Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Nov. 2016 - 24 C 303/15


Gericht
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorfim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 28.10.2016durch die Richterin L
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.586,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Berechtigung einer Gebührenrechnung der Beklagten gegenüber dem Kläger sowie um Ansprüche infolge eines Vertragswiderrufs durch den Kläger.
3Der Kläger ist ein minderjähriges Kind, das am 26.09.2010 geboren wurde und im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts in der Zeit vom 14.12.2013 bis zum 07.04.2014 gesundheitlich schwer geschädigt wurde. Der Vater des Klägers wandte sich sodann wegen möglicher Ansprüche des Klägers zunächst telefonisch an die Beklagte. Diese sandte ihm zunächst einen Fragebogenkomplex und sodann mit Schreiben vom 05.05.2014 zur Unterzeichnung eine Vollmachtserklärung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung sowie ihre Mandatsbedingungen zu. Die ersten beiden der genannten Dokumente unterzeichnete allein der Vater des Klägers am 15.05.2014, während die Mandatsbedingungen unter dem 02.06.2014 durch beide Elternteile unterzeichnet wurden. Auf die genannten Dokumente wird Bezug genommen (Bl. 8, 38 ff. d. A.).
4Mit Schreiben vom 28.05.2014 bat die Beklagte bei der Rechtsschutzversicherung des Vaters des Klägers um Erteilung einer Deckungszusage für ein außergerichtliches Verfahren in der beauftragten Rechtssache und sandte ein auf den 10.06.2014 datiertes Anspruchsschreiben an den dortigen Gegner. Gleichzeitig wurden von beiden Schriftsätzen Abschriften an den Kläger gesandt. Die Rechtsschutzversicherung der Klägers zahlte daraufhin an die Beklagte auf Grundlage eines Streitwert von 84.400 € und unter Hinweis auf einen Selbstbehalt des Versicherungsnehmers i.H.v. 150 € einen Betrag von 3.586,12 €.
5Mit E-Mail vom 11.06.2014 teilte der Vater des Klägers der Beklagten mit, von dieser im Rahmen des vorliegenden Sachverhalts nicht weiter beraten werden zu wollen. Der Vater des Klägers suchte sodann am 17.06.2014 den jetzigen Prozessbevollmächtigten auf und beauftragte diesen mit der weiteren Wahrnehmung seiner Interessen. Dieser stellte dem Kläger für seine außergerichtliche Tätigkeit unter dem 29.07.2014 einen Betrag i.H.v. 3.736,12 € in Rechnung, der vom Kläger beglichen wurden. Zuvor wurde die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.07.2014 erfolglos unter Fristsetzung zum 12.08.2014 zur Leistung des Betrags an den Kläger aufgefordert.
6Der Kläger behauptet, die Vollmacht sei durch seinen Vater blanko unterzeichnet worden, eine volle außergerichtliche Vertretung sei hierdurch nicht gewollt gewesen, sondern nur eine Erstberatung. Sein Vater habe den zuständigen Anwalt trotz mehrfacher Versuche nicht erreichen können. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Unterrichtungspflicht aus § 11 BORA verletzt. Zudem sei mangels Unterschrift seiner Mutter unter der Vollmacht und den Mandatsbedingungen kein wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen. Ein solcher sei jedenfalls als Fernabsatzvertrag einzustufen und mit der E-Mail vom 11.06.2014 widerrufen worden. Der Kläger behauptet weiterhin, das auf den 10.06.2014 datierte Anspruchsschreiben der Beklagten sei vordatiert worden und zudem inhaltlich unzureichend, weil es - was unstreitig ist - ohne eine Auswertung seiner Patientenakte erstellt wurde.
7Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, ihn von der Gebührenrechnung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten in beschriebener Angelegenheit freizustellen beantragt er nunmehr:
8Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.736,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2014 zu bezahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, die Vorschriften über Fernabsatzverträge seien auf den vorliegenden Anwaltsvertrag nicht anwendbar und ein eventuelles Widerrufsrecht sei jedenfalls verwirkt. Weiterhin sei der Kläger im Falle einer Rückabwicklung des Vertrages nicht aktivlegitimiert. Im Rahmen eines möglichen Schadensersatzanspruchs sei dem Kläger jedenfalls ein Mitverschulden anzurechnen. Hilfsweise trägt die Beklagte die Ansicht vor, einen Anspruch auf Wertersatz für von ihr erbrachte Anwaltsleistungen inne zu haben, mit dem sie hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt hat.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
14I.
15Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger als minderjähriges Kind prozessfähig, denn er wird wirksam nach § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB durch seine Eltern im Prozess vertreten.
16Gemäß § 52 ZPO ist eine Person insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Nicht prozessfähig sind mithin geschäftsunfähige Personen nach § 104 BGB. Nach § 104 Nr. 1 BGB ist geschäftsunfähig, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat. Der Kläger ist am 26.09.2015 5 Jahre alt geworden und mithin nicht selbst geschäftsfähig. Er wird aber gemäß § 51 Abs. 1 ZPO wirksam im Prozess von seinen Eltern, die selber prozessfähig sind, nach § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB vertreten. Denn die Eltern haben dem jetzigen Prozessbevollmächtigten am 24.06.2015 eine Vollmacht zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers erteilt.
17Die Antragsänderung der Klägers ist zulässig weil sie keine Klage- sondern bloß eine quantitative Änderung darstellt und mithin ohne Zustimmung des Gegners statthaft ist (Zöller/Greger 2016, § 264 Rn. 3b).
18II.
19Die Klage ist auch überwiegend begründet. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.586,12 € aus den §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1 a.F., 312d Abs. 1 S. 1 a.F., 312b a.F. BGB. Dabei kann offen bleiben, ob ein Vertrag überhaupt wirksam zwischen den Parteien geschlossen wurde, denn dieser würde im Falle seines Abschlusses jedenfalls einen Fernabsatzvertrag darstellen, der von dem Kläger widerrufen worden ist.
20Nach § 346 BGB sind im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Vorliegend ist das zwischen den Parteien möglicherweise zustande gekommene Vertragsverhältnis als Fernabsatzvertrag zu qualifizieren, der von dem Kläger am 11.06.2014 widerrufen worden ist und auf den der Kläger einen Betrag i.H.v. 3.586,12 € gezahlt hat.
211.
22Ein Fernabsatzvertrag nach § 312b a.F. BGB liegt vor, wenn zwischen einem Unternehmer nach § 14 BGB und einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ein Vertrag unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt. Hierzu genügt es, wenn der Unternehmer seinen Betrieb so organisiert, dass Verträge regelmäßig im Fernabsatz abgeschlossen und abgewickelt werden können (Palandt/Grüneberg 2015, § 321c Rn. 6). Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Unternehmer Techniken der Kommunikation systematisch zu Nutze macht, um seine Geschäfte insgesamt als Distanzgeschäfte abzuwickeln (AG Hildesheim Urteil vom 08.08.2014, Az. 84 C 9/14; AG Offenbach Urteil vom 09.10.2015, Az. 380 C 45/13). Demgegenüber ist es nicht ausreichend, wenn sich ein Verbraucher unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bei dem Unternehmer anmeldet, um dessen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (Palandt a.a.O.).
23Vorliegend sind die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien unstreitig unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Es wurden Unterlagen zugesandt, von den Eltern des Klägers ausgefüllt und zurückgeschickt und es fanden telefonische Kontaktversuche statt. Eine persönliche Beratung des Klägers bzw. von dessen Eltern hat nicht stattgefunden und war auch nicht geplant. Dies spricht nach Ansicht des Gerichts dafür, dass die Beklagte sich die Techniken der modernen Kommunikation zu Nutze macht, um ihre Geschäfte über die Distanz abzuwickeln. Die Obliegenheit darzulegen, dass den Vertragsverhandlungen oder seinem Abschluss kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem zugrunde gelegen hat, traf die Beklagte (Palandt/Grüneberg 2015, § 312c Rn. 6). Diese hat jedoch trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts am 29.12.2015 nicht weiter zu den hier konkret zugrunde liegenden Organisationsstrukturen und der in dem hier vorliegenden Fall gelebten Kommunikation vorgetragen. Ihr Vortrag beschränkte sich auf Ausführungen zu ihrer abstrakten Rechtsauffassung dahingehend, dass Anwaltsverträge in keinem Fall Verträge des Fernabsatzgeschäfts darstellen könnten. Eine solche generelle Betrachtung verbietet sich jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts sowohl in die eine, als auch in die andere Richtung (abweichend AG Charlottenburg Urteil vom 15.09.2015, Az. 216 C 194/15). Allein die Tatsache, dass es sich bei dem in Rede stehenden Vertrag um einen solchen über eine anwaltliche Beratung handelt, vermag die Einstufung desselben als Fernabsatzvertrag nach Ansicht des Gerichts nicht pauschal auszuschließen. Vielmehr dürfte es aufgrund der Umstrittenheit der Frage, ob auch solche Verträge, die eine individuelle Dienstleistung zum Gegenstand haben, als Fernabsatzverträge eingestuft werden können, auf eine Betrachtung und Abwägung im Einzelfall ankommen, die vorliegend aus genannten Gründen zulasten der Beklagten ausfällt. Der Einzelfallbetrachtung stehen auch nicht der Zweck der Vorschriften über den Fernabsatz und die Erwägungsgründe des Verordnungsgebers entgegen.
24Sinn und Zweck der Vorschriften über den Fernabsatzvertrag ist der Schutz des Verbrauchers in den dem Fernabsatzgeschäft typischer Weise unterfallenden Geschäften. Hierbei stehen regelmäßig nicht Dienstleistungen persönlicher Art im Vordergrund, sondern solche, bei denen der Besteller als Verbraucher die Waren oder Leistungen vor ihrer Erbringung nicht in Augenschein nehmen kann (BGH Urteil vom 21.10.2004, Az. III ZR 380/03). Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Fernabsatzsituation jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn zwischen dem Erbringer der Leistung und dem Verbraucher ein persönlicher Kontakt besteht, bei dem der Verbraucher seine Rückfragen stellen und eine Leistung erwarten kann, die seinen persönlichen Anforderungen und Bedürfnissen entsprechend individuell angepasst wird. Dies nimmt Anwaltsverträge nicht grundsätzlich von der Fernabsatzsituation aus, denn die Erbringung einer individuell auf den Mandanten zugeschnittenen Leistung dürfte im Mandatsverhältnis zwar regelmäßig, aber nicht immer der Fall sein. So sind durchaus Fälle denkbar und auch in der Praxis real, in denen standardisierte Leistungen ohne individuellen Zuschnitt auf den Mandanten anhand objektiver Eckdaten, die in einer Vielzahl von Fällen gleich liegen, erbracht werden. Zwar handelt es sich hierbei bislang um eine Minderheit der sich in der Rechtsberatung befindlichen Fälle, die grundsätzliche Möglichkeit eines solchen Vorgehens macht es aus Sicht des Gerichts jedoch gerade Notwendig, an der oben erörterten Beweislastverteilung zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz festzuhalten und eine generalisierende Betrachtung auszuschließen.
25Auch aus den Erwägungsgründen der Richtline 2001/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtline 93/13/EWG des Rates und der Richtline 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (fortan: 2011/83/EU) folgt keine andere Bewertung der Sachlage. So erläutert Erwägungsgrund 20 der 2011/83/EU die Begriffsbestimmung des Fernabsatzvertrags dahingehend, dass unter diesem all die Fälle erfasst werden sollen, in denen ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und Verbraucher im für den Fernvertrieb organisierten Leistungssystem geschlossen wird. Als Fernkommunikationsmittel sind hier ausdrücklich Post, Internet, Telefon und Fax benannt. Ein Fernabsatzvertrag soll hiernach begrifflich nur dann nicht vorliegen, wenn entweder der Vertragsschluss oder die Verhandlungen über diesen nicht unter ausschließlicher Verwendung dieser Kommunikationsmittel stattfinden oder Leistungen über diesen Weg lediglich reserviert oder abgefragt werden. Eine bloße Reservierung oder Leistungsabfrage lag im vorliegenden Fall nicht vor, insbesondere sind von beiden Parteien Leistungen bereits erbracht worden, hierauf beruft sich die Beklagte auch gerade. Unter Bezugnahme auf die weiteren Erwägungen ergibt sich hieraus gerade nicht, dass ein Fernabsatzgeschäft oder die Anbahnung eines solchen hier nicht vorlag, denn die hier geschilderten Umstände entsprechen genau den Kriterien, die dem Erwägungsgrund zufolge an den Fernabsatz gestellt werden, nämlich die Kommunikation ausschließlich auf digitalem Weg, ohne persönlichen Kontakt. Abweichendes ist für den hier in Rede stehenden Fall nicht geschildert worden (s.o.).
262.
27Der zwischen den Parteien möglicherweise abgeschlossene Vertrag wurde von dem Vater des Klägers jedenfalls am 11.06.2014 widerrufen. Eine Widerrufsfrist war hierbei nicht zu beachten, denn nach § 356 Abs. 3 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist nicht bevor nicht der Verbraucher von dem Unternehmer den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB entsprechend belehrt worden ist. Dass eine solche Belehrung erfolgt ist, ist vorliegend weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
283.
29Nach § 346 BGB sind nach erfolgten Widerruf die empfangenen Leistungen wechselseitig zurückzugewähren. Vorliegend hat die Beklagte 3.586,12 € als Leistung von dem Kläger erhalten, dieser hingegen die anwaltliche Beratung durch die Beklagte.
30Es besteht mithin ein Rückgewähranspruch des Klägers in Form eines Zahlungsanspruchs i.H.v. 3.586,12 €. Unstreitig hat die Beklagte von dem Kläger einen Betrag i.H.d. genannten Summe erhalten. Darüber hinaus ist infolge des Selbstbehalts des Klägers i.H.v. weiteren 150 € eine Zahlung an die Beklagte unstreitig nicht erfolgt, so dass ein Rückgewähranspruch nicht besteht.
31Demgegenüber ist anstatt der Rückgewähr der klägerseits erhaltenen Dienste von diesem der Beklagten gegenüber grundsätzlich Wertersatz nach § 357 Abs. 8 S. 1 BGB zu leisten. Nach § 357 Abs. 8 S. 2, 3 BGB steht dem Unternehmer ein Wertersatzanspruch jedoch nur dann zu, wenn er den Verbraucher den Vorgraben des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 EGBGB entsprechend informiert hat. Eine entsprechende Belehrung des Klägers ist jedoch nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich (s.o.). Insbesondere hat die Beklagte, die für die entsprechende Information des Klägers darlegungsbelastet war, trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts vom 29.12.2015 und nochmaligem Verweis hierauf in dem gerichtlichen Beschluss vom 24.05.2016 nicht hierzu vorgetragen.
324.
33Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, denn seit dem 13.08.2014 befand sich die Beklagte infolge des Aufforderungsschreibens des Klägers vom 29.07.2014 mit der Leistung im Verzug.
34III.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO.
36IV.
37Der Streitwert wird auf 3.736,12 EUR festgesetzt.
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
401. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
412. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
43Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
44Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
45Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
46L

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(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
- 1.
die Eltern getrennt leben oder - 2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, - 2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
- 1.
die Eltern getrennt leben oder - 2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt
- 1.
bei einem Verbrauchsgüterkauf, - a)
der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat, - b)
bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat, - c)
bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat, - d)
der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,
- 2.
bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.
(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:
- 1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat, - 2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung - a)
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, - b)
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und - c)
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
- 3.
bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat, - 4.
bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:
- 1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, - 2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn - a)
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, - b)
der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, - c)
der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und - d)
der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.