Amtsgericht Brilon Urteil, 18. Aug. 2016 - 18 Ls-360 Js 99/16-1/16 (e)
Gericht
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Vergehen und Verbrechen strafbar gemäß §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, 223, 52, 21 StGB.
1
Gründe:
3I.
4Der heute 41 Jahre alte Angeklagte wurde als Jüngster von 6 Kindern seiner Eltern O und S L in H/M geboren. Er wuchs in U/ M auf und besuchte dort 10 Jahre die Mittelschule. Über eine Berufsausbildung verfügt der Angeklagte nicht. Nachdem er die Schule verließ, fing er sofort an zu arbeiten. Gemeinsam mit seinem Bruder betrieb er eine Schweinehaltung. Im Alter von 18 Jahren absolvierte er für 1 ½ Jahre seinen Militärdienst. Danach kehrte er in sein Elternhaus zurück und machte seinen Führerschein. Es schlossen sich Tätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen an. So arbeitete er für eine gewisse Zeit als Schlosser, im Weiteren für etwa 1 Jahr bei einem Sicherheitsdienst und anschließend in einer Autoreparaturwerkstatt als Lackierer.
5Im Jahr 2001 kam der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau, die er im Jahre 2000 geheiratet hatte, nach Deutschland. Er lebte zunächst für ca. 8 Monate in C, anschließend in P sowie D. Seit Dezember 2014 lebt der Angeklagte in N.
6Aus der Ehe des Angeklagten und seiner Frau sind drei gemeinsame Kinder im Alter von 16 und 14 Jahren, sowie 10 Monaten hervorgegangen. Darüber ist er Vater eines weiteren 17-jährigen Kindes, welches nicht aus dieser Verbindung stammt und in E lebt.
7Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Seitdem er im November 2014 an einem Rückenleiden erkrankte, ist er keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Er bezieht ALG-II-Leistungen in Höhe von 1.200,00 €. Seine Ehefrau ist derzeit mit dem jüngsten gemeinsamen Kind in Elternzeit zu Hause. Vor der Geburt des dritten Kindes arbeitete diese bei Q.
8Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug enthält keinerlei Eintragungen.
9II.
10Der Angeklagte hielt sich am Nachmittag des 19. Februar 2016 ab 17:00 Uhr bei Freunden in N in einem Gartenhaus auf. Gemeinsam wurde Alkohol konsumiert. Der Angeklagte trank in der Zeit von 17:00 Uhr bis ca. 22:00 Uhr eine Flasche Wodka. Zusammen mit dem Zeugen X, der etwa kurz vor 22:00 Uhr am Gartenhaus eintraf, verfiel man auf die Idee, den bordellartigen Betrieb „R“ in T-F aufzusuchen. Zusammen bestellte man ein Taxi und ließ sich von N nach F fahren, wobei die Fahrt ca. 30 € gekostet hat.
11Nachdem beide gegen 23:30 Uhr das R betreten hatten, zahlten sie den obligatorischen Eintrittspreis von 50,- € und bekamen Bademäntel und Saunaschlappen ausgehändigt. Der Eintrittspreis beinhaltet den freien Konsum von Bier und nicht alkoholischen Getränken, nicht jedoch von weinhaltigen oder hochprozentigen Getränken. Nachdem beide einige Zeit an der Bar verbracht hatten, gesellte sich zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, etwa gegen 1:00 Uhr am frühen Morgen des 20.02.2016, die Zeugin V, die im R zeitweise als selbstständige Prostituierte tätig ist, zum Angeklagten und dem Zeugen X. Der Angeklagte kam mit der Zeugin V ins Gespräch und bestellte aufgrund gegenseitiger Sympathie und auf Wunsch der Zeugin einen Piccolo Sekt, der 20,- € gekostet hat und vom Gast beim Verlassen des Etablissements zu bezahlen ist. Der Angeklagte erkundigte sich nach den Preisen und nach dem Service der Zeugin, worauf die Zeugin dem Angeklagten die Preise für geschützte sexuelle Dienstleistungen für 30 Minuten i. H .v. 50 € und 60 Minuten i. H .v. 100 € mitteilte.
12Nachdem der Angeklagte zunächst ein weiteres Bier konsumiert und er der Zeugin erklärt hatte, den halbstündigen Geschlechtsverkehr mit ihr ausüben zu wollen, begab sich der Angeklagte mit der Zeugin V in den Saunabereich, nachdem er zuvor kurzzeitig seinen Spind aufgesucht hatte. Im offenen Vorraum vor der Sauna befindet sich eine mit Vorhängen zu verschließende Liege -ähnlich einem Himmelbett- . Nachdem sich beide auf die Liege begeben und die Vorhänge verschlossen hatten, verlangte der Angeklagte zunächst Oralverkehr, welchen die Zeugin sodann für ca. 15 bis 20 Minuten ausübte. Der Angeklagte forderte sodann Vaginalverkehr. Zu diesem Zweck holte die Zeugin ein Kondom aus ihrer Tasche und streifte es dem Angeklagten über, wobei sie schon bemerkte, dass nur noch wenig Zeit von den vereinbarten 30 Minuten übrig war. Zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs setzte sich die Zeugin V sodann auf den auf dem Rücken liegenden Angeklagten. Bei einer Überprüfung der vereinbarten Zeitspanne durch einen Blick auf die Uhr ihres Handys bemerkte die Zeugin, dass die vereinbarten 30 Minuten abgelaufen waren und machte den Angeklagten hierauf aufmerksam. Sie bot dem Angeklagten an, den Geschlechtsverkehr gegen ein weiteres Entgelt von 50 € fortzusetzen, andernfalls er den Geschlechtsverkehr nunmehr beenden müsse. Eine entgeltliche Verlängerung des Geschlechtsverkehrs lehnte der Angeklagte ab, ohne jedoch den Geschlechtsverkehr zu beenden. Unvermittelt packte der Angeklagte die Zeugin an den Hals, warf sie von sich, so dass der Angeklagte über der Zeugin lag und setzte sodann, nachdem er zunächst sein Kondom abgestreift hatte, bewusst und gewollt den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Zeugin gegen deren erkennbaren Willen fort. Die Zeugin versuchte in ihrer Not ihre Cousine, die ebenfalls zur Tatzeit im Bordellbetrieb arbeitete, zu Hilfe zu rufen und schrie mehrfach „W, W“. Gleichzeitig versuchte die Zeugin den Angeklagten mit beiden Händen wegzudrücken, was ihr allerdings aufgrund der körperlichen Unterlegenheit misslang, da der Angeklagte auf ihr lag. Um weitere Hilferufe der Zeugin zu unterbinden, fasste der Angeklagte der Zeugin an den Hals und hielt ihr den Mund zu. Er führte für weitere 5-10 Minuten den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr aus, indem er mehrfach mit seinem Penis vaginal in die Zeugin eindrang.
13Die Zeugin G und der Zeuge I, die sich in diesem Zeitpunkt nicht weit entfernt im dortigen Nassbereich abduschten, wurden auf die Rufe der Zeugin V aufmerksam. Die Zeugin G bat daher den Zeugen I nachzuschauen. Er begab sich zur Liege, öffnete den seitlichen Vorhang und bemerkte den Angeklagten, der auf der Zeugin lag. Da der Zeuge die Situation, die ihm merkwürdig vorkam, nicht richtig deuten konnte, begab er sich zur Zeugin G zurück und informierte diese darüber, dass nach seinem Eindruck die Zeugin V den Geschlechtsverkehr nicht freiwillig ausführen würde. Die Zeugin G bat daraufhin den Zeugen I, den Barkeeper zu informieren. Die Zeugin G ihrerseits begab sich zur Liege und bemerkte ebenfalls, wie der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit der weinenden Zeugin V ausübte, wobei sie ein gebrauchtes Kondom auf der Liege hinter dem Angeklagten feststellte. Kurz danach traf der Zeuge Y ein. Der Angeklagte ließ nunmehr von der Zeugin V ab, stand auf und entfernte sich. Nach dem Eintreffen der Polizei und der vorläufigen Festnahme des Angeklagten zahlte dieser noch an den Zeugen Y die offene Rechnung über einen Piccolo i. H. v. 20 €. Der mit der Geschädigten V vereinbarte „Dirnenlohn“ i.H. v. 50 € wurde vom Angeklagten zu keinem Zeitpunkt - weder vor Ausübung noch nach Ausübung des Geschlechtsverkehrs - an die Geschädigte gezahlt. Bei seiner Festnahme verfügte der Angeklagte noch über einen Bargeldbetrag von 56,05 €.
14Die dem Angeklagten am Morgen des 20. Februar 2016 um 3:30 Uhr entnommene Blutprobe ergab im Mittelwert einen Wert von 1,88 Promille.
15Die Zeugen V litt unmittelbar nach der Tat an Unterleibschmerzen, Kopf- und Nackenschmerzen.
16III.
17Die Feststellungen zur Person unter I. beruhen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 07. Juli 2016.
18Die Feststellungen zur Sache unter II. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den uneidlichen Aussagen der Zeugen I, Y, X, V, B, B1, A und G sowie dem aus den Sitzungsprotokollen zu entnehmenden weiteren Umfang der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 40-45 der Akte, auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 wegen der Einzelheiten verwiesen wird und dem gemäß § 256 Abs. 1 Ziffer 4 StPO verlesenen Gutachten des Labors L1 vom 24. Februar 2016, Bl. 123 der Akte.
19Der Angeklagte selbst hat in der Hauptverhandlung bestritten, die ihm vorgeworfene Tat am 20.02.2016 begangen zu haben. Er habe gegenüber der Zeugin V keinerlei Gewalt angewandt und den Geschlechtsverkehr nicht gegen ihren Willen ausgeübt.
20Er habe der Zeugin zunächst an der Bar einen Piccolo gekauft. Danach sei man gemeinsam zum Saunabereich gegangen, er habe dabei vorab 50€ aus der Umkleide geholt und diesen Betrag vorab für die vereinbarte Leistung von einer halben Stunde an die Zeugin gegeben. Im Saunabereich sei es dann zuerst zum Oralverkehr gekommen, im Weiteren dann zum geschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Während des vaginalen Geschlechtsverkehrs sei das Kondom abgerutscht. Als die Zeugin V dies bemerkt habe, sei sie aggressiv geworden und außer sich gewesen. Außerdem habe sie gemeint, dass die vereinbarte halbe Stunde abgelaufen sei und sich geweigert, fortzufahren. Er habe ihr dann angeboten, für eine weitere halbe Stunde zu bezahlen, was sie jedoch abgelehnt habe.
21Er habe dann von ihr abgelassen.
22Es sei richtig, dass er im weiteren Verlauf der Nacht, insbesondere nach dem Eintreffen der Polizei und nach der Konfrontation mit dem Vorwurf der Vergewaltigung sinngemäß erklärt habe, „wie man denn eine Prostituierte vergewaltigen könne?.“
23Diese Einlassung ist jedoch widerlegt durch die Angaben der Zeugin V.
24Die Zeugin V hat den Sachverhalt, soweit sie unmittelbar beteiligt war, so wie festgestellt, bekundet.
25Insbesondere hat sie ausgeführt, dass sie während des vaginalen Geschlechtsverkehrs bemerkt habe, dass die vereinbarte Zeit von einer halben Stunde abgelaufen sei. Als sie den Angeklagten hiervon in Kenntnis setzte, habe er nicht aufhören wollen, da er noch nicht fertig sei. Sie hätte ihn gefragt, ob er für eine weitere halbe Stunde bezahlen wolle, was er abgelehnt habe. In einem solchen Fall habe sie die Handlungsanweisung aufzustehen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Sie habe zunächst auf dem Angeklagten gesessen. Er habe sie dann jedoch ohne Ankündigung auf den Rücken gedreht und den Geschlechtsverkehr weiter vollzogen. Sie habe „W“ gerufen, er habe aber nicht von ihr gelassen. Dann habe er ihr mit seiner Hand den Mund zu gehalten, seine Hand danach auf ihren Hals gelegt. Er habe den Geschlechtsverkehr weiter ausgeführt. Sie habe immer wieder versucht loszukommen und immer wieder „W“ gerufen. Erst als eine Frau gekommen sei, welche den Vorhang der Liege aufgerissen habe, sei es ihr gelungen, sich loszureißen. Dann erst habe sie gesehen, dass das Kondom auf der Liege lag.
26Den vereinbarten Betrag von 50 € habe sie im Übrigen nie vom Angeklagten erhalten.
27Sie habe danach Kopf- und Nackenschmerzen gehabt, sie sei verkrampft gewesen. Auch habe sie Schmerzen im Unterleib gehabt.
28Die Zeugin konnte das Geschehen inhaltlich nachvollziehbar, schlüssig wiedergeben. Sie räumte Erinnerungslücken ein. Darüber hinaus wies sie keinerlei Belastungstendenzen auf, sondern war offensichtlich bemüht, nur das zu schildern, was ihr tatsächlich erinnerlich war.
29Auch die Entstehung der Aussage ist aus sich heraus nachvollziehbar und schlüssig
30Die Aussage der Zeugin stimmt im Übrigen mit ihrer polizeilichen Aussage vom 20. Februar 2016 im Kerngeschehen im Wesentlichen überein und weist eine hohe Aussagekontinuität auf.
31Soweit die Zeugin darüber hinaus durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts T vom 8. März 2016 richterlich im Beisein des Vertreters der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers vernommen worden ist, sieht sich das Gericht an der Verwertbarkeit dieser Vernehmung und einer Würdigung im Sinne einer Aussagekontinuität gehindert, da nach Auffassung des Gerichts kein ordnungsgemäß erstelltes richterliches Protokoll vorliegt. Das Protokoll enthält -was überflüssig ist- einen Genehmigungsvermerk des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der Verteidigers, nicht aber den erforderlichen Genehmigungsvermerk der vernommenen Zeugin V.
32Die Bekundungen der Zeugen V werden darüber hinaus auch durch die Angaben des Zeugen I sowie der Zeugin G gestützt.
33Der Zeuge I hat geschildert, im Duschbereich, in dem er sich zusammen mit der Zeugin G aufgehalten habe, mehrfach den Ruf eines Namens gehört zu haben. Der Namensruf sei in ungleichmäßigen Abständen so 5 bis 6 Mal erfolgt. Er sei daher nach dem Duschen in den Saunabereich zu der Liege gegangen und habe durch einen Spalt der zugezogenen Vorhänge gesehen, wie der Angeklagte auf der Prostituierten gelegen habe. Er habe auch das Gesicht der Prostituierten gesehen. Sie habe komisch geguckt, so als ob sie das, was passierte, nicht wolle oder sie hoffe, dass es bald zu Ende sei. Dies habe er zum Anlass genommen den Zeugen Y zu holen.
34Die Zeugin G hat erklärt, mit dem Zeugen I im Duschbereich gewesen zu sein, als man die Rufe „W, W“ gehört habe. Sie habe die Rufe 5 bis 6 Mal gehört. Die Rufe hätten hinterher flehend geklungen, sie seien vehementer geworden. Sie habe daraufhin den Zeugen gebeten, nachzusehen, was da los sei. Als er zurückkam, habe er gemeint, dass die Prostituierte das nicht freiwillig mache, woraufhin sie ihn aufgefordert habe, Hilfe zu holen. Sie sei ihrerseits sofort zur Liege im Saunabereich gegangen und habe die Vorhänge aufgerissen. Der Angeklagte habe auf der Zeugin gelegen. Das Kondom habe hinter dem Angeklagten auf der Liege gelegen. Die Zeugin sei total erschrocken gewesen, habe geweint. Der Angeklagte habe sich aufgebäumt und die Hände hochgehalten, so nach dem Motto, dass alles gut sei, er nichts gemacht habe. Dann sei der Barkeeper dazu gekommen. Der Angeklagte und das Mädchen seien aufgestanden, das Mädchen sofort weggegangen.
35An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen keinerlei Zweifel. Beide Zeugen haben in sich schlüssig und nachvollziehbar mit nur geringen Abweichungen, die durch den Zeitablauf ohne weiteres erklärbar sind, das Geschehen wiedergegeben. Die Angaben ergänzen sich gegenseitig und ergeben ein in sich stimmiges und schlüssiges Gesamtbild. Beide räumen Erinnerungslücken ein, was für den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben spricht. Beide haben weder zum Täter noch zum Opfer ein besonderes Näheverhältnis, noch haben sie am Ausgang des Verfahrens ein persönliches Interesse. Belastungstendenzen sind in keiner Weise ersichtlich. Beide waren ersichtlich bemüht, nur dass zu schildern was ihnen erinnerlich war.
36Die Angaben werden weiter gestützt und ergänzt durch die Aussage des Zeugen Y.
37Dieser hat geschildert, vom Zeugen I in dem Saunabereich geholt worden zu sein, da etwas nicht stimme. Als er durch den Vorhang den Angeklagten und die Zeugin V gesehen habe, habe der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt auf dem Bett gekniet, während die Zeugin V weinend auf dem Bett gelegen und nach ihrer Cousine W gerufen habe. Der Zeuge Y habe den Angeklagten, nachdem er ihm zunächst Gelegenheit gegeben hatte sich anzuziehen, aufgefordert, sowohl den noch offenen Betrag für den ausgegebenen Piccolo, als auch den noch offenen Betrag von 50,- € für den vereinbarten und durchgeführten Geschlechtsverkehr zu zahlen. Er habe sich jedoch geweigert für „so etwas“ zu bezahlen. Auch als ihm mitgeteilt worden sei, dass die Polizei hinzugerufen wurde, habe er eine Bezahlung abgelehnt. Nach dem Eintreffen der Polizei habe sich der Angeklagte schließlich bereit, die noch offenen Piccolo-Kosten i. H .v. 20 € zu begleichen.
38Entgegen der Behauptung des Angeklagten, die Polizei sei lediglich hinzugerufen worden, weil die Getränkeforderung noch offen gewesen sei, hat der Zeuge PK A glaubhaft in seiner Aussage ausgeführt, die Alarmierung sei als „Vergewaltigung im R“ bei der Polizei eingegangen. Bei dem gemeinsamen Eintreffen mit PKin B1, habe Letztere sich um die Geschädigte gekümmert, während er mit dem Beschuldigten und dem Barkeeper gesprochen habe. Im gemeinsamen Gespräch habe sich dann herausgestellt, dass dem Beschuldigten der Vorwurf gemacht worden sei, gegen den Willen der Geschädigten den ungeschützten Geschlechtsverkehr durchgeführt zu haben. Darüber hinaus habe es Streitigkeiten wegen einer offenen Getränkerechnung gegeben.
39Der Angeklagte habe an Ort und Stelle erklärt, keinen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten durchgeführt zu haben, weshalb er auch nicht einsehen würde, hierfür Geld zu zahlen. Im weiteren Verlauf der Nacht, insbesondere während des Transportes zur Wache, habe er zwar eingeräumt den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten ausgeführt zu haben, mit ihren Leistungen jedoch nicht zufrieden und deshalb auch nicht bereit gewesen zu sein, den vereinbarten „Dirnenlohn“ zu zahlen.
40Der Angeklagte habe einen alkoholisierten Eindruck gemacht, sei aber in der Lage gewesen, dem Gespräch zu folgen.
41Die Polizeibeamtin PKin B1 hat in ihrer Aussage glaubhaft ausgeführt, dass sie und der Zeuge PK A bei ihrem Eintreffen vom Barkeeper genauer über den Vorwurf der Vergewaltigung informiert worden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Geschädigte mit Kolleginnen in einem Nebenraum befunden. Sie, PKin B1, habe sich sodann zur Geschädigten begeben und sich um diese gekümmert, während PK A sich um die Aufklärung des Sachverhalts im Übrigen gekümmert habe. Die Zeugin V habe mithilfe einer Kollegin, die für sie übersetzt habe, berichtet, dass nachdem die vereinbarte Zeit für den vereinbarten Geschlechtsverkehr abgelaufen sei, der Angeklagte sein Kondom abgezogen habe und gewaltsam den Geschlechtsverkehr weiter durchgeführt habe.
42Die Geschädigte habe auf sie einen verängstigten in sich gekehrten Eindruck gemacht, insgesamt aber einen tapferen Eindruck hinterlassen. Der Angeklagte habe auf die Zeugin einen alkoholisierten Eindruck gemacht, sei aber zeitlich und örtlich orientiert gewesen. Der Angeklagte habe noch 20,- € für Getränke gezahlt. Später auf der Wache seien beim Angeklagten in seinem Portmonee lediglich 56 € Bargeld festgestellt worden.
43Die Zeugin B, die Cousine der Geschädigten, konnte zum Kerngeschehen selbst mangels eigener Beobachtungen keine Angaben machen. Erst nach dem Vorfall habe sie ihre Cousine, die innerlich sehr aufgebracht gewesen sei und geweint habe, gesehen. Zunächst habe diese ihr auf die Frage was passiert sei, nicht antworten können. Erst nach einer gewissen Zeit habe ihre Cousine ihr erklärt, dass sie ein Kunde nach Ablauf der vereinbarten Zeit weiter zum Sex gezwungen und an den Hals gefasst habe. Sie selbst habe Rötungen am Hals der Geschädigten wahrnehmen können.
44Lediglich der Zeuge X, der Freund des Angeklagten, führte in seiner Aussage aus, dass nach der Wiederbegegnung mit dem Angeklagten – auch der Zeuge X nahm zwischenzeitlich die Dienste einer Mitarbeiterin in Anspruch- dieser sich im Eingangsbereich befunden und diskutiert habe. Es sei um eine offene Forderung von 20 € für ein Getränk gegangen. Dieses habe der Angeklagte nicht bezahlen wollen. Seines Wissens seien die offenen 50 € in Anwesenheit der Polizei übergeben worden.
45Als er den Angeklagten am nächsten Tag gesprochen habe, habe dieser ihm gegenüber lediglich erklärt, dass die ihm gemachten Vorwürfe der Vergewaltigung und Körperverletzung nicht stimmen würden. Weiter habe er, der Zeuge X, nicht nachgefragt.
46Unabhängig davon, dass der Zeuge X einen unglaubwürdigen Eindruck auf das Gericht gemacht hat, als er ausführte, nicht weiter hinsichtlich des dem Angeklagten vorgeworfenen Verbrechens der Vergewaltigung nachgefragt zu haben, was mit der Lebenswahrscheinlichkeit kaum in Einklang zu bringen ist, bestehen auch im Übrigen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben dieses Zeugen.
47Soweit der Zeuge X nämlich in seiner Aussage ausgeführt hat, die noch offenen 50 € seien geleistet worden, steht diese Aussage konträr gegenüber den Angaben der Polizeibeamten A und B1, der Geschädigten und den Angaben des Zeugen Y. Ebenfalls stehen sie nicht im Einklang mit den eigenen Angaben des Angeklagten auf der Fahrt zur Polizeiwache, der ausgeführt hat, es sei zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen und er deshalb nicht zahlen brauche. Auch die weitere Erklärung, er sei mit der Qualität des Geschlechtsverkehrs nicht einverstanden gewesen und brauche deshalb nicht zu zahlen, spricht für die Richtigkeit der Beurkundungen der Zeugen V, Y, B1 und A.
48Schließlich steht die Behauptung der Bezahlung in Anwesenheit der Polizei auch im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, bereits vor Durchführung des Geschlechtsverkehrs gezahlt zu haben.
49Ausgehend vom wechselnden Einlassungsverhalten des Angeklagten, zunächst keinen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten Zeugin V gehabt zu haben und deshalb auch kein Entgelt bezahlen zu müssen, im weiteren Verlauf mit der Qualität des Geschlechtsverkehrs nicht einverstanden gewesen zu sein und deshalb kein Entgelt zahlen zu müssen und nunmehr im Rahmen der Hauptverhandlung die Behauptung aufzustellen, den Geschlechtsverkehr einvernehmlich durchgeführt und auch vorab gezahlt zu haben, wertet das Gericht seine Einlassung in der Hauptverhandlung als Schutzbehauptung.
50Nach den Angaben der oben aufgeführten Zeugen -mit Ausnahme des Zeugen X- hat der Angeklagte der Geschädigten V den vereinbarten Dirnenlohn nicht bezahlt. Ausgehend davon, dass der Angeklagte lediglich noch über einem Betrag von ca. 56 € verfügt hat, war er tatsächlich auch nicht in der Lage, weitere 30 Minuten bei der späteren Geschädigten zu bezahlen. Dass der Angeklagte unter diesen Umständen gemeint hat, einen Anspruch auf einen „erfüllten“ Geschlechtsverkehr zu haben und sich diesen notfalls mit Gewalt von der Geschädigten zu holen, ist unter Berücksichtigung seiner Geisteshaltung und der Erklärung, man könne doch keine Prostituierten vergewaltigen, in sich schlüssig und nachvollziehbar.
51Demgegenüber sind die Bekundungen der Zeugen V glaubhaft, die Zeugin selbst glaubwürdig. Unabhängig von der Aussageentstehung und der Aussagekontinuität wird der Inhalt ihrer Aussage auch durch die übrigen Zeugen G und I bestätigt, die beide die Hilferufe der Geschädigten wahrgenommen und gesehen haben, wie der Angeklagte mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr durchgeführt hat. Dass die Zeugin V in der Lage gewesen sein könnte, kurzzeitig eine entsprechende Geschichte zu erfinden, um weitere 50 € Dirnenlohn zu erlangen, hat das Gericht zwar bedacht, aber letztlich verworfen. Dagegen spricht die hohe Detailgenauigkeit der Aussage der Zeugin und der atypische Geschehensablauf in Bezug auf die “abgelaufene Zeit“ und das Angebot einer „zeitlichen Verlängerung“.
52Auch der verlesene ärztliche Untersuchungsbericht mit einem unauffälligen Befund im Schambereich und im Halsbereich spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten V. Es ist insoweit gerichtsbekannt, dass leichte Rötungen am Hals bereits nach kurzer Zeit wieder verschwunden sein können. Vorliegend lag zwischen der Tat um 1:30 Uhr und dem Beginn der Untersuchung um 4:40 Uhr ein Zeitraum von mehr als 3 Stunden.
53Darüber hinaus ist auch nicht feststellbar, ob die Rötung tatsächlich durch das Anfassen des Halses oder durch die körperliche Aufregung bei der Geschädigten hervorgerufen wurde.
54Auch die fehlenden Verletzungen im Schambereich sprechen nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Ausgehend davon, das zunächst einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen beiden stattgefunden hat und das Gewebe im Vaginalbereich der Geschädigten dadurch stärker durchblutet und erweitert wurde, muss der anschließend erfolgte zwangsweise durchgeführte Geschlechtsverkehr keinesfalls Verletzungen bei der Geschädigten hinterlassen haben.
55IV.
56Der Angeklagte hat sich daher hinsichtlich des Geschehens am 20.02.2016 der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung nach §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, 223, 52, 21 StGB strafbar gemacht.
57Das Gericht hat zunächst geprüft, ob die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorliegend entfällt, da die spätere Geschädigte zunächst einvernehmlich gegen Entgelt die Durchführung des Geschlechts-und Oralverkehrs vereinbart und auch durchgeführt hat.
58Das Gericht hat dieses verneint. Schutzgut des §§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist die sexuelle Selbstbestimmung und nicht die Nötigung des Opfers. Die vorherige Bereitschaft zum gemeinsamen Geschlechtsverkehr gegen Entgelt und die Durchführung können nicht dazu führen, die sexuelle Selbstbestimmung selbst infrage zu stellen. Das spätere Opfer hat dem Angeklagten Verhaltensalternativen aufgezeigt und ihm angeboten, den Geschlechtsverkehr gegen zusätzliches Entgelt fortzuführen, andernfalls der Geschlechtsverkehr beendet werden müsse. Das Hinwegsetzen des Angeklagten aus egoistischen Motiven zur Erlangung seiner Befriedigung kann bei der offenbarten Handlungsalternative auch unter Berücksichtigung des vorher stattgefundenen gemeinsamen Geschlechtsverkehres nur als grober Verstoß gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht angesehen werden, so dass es bei der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verbleibt.
59Der anwendbare Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB lautet auf Freiheitstrafe nicht unter zwei Jahren.
60Das Gericht hat sodann geprüft, ob beim Angeklagten die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB in Betracht zu ziehen sind und hat dieses letztendlich bejaht.
61Die dem Angeklagten am Morgen des 20. Februar 2016 um 3:30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,88 Promille im Mittelwert. Rückrechnend zum Tatzeitpunkt um 1:30 Uhr ist zu Gunsten des Angeklagten pro Stunde ein Abbauwert von 0,2 Promille und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von weiteren 0,2 Promille hinzuzurechnen, so dass sich eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von etwa 2,48 Promille errechnet.
62Das Gericht besitzt insoweit aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in Strafsachen die eigene Sachkunde, zu beurteilen, ob der Angeklagte sich in einem Rauschzustand befand, der die Schuldfähigkeit ausschloss oder der -wenn auch nur zu seinen Gunsten- eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit erfüllt hat.
63Alkohol ist eine Substanz, die immer eine zentralnervöse Wirkung hat, d. h. es kommt klinisch und neurophysiologisch zu einer Störung der Hirnfunktion. Der übliche Funktionsablauf im Gehirn wird beeinflusst; diese Tatsache gilt für jeden Menschen, auch wenn es erhebliche Unterschiede in der individuellen Verträglichkeit gibt, die von Verteilungsvolumen, Gewöhnung, Enzyminduktion der Alkoholdehydrogenase und anderen Faktoren abhängt.
64Entsprechend psychiatrischer Nosologie handelt es sich bei einem Rausch um ein akutes, reversibles organisches Psychosyndrom.
65Die psychopathologischen Veränderungen unter Alkohol sind vielgestaltig und nicht nur abhängig von der zugeführten Menge sondern auch von Gestimmtheit, situativen Einflüssen und Persönlichkeitsmerkmalen.
66Psychodynamisch kann es unter Alkoholeinfluss kommen zu:
67• gehobener Stimmung und Enthemmung
68• Schwächung der Selbstkontrolle
69• Manifestwerden von unterdrückten Impulsen, die nicht in das Konzept der Persönlichkeit passen („Über-Ich ist in Alkohol löslich“)
70• größerer Gewichtung emotional gesteuerter Vorstellungen im Sinne einer Beeinträchtigung der affektiven Syntonie.
71• In Abhängigkeit von den Konsumgewohnheiten und ggf. organischen Schädigungen kann es zu Toleranzsteigerung oder –minderung kommen.
72In der forensischen Psychiatrie liegt definitionsgemäß ein „einfacher Rausch“ vor bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,5 Promille.
73Beim mittelgradigen Rausch (1,6 - 2,3 Promille) können folgende Symptome auftreten:
74- starke Enthemmung, Benommenheit und motorische Unsicherheit
75- Reizoffenheit und Abhängigkeit von situativen Bedingungen
76- schneller Wechsel der Intentionen
77- Sprunghaftigkeit des Handelns und Denkens
78- Selbstkritik ist herabgesetzt, infolgedessen werden die eigenen Möglichkeiten überschätzt.
79Beim schweren Rausch (ab 2,4 Promille aufwärts), ist das Erscheinungsbild typischerweise geprägt von einem „Dämmerzustand“ und das klinische Bild ist einzuschätzen wie eine schwere exogene Psychose.
80Diesbezüglich Betroffene sind in folgender Weise beeinträchtigt:
81- nur noch bruchstückhafte Erfassung der Umgebung
82- sinnvolle und situationsbezogene neue Entschlüsse können nicht mehr gefasst werden
83- situationsbezogene Handlungen werden automatenhaft weitergeführt
84- die äußere Orientierung ist herabgesetzt
85- oft bestehen illusionäre Verkennungen und amnestische Lücken.
86Beim Alkoholgewöhnten (Toleranzsteigerung) müssen jedoch selbst bei Konzentrationen über 2,5 Promille die beschriebenen Störungen nicht auftreten, vielmehr sind bei solchen Menschen erhebliche Reserven zu beobachten, und geplante und zielgerichtete Handlungen sind noch möglich. Auch die motorische Beeinträchtigung ist manchmal nur gering.
87Ausgehend hiervon befand sich der Angeklagte zur Tatzeit allenfalls in einem nicht ausschließbaren Zustand der verminderten Schuldfähigkeit. Das gesamte Tatverhalten der Angeklagten ist in sich stringent. Der Angeklagte hatte eine konkrete Erinnerung an die Tat, sowohl bezüglich der Vorgeschichte in N, als auch an die Fahrt und die Gegebenheiten im R. Ebenso konnte er sich an die Preisvereinbarung und das Spendieren eines Piccolos erinnern. Er war in der Lage situationsbedingt das Kondom vom Penis herunterzuziehen und den Geschlechtsverkehr auszuüben. Zur Verhinderung von Hilferufen versuchte er der Zeugin den Mund zuzuhalten. Er erfasste die Situation auch folgerichtig, als die Zeugen G und Y vor der Liege standen und ließ von der Geschädigten ab. Ebenso war er in der Lage, gegenüber den Polizeibeamten eine Begründung abzugeben, warum er nicht bereit gewesen war, den offenen „Dirnenlohn“ zu zahlen.
88Das Gericht hat nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, die die Tat unter Schuldgesichtspunkten als mehr oder weniger leicht bzw. schwer erscheinen lassen, von der Milderungsmöglichkeit des §§ 21 StGB Gebrauch gemacht.
89Dies führt gemäß § 49 StGB zu einem Strafrahmen von sechs Monaten (§ 49 Abs. 1 Z. 3 StGB) bis zu elf Jahren und drei Monaten (§ 49 Abs. 1 Z. 2 StGB).
90V.
91Unter Beachtung der in §§ 46 StGB niedergelegten Grundsätze war zu Gunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Tat spontan situationsbedingt entstanden ist und nicht geplant war. Weiter war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die eingesetzte Gewalt mäßig war und keine körperlichen Folgen beim Opfer zurückgelassen hat. Schließlich war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in geordneten Verhältnissen lebt und aufgrund seines Alters besonders strafempfindlich ist.Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er in egoistischer Weise den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gegen deren Willen durchgeführt und er damit das Opfer der Gefahr einer Schwangerschaft oder einer Geschlechtskrankheit ausgesetzt hat. Weiter war zu Lasten des Angeklagten die aus der Tat ersichtliche rohe Gesinnung des Angeklagten straferschwerend zu berücksichtigen.
92Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, so dass eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen war, die das Gericht mit zwei Jahren und zwei Monaten als angemessen erachtet hat.
93VI.
94Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO.
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Annotations
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.