Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Sept. 2016 - 14 C 13/16

Gericht
Tenor
auf die mündliche Verhandlung vom 08.08.2016
durch die Richterin am Landgericht Dr. S
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, 351,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2015 zu zahlen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 71 % und die Beklagte 29 %.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Übersetzungsvertrag.
3Die Klägerin betreibt ein Übersetzungsbüro in Berlin. Sie ist Diplom-Dolmetscherin und -Übersetzerin für die deutsche und englische Sprache. Am 05.06.2015 sandte die Beklagte eine E-Mail mit dem folgenden Text an die Klägerin:
4„Hallo Herr Q,
5könnten sie das bis Die 18:00 übersetzen lassen? 0,80/Zeile im Zieltext?
6Mit freundlichen Grüßen
7I“
8in der E-Mail Anlage übersandte die Beklagte der Klägerin eine Datei mit dem aus der englischen in die deutsche Sprache zu übersetzenden Text mit dem Titel „Project Due Dilligence Questionnaire“. Die Klägerin teilte auf diese E-Mail mit, dass sie für die Übersetzung des gesamten Textes bis Mittwoch benötige und dass sie ein Preis von 0,90 EUR pro Zeile ansetzen würde. Hierauf erwiderte die Beklagte mit E-Mail vom 05.06.2015 16:14 Uhr wie folgt:
9„Hallo Herr Q, den Termin kann ich nicht verschieben – 0,90 ist o.k. Wieviel könnten sie realistisch bis Dienstagabend machen – ich bräuchte es bis 20:00 Uhr – dann gebe ich den Rest woanders hin – ist kein Problem. Mir ist lieber, sie machen es richtig und dafür weniger.
10Gruß c. I“
11auf diese E-Mail teilte die Klägerin mit, dass sie nur 50 % des Textes übernehmen könne.
12Daraufhin bestätigte die Beklagte den Auftrag per E-Mail wie folgt:
13„Dann machen sie bitte folgende Teile: EN-DE ab Punkt 6 Contrakts und Commitments (Seite 7 unten) bis Punkt 13 Disputes (24 unten)
14Lieferung: Dienstagabend 20:00 Uhr“
15Die Klägerin ließ die Übersetzung durch einen externen Dienstleister fertigen. Nach Erhalt der Übersetzung am 09.06.2015 rügte die Beklagte mit E-Mail von 20:44 Uhr folgende Mängel:
16„Hallo Herr Q,
17nachstehend die Änderungen, die ich bis jetzt vornehmen musste:
18Insbesondere folgende Kritikpunkte:
19 keine Rechtschreibprüfung erfolgt
20 falsche Anschlüsse
21 falsche Vokabeln
22 falsche Satzstellung
23Ich hatte gedacht, wir versuchen es noch einmal miteinander. Aber ich glaube es hat keinen Zweck, jedenfalls nicht für diese Sprachkombination……“
24Die Beklagte fügte der E-Mail zudem einige Beispiele für Stellen an, an denen sie Änderungen vorgenommen hatte. Hierauf erwiderte die Klägerin mit E-Mail vom selben Tag um 20:56 Uhr:
25„ja ich sehe es
26ich werde ab sofort keine Eilaufträge EN-DE mehr annehmen
27ich stelle immer wieder fest wenn mehrere leute am Werk sind und die Übersetzung nicht vernünftig lektoriert werden kann kommt nur Murks raus“
28Unter dem 10.06.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie „seit gestern Abend an der Korrektur des Textes“ sitze und noch lange nicht fertig sei. Es seien zahlreiche Mängel in der Übersetzung vorhanden. Eine Nachbesserung sei „aufgrund der gebotenen Eile“ und der „unglaublich mangelhaften Qualität, die der Text aufweist“ nicht möglich. Am selben Tag stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.221,65 EUR in Rechnung. Dabei berechnete sie 0,90 EUR pro übersetzter Zeile sowie 60 EUR pauschal für das Inhaltsverzeichnis zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Beklagte leistete hierauf keine Zahlungen.
29Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten eine pauschale Vergütung in Höhe von 60,00 EUR für die Übersetzung des Inhaltsverzeichnisses vereinbart. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe die Mängel nicht hinreichend konkret gerügt. Die Übersetzung weise zwar geringen Nachbesserungsbedarf auf, die von ihr abgegebene Aussage, die Übersetzung sei „Murks“, sei aber übereilt abgegeben worden. Ihr hätte eine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden müssen. Unabhängig von dem Anspruch aus dem geschlossenen Werkvertrag stünde ihr der geltend gemachte Anspruch auch aus § 32 UrhG zu, denn die Übersetzung sei ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes welches die Beklagte ohne die erforderliche Genehmigung der Klägerin geändert habe.
30Die Klägerin beantragt,
31die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.221,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
32Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Vergütung pro Zeile auf 0,70 EUR reduziert. Für das Inhaltsverzeichnis sei keine Pauschale vereinbart worden. Sie ist der Ansicht, die Forderung der Klägerin sei nicht fällig, weil die Werkleistung nicht abnahmereif sei und daher auch nicht abgenommen worden sei. Urheberrechte stünden der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil diese die Übersetzung durch einen anderen Dienstleister habe fertigen lassen. Die Übersetzung sei nicht als „Werk“ im Sinne des Urheberrechts zu qualifizieren.
35Entscheidungsgründe:
36Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
37I.
38Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 351,82 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag.
39a)
40Die Klägerin hatte aufgrund des Werkvertrages mit der Beklagten zunächst einen Anspruch auf Zahlung von 1.172,74 EUR.
41Die Klägerin hat unstreitig 1074 Zeilen zuzüglich des Inhaltsverzeichnisses bestehend aus 21 Zeilen übersetzt. Pro Zeile ist eine Vergütung von 0,90 EUR zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart gewesen. Soweit die Beklagte behauptet, dass die Klägerin diesen Zeilenpreis nachträglich reduziert hat, ist sie hierfür beweisbelastet. Die Beklagte hat einen tauglichen Beweis nicht angeboten. Die mit Schriftsatz vom 20.01.2016 vorgelegte, auf den 10.06.2015 datierte Rechnung beinhaltet lediglich den Ansatz der vereinbarten 0,90 EUR pro Zeile.
42Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Vergütung in Höhe von 60 EUR für die Übersetzung des Inhaltsverzeichnisses. Die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet für die Vereinbarung einer entsprechenden Pauschale. Die Klägerin hat aber trotz des Bestreitens einer solchen Vereinbarung durch die Beklagte keinerlei Beweis für das Zustandekommen angeboten. Allerdings hat die Klägerin das Inhaltsverzeichnis unstreitig übersetzt, so dass auch hinsichtlich des Inhaltsverzeichnisses der vereinbarte Zeilenpreis von 0,90 EUR anzusetzen ist.
43Der Anspruch der Klägerin ist auch fällig. Einer Abnahme bedurfte es hierfür nicht, denn die Beklagte macht nunmehr lediglich die Minderung des Vergütungsanspruchs geltend und verlangt keine Nacherfüllung mehr. Die Parteien sind damit in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, innerhalb dessen es für die Fälligkeit des Werklohnes keiner Abnahme mehr bedarf (vgl. BGH NJW 2005, 3574, 3575; NJW 2003, 288 m.w.N.).
44b)
45Die Beklagte hat den Vergütungsanspruch der Klägerin wirksam gemäß §§ 631, 633, 634 Nr. 3, 636, 638 BGB gemindert. Die Minderung setzt voraus, dass die Werkleistung einen Sachmangel aufweist, eine Nacherfüllung durch den Werkunternehmer verweigert wird oder diese fehlgeschlagen ist oder dem Besteller unzumutbar ist.
46Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.12.2015 unstreitig gestellt, dass die Übersetzung verschiedene Sachmängel aufwies. Dies entspricht auch der E-Mail der Beklagten vom 09.06.2015, mit welcher diese der Beklagten mitteilte, sie sehe die Fehler und die Übersetzung sei „Murks“.
47Die Fristsetzung zur Nacherfüllung war gemäß §§ 636, 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich. Demnach bedarf es einer Fristsetzung nicht, wenn der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die Leistung nach der Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitender Umstände für den Gläubiger wesentlich war. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Auftrag an die Klägerin wurde von der Beklagten ausdrücklich unter Bestimmung eines konkreten Leistungstermins, nämlich Dienstag, den 09.06.2015, 20 Uhr erteilt. Es handelte sich um ein sog. relatives Fixgeschäft. Dass der Auftrag mit der Einhaltung dieses Termins stehen und fallen sollte, ergibt sich aus den vorhergehenden Auftragsverhandlungen der Parteien. So wollte die Beklagte die Klägerin zunächst mit der Übersetzung des gesamten Dokuments beauftragen, da die Klägerin diese Übersetzung jedoch nicht bis zu dem gewünschten Termin fertigstellen konnte, wurde der Auftrag nur hinsichtlich eines Teils des Dokuments erteilt. Die Beklagte hat damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Einhaltung des Termins für sie essentiell für die Erteilung des Auftrages war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es der Beklagten zeitlich noch möglich gewesen wäre, der Klägerin eine Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Hierauf kommt es im Rahmen des relativen Fixgeschäfts nicht an.
48Gemäß § 638 Abs. 3 BGB ist bei der Minderung die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden zur Zeit des Vertragsschlusses haben würde. Der Wert der mangelbehafteten Übersetzungsleistung im Verhältnis zu einer mangelfreien Übersetzung ist durch das Gericht gemäß § 287 zu schätzen.
49Entscheidend für die Schätzung des Gerichts ist insbesondere, in welchem Umfang die Übersetzung Mängel aufweist. Ein Sachmangel bei einer Übersetzung liegt vor, wenn die Übersetzung den Sinngehalt des übersetzten Werkes unzutreffend wiedergibt, wobei auch Besonderheiten des jeweiligen Fachjargons zu berücksichtigen sind, oder wenn die der nach der Übersetzung neu gefasste Text sprachlich nicht korrekt ist. Nicht alle durch die Beklagte vorgenommenen Korrekturen an der Übersetzung der Klägerin sind demnach Sachmängel. Dies gilt etwa für die von der Beklagten favorisierte Nutzung des Begriffs „Kapitel“ statt „Abschnitt“, „beliebige“ statt „jedwede“, „und die“ statt „sowie welche“ oder „Ausgleichszahlung“ statt „Zahlung einer Kompensation“. Die Übersetzung weist aber zahlreiche Übersetzungsmängel auf, die insbesondere eine unzureichende Berücksichtigung des Fachjargons erkennen lassen und überwiegend sinnentstellend sind. Beispielhaft seien genannt, die Nutzung der Formulierung „“mittels einer Kündigung, die 60 Tage oder weniger im Vorfeld liegen muss“ statt „mit einer Frist von 60 Tagen“, „hinsichtlich welcher das Unternehmen in den letzten sechs Jahren eine Partei dargestellt hat“ statt „hinsichtlich welcher das Unternehmen in den letzten sechs Jahren Vertragspartei war“, „Anbieter“ statt „Lieferant“ oder „interessiert“ statt „beteiligt“. Darüber hinaus weist die Übersetzung zahlreiche grammatikalische Fehler und Ungenauigkeiten auf.
50Den durch die mangelhaften Teile der Übersetzung bestehenden Minderwert der Leistung schätzt das Gericht auf 70% der vereinbarten Vergütung. Damit ergeben sich ein Minderwert in Höhe von 820,92 EUR und eine verbleibende Vergütung in Höhe von 351,82 EUR.
51Bei der Schätzung des Minderwertes ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht ausschließlich auf die Anzahl der zu korrigierenden Worte oder ähnlich empirisch zu ermittelnde Werte abzustellen ist. Vielmehr ist die Übersetzungsleistung unter Berücksichtigung der Nutzung des übersetzten Textes zu gewichten. Der zu übersetzende Text sollte hier im Rahmen einer Due Diligence Verwendung finden. Erforderlich zur zweckentsprechenden Nutzung des übersetzten Dokuments war, dass die Leser des Textes verstehen, welche Unterlagen von ihnen beizubringen sind bzw. welche Fragen im Rahmen des Due Diligence Prozesses zu beantworten sind. In diesem Zusammenhang ist eine Übersetzung als Fachübersetzung zwar mangelhaft, wenn grammatikalische Fehler enthalten sind oder nicht zutreffende Fachtermini verwendet werden, der Sinngehalt des übersetzten Textes aber vermittelt wird. Die Tauglichkeit der Übersetzungsleistung wird allerdings in diesem Fall nur gemindert und nicht aufgehoben. Der Wert der Übersetzung wird durch die Nutzung des falschen Terminus in geringerem Umfang gemindert, als dies bei einer Unverständlichkeit oder Sinnentstellung der Fall ist. Insbesondere kann eine Korrektur der Übersetzung, welche in entsprechenden Fällen regelmäßig auch durch den Kunden in geringem Umfang noch vorzunehmen ist, bei derartigen Mängeln mit verhältnismäßig geringem Zeitaufwand erfolgen. Die Übersetzung durch die Klägerin weist jedoch in nicht unerheblichem Umfang auch sinnentstellende Übersetzungsmängel auf, die bereits beispielhaft benannt wurden. Der Aufwand zur Korrektur derartiger Fehler ist deutlich höher zu gewichten.
52c)
53Die Klägerin hat keinen weitergehenden Vergütungsanspruch aus § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG. Gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Übersetzung überhaupt um ein schutzfähiges Werk im Sinne des Urhebergesetzes handelt. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG sind jedenfalls deshalb schon nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist. Der Anspruch besteht lediglich für den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger (§ 3 UrhG). Lizenznehmer können aus § 32 UrhG keinen Anspruch herleiten (vgl. Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 5.Aufl. 2015, § 32, Rn. 16). Unstreitig ist die Übersetzung durch einen Subunternehmer der Klägerin und nicht durch diese selbst erstellt worden, so dass die Klägerin nicht Urheberin im Sinne des § 7 UrhG ist.
54Darüber hinaus geht die urheberrechtlich angemessene Vergütung hier nicht über die zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbarte Vergütung hinaus. Gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die vereinbarte Vergütung hier nicht der Üblichkeit und Redlichkeit entsprach. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Parteien bei Vereinbarung des Übersetzungshonorars angesichts des unmissverständlichen Inhaltes des zu übersetzenden Dokuments bewusst waren, dass die Übersetzung im Rahmen von Due Diligence Prozessen genutzt werden würde und die Klägerin selber das von ihr angesetzte Honorar für die Übersetzung für angemessen hielt. Tatsächlich gab die Klägerin ihre Honorarforderung mit 0,90 EUR pro Zeile sogar höher an, als dies von der Beklagten in ihrer Anfrage vom 05.06.2015 mit 0,80 EUR erwartet wurde. Die Beklagte ließ sich auf diesen höheren Preis auch ein. Ein Ungleichgewicht der wirtschaftlichen Positionen von Klägerin und Beklagter im Rahmen der Vertragsverhandlungen, welches eine unzureichende Vergütung nahelegen könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
55d)
56Die Klägerin hat auch keinen weitergehenden Vergütungsanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG. Es kann auch insofern dahinstehen, ob es sich bei der Übersetzung überhaupt um ein schutzfähiges Werk im Sinne des Urhebergesetzes handelt.
57Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass ihr die Nutzungsrechte an dem Werk zustehen. Unstreitig ist die Übersetzung durch einen Subunternehmer der Klägerin erstellt worden. Dass dieser der Klägerin Nutzungsrechte an der Übersetzung eingeräumt hat, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.
58Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin über exklusive Nutzungsrechte an der Übersetzung verfügt, steht ihr ein über die aus dem Werkvertrag folgende Vergütung hinausgehender Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG wegen einer ohne ihre Einwilligung erfolgten Bearbeitung der Übersetzung nicht zu, denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Zahlung der Vergütung nach dem Werkvertrag auch die Nutzungsrechte an der Übersetzung inklusive der Nutzungsrechte - d.h. der nach § 23 UhrG erforderlichen Einwilligung - zur Bearbeitung der Übersetzung von der Klägerin erworben hat. Die Parteien waren sich bei Vereinbarung des Übersetzungshonorars angesichts des unmissverständlichen Inhaltes des zu übersetzenden Dokuments bewusst, dass die Übersetzung im Rahmen von Due Diligence Prozessen genutzt werden würde. Der Beklagten wurden auch Nutzungsrechte für Änderungen an der Übersetzung eingeräumt. Dass gewisse Nachbesserungen an einer Übersetzung durch den Kunden erfolgen, entspricht jedenfalls im Bereich von Übersetzungen im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen der Üblichkeit. Die dafür erforderlichen Nutzungsrechte werden deshalb ebenfalls mit der werkvertraglichen Vergütung abgegolten.
59II.
60Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
61Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
62Der Streitwert wird auf 1.221,65 EUR festgesetzt.
63Rechtsbehelfsbelehrung:
64Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
651. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
662. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
67Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
68Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
69Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
70Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
71Düsseldorf, 10.09.2016
72Amtsgericht
73Dr. S
74Richterin am Landgericht

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Annotations
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.