Amtsgericht Coesfeld Beschluss, 08. Sept. 2016 - 5 F 27/11
Gericht
Tenor
1.
Die am 00.00.1995 vor dem Standesamt Schöppingen unter der Heiratsregisternummer 0/1995 geschlossene Ehe der Beteiligten wird
g e s c h i e d e n.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## ###### X ###) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,4516 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### U ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 01. 2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## ###### U ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,7127 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### X ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 01. 2011, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG (Vers. Nr. ##########) findet nicht statt.
3.
Der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wird zurückgewiesen.
4.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine pauschale vermögensrechtliche Ausgleichsleistung (Entschädigung) in Höhe von 30.677,51 Euro zuzüglich einer Anpassung der Entschädigung von März 2012 bis einschließlich Juli 2016 nach Maßgabe der Kaufkraft und Wertveränderung in Höhe von 12.229,37 Euro, mithin einen angepassten Gesamtentschädigungsbetrag in Höhe von 42.906,88 Euro zu zahlen,
und zwar einen ersten hälftigen Teilbetrag dieses Entschädigungsbetrages in Höhe von 21.453,44 Euro spätestens 1 Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Tag, der dem Tag nach einem Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung folgt,
sowie einen zweiten hälftigen Teilbetrag dieses Entschädigungsbetrages in Höhe von 21.453,44 Euro spätestens 4 Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Tag, der dem Tag nach vier Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung folgt.
5.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 10 % und dem Antragsgegner zu 90 % auferlegt.
1
Gründe:
2Ehescheidung
3Die Ehegatten heirateten am 00.00.1995.
4Sie leben seit Mai 2009 getrennt.
5Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit Mai 2009 getrennt.
6In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2011 hat sie beantragt, die am 24.02.1995 geschlossene Ehe zu scheiden. Im Termin vom 16.08.2016 hat sie keinen Scheidungsantrag gestellt, gleichwohl beantragt, den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen.
7Der Antragsgegner beantragt, die am 00.00.1995 geschlossene Ehe zu scheiden.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
9Der Scheidungsantrag ist begründet.
10Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB).
11Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung fest. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit Mai 2009 getrennt.
12Da die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
13Versorgungsausgleich
14Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
15Anfang der Ehezeit: 01. 02. 1995
16Ende der Ehezeit: 31. 01. 2011
17Ausgleichspflichtige Anrechte
18In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
19Die Antragstellerin:
20Gesetzliche Rentenversicherung
211. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 18,9032 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,4516 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 56.930,12 Euro.
22Privater Altersvorsorgevertrag
232. Bei der Union Investment Service Bank AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.743,19 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 871,59 Euro zu bestimmen.
24Der Antragsgegner:
25Gesetzliche Rentenversicherung
263. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,4254 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,7127 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 10.316,16 Euro.
27Übersicht:
28Antragstellerin
29Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 56.930,12 Euro
30Ausgleichswert: 9,4516 Entgeltpunkte
31Die Union Investment Service Bank AG
32Ausgleichswert (Kapital): 871,59 Euro
33Antragsgegner
34Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 10.316,16 Euro
35Ausgleichswert: 1,7127 Entgeltpunkte
36Ausgleich:
37Bagatellprüfung:
38Das Anrecht der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG mit einem Kapitalwert von 871,59 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
39Die einzelnen Anrechte:
40Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,4516 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
41Zu 2.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG (Vers. Nr. ##########) mit dem Ausgleichswert von 871,59 Euro unterbleibt der Ausgleich.
42Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,7127 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
43Gründe für einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG liegen nicht vor.
44Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nach Satz 2 nur dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine grob unbillige Härte in diesem Sinne vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH, FamRZ 2011, 877). Die Regelung ist nicht dazu da, jegliches Fehlverhalten in der Ehe durch einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs zu sanktionieren. Ihre Anwendung kommt daher nicht schon bei jeder einfachen Verletzung des Grundgedankens des Versorgungsausgleichs in Betracht, sondern nur bei groben Verstößen. Es sind strengere Maßstäbe heranzuziehen, als bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, für den neben der Härteklausel des § 27 VersAusglG kein Raum mehr ist.
45Obschon der Ausschluss bereits in der Sitzung vom 31.07.2012 beantragt worden war (vgl. Bl. 120 d.A.), hat die Antragstellerin bis heute keine Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen würden, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abzusehen.
46Als Gesichtspunkte für eine mögliche Unbilligkeit im hier maßgeblichen Sinne käme allein in Betracht, dass der Antragsgegner während der Ehezeit nur geringfügige eigene Anwartschaften erworben hat. Die Höhe des infolgedessen von der Antragstellerin geschuldeten Ausgleichs hat indes kein solches Maß erreicht, dass es diese gänzlich überbelasten würde, zumal die Ehezeit gerade einmal sechs Jahre betragen hat. Schließlich hat die Antragstellerin im Hinblick auf ihr Lebensalter auch noch Zeit, weitere eigene Anwartschaften aufzubauen. Eine Gesamtschau aller maßgeblichen Verhältnisse ergibt mithin, dass eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht grob unbillig ist.
47Nachehelicher Unterhalt
48Mit Schriftsatz vom 19.03.2012 und 06.05.2014 hat die Antragstellerin im Verbundverfahren den Antragsgegner im Wege des Stufenantrages auf Auskunft und Zahlung eines ab Rechtskraft des Scheidungsausspruches fälligen Unterhaltes in Anspruch genommen.
49Der Antragsgegner hat daraufhin in Erfüllung der von ihm anerkannten Verpflichtung Auskünfte erteilt, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) beanstandet wurden. Dem Verfahren wurde alsdann auf Antrag des Ehemannes Fortgang gegeben. Gleichwohl hat die Antragstellerin trotz entsprechender Aufforderung ihren Zahlungsantrag nicht beziffert.
50Der unbezifferte Zahlungsantrag war damit wegen Nichtbeachtung des Bestimmtheitserfordernisses (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig zurückzuweisen (vgl. OLG Brandenburg, FAmRZ 2006, 1772; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 1224; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 254 Rn. 11; Wendl/Dose, 9. Aufl., § 10 Rn. 361).
51Güterrechtlicher Ausgleich
52Ausweislich der vereinbarten Regelung im notariellen Ehe- und Erbvertrag vom 00.00.1995 steht der Antragstellerin gegen den Antragsgegner unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Ansprüche ein Anspruch auf eine pauschale vermögensrechtliche Ausgleichsleistung in Höhe von 15.000,00 DM für jedes angefangene Ehejahr zu. Diese Entschädigung ist gemäß der vertraglichen Vereinbarung wertmäßig quotal für jedes angefangene Ehejahr nach Maßgabe der Kaufkraft und Wertveränderungen anzupassen, sofern sich die Wert- und Kaufkraftverhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit der Entschädigung um mehr als 12 Prozent gegenüber den Verhältnissen im Februar 1995 geändert haben. Die Berechnung soll nach dem Willen der Beteiligten unter Anwendung der monatlichen Indizes des Statistischen Bundesamtes durchgeführt werden.
53Mit Schriftsatz vom 19.03.2012 hatte die Antragstellerin den ihr auf der vorbenannten Grundlage zustehenden güterrechtlichen Anspruch für den Zeitraum von Februar 1995 bis Februar 2012 geltend gemacht. Er wurde von dem Antragsgegner vollumfänglich anerkannt.
54Die Antragstellerin begehrt nunmehr einen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch für die Zeit von März 2012 bis Juli 2016 nach Maßgabe ihrer Berechnung gemäß Schriftsatz vom 15.08.2016. Einwände hiergegen wurden seitens des Antragsgegners innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erhoben. Eine Fristverlängerung, wie von dem Antragsgegner zuletzt beantragt, war nicht veranlasst. Ihm wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 16.08.2016 eine ausreichend lang bemessene Stellungnahmefrist gewährt. Die vorgebrachten Gründe - zwischenzeitliche Urlaubsabwesenheit und Häufung von Fristsachen - rechtfertigen für sich genommen eine Verlängerung der Frist nicht.
55Im Ergebnis war der Antragstellerin damit der von ihr begehrte güterrechtliche Ausgleich wie beantragt zuzusprechen.
56Kostenentscheidung
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1, Abs. 4 FamFG.
58Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 13.243,00 Euro.
59Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 3.972,90 Euro.
60Der Verfahrenswert für den Unterhalt wird festgesetzt auf 3 600,00 €.
61Der Verfahrenswert für den güterrechtlichen Ausgleich wird festgesetzt auf 197 664,99 €.
62Rechtsbehelfsbelehrung:
63Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
64Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 6, 48653 Coesfeld schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
65Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Coesfeld eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
66Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
67Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
68Unterschrift
moreResultsText
Annotations
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.