Amtsgericht Duisburg Urteil, 01. Juni 2016 - 71 C 3192/15
Gericht
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 24.08.2015 (Aktenzeichen: 15-1918274-0-9) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 273,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2014 sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
4Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 273,23 € gemäß der von ihr erbrachten und in Rechnung gestellten Leistung gemäß Ziffer 5356 GOÄ. Diese wurde seitens der Klägerin neben der gemäß Ziffer 5348 GOÄ erbrachten perkutanen transluminalen Dilatation und Rekanalisation von Koronararterien erbracht und ist in Ziffer 5356 GOÄ ausdrücklich als Zusatzleistung zu Ziffer 5348 klassifiziert. Dies führt die Beklagte selbst aus. Weitere Einwendungen gegen den Ansatz der Ziffer 5356 sind nicht ersichtlich und wurden seitens der Beklagten auch nicht vorgetragen.
5Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 16,08 € gemäß der von ihr abgerechneten Ziffern 1 und 5 der Anlage zur GOÄ. Die Klägerin hat bereits Ziffer 435 der Anlage zur GOÄ abgerechnet. Aus dieser ergibt sich, dass unter anderem die Ziffern 1 bis 56 nicht berechnungsfähig sind, wenn bereits die Ziffer 435 abgerechnet wird. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die den Ziffern 1 und 5 zugrundeliegenden Leistungen seitens der Klägerin im Herzkatheterlabor erbracht wurden. Der Wortlaut in Ziffer 435 ist diesbezüglich eindeutig. Dort heißt es: „einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist“. Im weiteren Verlauf werden dann die Ziffern 1 und 5 ausgeschlossen.
6Darüber hinaus hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 187,10 € gemäß der von ihr abgerechneten Ziffern 360, 361 sowie 355 der Anlage zur GOÄ. Die Klägerin hat bereits Ziffer 5348 der Anlage zur GOÄ abgerechnet. Aus dieser ergibt sich, dass die Ziffern 350 bis 361 sowie die Ziffer 5295 nicht berechnungsfähig sind, wenn bereits die Ziffer 5348 abgerechnet wird. Hieran ändert auch der Vortrag der Klägerin, dass die Ziffern 355, 360 und 361 mit der Leistung der Koronarangiographie (Ziffern 5325 und 5326 GOÄ) im Zusammenhang stehen. Nach der sich aus dem Zielleistungsprinzip, welches der GOÄ zugrundeliegt, ergebenden typisierenden Auslegungsweise ist hier davon auszugehen, dass die den Ziffern 5348 sowie 5325 und 5326 GOÄ zugrundeliegenden Behandlungen in einer Sitzung durchgeführt wurden. Etwas anderes ist auf der Rechnung auch nicht vermerkt. In diesem Zusammenhang ist sodann die Ausgangsnummer die Ziffer 5348. Da diese Ziffer die Gabe von Kontrastmittel bereits ihrem Wortlaut nach abdeckt, kann die Gabe von Kontrastmitteln nicht ein zweites Mal abgerechnet werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass, soweit dies nicht extra in der Rechnung aufgeführt wird, nach Ziffer 5348 GOÄ die Ziffern 5325 und 5326 nicht neben der Ziffer 5348 GOÄ abgerechnet werden dürften.
7Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 14,17 € gemäß der von ihr abgerechneten Ziffer 56 der Anlage zur GOÄ. Dieser ist nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagte hatte diesen Betrag unstreitig bereits an die Klägerin gezahlt.
8Die Klägerin hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erstattung von Mahnkosten in Höhe von 5,00 € gemäß § 286 BGB. Die Beklagte befand sich spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung vom 07.04.2014 in Verzug; § 286 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Klägerin hatte die Beklagte in ihrer Rechnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Die Höhe der Mahnkosten schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO auf 2,50 € je Mahnung, welche nach Verzugseintritt versandt wird. Die Klägerin hatte die Beklagte insgesamt zweimal, einmal mit Schreiben vom 02.11.2014 und einmal mit Schreiben vom 13.01.2015 zur Zahlung aufgefordert.
9Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 €. Bei diesen handelt es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, welche ein Teil des Schadenersatzanspruches gegenüber dem Schädiger sind (vgl. Grüneberg in Palandt, 73. Auflage, 2014, § 249, Rn. 56). Die Höhe errechnet sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 2300 Anlage 1 RVG anhand einer 1,3er Geschäftsgebühr zu einem Streitwert von 273,23 € zuzüglich der Kostenpauschale nach Nr. 7002 Anlage 1 RVG und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 Anlage 1 RVG.
10Die Zinsanspruch der Klägerin beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
11Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
12Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
13Der Streitwert wird auf 537,14 EUR festgesetzt.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
161. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
172. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
18Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
19Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
20Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
21Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.