinnausgleichsverfahrens abzuwarten ist.
1283. Kosten
129Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG, § 92, 97 ZPO.
130Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens:
131Beschwerde (6 × 860,50 € + 6 × 1.170,00) 12.683,00 €
132Anschlussbeschwerde (7 × 46,73 € + 5 × [1.268,00 € - 1.221,37 €]) 560,26 €
133insgesamt 13.243,26 €
(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 7.218,23 € nebst 5 %–Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 9%, der Antragstellerin zu 91% auferlegt
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten haben am xx.xx.1989 die Ehe miteinander geschlossen. Unter dem xx.xx.1989 schlossen die Beteiligten einen Ehevertrag, in dem unter anderem auch modifizierende Regelungen zum Güterstand getroffen wurden. In Ziffer I. 1.c wurde folgende Vereinbarung festgehalten:
4„hinsichtlich des Herrn I gehörenden Hausgrundstücks in B-Stadt, T-Weg x, soll bei der Ermittlung des Endvermögens der Verkehrswert dieses Hausgrundstücks für die Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau nur zur Hälfte angesetzt werden, wobei die auf diesem Hausgrundstück dinglich eingetragenen Belastungen – aus welchem Grunde die Belastungen auch erfolgt sein sollten – abzuziehen sind“
5Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (Bl. 5ff der Akte) Bezug genommen.
6Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zwischen den Beteiligten wurde durch Teilanerkenntnis-Urteil des erkennenden Gerichts vom 06.05.2009 (Az. xxx X xxx/xx) mit dem 06.05.2009 beendet. Die Ehe der Beteiligten ist seit November 2011 rechtskräftig geschieden (Az.: xxx X xxx/xx). Durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 07.05.2014 wurde der Antragsgegner im Rahmen des vom Scheidungsverfahren abgetrennten Verfahrens auf Zugewinnausgleich, der im Wege eines Teilantrags geltend gemacht worden ist, verpflichtet, an die Antragstellerin einem Betrag in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen, abzüglich bereits gezahlter Teilbeträge zu zahlen; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Beschlusses vom 07.05.2014 (Bl. 10ff der Akte) Bezug genommen. Bei der Ermittlung dieses Betrages ist zugrundegelegt worden, dass die Antragstellerin keinen Zugewinn erzielt hat, und der Antragsgegner über kein Anfangsvermögen verfügte. Sein Endvermögen wurde mit einem Betrag in Höhe von 250.222,45 € ermittelt, hiervon brachte das Gericht die auf dem Hausgrundstück eingetragenen dinglichen Belastungen in Höhe von 135.786,00 € in Abzug, so dass ein Zugewinn auf Seiten des Antragsgegners in Höhe von eine 114.436,45 € ermittelt wurde.
7Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass bei der Berechnung von Zugewinnausgleich Ansprüchen die Schuldverbindlichkeiten nicht in voller, sondern allenfalls in hälftiger Höhe Abzug gebracht werden können, so dass unter Berücksichtigung der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 07.05.2014 noch ein Betrag in Höhe von 75.077,46 € verbleibt, der ihrer Ansicht nach ab Rechtskraft des vorzeitigen Zugewinnausgleichs ab dem 22.03.2010 zu verzinsen sei.
8Die Antragstellerin beantragt,
9den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 75.077,46 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2010 zu zahlen.
10Der Antragsgegner beantragt,
11den Antrag abzuweisen.
12Er erhebt die Einrede der Verjährung.
13Des Weiteren ist er der Ansicht, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zugewinnausgleich verwirkt sei. Der Antragstellerin wäre es seiner Ansicht nach ohne weiteres möglich gewesen, den Anspruch zuvor geltend zu machen.
14Der geltend gemachte Zahlungsantrag ist seit dem 11.11.2014 rechtshängig.
15II.
16Dem Antrag ist – wie erkannt – stattzugeben, im Übrigen ist er abzuweisen.
17Der Antragsgegner ist gemäß § 1378 Abs. 1 BGB verpflichtet, einen weitergehenden Zugewinnausgleich in Höhe von 7.218,23 € zugunsten der Antragstellerin zu zahlen.
18Der Antragsgegner verfügte zum Ende des Güterstandes der Beteiligten über ein Endvermögen in Höhe von 250.222,45 €. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind hiervon die Verbindlichkeiten des Antragsgegners in Höhe von135.786,00 € in voller Höhe in Abzug zu bringen. Wie bereits in der Ausgangsentscheidung vom 07.05.2014 dargelegt wurde enthält die notarielle Vereinbarung der Beteiligten zum Güterstand die eindeutige und durch Auslegung auch nicht veränderbare Regelung dahingehend, dass der Verkehrswert des Hausgrundstücks des Antragsgegners bei der Ermittlung eventueller Zugewinnausgleichsansprüche lediglich nur hälftig angesetzt werden kann, wohingegen die auf dem Hausgrundstück dinglich eingetragenen Belastungen ohne jegliche Einschränkung abzuziehen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten insoweit eine anderweitige Regelung intendiert haben, können der notariellen Vereinbarung an keiner Stelle entnommen werden. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass diese Regelung, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam sein könnte. Infolgedessen verbleibt es dabei, dass sich der Zugewinn des Antragsgegners auf insgesamt 114.436,45 € beläuft. Hiervon steht der Antragstellerin der hälftige Wert und damit ein Betrag in Höhe von 57.218,23 € zu. Unter Berücksichtigung des durch Beschluss vom 07.05.2014 ausgeurteilten Betrages in Höhe von 50.000,00 €, verbleibt daher ein noch zu zahlender Restanspruch in Höhe von 7.218,23 €.
19Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der geltend gemachte Anspruch weder verjährt, noch verwirkt.
20Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Ziffer 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass gemäß § 207 Abs. 1 BGB die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt ist, solange die Ehe besteht. Im vorliegenden Fall ist die Scheidung der Ehe der Beteiligten im November 2011 rechtskräftig geworden, so dass erst mit Ablauf des Jahres 2014 die geltend gemachten Ansprüche verjährt gewesen wären. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Hemmungswirkung der bestehenden Ehe der Beteiligten auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt, und zwar hier mit der vorzeitigen Beendigung des Güterstandes, eingetreten, da ein solcher Ausnahmefall im Gesetz nicht vorgesehen ist.
21Im übrigen ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht verwirkt. Es sind insbesondere keine besonderen Umstände erkennbar geworden, auf deren Grundlage der Antragsgegner sich redlicherweise darauf hätte verlassen können, dass die Antragstellerin keine weitergehenden Ansprüche auf Zugewinnausgleich mehr geltend machen würde, zumal der erste Zahlungsantrag, der im Scheidungsverfahren gestellt worden ist, ausdrücklich als Teilantrag gekennzeichnet worden ist.
22Der ausgewiesene Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
23Die Verzinsung setzt auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich erst ab Verzug des Schuldners nach den §§ 286ff BGB oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Zahlungsklage ein. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Hinblick auf einen möglichen Verzug kann eine Verzinsungsverpflichtung daher im vorliegenden Fall erst ab Rechtshängigkeit des Zahlungsantrags, und damit ab dem 11.11.2014 festgestellt werden.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 FamFG i.V.m. § 92 ZPO.
25Rechtsbehelfsbelehrung
26Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
27Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
28Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
29Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.
30Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 13.02.2013 (227 F 270/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.2012 (10 UF 134/11) wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
für die Zeit von August 2012 bis einschließlich Februar 2014 einen Betrag von insgesamt 4.929,50 €,
ab März 2014 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 1.983,00 €, davon 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt und 1.708,00 € Elementarunterhalt. Der laufende Unterhalt ist fällig bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus.
Im übrigen werden der Antrag des Antragstellers und der Widerantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Im Verfahren 227 F 230/06 AG Aachen / 10 UF 134/11 OLG Köln ist der Antragsteller durch Beschluss des Senats vom 16.05.2012 zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ab Juni 2012 in Höhe von monatlich 1.052,00 € Elementarunterhalt zzgl. 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet worden. Der Entscheidung liegt folgende Berechnung zu Grunde:
4Nettoerwerbseinkommen Antragsteller 8.230,80 €
5Nutzungsvorteil Praxisräume 200,00 €
6Krankenversicherung Familie - 1.799,43 €
7Ärzteversorgung - 312,30 €
8Lebensversicherung N - 628,08 €
9Lebensversicherung B - 700,34 €
10Hauskosten pp. - 141,32 €
11insgesamt 4.849,33 €
12Kindesunterhalt - 558,00 €
13verbleibend 4.291,33 €
14abzüglich 1/7 (ohne Nutzungsvorteil) - 584,48 €
15bereinigt 3.706,85 €
16Rente Antragsgegnerin 568,03 €
17Wohnvorteil 800,00 €
18bereinigt 1.368,03 €
191/2 Differenz 1.169,41 €
20Altersvorsorgeunterhalt gerundet 275,00 €
21Elementarunterhalt gerundet 1.052,00 €.
22Im August 2012 leitete der Antragsteller das vorliegende auf Abänderung dieses Titels gerichtete Verfahren ein mit der Begründung, zum 01.07.2012 eine Wohnung angemietet zu haben, so dass der Nutzungsvorteil für die Praxisräume in Höhe von insgesamt 335,00 € (200,00 € + 135,00 € Gewinnerhöhung durch Wohnen in der Praxis) entfalle. Außerdem seien in der Ausgangsentscheidung der Aufwand für die Ärzteversorgung sowie die Kosten der N-Versicherung zu Unrecht nicht in der tatsächlichen Höhe von 327,98 € bzw. 828,67 € berücksichtigt worden, und ab September 2012 seien die Kosten der Versicherung auf insgesamt 916,65 €, einschließlich der zweiten N-Versicherung mit einem Beitrag von 93,46 €, gestiegen. Ehebedingte Nachteile seien auf Seiten der Antragsgegnerin nicht erkennbar, so dass der Unterhaltsanspruch zu befristen sei.
23Der Antragsteller hat beantragt,
24ihn unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.2012, Az. 10 UF 134/11 - 227 F 230/06 Amtsgericht Aachen, zu verurteilen, ab Rechtshängigkeit nur noch einen Unterhalt i.H.v. 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt und 760,82 € Elementarunterhalt zu zahlen,
25seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin zeitlich zu befristen,
26die Antragsgegnerin zu verurteilen, 830,00 € für den Zeitraum von September 2012 bis einschließlich Januar 2013 zurückzuzahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit.
27Die Antragsgegnerin hat beantragt,
28die Anträge abzuweisen.
29Im Oktober/November 2012 räumte die Antragsgegnerin das bis dahin von ihr genutzte eheliche Haus, das im Alleineigentum des Antragstellers steht. Mit der Begründung, auf ihrer Seite entfalle nunmehr der Mietvorteil und auf Seiten des Antragstellers entfielen die Hauskosten, hat sie den Widerantrag gestellt,
30den Antragsteller zu verpflichten, an sie mit dem Monat November 2012 in Abänderung des Beschlusses des OLG Köln - 10 UF 134/11 - vom 16.05.2012 weiteren Ehegattenunterhalt i.H.v. 860,50 € zu zahlen.
31Der Antragsteller hat beantragt,
32den Widerantrag abzuweisen.
33Mit Beschluss vom 13.02.2013 hat das Amtsgericht unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 16.05.2012 - 10 UF 134/11 - den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin für die Zeit von August 2012 bis Februar 2013 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 1.146,00 € sowie ab März 2013 monatlich 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt und 1.268,00 € Elementarunterhalt zu zahlen; im übrigen hat das Amtsgericht Antrag und Widerantrag abgewiesen. Der Entscheidung liegt folgende Berechnung zu Grunde:
34Aug. 12 |
Sept. 12 |
Okt. 12 |
ab Nov. 12 |
||||
Antragsteller |
|||||||
Nettoerwerbseinkommen |
8.230,80 € |
8.230,80 € |
8.230,80 € |
8.230,80 € |
|||
Nutzungsvorteil Praxisräume |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
|||
Krankenversicherung Familie |
- 1.799,43 € |
- 1.799,43 € |
- 1.799,43 € |
- 1.799,43 € |
|||
Ärzteversorgung |
- 312,30 € |
- 312,30 € |
- 312,30 € |
- 312,30 € |
|||
Lebensversicherung N |
- 628,08 € |
- 823,19 € |
- 823,19 € |
- 823,19 € |
|||
Lebensversicherung B |
- 700,34 € |
- 700,34 € |
- 700,34 € |
- 700,34 € |
|||
Hauskosten |
- 141,32 € |
- 141,32 € |
- 141,32 € |
- 141,32 € |
|||
insgesamt |
4.649,33 € |
4.454,22 € |
4.454,22 € |
4.454,22 € |
|||
Kindesunterhalt |
- 558,00 € |
- 558,00 € |
- 558,00 € |
- 558,00 € |
|||
verbleibend |
4.091,33 € |
3.896,22 € |
3.896,22 € |
3.896,22 € |
|||
abzüglich 1/7 (ohne Nutzungsvorteil) |
- 584,48 € |
- 556,60 € |
- 556,60 € |
- 556,60 € |
|||
bereinigt |
3.506,85 € |
3.339,62 € |
3.339,62 € |
3.339,62 € |
|||
Antragsgegnerin |
|||||||
Rente |
568,03 € |
568,03 € |
568,03 € |
568,03 € |
|||
Wohnvorteil |
800,00 € |
800,00 € |
800,00 € |
0,00 € |
|||
gesamt |
1.368,03 € |
1.368,03 € |
1.368,03 € |
568,03 € |
|||
1/2 Differenz |
1.069,41 € |
985,79 € |
985,79 € |
1.385,79 € |
|||
Altersvorsorgeunterhalt |
275,00 € |
275,00 € |
275,00 € |
275,00 € |
|||
Elementarunterhalt |
952,00 € |
868,00 € |
868,00 € |
1.268,00 € |
|||
insgesamt |
1.227,00 € |
1.143,00 € |
1.143,00 € |
1.543,00 € |
|||
Mit der Anmietung einer eigenen Wohnung und einer Erhöhung der Lebensversicherungsbeiträge zum September 2012 auf Seiten des Antragstellers sowie dem Wegfall des Wohnvorteils ab November 2012 auf Seiten der Antragsgegnerin lägen wesentliche Veränderungen vor, die eine Abänderung der Ausgangsentscheidung rechtfertigten. Auf den danach bis Februar 2013 geschuldeten Unterhalt von insgesamt 9.685,00 € habe der Antragsteller im August und September 2012 jeweils 1.327,00 € sowie ab Oktober 2012 monatlich 1.177,00 € gezahlt, so dass eine Restforderung von 1.146,00 € verbleibe. Hinsichtlich der Befristung des Unterhaltsanspruchs hat sich das Amtsgericht den Erwägungen im Ausgangstitel angeschlossen, wonach eine umfassende Billigkeitsabwägung erst nach Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens erfolgen kann.
36Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf die Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts vom 13.02.2013 inhaltlich Bezug genommen.
37Gegen den Beschluss vom 13.02.2013 hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, mit der sie ab November 2012 höhere Zahlbeträge geltend macht. Sie trägt vor, der Antragsteller hätte weiter in der Praxis wohnen bleiben bzw. bis zum Freiwerden seines Hauses warten können. Außerdem sei dem Antragsteller für das freiwerdende Haus ab Mai 2013 ein Nutzungsvorteil bzw. eine erzielbare Miete von mindestens 1.400,00 € monatlich zurechenbar, wobei die Hauskosten von 141,32 € entfielen.
38Die Antragsgegnerin beantragt,
39in Abänderung des Beschlusses des OLG Köln - 10 UF 134/11 - vom 16.05.2012 den Antragsteller zu verpflichten, von November 2012 bis einschließlich April 2013 weiteren Ehegattenunterhalt i.H.v. 860,50 € zu zahlen und ab Mai 2013 den Antragsteller zu verpflichten, insgesamt weitere 1.170,00 € zu zahlen.
40Der Antragsteller beantragt,
41die Beschwerde der Antragsgegnerin und den weitergehenden Abänderungsantrag zurückzuweisen.
42Im Rahmen seiner Anschlussbeschwerde beantragt der Antragsteller,
43den Beschluss des Amtsgerichts Aachen - Aktenzeichen 227 F 270/12 - vom 13.02.2013 dahingehend abzuändern, dass seine Unterhaltsverpflichtung für die Monate August 2012 bis Februar 2013 um monatlich je 46,73 €, insgesamt 327,11 € niedriger ist und ab März 2013 der laufende Elementarunterhalt 1.221,37 € beträgt,
44Die Antragsgegnerin beantragt,
45die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen und seinen Abänderungsantrag abzuweisen.
46Zur Begründung der Anschlussbeschwerde trägt der Antragsteller vor, das erstinstanzliche Gericht habe bei seiner Altersvorsorge übersehen, dass es neben der Lebensversicherung, deren Summe sich auf 823,19 € erhöht habe, eine zweite Lebensversicherung gebe, die in der Antragsschrift mit aufgeführt sei, sich auf 93,46 € belaufe und in der abzuändernden Entscheidung vom 16.05.2012 auch berücksichtigt worden sei. Hieraus ergebe sich eine Senkung des Unterhalts um monatlich 46,73 € (½ von 93,46 €).
47Zur Beschwerde der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller vor, er habe das Haus ab Juni 2013 für eine angemessene Kaltmiete von 1.050,00 € vermietet. Für die Renovierung des Hauses habe er 18.441,18 € aufwenden müssen, davon 9.990,00 € für eine neue Einbauküche als Ersatz für die von der Antragsgegnerin demontierte und mitgenommene Küche. Die zum Haus gehörende nicht vermietete Garage benötige er, um Gegenstände unterzustellen, die die Antragsgegnerin hinterlassen habe. Neben der zweiten, unberücksichtigt gebliebenen Lebensversicherung habe sich der Beitrag für die erste Lebensversicherung ab November 2012 im Ergebnis auf 850,00 € erhöht. An die Nordrheinische Ärzteversorgung habe er im Jahr 2012 insgesamt 4.423,00 €, d.h. monatlich 368,58 € gezahlt. Sein Nettoeinkommen habe im Jahr 2012 lediglich 3.401,00 € betragen, u.a. unter Berücksichtigung der Tilgung betrieblicher Darlehen, die nach dem Gesetz nicht als Betriebsausgaben verbucht werden könnten.
48Der Antragsteller hat in der Zeit von August bis einschließlich September 2012 monatlich 1.327,00 € (entsprechend dem Ausgangstitel vom 16.05.2012) an die Antragsgegnerin gezahlt sowie nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Beteiligten – abweichend von der Berechnung des Amtsgerichts – in der Zeit von Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013 monatlich 1.159,50 € (275,00 € + 884,50 €, entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts vom 24.09.2012 über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Ausgangstitel).
49Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
50II.
51Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet, die Anschlussbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
52Das Abänderungsbegehren beider Beteiligter betrifft ausschließlich den Elementarunterhalt. Der Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 275,00 € ist nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden, weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen der Anschlussbeschwerde.
53Nach § 238 Abs. 1 FamFG kann ein Unterhaltstitel bei einer wesentlichen Veränderung der der Entscheidung zu Grunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse abgeändert werden, wobei nach § 238 Abs. 2 FamFG der Abänderungsantrag nur auf Gründe gestützt werden kann, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind, und nach § 238 Abs. 4 FamFG die Grundlagen der Ausgangsentscheidung zu wahren sind. Die Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG gilt allerdings nicht für den jeweiligen Antragsgegner, der an der Rechtskraft der Entscheidung festhalten möchte (s. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 10 Rn. 193, 218, 220).
541.
55Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Antragsteller trägt vor, neben der „großen“ Lebensversicherung N / I M (deren Summe sich von 711,52 € im Jahr 2010 auf 782,00 € im Jahr 2011 und 823,19 € im Jahr 2012 erhöht habe) gebe es eine zweite, „kleine“ mit einem Beitrag von 93,46 €, die auch Gegenstand der Ausgangsentscheidung des Senats vom 16.05.2012 gewesen sei. Mit seinem Vortrag zu einer zweiten „kleinen“ Lebensversicherung ist der Antragsteller nach § 238 Abs. Abs. 2 FamFG präkludiert. Dass der Ausgangsentscheidung des Senats zwei Lebensversicherungen bei der N / I M zugrundelagen, ist nicht feststellbar. Nach dem Wortlaut der Entscheidungen vom 16.05.2012 ging es nur um eine Versicherung bei der N mit einem Beitrag von monatlich 628,08 €:
56“Lebensversicherung N - 628,08 € … Für die Lebensversicherung bei der N ist … weiterhin auf den vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten Betrag von monatlich 628,08 € abzustellen; einen höheren Betrag hat der Antragsteller weder im vorliegenden Verfahren noch im Trennungsunterhaltverfahren nachvollziehbar dargetan“.
57Dem Betrag von 628,08 € lagen zwar möglicherweise in tatsächlicher Hinsicht zwei Versicherungsverträge zugrunde, hiervon ist der Senat in der Entscheidung vom 16.05.2012 jedoch nicht ausgegangen. Dass es sich um zwei Versicherungen handelt, hatte sich aus der Akte zum Verfahren über den nachehelichen Unterhalt nämlich nicht ergeben, auch nicht in Verbindung mit der Akte über den Trennungsunterhalt.
58Ein Anhaltspunkt dafür, dass sich hinter der Position „Lebensversicherung N“ tatsächlich zwei Verträge verbergen, ergibt sich bei nachträglicher Betrachtung anlässlich des Anschlussbeschwerdevorbringens allenfalls aus einer im Trennungsunterhaltsverfahren als Anlage beigefügten Aufstellungen (Bl. 46, 84 GA Trennungsunterhalt), in der Lebensversicherungen bei der N mit Endnummern …44 und …48 angeführt sind bei Beiträgen von insgesamt 8.614,00 € im Jahr 2005. Weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragsteller im Trennungsunterhaltsverfahren noch aus seinen Angaben in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 10.01.2007 folgt indes, dass diese beiden Versicherungen im Verfahren letztlich auch geltend gemacht worden sind; der Antragsteller hatte vielmehr zuletzt nur eine „N Lebensversicherung“ mit einem Jahresbeitrag von 7.537,00 €, d.h. einem Monatsbeitrag von 628,08 € vorgetragen, wobei nach der als Anlage beigefügten Steuerberater-Aufstellung der Jahresbeitrag aus 2006 angegeben worden war, ohne dass erkennbar ist, ob dieser Betrag eine oder zwei Versicherungen betrifft (Bl. 287, 293 GA Trennungsunterhalt; aus einer vom Antragsteller unkommentiert vorgelegten Aufstellung des Steuerberaters ergaben sich Beträge von 8.404,00 € in 2007 und 9.934,00 € in 2008 für die „I Lebensversicherung“, Bl. 484 GA Trennungsunterhalt). Den schriftsätzlich vorgetragenen Betrag von 7.537,00 € für die Lebensversicherung (nicht: Lebensversicherungen) bei der N hat das Amtsgericht dann in der Entscheidung zum Trennungsunterhalt zugrundegelegt (S. 7 der Urteilsgründe). Im Verfahren zum nachehelichen Unterhalt, in dem der Antragsteller nichts anderes vorgetragen hatte, hat das Amtsgericht wie beim Trennungsunterhalt entschieden. In beiden Beschwerdeentscheidungen hat der Senat dann die Ansätze des Amtsgerichts zur N-Lebensversicherung übernommen.
592.
60Die Beschwerde der Antragsgegnerin, die nur den Zeitraum ab November 2012 betrifft, ist teilweise begründet.
61Hinsichtlich des Zeitraums November 2012 bis einschließlich Mai 2013 hat die Beschwerde keinen Erfolg. Insoweit verbleibt es – ebenso wie hinsichtlich des mit der Beschwerde nicht angegriffenen Zeitraums August bis Oktober 2012 - bei der Entscheidung des Amtsgerichts über einen Elementarunterhalt von monatlich 1.268,00 €.
62Für Juni und Juli 2013 kann die Antragsgegnerin jeweils die Zahlung weiterer 158,00 €, d.h. von monatlich 1.426,00 € Elementarunterhalt verlangen, für August bis Dezember 2013 jeweils die Zahlung weiterer 500,00 €, d.h. von monatlich 1.768,00 € Elementarunterhalt und ab Januar 2014 jeweils die Zahlung weiterer 440,00 €, d.h. von monatlich 1.708,00 € Elementarunterhalt. Gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts haben sich ab Juni 2013 zwei wesentliche Veränderungen zu ihren Gunsten ergeben, nämlich die Vermietung des Hauses sowie der Wegfall des Kindesunterhalts.
63a) Einkommen der Antragsgegnerin
64Das in der Ausgangsentscheidung zu Grunde gelegte Einkommen der Antragsgegnerin aus Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 568,03 €, das das Amtsgericht im Abänderungsverfahren fortgeschrieben hat, ist unbestritten. Aufgrund des Auszugs der Antragstellerin aus dem Haus des Antragstellers entfällt ab November 2012 der Wohnvorteil in Höhe von bis dahin 800,00 €.
65b) Einkommen des Antragstellers
66aa)
67Dass sich sein Nettoerwerbseinkommen im Jahr 2012 gegenüber dem in der Ausgangsentscheidung zu Grunde gelegten Betrag vermindert hat, hat der Antragsteller nicht schlüssig dargetan.
68Der Antragsteller trägt für das Jahr 2012 einen betrieblichen Gewinn i.H.v. 143.393,00 € vor. Zu der auf den Gewinn anfallenden Steuer trägt der Antragsteller schriftsätzlich nichts vor; aus der von ihm eingereichten Anlage ergibt sich, dass Steuern i.H.v. 36.270,00 € angefallen sein sollen. Mit diesen errechnet sich ein Jahresnetto aus Erwerbseinkommen von 107.123,00 € und mithin ein Monatsnetto von 8.926,92 €, d.h. ein Betrag, der über dem in der Ausgangsentscheidung in Ansatz gebrachten Monatsnetto (Gewinn abzüglich Steuern) von 8.230,80 € liegt, und zwar auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass in dem Betrag von 8.230,80 € noch der damalige Privatanteil von 15 %, rund 135,00 € monatlich, für die Nutzung der Praxisräume als Wohnung enthalten ist und – möglicherweise – noch der vom Antragsteller angegebene „steuerliche Eigenverbrauch“ abzurechnen wäre.
69Soweit sich die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 für die Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche ihrerseits erstmals auf die vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung über seine Einkünfte und den darin ausgewiesenen betrieblichen Gewinn der Praxis von 143.393,00 € berufen hat, fehlt es an der für ein Abänderungsbegehren erforderlichen schlüssigen Darlegung des tatsächlichen Erwerbseinkommens. Die Antragsgegnerin, die im Rahmen ihres Abänderungsbegehrens für wesentlich erhöhte Einkünfte des Antragstellers darlegungs- und beweispflichtig ist, legt schon nicht dar, von welchem Nettobetrag sie insoweit ausgeht und dass/warum sie dem Ergebnis der in Bezug genommenen Berechnung (bereinigtes Nettoeinkommen von 40.818,04 €) nicht folgt. Außerdem betrifft die in Bezug genommene Berechnung nur das Jahr 2012, wäre also allenfalls für die Monat November und Dezember 2012 von Belang. Zu dem tatsächlichen Einkommen des Antragstellers im Jahr 2013 ist nichts vorgetragen – eine Fortschreibung der Beträge aus dem Jahr 2012 zu ihren Gunsten kommt nicht ohne weiteres in Betracht – und für das laufende Jahr 2014 müsste eine Durchschnittsberechnung auf der Grundlage der Jahre 2011, 2012 und 2013 durchgeführt werden, für die ebenfalls nichts dargetan ist.
70bb)
71Seit dem 01.07.2012 nutzt der Antragsteller seine Praxisräume nicht mehr auch als Wohnraum. Er lebt nunmehr in der I2 35 in B, wie sich aus der entsprechenden Ummeldebestätigung sowie den Mietverträgen über Wohnraum und Garage ergibt. Damit entfällt für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Position „Nutzungsvorteil Praxis“. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antragsteller unterhaltsrechtlich weder gehalten, die Nutzung der Praxis als Wohnraum fortzusetzen, noch das in seinem Eigentum stehende Haus zu beziehen. Der Antragsteller ist, ebenso wie die Antragsgegnerin, in der Gestaltung der Lebensführung frei.
72cc)
73Ab Juni 2013 sind dem Antragsteller grundsätzlich Einnahmen aus der Vermietung seiner Immobilie zuzurechnen.
74Ausweislich des Mietvertrages hat der Antragsteller sein Haus seit Juni 2013 zu einem Kaltmietzins von 1.050,00 € vermietet. Das Haus ist nach dem Auszug der Antragsgegnerin im November 2013 und umfassender Renovierung teilmöbliert vermietet worden, mit Einbauküche und Einbauschränken.
75Dem Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller hätte einen Kaltmietzins von 1.400,00 € erzielen können, kann allein schon vor dem Hintergrund ihres eigenen Vorbringens in den Vorverfahren zum Trennungsunterhalt und zum nachehelichen Unterhalt sowie dem bis zum Auszug der Antragsgegnerin zugerechneten Wohnvorteil nicht beigetreten werden. Nach dem vom Antragsteller in den Vorverfahren in Bezug genommenen Mietspiegel der Stadt B für 2006/2008 lag der mittlere Mietzins bei einem Baujahr zwischen 1983 und 1993 in der mittleren Wohnlage bei 4,88 € (146 m² [gemäß den Angaben der Beteiligten] x 4,88 €/m² = 712,48 €), wobei die Antragsgegnerin einen Wohnwert von 800,00 € akzeptiert hatte.
76Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise einen zu geringen Mietzins gefordert hat, sind weder von der Antragsgegnerin dargetan noch sonst ersichtlich. Mit einem Quadratmeterpreis von umgerechnet 7,96 € (132 m² [gemäß Mietvertrag] für 1.050,00 €) bzw. 7,19 € (146 m² Wohnfläche [gemäß den Angaben der Beteiligten im Vorverfahren] für 1.050,00 €) liegt die Miete bereits am oberen Ende des aktuellen Mietspiegels 2013/2014 für die Stadt B, der bei einem Baujahr zwischen 1983 und 1993 in der mittleren Wohnlage nunmehr 6,40 € bis 8,00 € pro qm ausweist.
77Da die Antragsgegnerin einen Mietwert für das Haus selbst erst ab Mai 2013 in Ansatz bringt und der Antragsteller ab Juni 2013 einen Mieter gefunden hat, stellt sich die Frage, ob der Antragsteller das Haus schon früher hätte vermieten können und müssen, nur für den Monat Mai 2012. Fiktive Mieteinnahmen sind dem Antragsteller insoweit nicht zuzurechnen. Es ist unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller das nach dem Vortrag beider Beteiligten renovierungsbedürftige Haus nach dem Auszug der Antragsgegnerin und der Begutachtung für das Zugewinnausgleichsverfahren im November 2012 zunächst renoviert hat. Die Sanitärarbeiten wurden im Januar 2013 ausgeführt, die Malerarbeiten konnten erst nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten begonnen werden und haben sich bis in die 21. Kalenderwoche, d.h. bis Ende Mai 2013 hingezogen. Die Renovierung des Hauses einschließlich des Einbaus einer neuen Küche haben mit zu dem nunmehr erzielten Mietzins von 1.050,00 € beigetragen.
78Einen Nutzungsvorteil für die nicht vermietete Garage ist dem Antragsteller nicht zuzurechnen. Die Beteiligten haben im Termin vom 30.01.2014 übereinstimmend erklärt, dass die Kosten, die für den Einbau der Küche im Haus des Antragstellers angefallen sind, mit etwaigen Einkünften aus der Vermietung der zum Haus gehörigen Garage verrechnet werden.
79Der Antragsteller hat für die Renovierung des Hauses sowie den Einbau der neuen Küche insgesamt 18.441,18 € aufgewandt, wovon auf die Küche 9.990,00 € entfallen, so dass reine Renovierungskosten i.H.v. 8.451,18 € verbleiben. Die von der Antragsgegnerin bestrittenen Kosten sind durch die Vorlage der einzelnen Rechnungen belegt.
80Die Renovierungskosten sind auf einen angemessenen Zeitraum von einem Jahr zu verteilen, so dass sich ein monatlicher Abzugsbetrag von 704,27 € ergibt. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 klargestellt, dass er die Renovierung des Hauses nicht durch die Aufnahme eines Kredites finanziert hat.
81Bei einem Abzug von 704,27 € von den monatlichen Mieteinnahmen verbleiben aus der Vermietung im ersten Jahr (Juni 2013 bis Mai 2014) monatlich 345,73 €. Erst ab Juni 2014 kann der volle Betrag von monatlich 1.050,00 € in eine neue – zukünftige – Unterhaltsberechnung eingestellt werden.
82Die auf die bereinigten Mieteinnahmen anfallenden Steuern sind mit 35 % in Ansatz zu bringen, entsprechend der Schätzung des Antragstellers im Schriftsatz vom 14.06.2013, dem die Antragsgegnerin im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 mit Schriftsatz vom 31.01.2014 gefolgt ist. Soweit der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 04.02.2014 eine Steuerlast von 40 % vorgetragen hat, bestehen hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Aus den im vorliegenden Verfahren vom Antragsteller vorgetragenen Zahlen für das Jahr 2012 (betrieblicher Gewinn Praxis 143.393,00 €, steuerlicher Eigenverbrauch 4.680,00 €, Steuer laut Berechnung C & Kollegen 46.270,00 €) sowie den aus dem Vorverfahren zum nachehelichen Unterhalt bekannten Zahlen (2009: Einkommen 136.168,00 €, Steuern 42.625,26 €; 2010: Einkommen 146.812,00 €, Steuern 41.779,00 €; 2011: Einkommen 133.582,,00 €, Steuern 35.849,00 €) ergäbe sich vielmehr eher eine geringere Steuerlast.
83Nach einer eigenen Aufstellung des Antragstellers waren im Jahr 2013 aufgrund der Abschreibungen, die zu negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geführt haben, tatsächlich keine Steuern auf die Mieteinnahmen zu entrichten. Dies hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 auch nochmals bestätigt. Im Zeitraum Juni 2013 bis einschließlich Dezember 2013 verbleibt es daher bei den bereinigten Mieteinnahmen von monatlich 345,73 €. Ab Januar 2014 ergeben sich bei einer Steuerlast von 35 % und Bruttomieteinnahmen von monatlich 345,73 € bereinigte Nettomieteinnahmen von 224,72 € im Monat.
84dd)
85Dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dass mit der Vermietung des Hauses die „Hauskosten“ i.H.v. 141,32 € entfallen, die nunmehr auf den Mieter umgelegt werden könnten, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten
86ee)
87Dass sich die Kranken-und Pflegeversicherungskosten für ihn selbst, die Antragsgegnerin und die Tochter erhöht haben, ist nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht erkennbar. Aus der Aufstellung seines Steuerberaters (Bl. 302 GA) ergeben sich folgende Beträge:
88Krankenversicherung Antragsteller 8.264,00 €
89Krankenversicherung Antragsgegnerin 8.345,00 €
90Krankenversicherung Tochter 3.724,00 €
91Pflegeversicherung Antragsgegnerin 337,00 €
92Pflegeversicherung Antragsteller 376,00 €
9321.046,00 € : 12 = 1.753,83 €.
94In der Ausgangsentscheidung des Senates sind für die Krankenversicherungen insgesamt 1.799,43 € in Abzug gebracht worden, so dass für eine Abänderung dieser Position zu Gunsten des Antragstellers keine Veranlassung besteht.
95Der Abzugsbetrag ist im Gegenteil ab August 2013 zu vermindern. Es ist unstreitig, dass die Tochter der Beteiligten eine Ausbildung als Krankenschwester begonnen hat und insoweit auch krankenversichert ist. Nach dem unbestrittenen und belegten Vortrag des Antragstellers hat dieser für die Tochter ab August 2013 eine private Zusatzversicherung abgeschlossen, so dass er nunmehr für sich selbst, die Antragsgegnerin sowie die Tochter insgesamt monatlich 1.559,35 € zahlt.
96ff)
97Der Beitrag zur Lebensversicherung B von monatlich 700,34 € ist im Beschwerdeverfahren von keinem der Beteiligten angegriffen.
98Der Beitrag für die Nordrheinische Ärzteversorgung belief sich im Jahr 2012 ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung auf 4.423,00 €, d.h. 368,58 € monatlich. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller es im Vorverfahren versäumt hat, die aktuellen Beitragszahlungen anzugeben, die sich ausweislich der nunmehr vorgelegten Belege im Jahr 2010 auf insgesamt 3.747,60 €, d.h. 312,30 € im Monat beliefen (diese Zahl liegt der Ausgangsentscheidung vom 16.05.2012 zugrunde), im Jahr 2011 auf insgesamt 3.935,70 €, d.h. 327,98 € im Monat (die Bescheinigung für die im Jahr 2011 geleisteten Versorgungsabgaben datiert auf den 13.03.2012, hätte also in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2012 vorgelegt werden können) und im Jahr 2012 auf insgesamt 4.423,00 €, d.h. 368,58 € im Monat. Im Rahmen der Verteidigung des Ausgangstitels ist der Antragsteller allerdings nicht an die Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG gebunden. Er kann sich daher auf den - belegten - Betrag von 368,58 € berufen.
99Gleiches gilt für die „kleine“ Lebensversicherung N / I M mit einem belegten Beitrag von monatlich 93,46 € (auf den der Antragsteller sein eigenes Rechtsmittels nicht stützen kann, s.o.) sowie hinsichtlich der „großen Lebensversicherung“, für die monatliche Beiträge von 711,52 € ab September 2010, von 782,00 € ab September 2011 und von 823,19 € monatlich ab September 2012 belegt sind. Auch kann der Antragsteller ab November 2012 die ebenfalls belegten 850,00 € für die neue Vorsorgeversicherung geltend machen, die an Stelle der beitragsfrei gestellten „großen“ Lebensversicherung bei der I M getreten ist. Der Wechsel der Versicherungen ist unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, da der Antragsteller die Höchstgrenze für seine Altersvorsorge mit den Beiträgen zur Ärzteversorgung und den Versicherungsbeiträgen noch nicht erreicht:
100Der Antragsteller kann Altersvorsorge i.H.v. 24 % bzw. seit 2013 i.H.v. 23 % seines gesamten Bruttoeinkommens betreiben. Aus der Ausgangsentscheidung des Senats ergibt sich ein Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von durchschnittlich 11.571,17 € im Monat; 24 % hiervon sind 2.777,08 €, 23 % hiervon sind 2.661,40 €. Die o.a. Altersvorsorgebeiträge belaufen sich auf insgesamt 2.012,38 € (700,34 € Lebensversicherung B, 368,58 € Ärzteversorgung, 93,46 € „kleine“ Lebensversicherung N, 850,00 € „große“ Lebensversicherung früher N, jetzt I M).
101gg)
102Die Rückzahlung von Darlehen kann der Antragsteller im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung nicht als Abzugsposition in Ansatz bringen, auch nicht in Form von Zahlungen auf die Immobilie als weitere Altersvorsorge im Differenzbereich zwischen dem Betrag, der unterhaltsrechtlich als Altersvorsorge anerkannt werden könnte (2.777,08 € bzw. 2.661,40 €), und den tatsächlichen Vorsorgebeträgen in Höhe von insgesamt 2.012,38 €, d.h. in Höhe von 764,70 € bzw. 649,02 €.
103Dass es sich bei den vom Antragsteller angesprochenen Darlehen um unterhaltsrechtlich beachtliche Verbindlichkeiten handelt, ist – ebenso wie im Vorverfahren zum nachehelichen Unterhalt – nicht feststellbar. Die Antragsgegnerin hatte im Ausgangsverfahren sowie im Verfahren zum Trennungsunterhalt bestritten, dass es sich bei den vom Antragsteller geltend gemachten Positionen um ehebedingte Verbindlichkeiten handelt; sie hatte vorgetragen, der Antragsteller habe Geld für die Praxis, sein Auto und seine Aktiengeschäfte benötigt, wobei diese Beträge bereits zurückgezahlte sein müssten und es ihr unerklärlich sei, wie es überhaupt zu derartigen Kreditverbindlichkeiten gekommen sei. Im vorliegenden Verfahren ist offen, wann der Antragsteller welche Darlehen zu welchen Zwecken aufgenommen hat. Soweit sich in der vom Antragsteller als Anlage eingereichten Aufstellung seines Steuerberaters die Position „Tilgung betriebliche Darlehen -14.591,39 €“ findet, folgt weder aus dem schriftsätzlichen Beschwerdevorbringen noch aus der Anlage selbst, was diese Position konkret beinhalten soll. Das Vorbringen des Antragstellers, er gehe davon aus, dass der Senat zwischenzeitlich akzeptiere, dass die Tilgung betrieblicher Darlehen nicht als Betriebsausgaben verbucht werden könnten, da dies dem Gesetz fremd sei, genügt insoweit nicht.
104Die persönlichen Ausführungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 zu teilweise abgelösten Darlehen bei der D u.a. über noch ca. 7.000,00 € und einem demnächst zur Ablösung anstehenden Hausdarlehen bei N2-Bank sind inhaltlich ebenfalls nicht hinreichend nachvollziehbar und im Übrigen auch nach nochmaliger Durchsicht des gesamten Akteninhalts unbelegt. Der Antragsteller hat insbesondere keinen konkreten (Mindest-) Betrag angeführt und mit geeigneten Mitteln unter Beweis gestellt, der der Hausfinanzierung und damit einer grundsätzlich möglichen weiteren Altersvorsorge zugeordnet werden könnte.
105c) Kindesunterhalt
106Der Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter L entfällt ab August 2013. L befindet sich seitdem in einer Ausbildung zur Krankenschwester. Sie erzielt ein Einkommen in Höhe von brutto 915,69 € mit gelegentlichen Zuschlägen. Aus den Gehaltsmitteilungen für August bis einschließlich November 2013 ergibt sich ein Auszahlungsbetrag von durchschnittlich 813,00 €. Zuzüglich des Kindergeldes i.H.v. 184,00 € verfügt die Tochter damit über ein Einkommen von monatlich rund 934,00 €, durch das der Bedarf für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand von monatlich 670,00 € vollständig gedeckt ist, und zwar auch dann, wenn mit dem Vortrag des Antragstellers die relativ hohe Miete der Tochter von 456,00 € berücksichtigt wird, die 176,00 € über dem in dem Bedarfssatz enthaltenen Betrag von bis 280,00 € für Unterkunft und Heizung liegt (670,00 € + 176,00 € = 846,00 €).
107Ein konkreter Mehrbedarf ist vom Antragsteller nicht dargetan. Sein Vorbringen, L sei durch die Auseinandersetzung der Eltern massiv psychisch erkrankt und bedürfe persönlicher Unterstützung auch in finanzieller Hinsicht, genügt insoweit nicht. Soweit der Antragsteller und/oder die Antragsgegnerin die Tochter freiwillig unterstützen, ist dies in rechtlicher Hinsicht für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
108d) Unterhaltsberechnung
109Für August bis Oktober 2012 verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
110Für die Zeit ab November 2012 ergibt sich ausgehend von oben angeführten Beträgen das folgende Zahlenbild:
111Antragsteller |
Nov 12-Mai 13 |
Jun-Jul 13 |
Aug-Dez 13 |
Jan-Mai 14 |
||
Nettoerwerbseinkommen |
8.230,80 € |
8.230,80 € |
8.230,80 € |
8.230,80 € |
||
Mieteinnahmen |
- € |
345,73 € |
345,73 € |
224,72 € |
||
Krankenversicherung |
- 1.799,43 € |
- 1.799,43 € |
- 1.559,35 € |
- 1.559,35 € |
||
Ärzteversorgung |
- 368,58 € |
- 368,58 € |
- 368,58 € |
- 368,58 € |
||
Lebensversicherung N |
- 850,00 € |
- 850,00 € |
- 850,00 € |
- 850,00 € |
||
Lebensversicherung N |
- 93,46 € |
- 93,46 € |
- 93,46 € |
- 93,46 € |
||
Lebensversicherung B |
- 700,34 € |
- 700,34 € |
- 700,34 € |
- 700,34 € |
||
Hauskosten |
- 141,32 € |
- € |
- € |
- € |
||
insgesamt |
4.277,67 € |
4.764,72 € |
5.004,80 € |
4.883,79 € |
||
Kindesunterhalt |
- 558,00 € |
- 558,00 € |
- € |
- € |
||
verbleibend |
3.719,67 € |
4.206,72 € |
5.004,80 € |
4.883,79 € |
||
abzüglich 1/7 (ohne Mieteinnahmen) |
- 531,38 € |
- 551,57 € |
- 665,58 € |
- 665,58 € |
||
bereinigt |
3.188,29 € |
3.655,15 € |
4.339,22 € |
4.218,21 € |
||
Antragsgegnerin |
||||||
Rente |
568,03 € |
568,03 € |
568,03 € |
568,03 € |
||
1/2 Differenz |
1.310,13 € |
1.543,56 € |
1.885,59 € |
1.825,09 € |
||
Altersvorsorgeunterhalt |
275,00 € |
275,00 € |
275,00 € |
275,00 € |
||
Elementarunterhalt (rund) |
1.193,00 € |
1.426,00 € |
1.768,00 € |
1.708,00 € |
||
insgesamt |
1.468,00 € |
1.701,00 € |
2.043,00 € |
1.983,00 € |
Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht angefochtene Altersvorsorgeunterhalt ist mit monatlich 275,00 € fortzuschreiben. Er ist bei der anschließenden Berechnung des Elementarunterhalts als weitere Abzugspositionen beim Einkommen des Antragstellers zu berücksichtigen. Der 1/7 – Erwerbstätigenbonus bemisst sich nur nach dem um den Kindesunterhalt bereinigte Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers.
113Für November 2012 bis Mai 2013 verbleibt es – aufgrund des teilweise unbegründeten Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin sowie der Tatsache, dass der Antragsteller sich nur zur Verteidigung der Ausgangsentscheidung auch auf Alttatsachen berufen darf – im Ergebnis bei der Ausgangsentscheidung über einen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.543,00 €.
114Der Antragsteller hatte nach alledem im Zeitraum August 2012 bis einschließlich Februar 2014 folgende Gesamtbeträge zu zahlen:
115August 2012 1.227,00 €
116September 2012 1.143,00 €
117Oktober 2012 1.143,00 €
118November 2012 bis Mai 2013 7 x 1.543,00 € = 10.801,00 €
119Juni bis Juli 2013 2 x 1.701,00 € = 3.402,00 €
120August bis Dezember 2013 5 x 2.043,00 € = 10.215,00 €
121Januar bis Februar 2014 2 x 1.983,00 € = 3.966,00 €
12231.897,00 €.
123Gezahlt hat der Antragsteller für August und September 2012 jeweils 1.327,00 €, in der Zeit von Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013 monatlich 1.159,50 € sowie ab März 2013, gemäß seinen unwidersprochenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014, monatlich 1.543,00 € entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts Aachen, mithin bis einschließlich Februar 2014 einen Betrag von insgesamt 26.967,50 €, so dass noch ein Betrag von 4.929,50 € offen steht.
124Ab März 2014 hat der Antragsteller an die Antragsgegnerin monatlich insgesamt 1.983,00 € Unterhalt zu zahlen, davon 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt und 1.708,00 € Elementarunterhalt.
125Ab Juni 2014 hat der Antragsteller auf der Grundlage der bisherigen Zahlen wegen der dann höheren Mieteinnahmen (brutto 1.050,00 €, mit 35 % Steuerlast netto 682,50 €) an die Antragsgegnerin monatlich 2.212,00 € (1.937,00 € Elementarunterhalt und 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt) zahlen. Eine Vorab-Titulierung kommt jedoch, da sich die Unterhaltsberechnung bis dahin hinsichtlich anderer Positionen ändern könnte, nicht in Betracht.
126e)
127Die Frage einer Befristung des Unterhalts stellt sich im vorliegenden Abänderungsverfahren nicht. Beide Beteiligte gehen in zweiter Instanz übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass zunächst das Ergebnis des Zugewinnausgleichsverfahrens abzuwarten ist.
1283. Kosten
129Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG, § 92, 97 ZPO.
130Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens:
131Beschwerde (6 × 860,50 € + 6 × 1.170,00) 12.683,00 €
132Anschlussbeschwerde (7 × 46,73 € + 5 × [1.268,00 € - 1.221,37 €]) 560,26 €
133insgesamt 13.243,26 €
(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.
(2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.