Amtsgericht Detmold Beschluss, 26. Okt. 2016 - 33 F 219/15
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
II.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
III.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1000 € festgesetzt.
1
Gründe:
3I.
4Die Beteiligten sind die Kindeseltern des minderjährigen Kindes M.
5Sie haben im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015 eine Vereinbarung über die Umgangskontakte des Kindesvaters mit M getroffen.
6Mit Beschluss vom 08.03.2016 hat das Amtsgericht – Familiengericht - Detmold die vorstehend genannte Vereinbarung gebilligt und zudem die Verpflichteten darauf hingewiesen, dass bei Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Vergleich Ordnungsmittel (im Einzelnen konkret dargestellt) verhängt werden können.
7Der Kindesvater und Antragsteller beantragt mit Schriftsatz vom 25.04.2016 gegen die Kindesmutter und Antragsgegnerin Ordnungsmittel festzusetzen.
8Der Kindesvater vertritt die Auffassung, die Kindesmutter habe ihm den gemeinsamen Sohn entgegen der Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 18.08.2015 an dem Wochenende vom 25.03.2016 bis 27.03.2016 (erste Woche der Osterferien NRW) nicht zum (turnusgemäßen) Wochenendumgang herausgegeben und es habe stattdessen erst ab dem 28.03.2016 in der zweiten Ferienwoche der Osterferien NRW Umgang stattgefunden.
9Die Kindesmutter bestätigt den Sachvortrag des Kindesvaters, ist jedoch der Meinung, nicht gegen die Regelung des Vergleichs verstoßen zu haben, weil nach dem Sinn dieser Regelung ihr die andere Ferienhälfte, nämlich die erste, zugestanden habe.
10Sie beantragt, den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen.
11Das Gericht hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2016 persönlich angehört.
12II.
13Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
141.
15Der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich ist durch den gerichtlichen Beschluss vom 08.03.2016 gemäß § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG gebilligt worden, so dass ein Vollstreckungstitel im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vorliegt. In dem Beschluss vom 08.03.2016 ist zudem die Androhung der Ordnungsmittel gemäß § 89 Abs. 2 FamFG erfolgt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. November 2011 – 5 WF 151/11 –, juris).
162.
17Der Antrag ist allerdings unbegründet, weil eine Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Vergleich vom 18.08.2015 letztlich nicht festgestellt werden kann.
18a).
19Der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich enthält in Ziffer 1 a) eine Regelung über den turnusmäßigen Umgang dahingehend, dass der Kindesvater beginnend mit dem 11.09.2015 alle vier Wochen in der Zeit von freitags 17:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr Umgang mit dem gemeinsamen Sohn üben darf.
20In Ziffer 5 d) haben die Kindeseltern ferner eine Vereinbarung darüber getroffen, dass der Kindesvater M in der Zeit vom 28.03.2016 ab 14:00 Uhr bis zum 03.04.2016 und damit in der zweiten Hälfte der Osterferien NRW zu sich nehmen darf.
21Bei wortgetreuer Auslegung des Umgangsvergleichs ergäbe sich daher eine Verpflichtung der Kindesmutter, Umgang vom 25.03.2016 bis zum 27.03.2016 um 17:00 Uhr und ab dem 28.03.2016 um 14:00 Uhr zu gewähren.
22b).
23Umgangsregelungen müssen grundsätzlich genaue Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten (vgl. BGH FamRZ 2012, 533; OLG Celle FamRZ 2006, 556; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1620). Nicht ausreichend ist eine Bestimmung „alle 14 Tage“ ohne Bestimmung eines kalendermäßig festliegenden Anfangstermins (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2013, 855; OLG Bamberg FamRZ 1998, 306) oder „Diese Besuche sind mit der Kindesmutter mit einer Anmeldungsfrist von 3 Tagen im Voraus zu vereinbaren“ (vgl. OLG Braunschweig MDR 1999, 102). Allerdings muss nicht jede Einzelheit der Pflichten eines Beteiligten umschrieben sein, etwa dass der Sorgeberechtigte das Kind zu den festgelegten Zeiten bereit zu halten und dem Umgangsberechtigten zu übergeben hat (vgl. BGH aaO). Maßgeblich ist, ob bei verständiger und objektiver Betrachtungsweise hinreichend deutlich ist, was mit der Regelung von dem Betroffenen verlangt wird (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1698; OLG Braunschweig MDR 1999, 102; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 876; Keidel/Zimmermann § 33 FGG Rn 11).
24Wenn der Titel versehentlich unzureichend konkretisiert ist oder dies im Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht in vollem Umfange möglich war, ist das jeweilige Vollstreckungsorgan berechtigt und verpflichtet, den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 08. November 2010 – 19 WF 112/10 –, juris).
25c).
26Hiernach ergibt sich zwar aus dem Titel eindeutig die Verpflichtung der Kindesmutter, Umgang in der Weise zu gewähren, dass M bis Sonntag, dem 27.03.2016 um 17:00 Uhr und dann wieder ab Montag, dem 28.03.2016 um 14:00 Uhr Umgang mit dem Kindesvater hat.
27Angesichts des Umstandes, dass der Kindesvater in der Nähe von B lebt und M bei der Mutter in X, ist es für das Gericht im Rahmen der Auslegung des vorgenannten Vergleichsinhalts offensichtlich, dass die Beteiligten eine solche Regelung nicht beabsichtigt haben. Das unbedingte Festhalten an der Regelung des Vergleichs wäre vor allem für M mit völlig unnötigen Fahrten von B nach X und am nächsten Vormittag von X nach B verbunden gewesen.
28Hätten die Kindeseltern dies bei Abschluss des Vergleichs bedacht, hätten sie kaum eine Übergabe um 14:00 Uhr in P vereinbart. Auch wenn es sich nicht eindeutig aus dem Vergleich ergibt, erschließt sich schon aus der Übergaberegelung für den 28.03.2016, dass denknotwendig M die Zeit davor bei der Kindesmutter verbracht haben muss. Dabei werden die Beteiligten bei lebensnaher Betrachtung auch sicher davon ausgegangen sein, dass M das vorausgegangene Wochenende und auch die gesamte erste Ferienhälfte der Osterferien NRW bei der Kindesmutter verbracht hat. Andernfalls nämlich hätten die Kindeseltern für die Osterferien ausdrücklich eine andere Regelung getroffen, die z.B. das Wochenende vom 25.03.2016 bis 27.03.2016 beinhaltet. Bei der objektiv gebotenen vernünftigen Betrachtung kann daher retrospektiv nur davon ausgegangen werden, dass die Kindeseltern bei Abschluss des Vergleichs am 18.08.2015 noch nicht vorhergesehen haben, dass der turnusmäßige Wochenendumgang dem Ostermontag unmittelbar vorausgehen wird.
29Aus dem Sinn und Zweck des Vergleichs ergibt sich nämlich auch, dass die Osterferien hälftig aufgeteilt werden sollten und damit die Kindesmutter die erste Hälfte der Osterferien NRW mit M verbringt.
30Unabhängig davon, ob angesichts des Wegfalls des turnusmäßigen Wochenendumgangs dem Kindesvater ein Ersatzwochenende zustehen müsste, folgt jedenfalls aus den Geschehnissen vom 25.03.2016 bis 27.03.2016 keine Zuwiderhandlung der Kindesmutter gegen ihre Verpflichtung aus dem Vergleich.
313.
32Die Kostenregelung ergibt sich aus §§ 80, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG und berücksichtigt in besonderer Weise, dass das Gericht den auslegungsbedürftigen Vergleich der Kindeseltern gebilligt hat und sich somit selbst die missverständliche Regelung zu eigen gemacht hat.
33Es wäre daher unbillig, dem Kindesvater die Kosten des Vollstreckungsverfahrens aufzuerlegen, nachdem jedenfalls der Wortlaut des Vergleichs seinen Antrag stützt.
344.
35Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin ist in einer besonderen Angelegenheit im Sinne von § 18 Nr. 14 RVG tätig geworden. Hierfür sehen die Kostenvorschriften keinen gerichtlichen Verfahrenswert vor, weil für die Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln im familiengerichtlichen Verfahren eine feste Gebühr von 15 € anfällt (KVFam Nr. 1602).
36In einem derartigen Fall setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Von einem solchen - jedenfalls konkludent gestellten –Antrag ist auszugehen, nachdem die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin für die Antragsgegnerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat.
37Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 890 Rn. 21; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 25 RVG, Rn. 11). Maßgeblich ist danach der Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert muss ggf. geschätzt werden.
38Er richtet sich jedenfalls nicht nach der Höhe des - beantragten oder festgesetzten bzw. festzusetzenden - Zwangsgeldes oder Ordnungsgeldes (vgl. OLG Celle Beschluss vom 23.4.2009 - 13 W 32/09).
39Die zitierte Entscheidung hält es für zutreffend, im Regelfall von einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache auszugehen, wobei sich dieser Bruchteilswert nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles allerdings erhöhen oder ermäßigen könne. Liegen derartige besondere Umstände nicht vor, erachte der Senat ein Drittel des Wertes der Hauptsache als angemessen (ebenso OLG Saarbrücken Beschluss vom 19.8.2009 - 5 W 181/09 u.a., zit. nach juris Rn. 21).
40Danach geht das Gericht vorliegend von einem Wert von 1000,00 € aus.
41Rechtsbehelfsbelehrung:
42Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
43Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Detmold oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
44Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.
(1) Die Vollstreckung findet statt aus
- 1.
gerichtlichen Beschlüssen; - 2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2); - 3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Besondere Angelegenheiten sind
- 1.
jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren); - 2.
jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt; - 3.
solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt; - 4.
das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist; - 5.
das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung; - 6.
jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung, jedes Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes; - 7.
das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozessordnung); - 8.
das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung; - 9.
die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Absatz 4 der Zivilprozessordnung); - 10.
das Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung); - 11.
das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung); - 12.
die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Absatz 2 der Zivilprozessordnung); - 13.
das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung); - 14.
jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung; - 15.
die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Absatz 3 der Zivilprozessordnung; - 16.
das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung); - 17.
das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessordnung); - 18.
das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis; - 19.
das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Absatz 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 20.
das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Absatz 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und - 21.
das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert
- 1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend; - 2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist; - 3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und - 4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.
(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.