Landgericht Schweinfurt Beschluss, 26. Aug. 2015 - 22 S 56/15

published on 26/08/2015 00:00
Landgericht Schweinfurt Beschluss, 26. Aug. 2015 - 22 S 56/15
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Bundesgerichtshof, VIII ZB 71/15, 10/05/2016

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt a. d. Saale vom 31.03.2015, Aktenzeichen 1 C 258/14, wird verworfen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.463,38 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat mit Endurteil vom 31.03.2015 das gegen den Beklagten ergangene Versäumnisurteil vom 03.12.2014 aufrecht erhalten. Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 02.04.2015 zugestellt. Das Urteil war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, worin der Beklagte auch darauf hingewiesen worden ist, dass die Berufung durch einen Schriftsatz eingelegt werden muss, der durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin unterzeichnet ist.

Mit eigenhändigem Schreiben des Beklagten vom 02.04.2015, das am 15.04.2015 beim Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale eingegangen ist, hat der Beklagte die entscheidende Richterin am Amtsgericht wegen Befangenheit abgelehnt und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und einen neuen Hauptverhandlungstermin anzuberaumen. Für den Fall der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages hat er Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28.07.2015 den Wiedereinsetzungsantrag als Antrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung behandelt und eine Wiedereröffnung der Verhandlung abgelehnt.

Die Akte ist am 30.07.2015 beim Landgericht Schweinfurt eingegangen.

Mit Verfügung vom 04.08.2015, die dem Beklagten am 06.08.2015 zugestellt worden ist, ist er darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unzulässig ist, weil die Berufungsschrift nicht durch einen Rechtsanwalt unterschrieben ist. Er ist darüber hinaus auf die Kostenvergünstigung bei Berufungsrücknahme hingewiesen worden. Innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist ist keine Erklärung erfolgt.

II.

Die Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsschrift entgegen §§ 78, 519 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt unterschrieben war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.