Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale Endurteil, 31. März 2015 - 1 C 258/14

bei uns veröffentlicht am31.03.2015

Gericht

Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale vom 03.12.2014 (Az. 1 C 258/14) wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.463,38 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung.

Mit Lieferschein Nr. 8725790 wurde dem Beklagten am 21.11.2013 ein HP Officejet Pro X576DW MFP mit der Ser. Nr. CN379EK001 zuzüglich Tintenpatronen in den Farben schwarz, magenta und gelb im Gesamtwert von 1.319,85 € ausgeliefert und mit der Rechnung Nr. 5142585 berechnet, wobei Zahlungsfrist bis 02.12.2013 gesetzt wurde. Mit Lieferschein vom 25.11.2013 wurde die fehlende Tinte cyan ausgeliefert und mit Rechnung Nr. 5142760 in Höhe von 143,53 € berechnet, wobei als Zahlungsfrist der 04.12.2013 gesetzt wurde. Die Rechnungen waren an die gerichtet. Der Beklagte nahm das Gerät dann probeweise in Betrieb, d. h. er schloss dieses an. Der Auftrag wurde mit zwei Auftragsbestätigungen vom 19.11.2013 bestätigt. Eine ausdrückliche Haftungsbeschränkung wurde mit der Klägerin nicht getroffen. Beide Rechnungen wurden zweimal angemahnt, zuletzt mit Datum vom 09.01.2014. Reklamationen gingen bei der Klägerin nicht ein.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte mit Auftrag Nr. 9165575 vom 19.11.2013 den HP Officejet Pro X576DW MFP zuzüglich Tintenpatronen schwarz, magenta und gelb und ebenfalls mit Auftrag vom 19.11.2013 die fehlende Tinte cyan bei der Klägerin telefonisch bestellt habe. Der Beklagte habe dabei vorgegeben, eine GdbRmbH zu sein. Die Haftung des Beklagten bleibe hiervon jedoch unberührt. Die Klägerin bestritt, dass bei Auslieferung des Gerätes Mängel vorgelegen hätten. Eine Bedienungsanleitung sei jedem Gerät beigefügt. Es wurde bestritten, dass diese gefehlt hätte. Zum Lieferumfang gehöre kein USB-Stick.

Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hat die Klägerin die Klage betreffend die geltend gemachten Zinsen und die Mahnkosten mit Schriftsatz vom 13.08.2014 „reduziert“. Das Amtsgericht Bad Neustadt a.d.Saale hat am 03.12.2014 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, worin der Beklagte entsprechend des Antrags im Schriftsatz vom 13.08.2014 verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.463,38 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.319,85 € seit 03.12.2013 und aus 143,53 € seit 05.12.2013 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen. Dieses Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 12.12.2014 zugestellt worden. Der Einspruch des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 03.12.2014 ist bei Gericht per Fax am 22.12.2014 und im Original am 29.12.2014 eingegangen.

Die Klägerin beantragt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bad Neustadt an der Saale vom 03.12.2014 wird aufrechterhalten. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.463,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.319,85 € seit 03.12.2013 und aus 143,53 € seit dem 05.12.2013 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bad Neustadt an der Saale vom 03.12.2014 zu Az.: 1 C 258/14 wird aufgehoben.

1. Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt vor, dass er das gelieferte Gerät eigentlich überhaupt nicht bestellt habe. Der Beklagte habe ein Angebot von der Klägerin haben wollen. Statt eines Angebots sei das Gerät geliefert worden. Bei der probe weisen Inbetriebnahme des Geräts habe der Beklagte festgestellt, dass es nicht ordnungsgemäß laufe. Es sei noch nicht einmal eine Bedienungsanleitung beigefügt. Auch ein USB-Stick, der zum Lieferumfang gehöre, sei nicht vorliegend. Der Beklagte sei auch nicht bereit, dieses Gerät zu erwerben, da es ca. 500,00 € zu teuer sei.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf sämtliche sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.

Gründe

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 03.12.2014 ist zulässig, die Klage zulässig und begründet.

A. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 03.12.2014 ist zulässig.

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil war insbesondere statthaft, § 338 S. 1 ZPO. Der Einspruch erfolgte auch formgerecht, § 340 Abs. 1, Abs. 2 ZPO und fristgerecht, § 339 ZPO.

Der Prozess wird damit gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand.

A. Die Klage ist zulässig, § 23 Nr. 1 GVG i. V. m. §§ 1, 12, 13, 253, 495 ZPO.

A. Die Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

Der Beklagte ist passivlegitimiert.

Die Rechnungen und Auftragsbestätigungen sind unstreitig an die adressiert. Der Beklagte hat in informatorischer Anhörung angegeben, vertretungsberechtigter Gesellschafter der ... zu sein.

Als vertretungsberechtigter Gesellschafter haftet er nach der in der Rechtsprechung gefestigten Akzessorietätstheorie für die Forderungen gegen die Gesellschaft kraft Gesetzes gemäß § 128 HGB analog akzessorisch, persönlich, primär und unbeschränkt (Beck'scher Online-Kommentar, BGB, Stand 01.02.2015, § 714 Rn. 16 m. w. N.).

Diese persönliche Haftung der Gesellschafter kraft Gesetzes für die im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für die Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine invidualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 27.09.1999, Az. II ZR 371/98). Eine solche individualvertragliche Vereinbarung wurde nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin aber gerade nicht geschlossen.

Der Beklagte haftet daher persönlich für die Kaufpreisforderung gegen die

II.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von insgesamt 1.463,38 € gegen den Beklagten aus § 433 Abs. 2 BGB i. V. m. § 128 HGB analog.

Zwar bleibt fraglich, ob der Beklagte telefonisch eine Bestellung aufgegeben oder lediglich um ein Angebot gebeten hatte. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil letztlich - selbst wenn zuvor kein Kaufvertrag geschlossen worden wäre - in dem Übersenden des HP Officejets und der Tintenpatronen ein Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen ist. Durch die Inbetriebnahme und Benutzung des HP Officejets hat der Beklagte dieses Angebot der Klägerin konkludent angenommen.

Der Beklagte kann sich dabei auch nicht auf § 241a BGB berufen, da er zum einen - wenn nicht gar eine telefonische Bestellung vorlag - jedenfalls telefonisch um ein Angebot bat, so dass es sich schon nicht um eine unbestellte Leistung handelt. Zudem ist § 241a BGB nicht anwendbar, da der Beklagte als Gesellschafter der „GdbRmbH“ kein Verbraucher ist. § 241a BGB setzt aber auf der einen Seite einen Unternehmer, auf der anderen Seite einen Verbraucher voraus.

Soweit der Beklagte Mängel des Gerätes und das Fehlen einer Bedienungsanleitung und eines USB-Sticks gerügt hat, hat er diese bestrittenen Mängel nicht nachgewiesen. Insbesondere hat er keinen Beweis dafür angeboten, dass das im Termin übergebene Blatt, welches einen fehlerhaften Ausdruck zeigen soll, mit dem streitgegenständlichen Drucker angefertigt war, dass keine Bedienungsanleitung beigefügt sei - wobei dahinstehen kann, ob dies überhaupt einen Mangel begründen würde - und dass der USB-Stick Lieferumfang gewesen sei und fehle. Letztlich hat der Beklagte auch nicht erklärt, welche rechtlichen Konsequenzen er aus den behaupteten Mängeln überhaupt ziehen will (also bspw. Minderung, Rücktritt, Schadensersatz?).

Auch hat der Beklagte der Höhe nach den in Rechnung gestellten Kaufpreis zu bezahlen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass das Gerät „ca. 500,00 € zu teuer sei“. Die Auftragsbestätigungen hat der Beklagte vor der Ware erhalten. Der Preis war ihm mithin bekannt. Wenn er die Ware dann in Gebrauch nimmt, hat er das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Kaufvertrages zu diesen Konditionen konkludent angenommen.

III.

Aus einem Teilbetrag von 1.319,85 € hat der Beklagte Verzugszinsen seit 03.12.2013 und aus einem weiteren Teilbetrag von 143,53 Verzugszinsen seit 05.12.2013 zu bezahlen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Der Beklagte hat der Klägerin außerdem Mahnkosten in Höhe von 5,00 € für die beiden Mahnschreiben gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu erstatten. Das Gericht schätzt die zu erstattenden Mahnkosten in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO auf 2,50 € pro Mahnschreiben nach Verzugseintritt.

V.

Das Versäumnisurteil vom 03.12.2014 war daher aufrechtzuerhalten.

A. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage konkludent zurückgenommen hat, betraf dies nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen, die gering waren und keine oder nur geringe Kosten verursacht haben, so dass der Beklagte gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 709 S. 1, 2, 3 ZPO.

A. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Schweinfurt Rüfferstr. 1 97421 Schweinfurt einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale Rathausgasse 4 97616 Bad Neustadt einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale Endurteil, 31. März 2015 - 1 C 258/14 zitiert 23 §§.

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

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Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

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(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil

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(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urt

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Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1 Sachliche Zuständigkeit


Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

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Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

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(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsger

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Referenzen

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.