Amtsgericht Duisburg-Hamborn Beschluss, 19. Aug. 2015 - 20 M 2676/15
Gericht
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.07.2015 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
1
I.
2Die Gläubigerin erhebt Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers.
3Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher am 26.05.2015 den Auftrag, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zu bestimmen und dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Im Rahmen dieses Auftrags hat die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher angewiesen, alle erforderlichen Zustellungen durch die Post zu erledigen.
4Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner daraufhin zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen und die Ladung dem Schuldner persönlich zugestellt.
5Nach Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner hat der Gerichtsvollzieher mit seiner Kostenrechnung vom 29.06.2015 u.a. eine Gebühr nach KV-Nr. 100 zum GvKostG für die persönliche Zustellung in Höhe von 10,00 EUR und die darauf entfallende Auslagenpauschale nach KV-Nr. 716 angesetzt und der Gläubigerin in Rechnung gestellt.
6Gegen diese Kostenrechnung erhebt die Gläubigerin Erinnerung soweit darin die Gebühr für die persönliche Zustellung nebst Auslagenpauschale angesetzt ist.
7Die Gläubigerin trägt vor, der Ansatz einer Gebühr für die persönliche Zustellung sei unzulässig, da dem Gerichtsvollzieher mit dem Antrag die ausdrückliche Weisung erteilt worden sei, per Post zuzustellen. An diese Weisung des Gläubigers sei der Gerichtsvollzieher gebunden, da die Weisung nicht mit dem Gesetz oder der GVGA im Widerspruch stehe. Aufgrund der erteilten Weisung habe dem Gerichtsvollzieher kein Ermessen bei der Wahl der Art der Zustellung zugestanden, welches er im Übrigen vorliegend auch nicht pflichtgemäß ausgeübt habe.
8Der Gerichtsvollzieher hat der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und in seinem Schreiben vom 27.07.2015, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 15 d.A. verwiesen wird, begründet, weshalb er vorliegend die persönliche Zustellung gewählt hat.
9Die Landeskasse, vertreten durch die zentrale Prüfungsgruppe für Gerichtsvollzieherprüfungen bei dem Landgericht Duisburg, hat zur Kostenerinnerung eine Stellungnahme vom 27.07.2015 abgegeben, wegen deren Inhalt auf Bl. 12-14 d.A. Bezug genommen wird.
10II.
11Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
12Eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichtsvollziehers nach § 7 Abs. 1 GvKostG, die dazu führen würde, dass die für die persönliche Zustellung angefallenen Kosten nicht zu erheben sind, liegt nicht vor.
13Nach § 802 f Abs. 1 ZPO und 4 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zuzustellen. Die Zustellung erfolgt dabei im Parteibetrieb gemäß §§ 191 ff. ZPO. Gemäß § 193 ZPO kann der Gerichtsvollzieher eine Zustellung im Parteibetrieb persönlich ausführen, kann aber auch nach § 194 ZPO die Post mit der Zustellung beauftragen. Die Wahl zwischen diesen beiden Zustellungsarten trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 192 Rn. 3). Dem Verlangen der Partei nach einer bestimmten Zustellungsart braucht er (ohne rechtfertigenden Grund) nicht stattzugeben (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O.). Weisungen eines Gläubigers führen nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null, da dies mit der Regelungssystematik in der ZPO und der GVGA NRW und dem Wesen und der Ausgestaltung des Gerichtsvollzieheramtes in Widerspruch stehen würde.
14Die Wahl der Zustellungsart wird weder in den §§ 191 ff. ZPO noch in der GVGA NRW von einer entsprechenden Weisung des Gläubigers abhängig gemacht. Der § 31 Abs. 2 GVGA NRW enthält nur eine allgemeine Regelung zu den Weisungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung. Der § 15 GVGA NRW als die speziellere Reglung für Zustellungen verdeutlich jedoch, dass die Weisung des Gläubigers nur ein Aspekt unter mehreren ist (vgl. LG Bochum, Beschluss vom 23.10.2014, Az. I-7 T 121/14 Rn. 15, zitiert nach juris).
15Weisungen des Gläubigers zur Zustellungsart sind entgegen der Auffassung der Gläubigerin insbesondere kein Anwendungsfall der Dispositionsmaxime des Zivilprozessrechts. Diese betrifft den Beginn und das Ende sowie Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs. Nur insoweit kann die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers der Disposition des Gläubigers unterliegen. Die Wahl der Zustellungsart ist ein Zwischenschritt bei der Durchführung der laufenden Zwangsvollstreckung und fällt nicht hierunter (vgl. LG Bochum, a.a.O.). Eine entsprechende Weisungsgebundenheit des Gerichtsvollziehers stünde auch nicht im Einklang mit dem Wesen und der Ausgestaltung des Amtes. Der Gerichtsvollzieher ist kein weisungsunterworfener Auftragnehmer des Gläubigers, sondern hat – innerhalb von Gesetz und Verwaltungsvorschriften gezogenen Grenzen – selbstständig und eigenverantwortlich zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Erledigung eines Vollstreckungsauftrags geboten sind. Im Interesse einer zweckmäßigen und effektiven Erledigung des Vollstreckungsablaufs ist ihm durch die Einräumung des pflichtgemäßen Ermessens die notwendige Flexibilität gegeben.
16Die Ausführungen des betroffenen Gerichtsvollziehers in seiner Stellungnahme vom 27.07. 2015 lassen erkennen, dass er sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.
17Er hat die Gründe angeführt, die im Rahmen seiner Ermessensentscheidung für eine persönliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gesprochen haben. Er hat ausgeführt, dass es ihm insbesondere auch unter Berücksichtigung der zu der hier vorliegenden Problematik ergangenen Rechtsprechung nicht verwehrt werden könne, die Terminsladung zur Abgabe der Vermögensauskunft selbst vorzunehmen, auch unter Berücksichtigung der hier entstehenden höheren Kosten. Zwar treffen die von dem betroffenen Obergerichtsvollzieher angegebenen Gründe auf eine Vielzahl von Ladungen zu. Allerdings rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Ermessensausübung nicht erfolgt sei. Es sind bei nahezu sämtlichen Ladungen zum Termin zur Vermögensauskunft aufgrund der fast immer gleich gelagerten Sachverhalte jeweils die gleichen Gründe, die für oder gegen eine persönliche Zustellung sprechen, gegeneinander abzuwägen. Liegt ein solcher Normalfall vor, reicht es, so auch das LG Offenburg (vgl. LG Offenburg, Beschluss vom 17.09.2014, Az. 4 T 187/14, DGVZ 2014, 259), aus, wenn der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Ermessensausübung die für einen solchen Fall maßgeblichen Erwägungen anstellt. Etwas anderes würde zwar dann gelten, wenn der Gläubiger in seinem Auftrag die von ihm gewünschte Zustellungsart näher begründet. Eine solche Begründung enthielt der Auftrag der Gläubigerin hier jedoch nicht.
18Nach Ansicht des Gerichts ist der betroffene Gerichtsvollzieher im vorliegenden Fall auch seiner gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 GVGA bestehenden Pflicht, nur unbedingt notwendige Kosten zu verursachen, nachgekommen. Auf etwaige Wünsche der Gläubigerin hinsichtlich der Ausführung der Zwangsvollstreckung ist, wie sich aus § 58 Abs. 2 GVGA ergibt, nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als dies ohne überflüssige Kosten und Schwierigkeiten und ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Zwangsvollstreckung geschehen kann.
19Die persönliche Zustellung der Ladung gibt dem Gerichtsvollzieher, der auch das Gebot der Effektivität der Zwangsvollstreckung zu beachten hat, beim Antreffen des Schuldners anlässlich der persönlichen Ladung die Möglichkeit, diesem bereits zweckdienliche Hinweise für den Termin zu geben oder auch auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken, was der Gerichtsvollzieher gemäß § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens tun soll.
20Die Ermessensausübung des betroffenen Gerichtsvollziehers ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Er hat die persönliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Vermögensauskunft gemäß § 802f ZPO zu Recht gewählt und die Kosten dafür sachlich und rechnerisch richtig angesetzt.
21Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 GvKostG i.V. mit § 66 Abs. 8 GKG.
22Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG ist die Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die hier zur Entscheidung stehende Frage nach den Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens bei der Wahl der Zustellungsart im Rahmen der §§ 192 ff. ZPO wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt und ergibt sich in einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsverfahren.
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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.
(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument
- 1.
in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder - 2.
als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg.
(2) Der Gerichtsvollzieher beurkundet im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher die Beurkundung auf einem Ausdruck des zuzustellenden elektronischen Dokuments oder auf dem mit dem Ausdruck zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular vornimmt. Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.
(3) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.
(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.
(1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.
(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.
(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.
(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.
(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.