Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 71Amtlich · § 5 UrhG

Bescheinigungen zu inländischen Titeln

Zeitreise: 10.08.2021‹ § 70§ 72 ›

(1) Die Gerichte, Behörden oder Notare, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt, sind zuständig für die Ausstellung 1. des Formblatts nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, 2. der Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57 und 58 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

(2) Soweit nach Absatz 1 die Gerichte für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigungen zuständig sind, werden diese Unterlagen von dem Gericht des ersten Rechtszuges ausgestellt oder, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von diesem. Funktionell zuständig ist die Stelle, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt. Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.

(3) Die Ausstellung des Formblatts nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 schließt das Recht auf Erteilung einer Klausel nach § 724 der Zivilprozessordnung nicht aus.

Passende Werkzeuge

  • FamilienrechtAuskunft zum Unterhalt verlangen: § 1605 BGB und die Zwei-Jahres-SperreVerwandte in gerader Linie schulden einander Auskunft über Einkünfte und Vermögen, soweit sie für den Unterhalt nötig ist — getrennt lebende und geschiedene Ehegatten entsprechend. Erneut aber erst nach zwei Jahren. Die App prüft das und schreibt das Verlangen.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • FamilienrechtElternunterhalt-Rechner: Muss ich für meine Eltern zahlen? (100.000-Euro-Grenze)Kostenloser Check zum Elternunterhalt nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz. Finden Sie heraus, ob der Sozialhilfeträger überhaupt auf Sie zugreifen kann — der Rückgriff greift erst ab mehr als 100.000 Euro Jahreseinkommen (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes