Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Feb. 2016 - 668 M 271/16

ECLI:ECLI:DE:AGD:2016:0222.668M271.16.00
bei uns veröffentlicht am22.02.2016

Tenor

wird die Erinnerung der Gläubigerseite gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers Saßen vom 16.12.2015 betreffend den Ansatz der Gebühren KV 207 und KV 261 GvKostG auf deren Kosten zurückgewiesen.

Das Gericht lässt die Beschwerde zu.


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher


Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge


(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostens

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882c Eintragungsanordnung


(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn1.der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;2.eine Vollstreckung nach dem Inhalt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802d Weitere Vermögensauskunft


(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände


Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind. (2) Die Entsche

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. Nov. 2015 - 17 W 174/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2015 – 39 T 32/15 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e :

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Feb. 2015 - 25 W 277/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers wird verworfen. Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3Die Gläubigerin betreibt geg

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Feb. 2015 - 8 W 458/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor 1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird als unzulässig verworfen.

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 11. Juni 2014 - 17 W 66/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

Tenor Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. 1Gründe 2I. 3Unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines Zahlungstitels beantragte die Gläubigerin mit Schreiben vom 24.02.2013 bei der Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle bei dem Amtsgerich

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(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.

(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird als unzulässig

verworfen.

2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird

zurückgewiesen.

3. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Mit Schriftsatz an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Ludwigsburg vom 06.05.2014 hat die Gläubigerin unter Vorlage eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.05.2012 beantragt, gemäß § 802 c ZPO einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bestimmen und diese abzunehmen. Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleiben würde oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO ohne Grund verweigern würde, wurde beantragt, dem Vollstreckungsgericht nach § 802 g ZPO die Vollstreckungsunterlagen mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner zuzusenden und im Anschluss hieran den Schuldner unter Übergabe des erlassenen Haftbefehls zu verhaften. Zudem teilte die Gläubigerin mit, mit einer Ratenzahlungsvereinbarung bestehe im Falle der glaubhaften Darlegung der mangelnden Zahlungsfähigkeit Einverständnis.
Mit Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin vom 28.06.2014 teilte der Gerichtsvollzieher - der Beteiligte Ziff. 1 - mit, der Schuldner sei zum Termin zwecks Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen. Die gütliche Einigung sei gescheitert. Den Vorgang werde er dem zuständigen Richter beim Amtsgericht Ludwigsburg zwecks Erlasses eine Haftbefehls vorlegen. In der beigefügten Kostenrechnung brachte der Beteiligte Ziff. 1 unter anderem eine Gebühr nach Nr. 207 des Kostenverzeichnisses (KVGv) zu § 9 GVKostG in Höhe von EUR 16,00 in Ansatz. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 14.08.2014, zu deren Begründung sie vortrug, der Gerichtsvollzieher sei nicht mit einer gütlichen Einigung beauftragt worden. Zudem dürfe der Gerichtsvollzieher eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur erheben, wenn er ausschließlich mit der Herbeiführung der gütlichen Erledigung beauftragt war.
Durch Beschluss vom 26.09.2014 hat das Amtsgericht Ludwigsburg - Vollstreckungsgericht - die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Beteiligten Ziff. 1 zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin im Wege der - vom Amtsgericht zugelassenen - Beschwerde. Auf diese änderte die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 10.11.2014 den Beschluss des Amtsgerichts ab und hob den Kostenansatz des Beteiligten Ziff. 1 insoweit auf, als darin eine Gebühr Nr. 207 KVGv in Ansatz gebracht wurde. Hiergegen wiederum wenden sich der Beteiligte Ziff. 1 und der Beteiligte Ziff. 2 im Wege der - vom Landgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde.
II.
Die Rechtsmittel der Beteiligten Ziff. 1 und 2 bleiben ohne Erfolg.
1.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 ist bereits unzulässig. Dem Gerichtsvollzieher steht ein eigenes Beschwerderecht gegen die Entscheidung über den Kostenansatz nicht zu (vgl. zuletzt LG Mannheim JurBüro 2014, 665 m.w.N.). Die gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsposition des Gerichtsvollziehers dar. Sie ergeht ausschließlich im Verhältnis zwischen der Staatskasse und dem Kostenschuldner (LG Mannheim a.a.O.). Eine Ausnahmekonstellation, in der der Gerichtsvollzieher gleichwohl beschwert sein könnte (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch/Kessel, Gesamtes Kostenrecht, 2014, § 5 GvKostG, Rdnr. 16 f.) ist nicht gegeben.
2.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 als Vertreter der Staatskasse ist auf Grund der landgerichtlichen Zulassung gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat zu Recht entschieden, dass im vorliegenden Fall eine Gebühr gemäß Nr. 207 KVGv nicht in Ansatz gebracht werden kann. Auf die ausführliche und in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des angegriffenen Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 10.11.2014 wird Bezug genommen, der Senat schließt sich ihr in vollem Umfang an. Insbesondere ist der Hinweis des Beschwerdegerichts auf die Entstehungsgeschichte des in Rede stehenden Gebührentatbestandes überzeugend. Dieser wurde durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung eingeführt, das seit dem 01.01.2013 Kraft ist, weil nunmehr die Möglichkeit besteht, den Versuch der gütlichen Einigung isoliert zu beantragen (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Aus der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 16/10069, S. 48) ergibt sich, dass der Gebührentatbestand gemäß Nr. 207 KVGv gerade für diese isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Einigung geschaffen worden ist. Demgegenüber wird in Bezug auf die Anmerkung zu Nr. 207 KVGv darauf verwiesen, dass bei gleichzeitiger Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit einer Maßnahme nach § 802 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung der Aufwand des Gerichtsvollziehers für den Versuch der gütlichen Einigung durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten ist. Die Gesetzesbegründung spricht im Plural davon, dass „in diesen Fällen“, nämlich Beauftragung gemäß § 802 Satz 1 Nr. 2 ZPO und § 802 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO, der Aufwand abgegolten ist. Angesichts dessen und der sich klar aus der Gesetzesbegründung ergebenden Absicht des Gesetzgebers, für eine isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache einen Gebührentatbestand zu schaffen, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen, ist die Anmerkung zu Nr. 207 KVGv dahingehend auszulegen, dass die Gebühr auch dann nicht entsteht, wenn der weitergehende Auftrag nur auf eine der in Satz 2 der Anmerkung genannten Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Vermögensauskunft) und § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (Pfändung) gerichtet ist (ebenso OLG Köln DGVZ 2014, 199; LG Freiburg JurBüro 2014, 442; LG Dresden JurBüro 2014, 269; Schneider/Volpert/Fölsch/Kessel, a.a.O., Nr. 207 KV GvKostG, Rdnr. 3 ff. m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, Nr. 207 KVGv, Rdnr. 2; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 2014, 441 [danach kumulative Beauftragung nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erforderlich]; LG Kleve DGVZ 2014, 134; LG Heilbronn, 1 T 431/14, Beschluss vom 04.07.2014).
Der Senat vermag die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (DGVZ 2014, 152), der vorstehenden Auslegung stehe der Wortlaut der Anmerkung zu Nr. 207 KVGv entgegen, nicht zu teilen. Sprachlich lässt sich, zumal vor dem Hintergrund des dokumentierten gesetzgeberischen Willens, die Formulierung „eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO“ durchaus im Sinne eines „oder“ verstehen, wobei ohnehin - jeweils im Singular - von (einer) „Maßnahme“ beziehungsweise (einer) „Amtshandlung“ die Rede ist. Hierauf weist zu Recht ebenfalls das Oberlandesgericht Köln hin (DGVZ 2014, 199). Dennoch wäre es begrüßenswert, wenn entsprechend der einschlägigen Korrespondenz zwischen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und den Landesjustizverwaltungen insoweit durch den Gesetzgeber eine ausdrückliche Klarstellung im Sinne der Gesetzesmaterialien erfolgen würde.
3.
Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, 66 Abs. 8 GKG.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.


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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.

(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers wird verworfen.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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Tenor

Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2015 – 39 T 32/15 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.