Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Feb. 2016 - 668 M 271/16
Tenor
wird die Erinnerung der Gläubigerseite gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers Saßen vom 16.12.2015 betreffend den Ansatz der Gebühren KV 207 und KV 261 GvKostG auf deren Kosten zurückgewiesen.
Das Gericht lässt die Beschwerde zu.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin beauftragte mit Antrag vom 20.11.2015 den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der „Abgabe der Vermögensauskunft“. Weiter hieß es unter Zitierung einschlägiger Rechtsprechung: „Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses wird ausdrücklich nicht gewünscht“.
4Der Gerichtsvollzieher forderte die Schuldnerin zunächst mit Schreiben vom 02.12.2015 zur Zahlung auf und bot Verhandlungen über eine Ratenzahlung an.
5Sodann stellte er fest, dass die Schuldnerin vor weniger als zwei Jahren bereits die Vermögensauskunft abgegeben hatte. Daraufhin stellte er die Vollstreckung ein und übersandte der Gläubigerin ein Vermögensverzeichnis nebst Kostenrechnung. Dort brachte er u.a. die Positionen KV 207 GvKostG für den Versuch der gütlichen Erledigung und KV 261 GvKostG für die Übermittelung der Vermögensauskunft in Ansatz.
6Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit Schreiben vom 26.01.2016, in dem sie beantragt, die Kosten i.H.v. 16,00 € und 33,00 € zu erstatten.
7Nachdem der Gerichtsvollzieher der Erinnerung nicht abgeholfen hat legt sie der Bezirksrevisor, der sie ebenfalls für unbegründet hält, dem Gericht zur Entscheidung vor.
8II.
9Das Schreiben vom 26.01.2016 war als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen.
10Die Erinnerung ist gem. §§ 5, 7 Abs. 2 GvKostG statthaft und im Übrigen auch zulässig.
11Sie hat jedoch hinsichtlich beider angegriffener Kostenansätze keinen Erfolg.
121.
13Die Gebühr KV 207 wurde zu Recht erhoben.
14a)
15Die Entstehung der Gebühr nach KV 207 GvKostG setzt nicht voraus, dass der Gerichtsvollzieher isoliert mit der Herbeiführung einer gütlichen Einigung beauftragt ist.
16Das Entstehen der Gebühr hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger ausdrücklich den Auftrag erteilt, eine gütliche Erledigung durchzuführen.
17Nach §§ 802 a Abs. 2 S. 1 Nummer 1; 802b Abs. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher stets verpflichtet, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen. Dabei ist anerkannt, dass der Gläubiger einen solchen Versuch nicht ausschließen kann und der Gerichtsvollzieher insoweit nach seinem billigem Ermessen zu entscheiden hat (Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 802a Rn 3; Musielak/Voit ZPO 12. Aufl. § 802a Rn 3).
18Es liegt auch nicht der Ausnahmetatbestand vor, dass die Gebühr dann nicht entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher neben dem Versuch der gütlichen Erledigung mit den Handlungen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO (Pfändung bzw. Vermögensauskunft) beauftragt ist.
19Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 27.03.2014 – 10 W 33/14 und B. v. 03.03.2015 – 10 W 25/15) muss davon ausgegangen werden, dass die Konjunktion „und“ eindeutig und nicht im Sinne eines „oder“ auszulegen ist.
20Den in der Sache durchaus nachvollziehbaren Erwägungen der Gegenansicht (vgl. OLG Stuttgart B. v. 04.02.2015 – 8 W 458/14; OLG Köln B. v. 11.06.2014 – 17 W 66/14) folgt das OLG Düsseldorf nicht.
21Auch die für Entscheidungen des erkennenden Gerichts zuständige Beschwerdekammer beim Landgericht Düsseldorf folgt der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 18.08.2015 – 25 T 462/15) und hat dabei die ständige Rechtsprechung des Amtsgerichts Düsseldorf (z.B. B. v. 08.06.2015 – 662 M 587/15) bestätigt.
22Vor diesem Hintergrund erachtet auch das nunmehr erkennende Gericht die maßgebliche Formulierung des KV 207 als so eindeutig, dass es einer klarstellenden Revision der Vorschrift durch den Gesetzgeber bedürfte, um zu einer abweichenden Einschätzung zu gelangen (für eine solche Klarstellung auch OLG Stuttgart a.a.O.; so jetzt auch BTDrs 633/15 S. 17, 18, 53, 54 = Art. 12 Nr. 1 und 3a Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)).
23Die Erinnerung zeigt keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Aspekte auf, die Grund zu einer abweichenden Entscheidung geben könnte.
24a)
25Vor diesem Hintergrund ist lediglich vorauszusetzen, dass
26- 27
der Gläubiger nicht gleichzeitig einen unbedingten Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft und zur Betreibung der Pfändung gestellt hat
- 28
der Gerichtsvollzieher tatsächlich im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsauftrages eine gütliche Einigung versucht hat
- 29
ein solcher Versuch auch nicht im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände als ermessenfehlerhaft anzusehen ist
Die Gläubigerseite hat hier keinen gleichzeitigen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft und Pfändung gestellt.
31Der Gerichtsvollzieher hat hier auch zunächst eine gütliche Einigung versucht.
32Dies ergibt sich aus der Sonderakte, nämlich aus seinem Schreiben vom 02.12.2015.
33Konkrete Anhaltspunkte, die im Einzelfall den Versuch einer gütlichen Einigung ermessenfehlerhaft erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
34Für die Zulassung der Beschwerde gem. 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG besteht für diesen Komplex aufgrund der gefestigten Rechtsprechung von Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf in dieser Frage kein Anlass.
352.
36Auch der Ansatz der Gebühr 261 KV GvKostG erfolgte zu Recht.
37a)
38Dass der Gebührentatbestand erfüllt ist, weil der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin gegen deren schon in der Antragsschrift erklärten Verzicht nach § 802 Abs. 1 S. 2 ZPO ein Abschrift des Vermögensverzeichnisses übermittelt hat, nachdem er festgestellt hatte, dass die Schuldnerseite innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hatte, ist unstrittig.
39Dem Kostenansatz kann nicht der Einwand unrichtiger Sachbehandlung entgegen gehalten werden.
40Denn es liegt hier kein Fall einer unrichtigen Sachbehandlung, schon gar nicht eines für die Anwendung von § 7 Abs. 1 GvKostG zu fordernden schweren Fehlers.
41Dabei kann dahinstehen, ob entsprechend der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 23.09.2014 – 10 W 130/14) vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit, auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses zu verzichten, höchst umstritten ist, der Gerichtsvollzieher jedenfalls keinen schweren und offensichtlichen Fehler in der Sachbehandlung begangen hat, sondern einer in weiten Teilen in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht gefolgt ist.
42Gegen diese Auffassung spricht allerdings, dass ihr folgend rechtlich umstrittene Fragen häufig einer obergerichtlichen Klärung nicht zugeführt werden könnten und dass seit dieser Entscheidung zumindest drei obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind, die den Verzicht auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses für zulässig erachten (OLG Hamm B. v. 10.02.2015 – 25 W 277/14; OLG Schleswig B. v. 12.02.2015 – 9 W 143/14; OLG Köln B. v. 18.11.2015 – 17 W 174/15; ausführlich zum Streitstand: Fleck in BeckOK ZPO § 802 Rn 6b ff.).
43Denn nach Auffassung des Gerichts unterliegt die Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses nach § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers.
44Vielmehr ist, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem gesetzgeberischen Willen nach Auffassung des Gerichts eindeutig ergibt, von einer zwingenden gesetzlichen Folge des Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist auszugehen.
45Der Wortlaut des § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO sieht kein Antragserfordernis vor. Vielmehr ist dort die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers als Rechtsfolge ausgestaltet, für den Fall, dass der Antrag innerhalb der Sperrfrist liegt.
46Dies entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers (BtDrucks 16/10069 S. 26), wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger „einen Ausdruck der zuletzt abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss (Hervorhebung durch das Gericht)“. Es ist insbesondere auch gewollt, dass die Übersendung der Vermögensauskunft an Folgegläubiger gem. § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Schuldnerverzeichnis als Auskunftsregister über die Kreditwürdigkeit eines Schuldners für Jedermann dokumentiert wird (BtDrucks 16/10069 S. 37, 41).
47Soweit die o.g. Gegenansicht den erklärten gesetzgeberischen Willen dahingehend interpretiert, die Regelung habe nur „prozesstaktische“ Gründe, findet das in der Gesetzesbegründung keine hinreichende Stütze.
48Vielmehr hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass er beabsichtigt, § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO dahingehend zu ergänzen, dass „ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung […] unbeachtlich [ist]“. Zur Begründung führ er aus:
49Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 dient der Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob der Gläubiger auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten kann. Gemäß § 882c Absatz 1 Nummer 3 ZPO ist die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden kann. Der Gläubiger soll vor diesem Hintergrund nicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses verzichten können, da andernfalls der Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses, Auskunft über die Kreditunwürdigkeit einer Person zu geben, nicht erreicht werden könnte.
50Damit hat der Gesetzgeber seinen schon damaligen Willen betreffend die derzeitige Regelung bestätigt und klargestellt.
51Die von der Gegenansicht vorgenommene Interpretation des gesetzgeberischen Willens erweist sich damit als unzutreffend.
52Das Gericht folgt daher in der Sache auch der diesbezüglichen Einschätzung des Bezirksrevisors.
53b)
54Die Erinnerung hat auch nicht etwa deshalb Erfolg, weil der Gerichtsvollzieher die Ausführung des Auftrages hätte ablehnen müssen, weil für ihn erkennbar war, dass die Gläubigerin keine Übersendung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft wünschte und der Auftrag daher – aus seiner Sicht – unzulässig war (so KG B. v. 17.07.2015 – 5 W 123/15 und ähnl. auch OLG Köln a.a.O.).
55Denn zum einen wird der Vollstreckungsauftrag nach Auffassung des Gerichts nicht dadurch unzulässig, dass er unzulässige Teilanträge enthält.
56Zum anderen sieht das erkennende Gericht in der gesetzmäßigen Ausführung des Auftrages jedenfalls keinen schweren, offenkundigen Fehler.
57Das Ziel der Gläubigerin ist es, die Vermögensauskunft zu erhalten. Diese ist zugleich Druckmittel für eine freiwillige Zahlung wie auch Erkenntnismittel hinsichtlich der Vollstreckungsmöglichkeiten.
58Hätte die Schuldnerin noch keine Vermögensauskunft abgegeben, wäre sie geladen worden und hätte sie (wie der Umstand, dass schon eine Vermögensauskunft abgegeben wurde zeigt) mit höchster Wahrscheinlichkeit auch eine Vermögensauskunft abgegeben.
59Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Gerichtsvollzieher entsprechend der gesetzlichen Regelung der Gläubigerin genau das „gibt“, was ihr ursprüngliches Begehren ist.
60Dass der Gerichtsvollzieher das allein kostenrechtliche Motiv des Gläubigers (vgl. hierzu Fleck a.a.O. Rn 6b m.N.) nicht dadurch berücksichtigt, dass er den Auftrag gänzlich ablehnt, um so eine – vermeintlich kostengünstigere – gerichtliche Überprüfung über § 766 ZPO zu ermöglichen, ist jedenfalls kein grober Fehler in der Sachbehandlung.
61Denn die Berechtigung des Verzichts kann auch im Kostenerinnerungsverfahren geprüft werden.
62Der Gläubiger, ist auch nicht schutzwürdig in dem Sinne, dass ihm die Möglichkeit einer Vorab-Prüfung eines Kostentatbestandes gegeben werden müsste.
63Denn der Gläubiger, der mit seinem Hauptantrag die Abnahme der Vermögensauskunft herbeizuführen will rechnet stets damit, für die erstmalige Abnahme der Vermögensauskunft mit KV 260 GvKostG belastet zu werden. Er hat also schon mit seinem Hauptantrag zum Ausdruck gebracht, dass ihn der Vollstreckungsversuch diese Gebühr von 33,00 € wert ist.
64Der Gerichtsvollzieher hat daher keine Veranlassung nochmals nachzufragen, ob der Gläubiger an dem Auftrag auch noch festhält, wenn es keine Möglichkeit gibt, diese Kosten sei es nach KV 260, sei es nach KV 261 zu ersparen.
65Insoweit ist auch der Grundsatz zu beachten, dass „Kostenrecht Folgerecht“ ist, also das Vollstreckungsverfahren nicht mit der Klärung kostenrechtlicher Fragen belastet werden darf. Mit der o.g. Rechtsprechung des KG würde dieser Grundsatz aber durchbrochen, da im Ergebnis der Gläubiger gleichsam einen gerichtlich überprüfbaren Kostenvoranschlag erzwingen könnte und über die Erinnerung nach § 766 ZPO häufig auch noch die Wertgrenze des § 66 Abs. 2 GKG ausgehebelt würde, weil nicht mehr der streitige Kostenansatz, sondern die Hauptsache maßgeblich wären.
66Nach allem ist die Erinnerung nicht begründet.
673.
68Die Beschwerde war gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zuzulassen, soweit der Ansatz der Gebühr KV 261 GvKostG in Streit steht, weil das Gericht insoweit von der Rechtsprechung der Mehrzahl der Obergerichte abweicht, es sich um eine Frage von übergreifender Bedeutung handelt und eine gefestigte Rechtsprechung der hiesigen Berufungskammer bzw, des zuständigen OLG Düsseldorf nicht bekannt ist.
69Rechtsmittelbelehrung:
70Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
71Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Urteil einreichenAmtsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Feb. 2016 - 668 M 271/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.
(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird als unzulässig
verworfen.
2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird
zurückgewiesen.
3. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines Zahlungstitels beantragte die Gläubigerin mit Schreiben vom 24.02.2013 bei der Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle bei dem Amtsgericht Köln,
4„– mit dem Schuldner eine gütliche Einigung im Sinne des §§ 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen herbeizuführen,
5– dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen.
6Dabei ist in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nachfolgenden Anträge zu verfahren:
71. mit dem Schuldner soll eine gütliche Einigung im Sinne des § 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versucht werden.
82. Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder dem die Zustimmung verweigert wurde, soll dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgenommen werden…“.
9Mit Schreiben vom 15.03.2013 forderte die Gerichtsvollzieherin den Schuldner zur Zahlung bis 17.04.2013 auf und teilte ihm zugleich mit, von der Gläubigerin beauftragt worden zu sein, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
10Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag, welches eine Zahlungsaufforderung binnen 2 Wochen ab Zustellung enthielt, teilte sie dem Schuldner mit, von der Gläubigerin zur Einholung einer Vermögensauskunft beauftragt worden zu sein, und lud ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 18.04.2013.
11Mit Schreiben vom 07.05.2013 teilte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin mit, dass der Schuldner im Termin vom 18.04. 2013 nach dem Scheitern einer gütlichen Einigung die Vermögensauskunft abgegeben habe, und stellte unter anderem eine Gebühr nach Nr. 604 (207) KV-GvKostG (12,50 €) und eine Auslagenpauschale nach Nr. 713/714 KV-GvKostG (8,00 €) in Rechnung.
12Gegen die Erhebung der Gebühr Nr. 207 KV-GvKostG nebst Auslagenpauschale legte die Gläubigerin unter dem 29.08.2013 Erinnerung ein.
13Erinnerung legte auch die Bezirksrevisorin ein mit dem Ziel, die getrennte Festsetzung der Auslagenpauschale Nr. 713/714 KV-GvKostG i.H.v. 3,00 € und 5,50 € anstelle der angesetzten 8,00 € anzuordnen.
14Mit Beschluss vom 23.10.2013 stellte das Amtsgericht Köln auf die Erinnerung der Gläubigerin fest, dass die Gerichtsvollzieherin nicht berechtigt sei, die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG zu erheben, und wies zugleich die Erinnerung der Bezirksrevisorin zurück.
15Die nachfolgende durch das Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 06.11.2013 wies das Landgericht mit Beschluss vom 30.01. 2014, auf dessen Inhalt verwiesen wird, zurück und ließ zugleich die weitere Beschwerde zu.
16Mit ihrer weiteren Beschwerde vom 12.02.2014 gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich die Bezirksrevisorin gegen die Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Wegen der Begründung wird auf die von der Bezirksrevisorin zu den Akten gereichten Stellungnahmen Bezug genommen.
17II.
18Die gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.
191.
20Vorauszuschicken ist, dass die zur Entscheidung stehenden Fragen,
21a) ob bei einem an den Gerichtsvollzieher gerichteten Vollstreckungsauftrag, der vorrangig auf eine gütliche Erledigung (§§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO) abzielt und nur für den Fall des Scheiterns auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß §§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO abstellt, die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG (für einen isolierten Auftrag) anfällt trotz weiterer Amtshandlungen gemäß §§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO,
22und
23b) ob sie – bei gleichzeitiger Beauftragung – nur entfällt, wenn die in Nr. 207, S. 3 KV-GvKostG genannten Amtshandlungen kumulativ vorliegen oder insoweit eine der genannten Amtshandlungen ausreicht,
24in Rechtsprechung und Literatur aufgrund unzureichender Formulierung der Bestimmung höchst umstritten sind (siehe etwa LG Dresden 2 T 323/13 und 325/13; AG Leipzig 431 M 7456/13; AG Lörrach 12 M 2289/13; AG Augsburg 1 M 3960/13; AG Bretten M 431/13; AG Köln 288 M 535/13;AG Berlin 34 M 8088/13; Richter DGVZ 2013, 169 ff.; Rausch DGVZ 1014, 7ff.).
252.
26Der Senat teilt die auch von Amts- und Landgericht vertretene Auffassung, dass die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nicht angefallen ist, denn eine isolierte Antragstellung in Bezug auf eine gütliche Erledigung liegt nicht vor und das Entfallen der Gebühr setztnur eine der in S. 3 genannten Amtshandlungen voraus.
27a)
28Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der in Nr. 207 KV-GvKostG getroffenen Regelung ergibt – neben der Anmerkung zu Nr. 207 KV-GvKostG - die Auslegung der in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmungen des § 3 GVKostG und DB – GvKostG Nr. 2 Abs. 2, dass in Fällen der Auftragserteilung wie im vorliegenden Fall trotz der Bedingtheit der über die gütliche Erledigung hinausgehenden Auftragsvarianten von einer „Gleichzeitigkeit“ der Anträge im Sinne des § 3 Abs. 2 GvKostG und nicht von jeweils isolierten Aufträgen auszugehen ist.
29aa)
30Der Gebührentatbestand Nr. 207 KV-GvKostG wurde mit Wirkung vom 01.01.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung eingeführt. Der Gesetzesentwurf des Bundesrates – Drucksache 16/10069, Seite 15 – führt insoweit aus: „Nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO-E kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. In derartigen Fällen soll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr i.H.v. 12,50 € erheben können, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten. Nach der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 Buchst. a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO –E gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. In diesen Fällen wird sein Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten.“
31bb)
32Vor diesem Hintergrund, dass für eine isolierte gütliche Erledigung bzw. den entsprechenden Versuch eine Gebühr geschaffen worden ist, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen, rechtfertigt sich nach Auffassung des Senats bei Enstehen weiterer Gebühren für weitere Vollstreckungsmaßnahmen der Anfall der Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nur dann, wenn es sich insoweit auch in zeitlicher Hinsicht um einen gesonderten alleinigen Antrag handelt, der gerade nicht in Verbindung mit weitergehenden Anträgen steht, mögen diese auch nur hilfsweise für den Fall des Scheiterns einer gütlichen Erledigung gestellt sein. Dies betrifft also lediglich den Fall, in dem der Gläubiger ausschließlich den Antrag auf Herbeiführung einer gütlichen Erledigung stellt und sich die Beantragung weiterer Anträge vorbehält, um bei einem Scheitern des Erledigungsversuchs entweder von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen oder deren Durchführung in Auftrag zu geben. In diesem Fall liegt eine gesonderte abgeschlossene Auftragserteilung vor, die auch eine gesonderte Vergütung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG rechtfertigt, anders als in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Gerichtsvollzieher durch den Versuch einer gütlichen Erledigung gegenüber der nachfolgenden Vollstreckungstätigkeit keinen nennenswerten zusätzlichen Arbeitsaufwand entfaltet. Dies belegt auch die von der Gerichtsvollzieherin im vorliegenden Fall gewählte Handhabung, mit der am selben Tag die Amtshandlungen zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung sowie zur Einholung einer Vermögensauskunft eingeleitet und in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft am 18.04.2013 anberaumten Termin abgewickelt wurden. An dieser pragmatischen Vorgehensweise war die Gerichtsvollzieherin durch die bedingte Antragstellung nicht gehindert, vielmehr entsprach sie auch dem Interesse der Gläubigerin an einer zügigen Erledigung des Auftrags.
33cc)
34Angesichts des Umstands, dass der Gerichtsvollzieher ohnehin – auch ohne Antrag des Gläubigers – auf eine gütliche Erledigung hinwirken soll (§ 802b Abs. 1 ZPO), kommt dem bedingt gestellten Antrag des Klägers letztlich nur die Bedeutung zu, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung am Anfang der Vollstreckung stehen soll. Zwar dürfte dies der Regel entsprechen, ist aber eben auch keine Selbstverständlichkeiten, heißt es doch in § 802b Abs. 1 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll, was ihn nicht hindert, auch erst zu einem späteren Zeitpunkt auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken. Der Weisung einer strikt einzuhaltenden Reihenfolge der beantragten Vollstreckungsmaßnahmen kommt damit die Bedeutung zu, den Gerichtsvollzieher an den Wunsch des Gläubigers zu binden, den Versuch einer gütlichen Erledigung zu Beginn der Vollstreckung vorzunehmen und nicht etwa eine andere Vollstreckungsmaßnahme vorzuziehen.
35dd)
36Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es auch von einer „Gleichzeitigkeit“ der Aufträge im Sinne von Nr. 207 KV-GvKostG auszugehen, weil sie eben gleichzeitig in einem Antragsschreiben genannt und dem Gerichtsvollzieher gleichzeitig zugegangen sind und diesen in die Lage versetzt haben, seine Tätigkeit auch bereits im Hinblick auf die zweite (bedingte) Stufe des Vollstreckungsauftrags auszurichten.
37Soweit es in DB-GvKostG Nr. 2. Abs. 2 Satz 1 heißt „Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt“, so findet diese Bestimmung unter der vorstehend wiedergegebenen Sichtweise in Fällen der vorliegenden Art keine wörtliche Anwendung, sondern beschränkt sich auf die Aussage, dass eine zusätzliche, gebührenauslösende Auftragserteilung erst mit Eintritt der Bedingung gegeben ist. Der Bestimmung kommt nicht die Bedeutung zu, im Zusammenhang mit Nr. 207 KV-GvKostG eine Aussage darüber zu treffen, dass der unbedingt gestellte Antrag als isolierter Antrag zu werten ist.
38Es kann deshalb dahinstehen, dass es sich bei Nr. 2 Abs. 2 S.1 DB-GvKostG
39auch lediglich um eine Verwaltungsbestimmung handelt, welche die Gerichte in ihrer Beurteilung ohnehin nicht bindet.
40b)
41Handelt es sich somit nicht um eine isolierte Auftragserteilung zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung, ist eine Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nicht angefallen, weil die Gerichtsvollzieherin gleichzeitig mit der Einholung einer Vermögensauskunft Schuldners beauftragt war (§ 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802b ZPO), somit zugleich mit einer der in S. 3 Nr. 207 KV-GvKostG genannten Maßnahmen.
42Der Senat vertritt (wie auch etwa LG Dresden, AG Köln, jeweils a.a.O; von König in Keller, Handbuch Zwangsvollstreckung, 2013, S. 1223) die Auffassung, dass das die Gebühr nach Nr. 207 bereits dann entfällt, wenn eine gleichzeitige Beauftragung mit einer der in S. 3 genannten Maßnahmen erfolgt ist und es nicht darauf ankommt, dass sowohl Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO als auch nach Nr. 4 ZPO von dem Auftrag umfasst werden.
43Dies erschließt sich zwar nicht auf Anhieb aus der Formulierung der Bestimmung, welche die aufgeführten Nummern 2 sowie 4 von § 802a Abs. 2 ZPO mit der Konjunktion „und“ statt „oder“ verbindet. Allerdings wäre auch die alleinige Verwendung der Konjunktion „oder“ missverständlich und allein die Formulierung „und/oder“ eindeutiger.
44Die Formulierung in S. 3 Nr. 207 KV-GvKostG lässt sich aber bereits in dem Sinne verstehen, dass die gleichzeitige Beauftragung mit einer der genannten Maßnahmen die Gebühr entfallen lässt. Dies ergibt sich daraus, dass die Anmerkung zu Nr. 207 KV-GvKostG in Satz 3 darauf abstellt, dass der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. Hier kommt es lediglich auf „eine Maßnahme“ (Singular) an, so dass im weiteren Textverlauf das Wort „und“ als „oder“ zu lesen ist. Auch wird in der Anmerkung - wiederum im Singular - von der Amtshandlung und nicht von den Amtshandlungen gesprochen. Somit lässt sich bereits aus dem Wortlaut der Anmerkung ableiten, dass eine Gebühr für die gütliche Erledigung dann nicht in Ansatz gebracht werden kann, wenn der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Erledigung mit der Pfändung oder der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt wird (vgl. Richter, DGVZ 2013,169 ff, 172).
45Das vorstehende Verständnis gebietet sich auch aus dem oben erläuterten Sinn und Zweck der Gebührenbestimmung, nämlich zu verhindern, dass der Gerichtsvollzieher im Falle einer isolierten erfolglosen gütlichen Einigung für seine Tätigkeit keine Vergütung erhält. Dass der Gesetzgeber über das Schließen der Vergütungslücke hinaus dem Gerichtsvollzieher zusätzlich eine Gebühr nach KV 207 zubilligen wollte neben der jeweiligen für die Abnahme der Vermögensauskunft oder Pfändung, ist nicht ersichtlich.
46Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.
(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers wird verworfen.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 08.05.2013, Az. 13 – 1952433 – 0 – 6. Mit Auftragsschreiben vom 25.09.2013 beauftragte die Gläubigerin den beteiligten Gerichtsvollzieher zunächst damit, einen Versuch einer gütlichen Erledigung durchzuführen. Für den Fall, dass in diesem Verfahren eine Zahlung nicht erfolgte, beantragte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f ZPO. Ergänzend heißt es im Antragsschreiben:
4„Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir diesen Auftrag schon jetzt zurück. Wir bitten in diesem Fall um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Die Auftragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses“.
5Nachdem der beteiligte Gerichtsvollzieher zunächst erfolglos versucht hatte, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen, stellte er fest, dass der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren erteilt hatte. Daraufhin übersandte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin einen Ausdruck des in dem anderen Verfahren erstellten Vermögensverzeichnisses. Für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin am 05.11.2013 gemäß Nr. 261 KV der Anlage zu § 9 GvKostG (KV GvKostG) einen Betrag von 33,- € zuzüglich einer Dokumentenpauschale von 3,50 €, Zustellungskosten i.H.v. 3,45 € sowie eine Auslagenpauschale von 6,60 € (Nr. 700, 716, 701 KV GvKostG) in Rechnung.
6Mit Schriftsatz vom 16.01.2014 hat die Gläubigerin wegen der in Ansatz gebrachten Kosten für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses Erinnerung eingelegt mit der Begründung, sie habe diese Übersendung nicht beantragt, sondern den Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nur für den Fall erteilt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nicht bereits innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegeben habe. Für den Fall, dass bereits eine solche Vermögensauskunft vorliege, habe sie mit der Auftragsrücknahme den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses erklärt. Ein Zwangsvollstreckungsauftrag liege grundsätzlich in der Dispositionsfreiheit des Gläubigers. Ein bereits erteilter Auftrag könne deshalb auch in jedem Stadium wieder zurückgenommen werden. Da sie danach die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht beantragt habe, seien die entsprechenden Gebühren und Kosten zu Unrecht erhoben worden.
7Mit Schreiben vom 04.02.2014 ist der beteiligte Gerichtsvollzieher diesen Ausführungen entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass die Übersendung eines bereits vorliegenden, innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802 d ZPO eine gesetzliche Folge sei und ein Gläubiger nach neuem Recht auf die Übersendung weder verzichten noch diese von einer Bedingung abhängig machen könne. Ein Wahlrecht stünde dem Gläubiger insoweit nicht zu. Der Ansatz der Gebühren nach Nr. 261 KV GvKostenG sei danach zu Recht erfolgt.
8In einer Stellungnahme vom 05.03.2014 hat sich der Bezirksrevisor des Landgerichts Essen der Auffassung des Gerichtsvollziehers angeschlossen und unter Hinweis auf den Wortlaut der neue Vorschrift des § 802 d ZPO ausgeführt, dass für den Fall, dass der Schuldner nach Satz 1 dieser Vorschrift nicht verpflichtet sei, die Vermögensauskunft abzugeben, ein Gerichtsvollzieher von Amts wegen automatisch eine Übermittlung der bereits abgegebenen Vermögensauskunft an den Gläubiger zu veranlassen habe. Würde dem Gläubiger eine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses eingeräumt, so hätte dies zur Folge, dass keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgen könne. Dies würde den in § 882 c Abs. 1 ZPO verankerten Schutzgedanken gegenüber weiteren (potentiellen) Gläubigern gefährden.
9Mit Beschluss vom 11.03.2014 hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen und sich zur Begründung den Ausführungen des Bezirksrevisors angeschlossen. Der angegriffene Gebührenansatz sei zu Recht erhoben worden. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 802 d Absatz 2 Satz 2 ZPO „anderenfalls“ ergebe sich, dass die kostenpflichtige Weiterleitung des Vermögensverzeichnisses durch den Obergerichtsvollzieher nicht zu beanstanden sei. Der Gläubigerin stehe vor diesem Hintergrund keine Entscheidungsbefugnis oder Wahlrecht bezüglich der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses zu. Dafür spreche neben dem Wortlaut der zitierten Vorschrift unter anderem, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraussetze, dass dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis zugeleitet werde. Stünde diese Folge zur Disposition der Gläubigerin, wäre der Schutz potenzieller weiterer Gläubiger gefährdet.
10Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassen.
11Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 19.03.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat die Gläubigerin insbesondere erneut auf ihre Dispositionsfreiheit verwiesen. Soweit eine Einschränkung dieser Dispositionsfreiheit damit begründet werde, Sinn und Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses sei es, dass der Rechtsverkehr umfangreiche Auskünfte über den Schuldner erhalte, um die Frage der Kreditwürdigkeit klären zu können, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei nicht einzusehen, aus welchen Gründen der gesamte Rechtsverkehr auf Kosten des Gläubigers über unzuverlässige und zahlungsunfähige Schuldner informiert werden solle. Die Reform des Zwangsvollstreckungsrechts diene einer effektiven Zwangsvollstreckung im Interesse des Gläubigers, der hierfür Kosten vorlegen müsste, die letztlich dem Schuldner zur Last fielen. Wäre die in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts zur Begründung angeführte Warnfunktion des gesamten Rechtsverkehrs gewollt gewesen, hätte der Gesetzgeber bereits den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft als Eintragungsmerkmal ausgestalten müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Es sei nicht einzusehen, dass diese allgemeine Warnfunktion auf Kosten einzelner Gläubiger erfolgen solle.
12Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 05.11.2013 aufgehoben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 25.09.2013 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Entgelt für die Zustellung gemäß Nr. 701 KV GvKostG und die Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG zu erheben. Die Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher sei zu Unrecht erfolgt und Gebühren, Kosten oder Auslagen für diese Tätigkeit dürften daher nicht in Ansatz gebracht werden. Weder aus dem Wortlaut des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO noch der gesetzgeberischen Intention des § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO ließe sich eine Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Gläubigers herleiten. Vielmehr spreche Sinn und Zweck des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO dafür, dass ein Gläubiger auf die Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten können müsse, wenn es für ihn nicht mehr von Interesse sei. Denn die Norm bezwecke den Schutz des Gläubigers, dem durch die Übersendung des letzten Vermögensverzeichnisses die Überlegung erleichtert werden solle, ob und wie er seinerseits weitere Aufklärung versuchen und die Vollstreckungsbemühungen weiterlaufen lassen wolle. Dem zuwider liefe eine Auslegung des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das letzte Vermögensverzeichnis auch dann übersenden müsse, wenn der Gläubiger hierauf ausdrücklich verzichtet, also bereits eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen habe.
13Das Landgericht hat in diesem Beschluss die weitere Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG zugelassen.
14Gegen diesen Beschluss richten sich die mit Schriftsätze vom 7.7.2014 eingelegten weiteren Beschwerden des Gerichtsvollziehers und des Bezirksrevisors, die zur Begründung jeweils auf ihre im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren abgegebenen Begründungen Bezug genommen haben.
15II.
161.
17Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers ist nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG statthaft.
18Sie ist jedoch unzulässig, da dem Gerichtsvollzieher ein Beschwerderecht nicht zusteht.
19Ob ein Gerichtsvollzieher durch eine gerichtliche Entscheidung im Kostenansatzverfahren nach den §§ 5 GvKostG, 66 GKG, in denen sein Kostenansatz herabgesetzt worden ist, unmittelbar in eigenen Rechten betroffen und damit auch beschwerdebefugt ist, ist umstritten.
20Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvollstreckung und daher – grundsätzlich - nicht Partei des Rechtsbehelfsverfahrens (vgl. BGH, NJW 2004, 2979). Ihm steht daher gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts kein eigenes Beschwerderecht zu (Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 766 Rn. 37; Schmidt/Brinkmann in MüKo ZPO, 4. Aufl., 2012, § 793 ZPO, Rn.7).
21Als Ausnahme von diesem allgemein anerkannten Grundsatz wird allerdings zum Teil die Auffassung vertreten, der Gerichtsvollzieher sei jedenfalls aber dann beschwerdebefugt, wenn er in seinem eigenen Kosteninteresse betroffen sei (OLG Hamburg, NZM 2000, 575; Schmidt/Brinkmann in MüKo, aaO., § 793 ZPO, Rn. 7; Lackmann in Musielak, 11. Aufl. (2014), § 793 ZPO, Rn. 4; Preuß in Beck OK, ZPO, Stand: 15.03.2014, Edition 12, § 793 ZPO, Rn. 10; Hartmann in Kostengesetze, 44. Auflage (2014), § 5 GvKostG, Rdn. 9). Demgegenüber lehnt eine andere Auffassung die Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren stets und auch in diesem Fall ab (LG Lübeck, DGVZ 2014, 226 – 227; LG Freiburg NJOZ 2014, 531; LG Konstanz BeckRS 2002, 10870; LG Frankfurt, DGVZ 1993, 74 – 75; LG Wiesbaden, DGVZ 1991, 59 – 60; Stöber in Zöller, 30. Aufl. (2014), § 766 ZPO, Rn. 37).
22Dem schließt sich der Senat an.
23Zwar ist der Gerichtsvollzieher durch eine gerichtliche Entscheidung, die seinen Kostenansatz herabsetzt, mittelbar in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt, weil sich durch die Entscheidung die ihm überlassenen Gebührenanteile mindern. Diese wirtschaftlichen Interessen des Gerichtsvollziehers sind aber nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar berührt. Dies genügt für die Begründung seiner Beschwerdeberechtigung nicht. Zu sehen ist, dass das GvKostG nur das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Kostenschuldner und Staatskasse regelt. Gläubiger der durch den Gerichtsvollzieher angesetzten Kosten ist ausschließlich die Staatskasse (vgl. BGH NJW 2001, 434; BVerwG NJW 1983, 897; BVerwG NVwZ-RR 2010, 445; vgl. auch die Verwaltungsvorschrift Nr. 1 DB-GvKostG: „Die Gerichtsvollzieherkosten (GV-Kosten) werden für die Landeskasse erhoben.“). Das GvKostG regelt nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Gerichtsvollzieher. So formuliert § 1 Abs. 1 GvKostG auch nicht, dass der Gerichtsvollzieher für seine Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) „erhält“, sondern dass sie „erhoben“ werden (so auch LG Lübeck, aaO). Dem entsprechend räumt § 5 Abs. 2 GvKostG ein Erinnerungsrecht gegen den Kostenansatz nur dem Kostenschuldner und der Staatskasse ein, nicht aber dem Gerichtsvollzieher (vgl. auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § GvKostG § 5 GvKostG, BT-Drs. 14/3432, 26: „Der Gerichtsvollzieher ist wie nach geltendem Recht an dem Erinnerungsverfahren nicht beteiligt. In dem Verfahren geht es ausschließlich um das Verhältnis zwischen Staatskasse und Bürger. Die Staatskasse ist alleiniger Gläubiger des Kostenanspruchs“). Damit wird zum einen betont, dass das GvKostG allein das materielle Rechtsverhältnis zwischen der Staatskasse als Gläubigerin und dem Kostenschuldner regelt, und zum anderen, dass eine formelle Beteiligung des Gerichtsvollziehers im Erinnerungsverfahren ausscheidet, woraus sich ergibt, dass er auch nicht im Beschwerdeverfahren (als Beschwerdeführer) beteiligt werden kann.
24Der Gerichtsvollzieher, der sich gegen die Kürzung seines Kostenansatzes wendet, kann dies danach nicht im Wege des Rechtsmittels im Kostenansatzverfahren tun. Er ist vielmehr auf Ansprüche gegen seinen Dienstherrn zu verweisen, die im Verwaltungsverfahren geltend zu machen sind (LG Lübeck aaO, LG Freiburg aaO; LG Konstanz, aaO; Zöller/Stöber, § 766 Rn. 37). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren fehlt ihn die Beschwerdebefugnis, so dass sein Rechtsmittel zu verwerfen war.
252.
26Die weitere Beschwerde der Staatskasse ist gemäß den §§ 5 Abs. 2 GvKostG iVm. § 66 Abs. 4 GKG zulässig, nachdem sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.
27In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 5.11.2013 zu Recht aufgehoben, soweit darin Kosten für die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners an die Gläubigerin erhoben worden sind. Die Überleitung des Verzeichnisses ist zu Unrecht erfolgt, so dass hierfür Gebühren, Auslagen und Zustellungskosten nicht erhoben werden durften. Denn die Gläubigerin hat ihren Vollstreckungsauftrag vom 16.01.2014 von vorneherein wirksam beschränkt auf den Fall, dass der Schuldner ein Vermögensverzeichnis innerhalb der Sperrfrist noch nicht abgegeben hatte. Da dies jedoch der Fall war, fehlte es bei Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an dem erforderlichen Vollstreckungsauftrag als materielle Grundlage weiterer Vollstreckungstätigkeit.
28a)
29In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802 d ZPO verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken kann mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher von einer kostenpflichtigen Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss.
30aa)
31Eine verbreitet vertretene Auffassung geht davon aus, dass eine Dispositionsbefugnis des Dritt- bzw. Folgegläubigers bezogen auf die Übersendung des innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht bestehe. Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO sei Teil des als Amtsverfahren ausgestalteten Eintragungsanordnungsverfahrens. Mit der Formulierung „andernfalls“ in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung des Vermögensverzeichnisses eine unmittelbare, unbedingte Folge einer entsprechenden Feststellung des Gerichtsvollziehers sei und gerade nicht der Dispositionsmaxime des Gläubigers unterliege. Von Bedeutung sei hierbei der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsverzeichnis der Kreditunwürdigkeit einer Person (BT-Drucks. 16/10069, S. 37). Ließe man dagegen einen Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu, könnten Folgeeintragungen in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO nicht vorgenommen werden. Dann könnte das Verzeichnis seine Warnfunktion hinsichtlich der Kreditwürdigkeit der eingetragenen Schuldner nicht erfüllen. Auch für den Fall eines beschränkten Zwangsvollstreckungsauftrags habe der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger daher das Vermögensverzeichnis zu übersenden. Zudem harmoniere diese gesetzliche Pflicht zur Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses mit der vom Gesetzgeber in Nr. 260, 261 KV GvKostG getroffenen Kostenregelung. Nach der gesetzlichen Regelung komme nur die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht. Dementsprechend sei auch eine Absenkung der Kosten für die Abnahme der Vermögensauskunft erfolgt. Wenn eine Übermittlung des Vermögensverzeichnisses unterbleibe, weil der Gläubiger dies nicht wolle, wäre der Gerichtsvollzieher umsonst tätig geworden.
32Diese Ansicht wird von den Bezirksrevisoren in Nordrhein-Westfalen, der Landesjustizverwaltung im Rahmen der Dienstaufsicht über die Gerichtsvollzieher und überwiegend in der Fachliteratur des Gerichtsvollzieherwesens vertreten (Niederschrift über die 42. Landesweite Dienstbesprechung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren vom 29. bis 31.10.2013 in Recklinghausen; Wasserl, DGVZ 2013, 85, 88) und auch von Teilen der Literatur (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 802 d, Rdn. 3, Hartmann in Kostengesetze, 44. Auflage (2014), KV-Nr. 261, Rdn. 3) sowie in der Rechtsprechung geteilt (zB. LG Münster DGVZ 2014, 201 ff; LG Kiel, DGVZ 2014, 220 – 224). Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, der Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft wandele sich kraft Gesetzes (aus § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO) in ein Verfahren auf Erteilung einer Abschrift um (so Mroß, DGVZ 2014, 19). Dieser Auffassung folgend hätte der Gerichtsvollzieher vorliegend das bereits vorhandene Vermögensverzeichnis zu Recht an die Gläubigerin übersandt und entsprechende Gebühren in Ansatz gebracht.
33bb)
34Demgegenüber wird vereinzelt im Schrifttum unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut („Andernfalls“) die Auffassung vertreten, die Regelung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO greife ohnehin nur, wenn von dem Gläubiger ein Antrag auf Abgabe einer erneuten Auskunft gestellt werde, die Voraussetzungen für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien oder sich nach näherer Prüfung herausgestellt habe, dass die Tatsachen nicht auf eine solche wesentliche Veränderung schließen ließen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 802d Rn. 36, 41). In eine ähnliche Richtung geht die Auffassung, dass es sich bei der Regelung des § 802d Abs. 1 ZPO um ein zweistufiges Verfahren handele, bei dem erst zu prüfen sei, ob ein Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben habe. Sei dies der Fall, sei in einem zweiten Schritt dem Gläubiger ggf. Gelegenheit zum Vortrag wesentlich veränderter Tatsachen zu geben. Erst wenn dies nicht erfolge, werde ein Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses dem Gläubiger zugeleitet (LG Arnsberg, DGVZ 2014, 18 f.). Folgt man dieser Auffassung, ergäbe sich eine Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nur, wenn der Gläubiger auch einen Antrag auf Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat, nicht aber dann, wenn der Gläubiger - wie im gegebenen Fall - lediglich einen Antrag nach § 802c ZPO gestellt und diesem wegen Abgabe einer Vermögensauskunft innerhalb der zweijährigen Sperrfrist nicht nachgekommen werden konnte. Im gegebenen Fall hätte die Übersendung danach unterbleiben müssen.
35cc)
36Nach weitergehender Ansicht kann der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag (stets) von vorneherein beschränken oder jederzeit widerrufen. Daher stehe ihm auch die Möglichkeit zu, den Vollstreckungsauftrag für den Fall zurückzunehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe, der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag also nur für den Fall stelle, dass der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft auch tatsächlich zu einer aktuellen Abnahme der Vermögensauskunft führe. Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, auch in diesem Fall dem Gläubiger gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die zuvor abgegebene Vermögensauskunft kostenpflichtig zu übersenden, bestehe dann nicht. Vielmehr habe der Gerichtsvollzieher dem beschränkten Auftrag entsprechend die Vollstreckungsunterlagen zurückzusenden, ohne das bereits beschworene Vermögensverzeichnis zuzuleiten. Gebühren nach Nr. 261 KV GvKostG fielen in diesem Fall nicht an. Dieser in der Kommentarliteratur (vgl. z.B. Fleck in Beck OK-ZPO, 2014, § 802 d, Rdn. 6 c ff, Voit in Musielak, ZPO, 11. Auflage, Rdn. 3; aA. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 802 d, Rdn. 13) und in Teilen der Rechtsprechung (z.B. LG Bochum, Beschlüsse vom 22.09.2014, 7 T 113/14 und 7 T 115/2014; LG Neubrandenburg, DGVZ 2014, 218 ff; LG Essen, Beschluss vom 6.6.2014, 7 T 142/14; LG Itzehoe, Beschluss vom 3.6.2014, 4 T 130/14; AG Bad Segeberg, DGVZ 2014, 95 ff) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat an.
37b)
38Mit dem beschränkten Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft kann ein Gläubiger auf die Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnis verzichten mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher kostenrechtlich an einer Zuleitung gehindert ist. Dies folgt aus den tragenden und grundlegenden Grundsätzen der Parteiherrschaft und der Dispositionsfreiheit des Gläubigers, denen das Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Antragsgrundsatz in den gesetzlichen Grenzen unterliegt.
39Die Einzelzwangsvollstreckung dient den Interessen des einzelnen Gläubigers (Stöber in Zöller, a.a.O., Vor § 704, Rdn. 21). Deshalb setzt das Zwangsvollstreckungsverfahren einen Antrag des Gläubigers als Vollstreckungsvoraussetzung voraus (§ 753 Abs. 1 ZPO). Nur aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags ist der Gerichtsvollzieher befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Gläubiger bestimmt mit seinem Antrag im Rahmen der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs. Daraus folgt, dass das als Parteiverfahren zwischen Gläubiger und Schuldner ausgestaltete Vollstreckungsverfahren endet, wenn der Gläubiger dies verlangt (so auch LG Bochum, a.a.O.; Stöber in Zöller, a.a.O., § 704 Rdn. 19). Ist danach der Gläubiger Herr des Verfahrens, so folgt daraus auch die Möglichkeit, seinen Vollstreckungsauftrag von Anfang an zu beschränken mit der Folge, dass bei Vorliegen der den Auftrag beschränkenden Umstände die Grundlage weiterer Vollstreckungsmaßnahme – der Vollstreckungsauftrag – wegfällt. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen sind sodann nicht mehr vorzunehmen.
40Aus dem Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt sich keine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers herleiten, dem Gläubiger auch gegen seinen Willen eine Abschrift des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden (a.A. LG Kiel a.a.O.). Mit der Formulierung, „Anderenfalls leitet …“ in § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist entgegen der Gegenauffassung keine zwingende Rechtsfolge bestimmt. Dass der Gesetzgeber die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ex officio gebietet, hat primär prozesstaktische Gründe. Der Gerichtsvollzieher müsste anderenfalls (wenn die Zuleitung nur aufgrund eines Antrages erfolgen dürfte) überprüfen, ob ein Antrag auf Zusendung gestellt und für den Fall, dass ein Antrag nicht festgestellt werden kann, den Gläubiger fragen, ob er eine Zuleitung wünsche. Diese aufwändige Abstimmung wird durch den im Gesetz vorgesehenen Automatismus vermieden (AG Segeberg aaO; Fleck in Beck OK ZPO, 2014, § 802 d, Rdn. 6 c). Die Regelung bezweckt danach die Verfahrensbeschleunigung und dient danach dem Gläubigerinteresse. Eine Pflicht zur kostenpflichtigen Entgegennahme eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gläubigers stünde mit dieser gesetzgeberischen Intention im Widerspruch.
41Aus der Gesetzesbegründung sowie dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Gesetzgeber mit Einführung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Gläubigers hat statuieren wollen. In dem Gesetzentwurf des Bundesrats vom 30.07.2008 heißt es lediglich: „Die bedingte Sperrwirkung gilt für alle Gläubiger. Soweit daher der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermögensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist, bestimmt Satz 2, dass der Gerichtsvollzieher ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss“ (BT-Drucks. 16/10069, S. 26, linke Spalte). Dass der Gerichtsvollzieher danach den Drittgläubigern die abgegebene Vermögensauskunft zukommen lassen „muss“, besagt allerdings lediglich, dass der Gerichtsvollzieher die Zuleitung auch ohne einen dahingehenden Antrag des Gläubigers vorzunehmen hat (AG Bad Segeberg, a.a.O.). Einer weitergehende Bedeutung kommt dieser Formulierung nicht zu.
42Aus dem Wegfall des Antragserfordernisses in der Neufassung der Regelung folgt nicht, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis auch dann übersenden muss, wenn der Gläubiger auf dessen Übersendung verzichtet oder den Zwangsvollstreckungsauftrag zurückgenommen bzw. von Anfang an beschränkt hat und daher im Zeitpunkt der Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ein wirksamer Zwangsvollstreckungsauftrag, der Grundlage für das Handeln des Gerichtsvollziehers sein könnte, nicht mehr vorliegt (AG Segeberg, aaO). Dass eine auf Antrag eingeleitete Zwangsvollstreckung von Amts wegen fortgeführt wird, bis der geltend gemachte Anspruch durchgesetzt ist, stellt sich - auch wenn es vielfach zur Einleitung gesonderter Verfahrensabschnitte gesonderter Anträge bedarf – als einer der allgemeinen Grundsätze des Zwangsvollstreckungsrechts dar (vgl. Stöber in Zöller, a.a.O., Vor § 704, Rdn. 20). Dieser Grundsatz durchbricht jedoch das das Zwangsvollstreckungsverfahren beherrschende Antragsprinzip nicht. Der Gläubiger ist – wie bereits ausgeführt – stets in der Lage, das Verfahren zum Stillstand zu bringen oder durch Antragsrücknahme zu beenden.
43Auch Sinn und Zweck der §§ 802 a ff ZPO stützen die hiesige Auffassung. Ziel der Regelungen in den §§ 802 a ff ZPO ist die Erlangung der Vermögensauskunft mit einem möglichst aktuellen Stand. Den Gläubigern soll auf diesem Wege Sachaufklärung über verwertbares Vermögen des Schuldners gegeben werden, um ihm eine Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu eröffnen. § 802 d ZPO gleicht die Interessen der Gläubiger und Schuldner dabei insoweit aus, als die Regelung den Schuldner davon befreit, innerhalb kurzer Zeit wiederholt die Vermögensauskunft zu erteilen, wenn sich seine Verhältnisse nicht geändert haben. Für diesen Fall soll das Interesse des Dritt-Gläubigers an Sachaufklärung durch Übersendung des bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses befriedigt werden. Diesem Gläubigerinteresse ist allerdings mit der – kostenpflichtigen - Übersendung eines – ggf. veralteten – Vermögensverzeichnisses gerade nicht gedient, wenn der Gläubiger zuvor auf die Übersendung des Verzeichnisses verzichtet und danach offensichtlich bereits eine Entscheidung für sein weiteres Vorgehen getroffen hat.
44Auch § 882 c ZPO steht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht entgegen. Soweit die von dem Gerichtsvollzieher und dem Bezirksrevisor vertretene Gegenauffassung die Dispositionsfreiheit des vollstreckenden Drittgläubigers im Hinblick auf den Zweck des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsverzeichnis der Kreditunwürdigkeit einer Person einschränken will (so insbesondere Wasserl, DGVZ 2013, 85, 88), folgt der Senat dem nicht. Folge der hier vertretenen Auffassung ist zwar, dass es in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Gläubiger durch eine Antragsbeschränkung auf die Versendung des Vermögensverzeichnisses verzichtet und diese sodann zu unterbleiben hat, auch nicht zu einer (weiteren) Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kommt. Damit ist eine Beeinträchtigung des Informationsinteresses der Allgemeinheit sowie die mit dem Schuldnerverzeichnis bezweckte Warnfunktion bezüglich der Kreditwürdigkeit von Schuldnern verbunden, weil das Gesetz die Eintragung nach § 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO von der Zuleitung und nicht dem Gläubigerantrag abhängig macht. Eine analoge Anwendung des § 882 c Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO für den Fall des Verzichts auf die Übersendung (so Fleck in Beck OK, ZPO, § 802 d, Rdn. 6d) dürfte an dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und dem Fehlen einer Regelungslücke scheitern (so auch AG Bad Segeberg a.a.O.). Die Gegenansicht würde daher zu einer weitergehenden Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger eines Schuldners führen. Die lückenlose Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger ist indes nicht vordringlicher Gesetzeszweck, wie sich aus den Regelungen in den §§ 882 c Abs. 1 Nr. 3, 882 d und 882 e Abs. 3 ZPO ergibt. Hiernach ist die Löschung einzelner Eintragungen möglich, wenn einzelne Vollstreckungsforderungen erfüllt werden oder diesbezüglich die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder wegfallen (LG Bochum, a.a.O.). Im Übrigen unterbleibt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, wenn der Gläubiger überhaupt keinen Vollstreckungsantrag stellt. Damit ist jede Eintragung von dem Willen des einzelnen Gläubigers abhängig, Lückenlosigkeit danach schon im Ansatz nicht erreichbar.
45Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des einzelnen Gläubiger zu rechtfertigen vermag. Letztlich hätte die Gegenauffassung zur Folge, dass die vollstreckenden Titelgläubiger durch die Tragung der Gebühren für die von ihnen nicht gewünschte Übersendung des Vermögensverzeichnisses die Kosten für einen umfassenden Schutz potentieller Gläubiger durch das Schuldverzeichnis tragen müssten. Ein sachlicher Grund für eine solche Quersubventionierung ist nicht ersichtlich. Im Grundsatz ist jeder Gläubiger selbst gehalten, die notwendigen Informationen über die Kreditwürdigkeit seines potentiellen Schuldners einzuholen und das sich hieraus ergebende Insolvenzrisiko zu tragen. Sachlich gerechtfertigt ist die Gebührentragungspflicht für vollstreckende Gläubiger ausschließlich dann, wenn sie das ihnen übersendete Vermögensverzeichnis im eigenen Interesse als Grundlage für das weitere Vollstreckungsverhalten nutzen wollen. Dies ist aber in den Fällen des Verzichts und der Antragsrücknahme gerade nicht der Fall ist (so auch AG Bad Segeberg, a.a.O.). Die dargestellte Beeinträchtigung des Informationsinteresses des Rechtsverkehrs ist daher hinzunehmen.
46Auch aus den gebührenrechtlichen Bestimmungen der Nr. 260, 261 KV GvKostG lässt sich für die Begründung einer Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den Willen des Gläubigers nichts herleiten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach der gesetzlichen Gebührenregelung nur die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht kommt. Denn Nr. 604 KV GvKostG sieht für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 € vor. Die Vorbemerkung 6 nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die Nichterledigung einer Amtshandlung, mit der der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass lediglich die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht kommt, wäre der Verweis auf die Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelte Übermittlung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO überflüssig. Da die bis zur Zuleitung des Vermögensverzeichnis entfaltete Tätigkeit des Gerichtsvollziehers damit von der Nichterledigungsgebühr der Nr. 604 KV iVm. Nr. 261 GvKostG erfasst ist und der Gerichtsvollzieher zudem eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV erheben kann, verfängt auch das Argument der Gegenseite nicht, der Gerichtsvollzieher würde umsonst tätig werden, wenn er von der Zuleitung des Verzeichnisses absehen muss. Der Anfall der Nichterledigungsgebühr ist auch sachgerecht. Der Gerichtsvollzieher hat bei Eingang des Antrags auf Abnahme einer Vermögensauskunft zunächst zu prüfen, ob der Schuldner innerhalb der Sperrfrist eine Vermögensauskunft erteilt hat. Trifft dies zu, muss er bei einem von vorneherein beschränktem Gläubigerauftrag nicht weiter tätig werden, sondern lediglich die Vollstreckungsunterlagen zurückschicken. Weitergehende Kosten durch das Ausdrucken und Übersenden des Vermögensverzeichnisses entstehen dann nicht.
47Soweit die Gegenansicht schließlich damit argumentiert, für einen eingeschränkten Antrag der Gläubiger gäbe es deshalb kein schützenswertes Interesse, weil die Gläubiger die gewünschte Information durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erlangen könnten, überzeugt dies nicht. Denn gerade die für den Gläubiger wichtige Information, ob ein Schuldner, der aufgrund erfolgter Gläubigerbefriedigung bereits während der Sperrfrist wieder im Schuldnerverzeichnis gelöscht sein kann (§ 882 e Abs. 3 Satz 1 ZPO), schon früher eine Vermögensauskunft abgegeben hat, kann nur im Wege des § 802 d ZPO erlangt werden. Denn zwar folgt aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO, dass ein Schuldner eine Vermögensauskunft erteilt hat. Diese Eintragung wird möglicherweise erst nach 3 Jahren wieder gelöscht (§ 882 e Abs. 1 ZPO). Das Datum der Vermögensauskunft und damit, ob der Schuldner nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist bereits erneut zur Abgabe verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Schuldnerverzeichnis jedoch gerade nicht. Dies ist nur aus der zentralen Datei der Vermögensverzeichnisse gem. § 802 k ZPO ersichtlich, in die neben dem Gerichtsvollzieher lediglich bestimmte Vollstreckungsbehörden, nicht aber ein Gläubiger Einsicht nehmen können.
48c)
49Danach besteht für einen Gläubiger die Möglichkeit, seinen Antrag auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses dahin zu beschränken, dass im Fall des Vorliegens eines innerhalb der Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnis auf die weitere Tätigkeit des Gerichtsvollziehers – die Übersendung einer Abschrift des vorliegenden Verzeichnisses – verzichtet wird. Von dieser Möglichkeit hat die Gläubigerin im Streitfall in ihrem Antrag vom 16.01.2014 Gebrauch gemacht. Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher war danach nicht mehr von dem Vollstreckungsauftrag gedeckt, die Erhebung von Gebühren und Auslagen erfolgte zu Unrecht. Das Landgericht hat daher in dem angefochtenen Beschluss die angegriffene Kostenrechnung zu Recht aufgehoben.
50III.
51Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG iVm. § 66 Abs. 8 GKG).
Tenor
Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2015 – 39 T 32/15 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die weitere Beschwerde der Staatskasse ist zwar gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig, weil sie durch die (gesamte) Kammer in dem o. a. Beschluss zugelassen worden ist. Insbesondere ist die Frage, ob es sich bei der das gesamte Verfahren einleitenden Erinnerung der Gläubigerin vom 8. Dezember 2014 um eine solche nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG (als „Kostenerinnerung“) oder die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO handelt (vgl. dazu ausführlich Mroß, DGVZ 2014, 265; s.a. unten), nicht für die Zulässigkeit des hier konkret vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens entscheidend. Dies kann sich ggfs. im Rahmen der Begründetheit auswirken.
3Die weitere Beschwerde ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des in Bezug genommenen Beschlusses vom 27. Mai 2015 sowie insbesondere unter Bezugnahme auf die umfangreichen Beschlüsse des OLG Hamm vom 10. Februar 2015 - 25 W 277/14 und 25 W 306/14 - (NJOZ 2015, 1099 ff. = OLGR 11/2015 Anm. 4 bzw. OLGR 20/2015 Anm. 4 mit Anm. Seip, DGVZ 2015, 115, beide auch in juris) und des OLG Schleswig vom 12. Februar 2015 – 9 W 114/14 und 143/14 – (SchlHA 2015, 276 ff. = FoVo 2015, 112 ff. bzw. DGVZ 2015, 88 ff.) sowie die Ausführungen von Goebel (FoVo 2013, 86, 87 – 91) nicht begründet.
41.
5Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr nach Nr. 261 KV zu § 9 GvKostG – objektiv - vorliegen. Danach kann ein Gerichtsvollzieher für die „Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO)“ eine Gebühr von 33 € ansetzen. Da die Gerichtsvollzieherin hier eine entsprechende Übermittlung an die Erinnerungsführerin vorgenommen hat, lagen die Voraussetzungen formal vor.
6Der Ansatz dieser Kosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GvKostG war jedoch deshalb rechtswidrig, weil er nicht dem Auftrag der Drittgläubigerin entsprach. Wenn ein Gerichtsvollzieher den Auftrag eines Gläubigers nach § 3 GvKostG weisungswidrig ausführt und für das tatsächlich durchgeführte Geschäft die nach dem Kostenverzeichnis (Anlage zu § 9 GvKostG) vorgesehene Gebühr in Ansatz bringt, steht diesem – zumindest auch - die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG zu. Davon sind die meisten Gerichte, die sich mit dieser Thematik befasst haben (neben OLG Hamm, aaO = juris Rn 21 bzw. 14 und OLG Schleswig, aaO = juris Rn 10 u.a. auch: LG Arnsberg, DGVZ 2013, 18 f. = juris Rn 13; LG Neubrandenburg, DGVZ 2014, 218 ff. = juris Rn 11; LG Bochum, DGVZ 2014, 261 ff. = juris Rn 9), ausgegangen. Dass die Gläubigerin – daneben – auch eine Erinnerung nach § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erheben kann – und dies möglicherweise der näher liegende Weg ist (vgl. die Kritik von Mroß, DGVZ 2015, 115, 131 f., 208; 2014, 19, 265; auch Goebel, aaO S. 91 weist darauf hin, dass in diesem Verfahren die Streitfrage geklärt werden sollte)- , steht dem nicht entgegen. Damit kann der Gläubiger nämlich nur eine bestimmte Verfahrensweise des Gerichtsvollziehers herbeiführen (hier: den Auftrag mit der anzuerkennenden Bedingung durchzuführen bzw. die bedingte Rücknahme des Antrages zu akzeptieren). Hinsichtlich der Prüfung, ob die Gebühr zu Recht erhoben worden ist oder nicht, bleibt ihm allein die Kostenerinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG. Die Gläubigerin hat sich mit ihrer Erinnerung auch ausdrücklich gegen die Berechnung der Kosten nach Nr. 261 KV zum GvKostG in Höhe von 33 € gewandt.
7Die Gerichtsvollzieherin hätte den Auftrag der Gläubigerin entweder wegen – aus ihrer Sicht – unzulässiger Bedingung ablehnen können (mit der Möglichkeit für die Gläubigerin, dagegen Rechtsmittel einzulegen; vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 802d ZPO Rn 14 mit Hinweis auf LG Neubrandenburg, DGVZ 2014, 218 ff. = juris Rn 18, 20; KG, DGVZ 2015, 207 f. = juris Rn 8 ff., 14) oder ihn entsprechend den überzeugenden und ausführlich begründeten Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Schleswig (s. oben), denen der Kostensenat des OLG Köln folgt, dahin auslegen müssen, dass er von vornherein wirksam auf den Fall beschränkt war, dass die Schuldnerin innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben hat und diese nicht älter als 6 Monate ist, oder bei Verneinung dieser Umstände die – dadurch bedingte - Antragsrücknahme für wirksam ansehen müssen (so OLG Schleswig, DGVZ 2015, 88 ff. = juris Rn 12 ff.).
8Der Senat vermag in dem Wortlaut von § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO („Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu.“) keine bindende Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zu erkennen, jedweden Antrag eines Drittgläubigers auf Abnahme eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Vermögensauskunft nach § 802c ZPO) dahin zu verstehen, dass er eine „erneute Abgabe“ im Sinne von § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragen wolle, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, und ihm auch dann ein Vermögensverzeichnis zu übermitteln, wenn der Gläubiger dies ausdrücklich ablehne. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des OLG Hamm (juris Rn 30 bzw. 23, ähnlich: LG Erfurt, DGVZ 2015, 205, 206 = juris Rn 16) verwiesen, die sich auch mit der Gesetzesbegründung (aaO Rn 31 bzw. 24; ebenso LG Bochum, aaO juris Rn 16 und LG Erfurt, aaO Rn 17 sowie Goebel, aaO S. 88 ff.) und dem Sinn und Zweck der §§ 802a ff. ZPO (aaO Rn 33 bzw. 26; Goebel, aaO S. 87) befassen.
92.
10Die Erinnerung der Gläubigerin vom 8. Dezember 2014 gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin bzw. die vom Amtsgericht Kerpen in dessen Beschluss vom 16. Januar 2015 - 37 M 1729/14 - zugelassene Beschwerde bzw. die vom Landgericht Köln zugelassener weitere Beschwerde ist entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors, der sich auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 23. September 2014 – 10 W 130/14 – (DGVZ 2014, 264 f.) beruft, nicht deshalb unbegründet, weil die Voraussetzungen von § 7 GvKostG nicht vorlägen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten [des Gerichtsvollziehers], die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt – wie bei dem wortgleichen § 21 GKG (Hartmann: KostG, 45. Aufl., § 7 GvKostG Rn 4 und § 21 GKG Rn 8) - nur bei einem schweren Verfahrensverstoß (BGH, NJW-RR 2005, 135 f. = juris Rn 4 mwN) bzw. einem Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, der offen zu Tage tritt, vor (KG, DGVZ 2015, 207 f. = juris Rn 14; OLG Düsseldorf, aaO = juris Rn 4), setzt also einen offensichtlichen schweren Fehler des Gerichts (bzw. Gerichtsvollziehers) voraus (Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 17 W 314/14 -, juris Rn 2 mwN; Meyer: GKG, 14. Aufl., § 21 GKG Rn 5). Die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher an die Beschränkung (Bedingung) des Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft und den Verzicht auf Übersendung eines älteren Vermögensverzeichnisses bzw. die Rücknahme des Antrages für diesen Fall gebunden ist oder nicht, ist trotz der inzwischen ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen dazu (OLG Hamm, OLG Schleswig, KG) nach wie vor umstritten (s. die Zusammenstellungen bei Fleck in BeckOK-ZPO, 18. Edition Stand 01.09.2015, § 802d ZPO Rn 6b und im Beschluss des LG Erfurt, aaO Rn 9 gegen und Rn 11 für eine solche Dispositionsbefugnis; noch jüngst ablehnend LG Würzburg, DGVZ 2015, 130 f.; AG Schöneberg, JurBüro 2015, 268 f.; Seiler in Thomas/Putzo, 36. Aufl. 2015, § 802d Rn 3; ebenso nunmehr Meller-Hanich in Prütting/Gehrlein, 7. Aufl. 2015, § 802d ZPO Rn 5; die Parteiherrschaft des Gläubigers auch insoweit bejahend: Zöller/Stöber, aaO § 802d ZPO Rn 14; Musielak/Voit, 12. Aufl. 2015, § 802d ZPO Rn 17 unter Hinweis auf AG Bad Segeberg, DGVZ 2014, 95 ff. - bestätigt durch OLG Schleswig, DGVZ 2015, 88 ff. -; mit einem weitergehenden Vorschlag zur Eintragung analog § 882 c Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO: Fleck, aaO Rn 6d ff.). Bei dieser Sachlage kann man einem Gerichtsvollzieher nur schwerlich einen offensichtlichen schweren Fehler vorwerfen.
11Es geht hier jedoch nicht – nur – um die Frage, ob die Gerichtsvollzieherin die Sache „unrichtig behandelt“ hat im Sinne von § 7 GvKostG (oder nicht). Sie hat vielmehr eine höchst umstrittene Rechtsfrage entgegen dem explizit erklärten Willen der Gläubigerin so ausgelegt, dass der Gebührentatbestand von Nr. 261 KV erfüllt wird, ohne diese Rechtsfrage von dem dafür allein zuständigen (Vollstreckungs-) Gericht entscheiden zu lassen. Diese Rechtsverletzung muss das für die Kostenerinnerung und -beschwerde zuständige Gericht inzidenter beachten und in eigener Zuständigkeit – richtig – entscheiden. Denn es handelt sich um eine unerlässliche Vorfrage für die Entstehung bestimmter Gebührentatbestände nach der Anlage zu § 9 GvKostG (KV). Auch der Senat als Gericht der weiteren Beschwerde muss dies demzufolge prüfen und entscheiden (und zu diesem Zweck ist die weitere Beschwerde auch zugelassen worden). Der Kostensenat des OLG Köln entscheidet die Rechtsfrage in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Hamm und Schleswig dahin, dass der Gerichtsvollzieher die Vorgaben des Gläubigers insoweit zu beachten hat.
123.
13Für den Gerichtsvollzieher entsteht auch entgegen der Ansicht des Amtsgericht Kerpen im – vom LG Köln aufgehobenen - Beschluss vom 16. Januar 2015 kein unzumutbarer Aufwand. Immerhin muss er durch Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnisregister eine Amtshandlung vornehmen und überprüfen, ob der Schuldner in den letzten sechs Monaten bzw. zwei Jahren bereits ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat. Insoweit fällt aber, worauf das OLG Hamm (aaO Rn 29 bzw. 20; zustimmend LG Erfurt, DGVZ 2015, 204, 206 = juris Rn 20) hingewiesen hat, eine Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV iVm Nr. 261 KV zum GvKostG an (bereits LG Bochum, DGVZ 2014, 261 ff. = juris Rn unter Hinweis auf LG Essen, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 7 T 142/14 = juris Rn 20). Soweit ausdrücklich eine Ausnahme formuliert ist [„Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO).“], bezieht sich diese nach dem Wortlaut – allein – auf die Gebühr in Nr. 260 KV („Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO“) und gerade nicht auf die in Nr. 261 KV [„Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO)“]. Da es sich um eine Ausnahme von den in Abschnitt 6 geregelten „nicht erledigten Amtshandlungen“ handelt, ist diese eng auszulegen und auf die konkret bezeichnete Gebühr zu beschränken. Damit entfällt dieses für einige Entscheidungen gegen die Dispositionsherrschaft des Gläubigers angeführte Argument (z.B. AG Dortmund, DGVZ 2014, 72, 73 = juris Rn 5).
144.
15Der Senat folgt damit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, OLG Schleswig und KG) sowie der in der Kommentarliteratur weit verbreiteten Ansicht. Das Spannungsfeld zwischen Gläubiger und Gerichtsvollzieher wird sachgemäß dahin aufgelöst, dass sich einerseits der klare Auftrag des Gläubigers, unter bestimmten innerprozessualen Bedingungen das Vermögensverzeichnis nicht übermittelt zu bekommen (mit der Folge, dass die Gebühr nach Nr. 261 KV nicht anfällt), durchsetzt und der Gerichtsvollzieher nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Gläubigers handeln muss, andererseits der Gerichtsvollzieher für seine Tätigkeit (Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnisregister und Überprüfung der vom Gläubiger genannten Voraussetzungen für eine Übermittlung) eine Gebühr ansetzen kann.
165.
17Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.