Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen Urteil, 12. Aug. 2013 - 7 C 133/13

ECLI:ECLI:DE:AGBITTE:2013:0812.7C133.13.0A
12.08.2013

Tenor

1. Die Klage wird hinsichtlich des Antrages zu 1. als derzeit nicht begründet abgewiesen.

2. Die Klage wird hinsichtlich des Antrages zu 2. und des Hilfsantrages als unzulässig abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Klage als nicht begründet abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 3.275,45 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zahlung von restlichem Schadensersatz aus einem Hagelschaden von ihrer Kfz.-Kaskoversicherung sowie die Feststellung, dass ihr PKW bei dem Schadensereignis keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat und die Löschung einer entsprechenden Eintragung im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des PKW Citroen C4 mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Für den PKW unterhielt die Klägerin bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 150,00 Euro, welche Hagelschäden einschloss. In der Vertragsbedingung A.2.6.1 der AKB der Beklagten haben die Parteien vereinbart: "Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwertes des Fahrzeuges". Unter A.2.7.1 lauten die AKB "Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: a. Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1 b". Unter Punkt A.2.7.1 b) lautet die Bestimmung weiter: "Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6 und A.2.6.7". Unter A.2.9 vereinbarten die Parteien, dass Mehrwertsteuer nur ersetzt wird, wenn und soweit diese bei einer vollständigen Reparatur oder bei Ankauf eines Ersatzfahrzeuges tatsächlich anfällt. Unter Punkt A.2.6.5 der von der Beklagten verwendeten AKB wird der Begriff des Totalschadens definiert. Er liegt danach dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Nach Bedingung A.2.6.6 ist der Wiederbeschaffungswert der Preis, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuges am Tag des Schadensereignisses bezahlen muss und der Restwert ist nach Bedingung A.2.6.7 der Veräußerungswert des Fahrzeuges im beschädigten oder zerstörten Zustand.

3

Der PKW der Klägerin wurde am 25.08.2012 im Ortsteil Salzfurtkapelle der Stadt Zörbig durch einen Hagelschaden optisch beschädigt. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 5.564,02 Euro netto, dies entspricht 6.621,18 Euro brutto, der Wiederbeschaffungswert beträgt 7.563,03 Euro netto, dies entspricht 9.000,00 Euro brutto und das Fahrzeug hat einen Restwert von 3.210,08 Euro netto, dies entspricht 3.820,00 Euro brutto. Die Beklagte rechnete den Schaden mit Schreiben vom 05.10.2012 dergestalt ab, dass sie vom Nettowiederbeschaffungswert (7.563,03 Euro) den Bruttorestwert (3.820,00 Euro) sowie den Selbstbehalt von 150,00 Euro in Abzug brachte und die Differenz von 3.593,02 Euro unter Hinweis darauf, dass ein Totalschaden eingetreten sei, weshalb der Wiederbeschaffungswert Ausgangspunkt der Berechnung sei, auszahlte. Die Beklagte wies ferner darauf hin, dass die Mehrwertsteuer bei tatsächlichem Anfall bei Kauf eines Ersatzfahrzeuges erstattet werde und die Möglichkeit bestehe, die Reparaturkosten bei Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zu erhalten. Die Beklagte meldete an das von der Firma ... GmbH geführte Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherungswirtschaft einen wirtschaftlichen Totalschaden am Fahrzeug. Der Klägerin entstanden vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro.

4

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege, so dass die Nettoreparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung und der Wertverbesserung für die Lackierung zu ersetzen seien. Die Gegenüberstellung von Nettowiederbeschaffungswert und Bruttorestwert in der Abrechnung der Beklagten sei unzulässig. Ebenso unzulässig sei es, vom Wiederbeschaffungswert einen Abschlag von 19 % für die Mehrwertsteuer vorzunehmen, weil es auch lediglich differenzbesteuerte gebrauchte Ersatzfahrzeuge gebe. Soweit die Abrechnung der Beklagten auf den AKB beruhe, seien diese unwirksam, da diese überraschende Klauseln enthalten und den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würden. Die falsche Meldung an das HIS über einen wirtschaftlichen Totalschaden könne dazu führen, dass ein anderer Versicherer eine künftige Schadensregulierung erschwere oder gar verweigere, weil das Fahrzeug versicherungsrechtlich abgeschrieben sei. Eine zwischenzeitliche Löschung dieser Eintragung bestreitet die Klägerin.

5

Die Klägerin beantragt,

6

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.729,72 Euro nebst 5 %-punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.11.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro zu zahlen;

7

2. festzustellen, dass der PKW Citroen (F) C4, amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeugident-Nummer ..., der Klägerin durch den Hagelschaden vom 25.08.2012 keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat;

8

3. die Beklagte zu verurteilen, ihre Meldung an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherungswirtschaft, dass das Fahrzeug PKW Citroen (F) C4, amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeugident-Nummer ..., einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe, gegenüber dem Verwalter des Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherungswirtschaft zu widerrufen;

9

hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrages zu 1.,

10

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Vorlage eines Nachweises der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges für den PKW Citroen (F) C4, amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeugident-Nummer ..., an die Klägerin 1.729,72 Euro zuzüglich des bei der Neuanschaffung ausgewiesenen Mehrwertsteueranteils bis zur Höhe von 1.057,16 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hält die vorgenommene Abrechnung für zutreffend, da insbesondere nicht nach den Regelungen der Haftpflichtschadensregulierung abzurechnen sei. Auch sei der Hilfsantrag weder zulässig noch begründet. An einem Rechtsschutzbedürfnis fehle es, nachdem die Beklagte bereits mit dem Abrechnungsschreiben darauf hingewiesen habe, dass bei Reparatur des Fahrzeuges oder Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges eine andere, die Mehrwertsteuer umfassende Abrechnung erfolge. Aufgrund dieser Erklärung fehle es auch an der Begründetheit des Hilfsantrages. Auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2. fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da nicht ersichtlich sei, welchen Wert eine solche Feststellung habe. Im Übrigen sei die Verwendung des Begriffes "Totalschaden" im Zusammenhang mit der weiteren Erklärung der Beklagten und den Versicherungsbedingungen dahingehend auszulegen, dass nur eine Abrechnung auf Totalschadensbasis erfolgen könne, weshalb dieser Antrag auch nicht begründet sei. Die Meldung an das HIS habe die Beklagte mittlerweile geändert.

14

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die Anlagen hierzu Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist nicht begründet.

I.

16

Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1. derzeit nicht begründet.

1.

17

Die Klägerin hat gegen die Beklagte derzeit keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.729,72 Euro gemäß § 1 Satz 1 VVG.

18

Die Voraussetzungen, unter welchen nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag durch die Beklagte weitere Zahlungen zu leisten wären, sind derzeit nicht gegeben.

a)

19

Die von der Beklagten gemäß deren Schreiben vom 05.10.2012 vorgenommene Abrechnung des Hagelschadens vom 25.08.2012 und die damit verbundene Zahlung von 3.593,03 Euro entspricht den vertraglichen Regelungen.

20

Denn der grundsätzlich von der Beklagten bei der von der Klägerin gewählten fiktiven Schadensberechnung zu zahlende und von der Klägerin zutreffend berechnete Schadensbetrag von 5.322,75 (5.564,02 Euro Reparaturkosten netto abzüglich 91,27 Euro Wertverbesserung für die Lackierung abzüglich 150,00 Euro Selbstbehalt) ist nach Ziffer A.2.7.1 lit. b) durch den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert begrenzt. Dieser sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich nach den vereinbarten Vertragsbedingungen vorliegend auf 3.593,03 Euro, denn der Nettowiederbeschaffungswert beträgt 7.563,03 Euro, der Bruttorestwert 3.820,00 Euro und von der Differenz dieser Beträge ist der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug zu bringen. Den hieraus folgenden Betrag von 3.593,03 Euro hat die Beklagte bezahlt.

21

Die Beklagte ist bei ihrer fiktiven Berechnung zutreffend von den Nettoreparaturkosten ausgegangen, denn dies ist in Ziffer A.2.9 der AKB der Beklagten hinreichend deutlich und verständlich vereinbart. Dort wird darauf hingewiesen, dass die Mehrwertsteuer nur bei tatsächlichem Anfall im Falle der vollständigen Reparatur oder dem Ankauf eines Ersatzfahrzeuges ersetzt wird. Eine solche Regelung ist wirksam (z. B. BGH, NJW-RR 2010, 455, m. w. N.) und wird von der Klägerin auch nicht beanstandet.

22

Aber auch der von der Klägerin für unzutreffend erachtete Abzug des Bruttorestwertes von den Nettoreparaturkosten begegnet keinen Bedenken. Hierbei ist zu beachten, dass der Klägerin dieser Wert zur Verfügung steht. Sie kann ihren PKW zu diesem Bruttobetrag verkaufen und den derzeit nur als Rechnungsposten vorhandenen Bruttowert tatsächlich erlösen, so dass zugunsten des Versicherers – anders als im auf vollen Ersatz des Schadens ausgerichteten Kfz.-Haftpflichtrecht – dieser Betrag in Abzug zu bringen ist. Dies entspricht den vertraglichen Regelungen. Auch wenn in Ziffer A.2.6.7 der Restwert mit dem "Veräußerungswert des Fahrzeuges im beschädigten oder zerstörten Zustand" definiert ist, was offen lässt, ob damit der Brutto- oder der Nettoveräußerungserlös gemeint ist, bezieht sich die Regelung eindeutig auf den Bruttoverkaufserlös. Denn sie ist unter Berücksichtigung von Ziffer A.2.9 der AKB auszulegen. Dort, in dieser einzigen und speziell auf den Mehrwertsteuerbetrag zugeschnittenen Regelung, ist ausdrücklich bestimmt, dass Mehrwertsteuer nur im Falle ihres tatsächlichen Anfalls zu "erstatten" ist. Daraus folgt nicht nur, dass im Falle der fiktiven Abrechnung die Nettoreparaturkosten bzw. bei der Vergleichsrechnung zur Bestimmung der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert der Nettowiederbeschaffungswert in Ansatz zu bringen ist, weil Mehrwertsteuer tatsächlich (noch) nicht angefallen ist, sondern auch, dass nur an dieser Stelle der Berechnungen die Mehrwertsteuer keine Berücksichtigung findet. Dass der Restwert als Bruttobetrag berücksichtigt wird folgt daraus, dass nur für den vorgenannten Sonderfall eine Regelung zur Mehrwertsteuer getroffen wurde, denn durch die Mehrwertsteuerklausel soll verhindert werden – und dies ist offensichtlich –, dass dem Versicherungsnehmer ein Vorteil zufließt, welchem keine entsprechende Belastung gegenüber steht, er soll keinen finanziellen Gewinn aus dem Schadensfall ziehen. Bezüglich des Restwertes stellt sich diese Frage aber nicht, weil eine "Erstattung" der Mehrwertsteuer, so Ziffer A.2.9 der AKB, schon sprachlich nur in Betracht kommt, wenn der Versicherungsnehmer zuvor etwas erbracht hat oder zu erbringen verpflichtet ist, etwa die Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer zu zahlen hat. Beim Restwert kann dem Versicherungsnehmer aber nichts erstattet werden, weil er nichts aufwendet. Der Betrag, den der Versicherungsnehmer aus dem Restwert erlösen kann, ist immer der Bruttobetrag, bei diesem stellt sich die Frage eines Abzuges des Mehrwertsteueranteils, da insoweit nichts zu erstatten ist, folglich nicht (so zu inhaltsgleichen Regelungen: LG Köln, Urteil vom 21.08.2012, Geschäftsnummer: 11 S 336/11; LG Dortmund, Urteil vom 22.10.2009, Geschäftsnummer: 2 S 22/09; jeweils zitiert nach juris).

b)

23

Die vertraglichen Regelungen sind auch wirksam.

24

Gegen die Begrenzung der Einstandspflicht der Kaskoversicherung für fiktive Reparaturkosten auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert in Ziffer A.2.7.1 lit. b) bestehen keine Bedenken. Eine solche Regelung ist weder überraschend noch unklar und führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2008, Geschäftsnummer: 4 U 145/07, zitiert nach juris, m. w. N.).

aa)

25

Die Regelungen in den AKB der Beklagten sind nicht nach § 305 c BGB unwirksam, weil sie nicht überraschend sind.

26

Bei der Bewertung der Vereinbarungen in den AKB ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die aus dem Schadensersatzrecht stammenden Argumente der Klägerseite gegen eine Wirksamkeit dieser Regelung vorliegend deshalb nicht greifen, weil es im Kaskoversicherungsvertrag gerade nicht um volle Deckung für eine aus anderen Gründen bestehende Schadensersatzverpflichtung geht, sondern allein um eine vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung (z. B.: BGH, NJW 2006, 2545; OLG Düsseldorf, a. a. O., m. w. N.). Aus diesem Grund können die von der Klägerseite angeführten Vergleiche mit dem Haftpflichtschadensrecht keine Überraschung über den Inhalt der Klausel begründen, weil dieses als Vergleichsmaßstab nicht herangezogen werden kann. Vielmehr handelt es sich bei der Kaskoversicherung um ein eigenes, vom Schadensrecht unabhängiges vertragliches Rechtsinstitut, in welchem die Parteien solche von anderen Rechtsgebieten abweichende Vereinbarungen treffen können, wie schon der Einbezug einer Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers zeigt.

27

Im Übrigen entspricht die Klausel dem Inhalt der Rechtsprechung zum Kaskoschadensrecht, wie es zum Zeitpunkt des Kaskovertrages im Jahr 2011 bereits galt (vgl. hierzu die bereits zitierten Entscheidungen), und die Verwendung von Klauseln, welche in der Rechtsprechung für wirksam erachtet wurden, kann den Versicherungsnehmer nicht überraschen.

bb)

28

Die Klauseln sind auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, denn sie sind nicht intransparent, sondern eindeutig und klar.

29

Die Regelungen sind bei einer Würdigung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines Versicherungsnehmers verständlich. Die in Ziffer A.2.7.1 lit. b) verwendeten Begriffe werden durch die Begriffsdefinitionen in Ziffern A.2.6.6 und A.2.6.7 ergänzt. Soweit diese Regelungen offen lassen, ob der Wiederbeschaffungswert und der Restwert als Netto- oder Bruttobeträge in Ansatz zu bringen sind, sind sie, wie bereits ausgeführt, unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer A.2.9 auszulegen und ergeben einen klaren Inhalt dahingehend, dass die Mehrwertsteuer nur in den Positionen nicht mit einberechnet wird, in welchen der Versicherungsnehmer diese (noch) nicht bezahlt hat. Da er aber beim Veräußerungserlös nichts zu bezahlen, sondern Einnahmen hat, ist diese Problematik bezüglich des Restwertes nicht von Bedeutung und dieser daher mit dem Bruttobetrag in Ansatz zu bringen.

cc)

30

Die von der Beklagten verwendeten Klauseln sind auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

31

Mangels gesetzlicher Regelung des Kaskoverhältnisses, insbesondere ist das Schadensersatzrecht insoweit nicht anwendbar, verstoßen die AKB in den hier maßgeblichen Passagen nicht gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen. Sie gefährden auch nicht das Erreichen des Vertragszwecks, weil dieser den Ersatz der eingetretenen Schäden nur im vertraglich geregelten Umfang umfasst. Der hier geregelte Umfang verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben oder andere grundlegende Gedanken des Vertragsrechts, denn die Klägerin hat sich – in Kenntnis der vertraglichen Regelungen oder jedenfalls mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme – für einen von mehreren Wegen zur Regulierung entschieden. Es liegt allein in ihrer Hand, ob sie den PKW veräußert und dafür ein Ersatzfahrzeug anschafft und damit sowohl den Bruttobetrag für den beschädigten PKW realisiert als auch den Mehrwertsteueranteil auf den Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug von der Kaskoversicherung erhält, oder den PKW vollständig reparieren lässt und dann nach Ziffer A.2.7.1 lit. a) die vollen Bruttoreparaturkosten begrenzt nur durch den Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes, sei es netto oder brutto, ersetzt erhält. Wenn es aber allein der Versicherungsnehmer in der Hand hat, welche der Abrechnungsmodalitäten in Betracht kommt und er es daher aus eigener Entscheidung vermeiden kann, dass sein Anspruch auf die Versicherungsleistung um den Bruttorestwert des beschädigten Fahrzeuges gemindert wird, ist eine unangemessene Benachteiligung aufgrund dieser Wahlmöglichkeit nicht gegeben. Im Übrigen ist der Bruttorestwert des Fahrzeuges in seinem Vermögen tatsächlich vorhanden und es obliegt nur der Entscheidung des Versicherungsnehmers, ob er diesen realisiert, so dass dessen Berücksichtigung keine Benachteiligung darstellt.

c)

32

Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsantrages nicht unumschränkt, sondern als derzeit unbegründet abzuweisen, weil die Klägerin den durch den Hagelschauer am 25.08.2012 beschädigten PKW noch nicht hat reparieren lassen und auch kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat und ihr aufgrund der gewählten fiktiven Abrechnung ein höherer als der bereits bezahlte Betrag derzeit nicht zusteht, jedoch offen bleibt, ob sie in Zukunft ein Ersatzfahrzeug anschafft oder den PKW reparieren lässt und sodann einen höheren Anspruch aus dem Kaskovertrag besitzt, worauf die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 05.10.2012 auch ausdrücklich hingewiesen hat.

2.

33

Da die mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Forderung der Klägerin derzeit nicht begründet ist, hat sie auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen hierauf und auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß §§ 280, 286 BGB, weil es an einem Verzug der Beklagten mit der Zahlung des geltend gemachten Anspruches mangels Fälligkeit der Forderung fehlt.

II.

34

Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages, welcher für den Fall der Abweisung des Klageantrages zu 1. gestellt ist, unzulässig. Für diesen Antrag fehlt der Klägerin derzeit ein Feststellungsinteresse.

35

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses, welches gegeben ist, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechtes gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und der Kläger ein alsbaldiges Interesse an der Feststellung besitzt (z. B. Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., Rdnr. 7 zu § 256 ZPO, m. w. N.). An einer solchen gegenwärtigen Gefahr fehlt es vorliegend. Denn die Beklagte bestreitet nicht etwa, dass der Klägerin für den Fall, dass sie sich ein Ersatzfahrzeug anschafft oder das beschädigte Fahrzeug reparieren lässt, ein über die bisherige Regulierung hinaus gehender Anspruch zusteht, sondern hat im Schreiben vom 05.10.2012 sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, welche Möglichkeiten der Klägerin zustehen, um eine anderweitige Berechnung des Leistungsbetrages zu erreichen. Unter diesen Umständen fehlt es an der erforderlichen Leugnung der Ansprüche der Klägerin durch die Beklagte.

36

Und auch die Hemmung der Verjährung durch den Feststellungsantrag vermag vorliegend ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht zu begründen. Denn die Gefahr des Verjährungseintritts ist nicht gegenwärtig, weil die nach § 195 BGB dreijährigen Verjährungsfrist nach dem Schadenseintritt am 25.08.2012 gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2012 zu laufen begann und somit erst am 31.12.2015 endet. Sie steht daher weder kurz bevor noch ist sonst ein Grund ersichtlich, warum die Gefahr des Verjährungseintritts gegenwärtig sein soll und die für ein Feststellungsinteresse vorausgesetzte alsbaldige Feststellung (z. B. BGH, Urteil vom 21.03.2006, Geschäftsnummer: VI ZR 77/05) hier erforderlich sein soll.

III.

37

Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 2. unzulässig.

38

Es fehlt auch insoweit an einem Feststellungsinteresse, da kein Grund ersichtlich ist, aus welchem die Klägerin ein Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden gegeben ist, haben könnte.

39

Soweit die Beklagte im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft die Eintragung eines wirtschaftlichen Totalschadens hinterlegt hat, vermag dies ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen, weil die Klägerin insoweit eine Leistungsklage auf Widerruf nicht nur erheben konnte, sondern mit dem Klageantrag zu 3. auch tatsächlich erhoben hat, so dass daneben eine Feststellung aus diesem Grund nicht zulässig ist.

40

Die Klägerin hat auch kein Interesse an einer entsprechenden Feststellung aus einem anderweitigen Verhalten der Beklagten, da über die bereits vom Leistungsantrag zu 3. erfasste Meldung eines wirtschaftlichen Totalschadens an das HIS nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte – oder auch ein Dritter – ein Recht der Klägerin in irgendeiner Weise gegenwärtig gefährdet oder diesem eine Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagte es ernstlich bestreitet, indem ein wirtschaftlicher Totalschaden behauptet wird. Insbesondere folgt solches nicht aus dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 05.10.2012, weil in diesem zwar eine ausdrücklich so bezeichnete "Totalschadenabrechnung" vorgenommen wird, die Beklagte aber auch ausdrücklich erklärt, dass anders als auf dieser Grundlage abgerechnet wird, wenn die Klägerin ein Ersatzfahrzeug anschafft oder das Fahrzeug reparieren lässt. Sie bestreitet trotz der derzeit vorgenommenen Abrechnung auf Totalschadensbasis keineswegs, dass der Klägerin, wenn sie die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen dafür schafft, weitergehende Ansprüche zustehen. Damit bestätigt sie gerade über die Abrechnung auf Totalschadensbasis hinaus gehende Rechte der Klägerin ausdrücklich und gefährdet diese nicht etwa. Andere Verhaltensweisen der Beklagten, welche die vorgenannten Voraussetzungen einer Gefährdung der Rechte der Klägerin erfüllen würden, hat diese nicht vorgetragen und solche sind auch sonst nicht ersichtlich geworden.

41

Die Klägerin hat auch keine anderweitigen Tatsachen für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses für den Antrag zu 2. vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, welches Schutzbedürfnis für die begehrte Feststellung bestehen sollte.

IV.

42

Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 3. nicht begründet.

1.

43

Die Klägerin hat keinen Anspruch mehr gegen die Beklagte auf Löschung der Eintragung im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft, dass ihr PKW einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe.

44

Soweit der Klägerin ursprünglich ein solcher Anspruch gegen die Beklagte zugestanden hat, ist er gemäß § 362 BGB erloschen, weil die Beklagte den Anspruch der Klägerin erfüllt hat. Im HIS ist zum Fahrzeug der Klägerin keine Eintragung mit dem Inhalt "wirtschaftlicher Totalschaden" mehr vorhanden. Davon ist das Gericht aufgrund des Schreibens der Firma … GmbH vom 25.06.2013, welche das HIS betreibt, überzeugt. Denn dort hat die Datenschutzbeauftragte S H der vorgenannten Firma erklärt, dass zum Fahrzeug mit der Identifikationsnummer ..., dies ist die Identifikationsnummer des Fahrzeuges der Klägerin, am 25.06.2013 eine fiktive Abrechnung über 2.500,00 Euro durch die Beklagte gemeldet sei, wobei das Meldegrunddatum der 25.08.2012 sei. Zur Vorgangs-ID ... sei im HIS bei einer Recherche kein Treffer zu finden gewesen. Möglicherweise in der Vergangenheit unter dieser Vorgangs-ID gespeicherte Daten seien daher zwischenzeitlich gelöscht.

45

Hiernach ist das Gericht davon überzeugt, dass das Fahrzeug der Klägerin im HIS aktuell nicht mehr mit der Meldung eines wirtschaftlichen Totalschadens einliegt, sondern derzeit eine fiktive Abrechnung von über 2.500,00 Euro eingetragen ist. Das Gericht hat aufgrund der vorgenannten Mitteilung der … GmbH keinen Zweifel daran, dass die vormalige Eintragung eines wirtschaftlichen Totalschadens zum PKW der Klägerin gelöscht ist. Die Datenschutzbeauftragte dieser Firma hat eindeutig mitgeteilt, dass derzeit nur die – wahrheitsgemäße und von der Klägerin auch nicht angegriffene – Eintragung einer fiktiven Abrechnung von über 2.500,00 Euro gemeldet ist. Andere Eintragungen hat sie nicht vorgefunden, insbesondere nicht unter der Vorgangs-ID .... Hierbei handelt es sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten "Neumeldung Vorgang Sparte K" mit dem Einspeicherungsdatum 05.10.2012 genau um die Vorgangs-ID, unter welcher die Beklagte mit dem Meldegrunddatum 25.08.2012, dem Schadenszeitpunkt bei der Klägerin, die Abrechnung für den PKW der Klägerin mit deren Kennzeichen und der Fahrzeugidentnummer als Totalschaden gemeldet hat. Wenn nun aber unter dieser Vorgangs-ID keine Meldung mehr aufzufinden ist und hinsichtlich der Fahrzeugidentnummer des PKW der Klägerin nur noch die Eintragung einer fiktiven Abrechnung vorhanden ist, ist die vorherige Eintragung eines wirtschaftlichen Totalschaden mittlerweile gelöscht.

46

Am Wahrheitsgehalt dieser Auskunft der Frau S H von der … GmbH bestehen beim Gericht auch keinerlei Zweifel. Das vorgenannte Unternehmen ist – und dies blieb unstreitig, ist im Internet ohne weiteres zu recherchieren und durch Vorlage der Pressemitteilung des Ministeriums des Innern des Landes Baden-Württemberg vom 31.03.2011, dem Schriftsatz der Beklagten vom 14.05.2013 als Anlage beigefügt, nachgewiesen – die das HIS betreibende Firma. Es ist kein Grund ersichtlich, warum eine dort beschäftigte Person falsche Angaben machen sollte noch dazu, nachdem diese so detailliert, umfänglich und erschöpfend ausgefallen sind und sich mit der "Neumeldung Vorgang Sparte K" decken und ergänzen. Unter diesen Umständen ist das Gericht von der Richtigkeit der Auskunft überzeugt und es bedarf keiner persönlichen Vernehmung der auch als Zeugin angebotenen Frau S H, weil es auf deren Glaubwürdigkeit aufgrund der vorliegenden schriftlichen Unterlagen nicht ankommt.

2.

47

Das Gericht kann über diesen Antrag der Klägerin auch entscheiden, ohne dieser zuvor einen Hinweis zu erteilen, wie der Klägervertreter meint. Denn der Beklagten war in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2013 ein Schriftsatznachlass eingeräumt worden, nachdem die Klägerin kurz zuvor mit Schriftsatz vom 20.06.2013 die Behauptung der Beklagten, dass die Löschung erfolgt sei, bestritten hat. Die Beklagte hat sodann die vom Gericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegten Beweismittel binnen der gesetzten Frist vorgelegt und der Klägerin wurde hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Zu der Frage, wie das Gericht die vorliegenden Beweismittel würdigt, hat zuvor an die Parteien kein Hinweis zu ergehen, denn die Beweiswürdigung ist das Ergebnis der gerichtlichen Tätigkeit und dem Urteil vorbehalten.

V.

48

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 4, 5 ZPO i. V. m. §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich des Antrages zu 1. beträgt der Streitwert 1.729,72 Euro, weil die Klägerin die Zahlung dieses Betrages fordert. Obwohl über den Hilfsantrag eine Entscheidung ergangen ist, führt dies zu keiner Erhöhung des Streitwertes hinsichtlich der darin geltend gemachten 1.729,72 Euro, weil dessen Gegenstand mit dem des Antrages zu 1. insoweit identisch ist. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrages von 1.057,16 Euro Mehrwertsteuer ist der Wert, welcher sich, da es sich um einen Feststellungs- und nicht um einen Zahlungsantrag handelt, auf 845,73 Euro beläuft (80 % von 1.057,16 Euro), zu addieren. Den Wert des Antrages zu 2. schätzt das Gericht auf 500,00 Euro, weil das Anliegen wirtschaftlich von untergeordneter, jedoch nicht gänzlich ohne Bedeutung ist, und den Wert des Antrages zu 3., welcher sich zwar nur gegenüber dem Informationssystem der Versicherer auswirkt, mit einem Widerruf aber über die bloße Feststellung nach dem Antrag zu 2. hinaus geht, und deshalb einen eigenen Wert besitzt, auf 200,00 Euro.


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 1 Vertragstypische Pflichten


Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versiche

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Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen Urteil, 12. Aug. 2013 - 7 C 133/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen Urteil, 12. Aug. 2013 - 7 C 133/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2006 - VI ZR 77/05

bei uns veröffentlicht am 21.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 77/05 Verkündet am: 21. März 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 77/05 Verkündet am:
21. März 2006
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Feststellungsinteresse nach übereinstimmender Erledigungserklärung.
BGH, Urteil vom 21. März 2006 - VI ZR 77/05 - AG Leipzig
LG Leipzig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 23. März 2005 wird - soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt ist - zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Beklagte. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 44 % und die Beklagte 56 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrte von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er nach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die entstandenen Schäden war unstreitig.
2
Der Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro S. & A. in L. mit der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. Grundlage der Honorarvereinbarung war eine Gebührentabelle des Sachverständigenbüros, die das Honorar in Abhängigkeit von der Brutto-Schadenshöhe zzgl. Wertminderung beziehungsweise im Falle eines Totalschadens in Abhängigkeit vom BruttoWiederbeschaffungswert festlegte. Dem Kläger wurden insgesamt 652 € netto in Rechnung gestellt. Der Kläger hat die Honorarforderung insgesamt ausgeglichen. Die Beklagte verweigerte die Erstattung. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 335 € verurteilt. Hiergegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrte. Die Beklagte hat im Revisionsrechtszug die gesamte Klageforderung einschließlich Zinsen an die Prozessbevollmächtigten des Klägers im II. Rechtszug bezahlt und erklärt, dass sie die angefallenen Gerichtskosten und die festsetzbaren Anwaltskosten des Klägers übernehme.
3
Der Kläger hat darauf im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt und die Feststellung beantragt, dass die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei. Die Beklagte hat ebenfalls den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, aber Verwerfung der Feststellungsklage beantragt.

Entscheidungsgründe:

4
Mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat die Rechtshängigkeit der Leistungsklage des Klägers geendet (vgl. BGH, BGHZ 106, 359, 366).
5
Eine Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist nicht erforderlich. Der Beklagten sind ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen, die auf den erledigten Teil entfallen und die sie anerkannt hat (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 307 ZPO entsprechend; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - JZ 1985, 853, 854; BAG, Beschluss vom 4. September 1987 - 8 AZR 487/80 - NJW 1988, 990; vom 11. September 2003 - 6 AZR 457/02 - NJW 2004, 533; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rdnr. 22; Musielak /Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 a Rdnr. 20; Saenger/Gierl, ZPO, § 91 a Rdnr. 46; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91 a Rdnr. 58; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rdnr. 36 zu FN 125). Sie hat durch ihren Prozessbevollmächtigten erklärt, die Beklagte übernehme die angefallenen Gerichtskosten und die festsetzbaren Anwaltskosten des Klägers. Der bisherige Sach- und Streitstand ist daher für die Kostenentscheidung nicht mehr maßgebend.
6
Der Kläger hat seine Erledigungserklärung mit dem Antrag verbunden festzustellen, dass das Zahlungsverlangen bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Diese Feststellungsklage ist unzulässig.
7
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob einer solchen Feststellungsklage verfahrensrechtliche Bedenken entgegenstehen (vgl. einerseits BGH, BGHZ 106, 359, 367; andererseits BGH, Urteil vom 19. März 1998 - I ZR 264/95 - WM 1998, 1699, 1701; Stein/Jonas/Bork, aaO, Rdnr. 27; Wes- termeier, Die Erledigung der Hauptsache im Deutschen Verfahrensrecht, 2005, S. 332).
8
Jedenfalls setzt ein solcher in Anwendung des § 264 Ziff. 2 ZPO allein auf Feststellung gerichteter Antrag ein rechtliches Interesse auf Seiten des Klägers voraus (§ 256 ZPO). Ein solches ist hier nicht ersichtlich. Auch wenn es sich aus einer günstigeren Kostenfolge ergeben können sollte (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - I ZR 264/95 - aaO), besteht es infolge der Kostenübernahmeerklärung durch die Beklagte im vorliegenden Fall nicht mehr. Der Umstand , dass die Frage, inwieweit das Honorar eines Kfz-Sachverständigen dem Unfallgeschädigten vom Schädiger zu erstatten ist (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB), in zahlreichen gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten zwischen anderen Parteien von Interesse sein mag, begründet kein rechtliches Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass für den unfallgeschädigten Kläger des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ein weiteres Mal eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte eine Erstattungspflicht bestreitet und diese Gefahr nur durch die beantragte Feststellung beseitigt werden könnte.
9
Soweit nach allem die Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen ist, ist der Kläger mit den Kosten belastet wie bei einer nur teilweisen Erledigungserklärung (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO Rdnr. 27 und 37). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92, 97 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 27.10.2004 - 106 C 5485/04 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 23.03.2005 - 1 S 7099/04 -

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.