Amtsgericht Duisburg Urteil, 10. Juni 2016 - 81 Ds 78/16
Gericht
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Laptop HP Pavillion n270sg samt Ladekabel wird eingezogen. Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen. (§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 74 StGB).
1
Gründe
2I.
3(Angaben zur Person)
4II.
5Am 14.10.2015 veröffentlichte der Angeklagte auf einem von ihm betriebenen Internetblog unter der Domain: https://(...), folgenden Text in dem er bewusst der Wahrheit zuwider behauptet, Flüchtlinge hätten in K. fünf Mädchen zwischen acht und zehn Jahren brutal entführt und vergewaltigt, so dass diese schwere Verletzungen erlitten hätten: "Vor paar Wochen habe ich über die Angst der Schulbehörde aus K./NRW berichtet, wo die Schulleitung Kinder und Eltern warnten, wobei ich dato damals nicht wusste, was der wirkliche Grund des Brandbriefes war. Nun, nicht ist so fein gesponnen, dass die Wahrheit sich unterdrücken lässt! Zum Glück hat mir ein Whistleblower aus der medizinischen OP Abteilung aus K. folgendes mitgeteilt, wobei diese Informationen unter ärztliche Schweigepflicht stehen und man wird unter Androhung des Arbeitsplatzverlustes zum Maulkorberlass gezwungen. Dies trifft auf Polizei, Ärzte, Sanitätskräfte, kommunale Politiker und die örtliche Presse bzw. Medien zu. Also- brutales Stillschweigen! In einem relativen kurzen Zeitraum, sind fünf Mädchen zwischen acht und zehn Jahren auf dem Schulweg brutal entführt und vergewaltigt worden und mussten mit schweren Verletzungen in die OP des Krankenhauses K. eingeliefert werden. Zurzeit werden diese Mädchen abgeschottet und sind in psychiatrische Behandlung. Über die Vergewaltigungen an Erwachsenen will ich erst gar nicht schreiben, weil mein Schwerpunkt die Schulkinder sind. Die Frage aller Fragen ist doch DIE, warum darf die Öffentlichkeit dieses nicht erfahren? Weshalb wird dieses nicht berichtet. Für die Schlafschafe müssen diese „Flüchtlinge“ nur ganz lieb sein, wobei die Dunkeldeutschen die ganz gefährlichen sind. Resümee des Verbrechens, wenn bestimmte Gruppen schwere Straftaten begehen, so werden diese Verbrechen einfach auf Kommando ausgeblendet und wer redet - der fliegt. Willkommen in der US-BRD Diktatur!!! Bitte um Verbreitung!
6Tatsächlich kam es in dem vom Angeklagten in seinem Internetblog angesprochenen Zeitraum weder zu sexuellen Übergriffen, noch zu Entführungen von fünf Mädchen zwischen acht und zehn Jahren durch Flüchtlinge, was der Angeklagte wusste. Auch erfolgte entgegen der Angaben des Angeklagten in seinem veröffentlichten Text keine Warnung seitens der Schulbehörde in K./NRW vor Flüchtlingen. Lediglich ein Schreiben mit "Tipps zum Verhalten auf dem Schulgelände" wurde seitens der Schulleitung des X-Gymnasiums in K. für kurze Zeit im Intranet dieser Schule zur Verfügung gestellt. Dieses enthält jedoch keine Warnungen oder Verhaltensregeln im Umgang mit Flüchtlingen, sondern lediglich allgemeine Verhaltensregeln. Bezug auf stattgefundene Vergewaltigungen oder Entführungen nimmt dieses Schreiben an keiner Stelle.
7III.
8Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten und seinem Bundeszentralregister Auszug. Die Feststellung zu Ziffer II stehen zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, sowie aufgrund der sonstigen ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweismittel, insbesondere der Angaben der Zeugen. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er am 14.10.2015 den hier in Rede stehenden Text auf seinem Internetblog veröffentlicht hat. Der Angeklagte hatte sich zunächst dahingehend eingelassen, er habe von einer in K. arbeitenden OP-Schwester und von anderen "jungen Leuten" erfahren, dass es zu den Übergriffen gekommen sei. Außerdem habe das mit "Tipps zum Verhalten auf dem Schulgelände" überschriebene Schreiben des X-Gymnasiums in K. einzig den Schluss zugelassen, dass die Übergriffe stattgefunden hätten. Nachdem die Zeugen A., B. und D. glaubhaft und übereinstimmend ausgesagt hatten, dass das in Rede stehende Schreiben des X-Gymnasiums keinerlei Flüchtlingsspezifischen Bezug aufweise, sondern lediglich allgemeine Verhaltensweisen für einen Umgang auf dem Schulgelände nahelege, und zudem keinerlei Übergriffe auf Kinder durch Flüchtlinge bekannt seien, hat der Angeklagte letztlich eingeräumt, dass er wusste, dass es nicht zu den von ihm beschriebenen Übergriffen auf Kinder durch Flüchtlinge gekommen ist.
9IV.
10Der Angeklagte hat sich daher wegen Volksverhetzung gemäß 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat durch die Veröffentlichung des Pamphlets in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen einen Teil der Bevölkerung zum Hass aufgestachelt. Bei der Gruppierung „Flüchtlinge“ handelt es sich um einen Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Teil der Bevölkerung wird von der Rechtsprechung definiert als jede inländische Mehrheit von Menschen, die durch irgendein äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal gekennzeichnet ist, einen gewissen nicht ganz geringfügigen Umfang hat und eine gewisse Bedeutung im Leben des Volkes aufweist (Schönke-Schröder, StGB, 20. Aufl., § 130, Rn. 4). Der Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann. Bei den in Deutschland lebenden Flüchtlingen handelte sich um eine Mehrheit von Menschen, die keine deutsche Staatsbürger sind und, die dadurch, dass sie aus Furcht vor Verfolgung den Schutz in Deutschland suchen, als Unterscheidungsmerkmal von anderen Menschenmehrheiten abgrenzbar sind. Die Gruppe der zur Tatzeit in Deutschland lebenden Flüchtlinge weist einem gewissen Umfang auf und hatte zur Tatzeit sozial, wirtschaftlich und politisch eine Bedeutung im Leben des Volkes. In der Veröffentlichung des Pamphlets durch den Angeklagten ist zudem eine Aufstachelung zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Flüchtlinge zu sehen. Die schriftlichen Äußerungen des Angeklagten gehen über die Darstellung von negativ zu wertenden Tatsachen hinaus. Dies deshalb, weil die Verunglimpfung der Flüchtlinge als Täter von gemeinhin von der deutschen Bevölkerung als besonders schlimm empfundenen Verbrechen, wie dem sexuellen Missbrauch von Kindern und deren Entführung, geeignet ist, bei unkritisch eingestellten Menschen Vorurteile und Fremdenfeindlichkeit hervorzurufen. Dies gilt vorliegend ganz besonders deshalb, weil der Angeklagte die Tat zu einer Zeit beging, in der viele Menschen in Deutschland aufgrund der aktuellen politischen Entwicklung in Nordafrika und dem Zuzug von Flüchtlingen in die Bundesrepublik Deutschland bereits erheblich verunsichert waren. Die Veröffentlichung des Pamphlets durch den Angeklagten fällt zudem nicht unter das grundrechtlich gewährleistete Recht des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Absatz 1 S. 1 Grundgesetz. Dies deshalb, weil bereits der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht eröffnet ist. Gegenstand des Schutzbereiches sind Meinungen, also durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (BVerfGE 7, 198). Solche fallen immer unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei drauf ankäme, ob sie wahr, begründet, rational und/oder harmlos wären. Ausweislich der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt selbst die Verbreitung rassistischen Gedankenguts nicht bereits aus dem Schutzbereich des Art. 5 GG. Auch können Tatsachenmitteilungen von dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst sein, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind bzw. sein können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr behauptet hier der Angeklagte bewusst der Wahrheit zuwider dass es zu konkreten sexuellen Übergriffen in einem bestimmten Zeitraum gekommen sei. Diese Behauptung untermauert er zudem mit angeblichen Quellen ("Zum Glück hat mir ein Whistleblower aus der medizinischen OP Abteilung aus K. folgendes mitgeteilt, wobei diese Informationen unter ärztliche Schweigepflicht stehen und man wird unter Androhung des Arbeitsplatzverlustes zum Maulkorberlass gezwungen."). Es handelt sich damit auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes lediglich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die nicht zur verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung beitragen kann und soll, sondern die einzig dazu dient falsche Tatsachen als wahre Fakten darzustellen, um die in Deutschland lebenden Flüchtlinge verächtlich zu machen und zum Hass gegen diese aufzustacheln.
11V.
12Der Strafrahmen für die Volksverhetzung ist dem § 130 Abs. 1 StGB entnommen und beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat sich das Gericht an den Grundsätzen des § 46 StGB orientiert und sich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er sich geständig gezeigt hat und, dass er nicht vorbestraft ist. Außerdem strafmildernd wurde das Nachtatverhalten des Angeklagten berücksichtigt. Dieser hat, nachdem er von der Polizei dazu aufgefordert worden war, seinen Artikel sofort von seinem Internetblog gelöscht. Strafschärfend wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte aus einer ganz besonders groben und rücksichtslosen rassistischen Gesinnung heraus gegen die in Deutschland lebenden Flüchtlinge auf besonders üble Art und Weise zum Hass aufgestachelt hat. Tat-und schuldangemessen ist daher eine
13Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
14Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Sozialprognose ist günstig, § 56 Abs. 1 StGB. Es ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte diese Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte hat angegeben, dass er das von ihm veröffentlichte Pamphlet von seinem Internetblog gelöscht hat. Er scheint durch das gegen ihn hier geführte Strafverfahren hinreichend beeindruckt. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet es im vorliegenden Fall nicht die Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Dem Angeklagten muss jedoch bewusst sein, dass bei einer erneuten Straffälligkeit eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung unumgänglich ist und der sofortige Widerruf dieser Bewährung droht. Da der im Tenor näher bezeichnete Computer nebst Zubehör, der zudem im Eigentum des Angeklagten steht, wurde zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat, namentlich der hier in Rede stehenden Volksverhetzung, gebraucht und war daher gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen.
15VII.
16Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 466 StPO.
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(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- 1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder - 2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der - a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, - b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder - c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
- 2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.
(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- 1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder - 2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der - a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, - b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder - c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
- 2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.
(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.