Amtsgericht Eschweiler Beschluss, 30. Juni 2015 - 13 F 188/14

ECLI:ECLI:DE:AGAC2:2015:0630.13F188.14.00
30.06.2015

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Verfahrenswert: 23.796,00 €


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen


(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsache

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit


(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens


(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b o

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Amtsgericht Aachen Beschluss, 17. Apr. 2015 - 227 F 382/14

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 7.218,23 € nebst  5 %–Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 9%, de

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Feb. 2014 - 10 UF 61/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 13.02.2013 (227 F 270/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abän

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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 13.02.2013 (227 F 270/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.2012 (10 UF 134/11) wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

für die Zeit von August 2012 bis einschließlich Februar 2014 einen Betrag von insgesamt 4.929,50 €,

ab März 2014 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 1.983,00 €, davon 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt und 1.708,00 € Elementarunterhalt. Der laufende Unterhalt ist fällig bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus.

Im übrigen werden der Antrag des Antragstellers und der Widerantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


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(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 7.218,23 € nebst  5 %–Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 9%, der Antragstellerin zu 91% auferlegt


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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 13.02.2013 (227 F 270/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.2012 (10 UF 134/11) wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

für die Zeit von August 2012 bis einschließlich Februar 2014 einen Betrag von insgesamt 4.929,50 €,

ab März 2014 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 1.983,00 €, davon 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt und 1.708,00 € Elementarunterhalt. Der laufende Unterhalt ist fällig bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus.

Im übrigen werden der Antrag des Antragstellers und der Widerantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


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(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.

(2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.