Amtsgericht Bielefeld Urteil, 01. Okt. 2015 - 10 Ls-301 Js 3106/14-755/15
Gericht
Tenor
Die Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 266 I, II, 263 III Nr. 1, 53 StGB
1
Gründe
2I.
3Die 53 -jährige Angeklagte wurde in Vlotho geboren, wo sie im elterlichen Haushalt mit einer älteren Schwester und einem älteren Bruder aufwuchs. Mit 7 Jahren wurde sie eingeschult und wechselte nach der Grundschule zur Hauptschule, die sie mit dem Abschluss nach der 10. Klasse verließ. Es schloss sich eine Ausbildung als Bürokauffrau in der Möbelfirma ihres Vaters an. Diese Firma hatte bereits der Großvater gegründet. Sie ist über die Eltern der Angeklagten nach dem Tod des Vaters auf die ältere Schwester übertragen worden. Der Bruder erhielt für seinen fiktiven Anteil Geld, die Angeklagte das im Grundbuch eingetragene Grundstück, welches (noch) von ihrer Mutter bewohnt wird, für welche ein dingliches Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit eingetragen ist, außerdem eine bedingte Rückauflassungsvormerkung. (Das Grundstück ist deshalb ohne Zustimmung der Mutter für die Angeklagte nicht verwertbar.)
4Die Angeklagte heiratete 1994, die erste Ehe wurde 2002 geschieden. Seit 2005 ist sie mit ihrem jetzigen Ehemann verheiratet, der bei der Firma D. für 2000 € netto beschäftigt ist. Beide Ehen blieben kinderlos.
5Die Angeklagte arbeitete 16 Jahre bis 1995 im Familienbetrieb. Von 1996 bis 97 führte sie die Buchhaltung eines Modefotografen. Danach war sie als Buchhalterin bei der Firma M. angestellt, zuletzt verdiente sie 1700-1800 € netto. In dieser Zeit kam es zu den hier angeklagten Taten.
6Nachdem die Angeklagte im November 2012 das Arbeitsverhältnis bei der Firma M. gekündigt hatte, war sie zunächst als Urlaubsvertretung bei der Firma H. bis zum 1.3.2013 beschäftigt. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit begann sie zum 1.3.2014 bei ihrem jetzigen Arbeitgeber, der Firma S., bei welcher die Angeklagte über die Barkasse verfügen kann. Sie verdient monatlich 1800 € netto.
7Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
8II.
9Während ihrer Beschäftigungszeit als Buchhalterin bei der Firma M. hatte die Angeklagte Zugang und Vollmacht zu allen Geschäftskonten. Ab Mitte 2006 nutzte sie ihre Kontovollmachten aus, um sich Geldbeträge von vier Geschäftskonten ihrer Arbeitgeberin auf ihr Privatkonto bei der Sparkasse mit der Nummer xxx zu überweisen. Insgesamt erlangte sie rund 500.000 €, wobei der Tatzeitraum bis Ende 2009 strafrechtlich verjährt ist.
10In nicht rechtsverjährter Zeit überwies sie sich aus Frust über ihren Job, insbesondere wegen Unzufriedenheit über die Zusammenarbeit mit der Ehefrau des Geschäftsführers (Frau N.), ab Januar 2010 einen Gesamtbetrag von 223.359,76 €. Dabei verbuchte sie die Einzelbeträge als fiktive Skonti. Eigentlich galt in der Firma das so genannte 4-Augen-Prinzip, d.h., die von der Angeklagten vorgesehenen Überweisungen mussten durch die Ehefrau des Geschäftsführers bestätigt werden. Eine tatsächliche Kontrolle fand nicht statt, da Frau N. die Überweisungen entweder blind genehmigte oder ihr Stick für die online-Überweisungen frei zugänglich war. Auch eine weitere Kontrolle durch den im Betriebsablauf vorgesehenen Kontrolleur, Herrn T., fand nicht statt.
11Die Firma M. hatte vorübergehend Liquiditätsprobleme, die aber durch die in Florida sitzende Muttergesellschaft ausgeglichen wurden.
12Nachdem die Angeklagte im November 2012 gekündigt hatte, fiel bei der Firma M. Mitte 2014 auf, dass 2 Rechnungsbeträge nicht an die Gläubiger, sondern auf das Konto der Angeklagten überwiesen worden waren. Auf Nachfrage erstattete die Angeklagte am 25.4.2014 i.H.v. 2094,40 € und am 11.11.2014 i.H.v. 2390 € kommentarlos zurück.
13Eine detaillierte Nachprüfung im November 2014 ergab zahllose weitere Geldüberweisungen durch die Angeklagte von Firmenkonten auf ihre Konten:
14Von dem Firmenkonto der M. bei der Sparkasse mit der Nummer xxx überwies die Angeklagte folgende Beträge auf ihr oben genanntes Privatkonto:
151. Am 23.02.2010 transferierte sie 650,00 Euro.
162. Am 24.02.2010 transferierte sie 2.384,92 Euro.
173. Am 30.03.2010 transferierte sie 655,00 Euro.
184. Am 31.05.2010 transferierte sie 590,00 Euro.
195. Am 14.06.2010 transferierte sie 675,00 Euro.
206. Am 21.06.2010 transferierte sie 1.368,50 Euro.
217. Am 28.06.2010 transferierte sie 545,00 Euro.
228. Am 12.07.2010 transferierte sie 1.309,00 Euro.
239. Am 06.08.2010 transferierte sie 715,15 Euro.
2410. Am 24.08.2010 transferierte sie 957,57 Euro.
2511. Am 03.11.2010 transferierte sie 1.499,50 Euro.
2612. Am 08.11.2010 transferierte sie 1.875,60 Euro.
2713. Am 10.11.2010 transferierte sie 956,70 Euro.
2814. Am 15.11.2010 transferierte sie 1.125,70 Euro.
2915. Am 22.11.2010 transferiere sie 1.355,50 Euro.
3016. Am 11.12.2010 transferierte sie 4.301,20 Euro.
3117. Am 31.01.2011 transferierte sie 1.440,50 Euro.
3218. Am 25.02.2011 transferierte sie 533,70 Euro.
3319. Am 09.03.2011 transferierte sie 988,65 Euro.
3420. Am 24.11.2011 transferierte sie 998,70 Euro.
3521. Am 16.12.2011 transferierte sie 1.368,50 Euro.
3622. Am 22.02.2012 transferierte sie 2.427,60 Euro.
3723. Am. 23.04.2012 transferierte sie 1.599,70 Euro.
3824. Am 14.05.2012 transferierte sie 2.015,92 Euro.
3925. Am 22.05.2012 transferierte sie 915,55 Euro.
4026. Von dem Firmenkonto der M. bei der Sparkasse mit der Nummer xxx überwies die Angeklagte am 02.01.2012 666,89 Euro auf ihr Privatkonto.
41Von dem Firmenkonto der M. bei der Sparkasse Bielefeld mit der Nummer xxx überwies die Angeklagte folgende Beträge auf ihr Privatkonto:
4227. Am 19.01.2010 überwies sie 501,00 Euro.
4328. Am 26.01.201 überwies sie 4.636,87 Euro.
4429. Am 15.02.2010 überwies sie 920,60 Euro.
4530. Am 23.02.2010 überwies sie 650,00 Euro.
4631. Am 24.02.2010 überwies sie 2.384,92 Euro.
4732. – 33. Am 08.03.2010 überwies sie 2.747,10 Euro und 2.399,44 Euro.
4834. Am 29.03.2010 überwies sie 999,35 Euro.
4935. Am 01.04.2010 überwies sie 780,00 Euro.
5036. Am 09.04.2010 überwies sie 715,20 Euro.
5137. Am 15.04.2010 überwies sie 1.356,87 Euro.
5238. Am 18.05.2010 überwies sie 1.530,98 Euro.
5339. Am 25.05.2010 überwies sie 555,60 Euro.
5440. Am 31.05.2010 überwies sie 590,00 Euro.
5541. Am 02.06.2010 überwies sie 543,70 Euro.
5642. Am 15.06.2010 überwies sie 682,97 Euro.
5743. Am 30.08.2010 überwies sie 1.097,25 Euro.
5844. Am 31.08.2010 überwies sie 504,90 Euro.
5945. Am 09.09.2010 überwies sie 815,00 Euro.
6046. Am 27.09.2010 überwies sie 520,00 Euro.
6147. Am 30.09.2010 überwies sie 920,00 Euro.
6248. Am 04.10.2010 überwies sie 811,00 Euro.
6349. Am 18.11.2010 überwies sie 515,00 Euro.
6450. Am 21.12.2010 überwies sie 2.015,15 Euro.
6551. Am 03.01.2011 überwies sie 889,75 Euro.
6652. Am 05.01.2011 überwies sie 750,60 Euro.
6753. Am 17.01.2011 überwies sie 1.414,14 Euro.
6854. Am 07.02.2011 überwies sie 589,77 Euro.
6955. Am 14.02.2011 überwies sie 1.017,17 Euro.
7056. Am 17.02.2011 überwies sie 504,30 Euro.
7157. Am 21.02.2011 überwies sie 1.056,70 Euro.
7258. Am 23.02.2011 überwies sie 989,65 Euro.
7359. Am 01.03.2011 überwies sie 870,25 Euro.
7460. Am 14.03.2011 überwies sie 560,30 Euro.
7561. Am 18.03.2011 überwies sie 895,75 Euro.
7662. Am 21.03.2011 überwies sie 910,60 Euro.
7763. Am 01.04.2011 überwies sie 550,60 Euro.
7864. Am 05.04.2011 überwies sie 824,75 Euro.
7965. Am 06.04.2011 überwies sie 569,80 Euro.
8066. Am 12.04.2011 überwies sie 2.000,00 Euro.
8167. Am. 18.04.2011 überwies sie 1.500,00 Euro.
8268. Am 02.05.2011 überwies sie 1.250,50 Euro.
8369. Am 04.05.2011 überwies sie 545,15 Euro.
8470. Am 05.05.2011 überwies sie 649,12 Euro.
8571. Am 10.05.2011 überwies sie 1.440,00 Euro.
8672. Am 12.05.2011 überwies sie 620,30 Euro.
8773. Am 16.05.2011 überwies sie 775,60 Euro.
8874. Am 18.05.2011 überwies sie 675,00 Euro.
8975. Am 20.05.2011 überwies sie 1.717,41 Euro.
9076. Am 06.06.2011 überwies sie 515,66 Euro.
9177. Am 01.07.2011 überwies sie 1.998,99 Euro.
9278. Am 11.07.2011 überwies sie 1.829,60 Euro.
9379. Am 14.07.2011 überwies sie 1.100,10 Euro.
9480. Am 19.07.2011 überwies sie 1.330,50 Euro.
9581. Am 28.07.2011 überwies sie 1.499,80 Euro.
9682. Am 01.08.2011 überwies sie 1.556,50 Euro.
9783. Am 02.08.2011 überwies sie 895,70 Euro.
9884. Am 22.08.2011 überwies sie 1.985,80 Euro.
9985. Am 30.08.2011 überwies sie 1.255,60 Euro.
10086. Am 01.09.2011 überwies sie 1.259,80 Euro.
10187. Am 05.09.2011 überwies sie 1.385,65 Euro.
10288. Am 15.09.2011 überwies sie 5.050,70 Euro.
10389. Am 19.09.2011 überwies sie 1.002,30 Euro.
10490. Am 22.09.2011 überwies sie 732,32 Euro.
10591. Am 04.10.2011 überwies sie 915,66 Euro.
10692. Am 17.10.2011 überwies sie 666,76 Euro.
10793. Am 18.10.2011 überwies sie 701,71 Euro.
10894. Am 20.10.2011 überwies sie 4.274,44 Euro.
10995. Am 24.10.2011 überwies sie 1.001,50 Euro.
11096. Am 31.10.2011 überwies sie 1.003,99 Euro.
11197. Am 07.11.2011 überwies sie 1.760,52 Euro.
11298. Am 10.11.2011 überwies sie 995,77 Euro.
11399. Am 15.11.2011 überwies sie 955,78 Euro.
114100. Am 16.11.2011 überwies sie 515,56 Euro.
115101. Am 17.11.2011 überwies sie 525,99 Euro.
116102. Am 21.11.2011 überwies sie 2.120,25 Euro.
117103. Am 22.11.2011 überwies sie 635,70 Euro.
118104. Am 24.11.2011 überwies sie 998,70 Euro.
119105. Am 30.11.2011 überwies sie 888,70 Euro.
120106. Am 05.12.2011 überwies sie 1.795,70 Euro.
121107. Am 07.12.2011 überwies sie 540,80 Euro.
122108. Am 08.12.2011 überwies sie 615,60 Euro.
123109. Am 15.12.2011 überwies sie 542,88 Euro.
124110.-111. Am 16.12.2011 überwies sie 1.002,60 Euro und 1,368,50 Euro.
125112. Am 19.12.2011 überwies sie 985,77 Euro.
126113. Am 21.12.2011 überwies sie 635,80 Euro.
127114. Am 02.01.2012 überwies sie 666,89 Euro.
128115. Am 03.01.2012 überwies sie 715,20 Euro.
129116. Am 09.01.2012 überwies sie 701,55 Euro.
130117. Am 16.01.2012 überwies sie 645,75 Euro.
131118. Am 17.01.2012 überwies sie 847,28 Euro.
132119. Am 20.01.2012 überwies sie 2.094,40 Euro.
133120. Am 24.01.2012 überwies sie 998,50 Euro.
134121. Am 30.01.2012 überwies sie 1.011,50 Euro.
135120. Am 21.02.2012 überwies sie 1.102,22 Euro.
136121. Am 06.03.2012 überwies sie 678,65 Euro.
137122. Am 19.03.2012 überwies sie 1.001,30 Euro.
138123. Am 02.04.2012 überwies sie 2.120,50 Euro.
139124. Am 05.04.2012 überwies sie 515,90 Euro.
140125. Am 17.04.2012 überwies sie 505,15 Euro.
141126. Am 02.05.2012 überwies sie 1.003,95 Euro.
142127. Am 03.05.2012 überwies sie 502,77 Euro.
143128. Am 07.05.2012 überwies sie 895,60 Euro.
144129. Am 15.05.2012 überwies sie 705,34 Euro.
145130. Am 21.05.2012 überwies sie 580,65 Euro.
146131. Am 25.05.2012 überwies sie 3.558,96 Euro.
147132. Am 29.05.2012 überwies sie 745,70 Euro.
148133. Am 31.05.2012 überwies sie 677,45 Euro.
149132. Am 01.06.2012 überwies sie 525,50 Euro.
150133. Am 04.06.2012 überwies sie 1.265,70 Euro.
151134. Am 11.06.2012 überwies sie 920,85 Euro.
152135. Am 12.06.2012 überwies sie 610,78 Euro.
153136.-137. Am 20.06.2012 überwies sie 2.110,50 Euro und 707,08 Euro.
154138. Am 26.06.2012 überwies sie 1.180,70 Euro.
155139. Am 28.06.2012 überwies sie 866,60 Euro.
156140. Am 03.07.2012 überwies sie 856,90 Euro.
157141. Am 05.07.2012 überwies sie 6.366,12 Euro.
158142. Am 06.07.2012 überwies sie 515,80 Euro.
159143. Am 09.07.2012 überwies sie 2.390,00 Euro.
160144. Am 12.07.2012 überwies sie 1.198,76 Euro.
161145. Am 20.07.2012 überwies sie 1.603,60 Euro.
162146. Am 27.07.2012 überwies sie 853,46 Euro.
163147. Am 28.07.2012 überwies sie 1.998,50 Euro.
164148. Am 28.08.2012 überwies sie 4.018,58 Euro.
165149.-150. Am 29.08.2012 überwies sie 841,90 Euro und 702,94 Euro.
166151. Am 04.09.2012 überwies sie 8.309,67 Euro.
167152. Am 07.09.2012 überwies sie 515,60 Euro.
168153. Am 12.09.2012 überwies sie 520,30 Euro.
169154. Am 18.09.2012 überwies sie 505,55 Euro.
170155. Am 19.09.2012 überwies sie 600,15 Euro.
171156. Am 26.09.2012 überwies sie 899,90 Euro.
172157. Am 09.10.2012 überwies sie 510,40 Euro.
173158. Am 16.10.2012 überwies sie 501,77 Euro.
174159. Am 18.10.2012 überwies sie 650,10 Euro und 716,53 Euro.
175Von dem Firmenkonto der Firma M. bei der Sparkasse mit der Nummer xxx überwies die Angeklagte folgende Beträge auf ihr Privatkonto:
176160. Am 30.03.2010 transferierte sie 655,00 Euro.
177161. Am. 14.06.2010 transferierte sie 675,00 Euro.
178162. Am 21.06.2010 transferierte sie 1.368,50 Euro.
179163. Am 28.06.2010 transferierte sie 545,00 Euro.
180164. Am 12.07.2010 transferierte sie 1.309,00 Euro.
181165. Am 06.08.2010 transferierte sie 715.15 Euro.
182166. Am 24.08.2010 transferierte sie 957,57 Euro.
183167. Am 03.11.2010 transferierte sie 1.499,50 Euro.
184168. Am 08.11.2010 transferierte sie 1.875,60 Euro.
185169. Am 10.11.2010 transferierte sie 956,70 Euro.
186170. Am 15.11.2010 transferierte sie 1.125,70 Euro.
187171. Am 22.11.2010 transferierte sie 1.355,50 Euro.
188172. Am 31.01.2011 transferierte sie 1.440,50 Euro.
189173. Am 25.02.2011 transferierte sie 533,70 Euro.
190174. Am 09.03.2011 transferierte sie 988,65 Euro.
191175. Am 22.02.2012 transferierte sie 2.427,60 Euro.
192176. Am 23.04.2012 transferierte sie 1.599,70 Euro.
193177. Am 14.05.2012 transferierte sie 2.015,92 Euro.
194178. Am 22.05.2012 transferierte sie 915,55 Euro.
195Das Geld verwandte die Angeklagte für den Einkauf von Kleidung und Accessoires, Reisen und teure PKWs. Zuletzt fuhr sie ein Auto zum Kaufpreis von 58.000 €. Das Fahrzeug veräußerte sie inzwischen für 28.000 € und schaffte sich stattdessen für 18.000,00 € ein kleineres Fahrzeug an. Den Differenzbetrag verwandte sie zur Schadenswiedergutmachung.
196Der Ehemann der Angeklagten kündigte außerdem eine Lebensversicherung, der Rückzahlungsbetrag wurde ebenfalls zur Schadenswiedergutmachung verwand. Daneben kündigte die Angeklagte ihre eigene Lebensversicherung, der Betrag von rund 10.000 € ist aber bisher nicht ausgezahlt.
197Insgesamt hat die Angeklagte – neben den bereits oben genannten beiden Erstattungen über zusammen 4484,40 € – weitere rund 35.000 € auf Rückforderungsansprüche der Firma M. aus dem Jahr 2012 (jüngste Forderungen) überwiesen.
198Die Angeklagte ist außerdem zu je 1/2 mit ihrem Ehemann Miteigentümerin einer im Grundbuch eingetragenen Doppelhaushälfte unter der im Rubrum genannten Anschrift. Das Grundstück wurde für rund 150.000 € erworben und soll noch mit 100.000 € belastet sein bei monatlichen Rückzahlungsraten von 960 €. Eine Verwertung des Grundstücks oder Eintragung dinglicher Rechte zu Gunsten der Geschädigten erfolgte bisher nicht, soll aber beabsichtigt sein.
199III.
200Diese Feststellungen beruhen auf der umfassend geständigen Einlassung der Angeklagten. Abweichende Feststellungen wurden nicht getroffen.
201Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit, da die Angaben im Einklang mit den Bekundungen des uneidlich vernommenen Zeugen N. sowie den im Hauptverhandlungstermin erörterten Buchungsaufstellungen zu den Geschäftskonten der Geschädigten sowie den Umsatzaufstellungen zum Privatkonto der Angeklagten stehen.
202IV.
203Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Angeklagte wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB in 178 Fällen (§ 53 StGB) strafbar gemacht, indem sie von der ihr im Außenverhältnis zustehenden Möglichkeit, über die Geschäftskonten der Firma M. zu verfügen, zu ihren Gunsten Gebrauch machte, obwohl sie hierzu im Innenverhältnis nicht berechtigt war.
204Dabei handelte die Angeklagte gewerbsmäßig im Sinne von §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, da sie sich durch die wiederholte, auf Dauer angelegte Tatausführung eine nicht unerhebliche Einkommensquelle verschaffte. Durchschnittlich überwies sie sich monatlich rund 8000 € neben einem Nettoeinkommen von 1700-1800 €.
205V.
206Bei der Strafzumessung war gemäß den §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB für jede Tat von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
207Im Einzelnen hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
208Zu Gunsten der Angeklagten sprach in erster Linie ihr umfassendes Geständnis, das – obwohl bei klarer Beweislage erfolgt – eine längere Beweisaufnahme erspart hat.
209Auch wurde der Angeklagten durch eine über Jahre fehlende Kontrolle die Tatausführung sehr leicht gemacht.
210Die Angeklagte bemüht sich zudem um eine Schadenswiedergutmachung. Mit rund 40.000 € hat sie ca. 1/6 der streitbefangenen Summe gezahlt.
211Strafmildernd wirkte sich daneben aus, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist und die Taten mehr als 3 Jahre zurückliegen.
212Zu ihren Lasten sprachen der lange Tatzeitraum, hier 3 Jahre, und die vielen Einzeltaten.
213Unter Abwägung aller nach § 46 StGB zu würdigenden Umstände, insbesondere der vorgenannten, erschienen folgende Einzelstrafen unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Schadenssummen tat- und schuldangemessen:
214- 215
Tat Nr. 151: 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe,
- 216
Taten Nr. 15, 28, 88, 94, 131,141 und 148 mit Schadensbeträgen zwischen 3.500-6.000 € jeweils ein Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe,
- 217
für die Taten mit einer Schadenssumme von ca. 2000 €, nämlich die Taten Nr. 2, 22, 24, 31-33, 50, 66, 77, 78, 84, 97,119, 123, 136, 143, 175 und 177 jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe,
- 218
für die übrigen Taten jeweils 9 Monate Freiheitsstrafe.
Gemäß den §§ 53, 54 StPO war hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe unter angemessener Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe, hier derjenigen von einem Jahr und 4 Monaten, zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung eines Gesamtschadens von rund 500.000 €, davon 223.559,76 € in nicht verjährter Zeit, sowie einer Schadenswiedergutmachung von rund 40.000 € erschien eine
220Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
221angemessen.
222Die Vollstreckung der Strafe konnte nicht nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar sind zu Gunsten der nicht vorbestraften Angeklagten ihr umfassendes Geständnis und die bisher erfolgte Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen. Diese besonderen Umstände sind jedoch im Hinblick auf die Höhe der erkannten Gesamtstrafe nicht so gewichtig, dass eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten zu einer Strafaussetzung zur Bewährung führen würde. Besondere Bedeutung kommt insoweit dem verursachten Schaden und der bisher geleisteten Schadenswiedergutmachung zu. Die Angeklagte hätte nach Auffassung des Gerichts weitergehende und schnellere Möglichkeiten zur Schadenswiedergutmachung gehabt, die sie nicht genutzt hat. So hätte sie Maßnahmen zur Verwertung der von ihr bewohnten Immobilie oder zumindest zur Eintragung einer dinglichen Sicherheit für die Geschädigte ergreifen können. Bisher ist es insoweit bei Absichtserklärungen geblieben. Auch ist nicht recht ersichtlich, warum die Angeklagte – wenn sie denn schon neben dem von ihrem Ehemann gefahrenen Pkw einen Zweitwagen nutzt - nicht ein billigeres Modell hätte wählen können. Daneben vermisst das Gericht, dass sich die Angeklagte vor dem Hauptverhandlungstermin nicht mit der Geschädigten in Verbindung setzte, um sich für den angerichteten Schaden, der die Firma vorübergehend in Liquiditätsprobleme brachte, zu entschuldigen.
223VI.
224Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
- 1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
- 1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches), - 2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder - 3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.