Baurecht: Arge: Auseinandersetzung bei Insolvenz eines Arge-Partners

originally published: 06/04/2007 22:03, updated: 29/08/2023 13:32
Baurecht: Arge: Auseinandersetzung bei Insolvenz eines Arge-Partners
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Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Bei der Abrechnung von Leistungen eines Partners innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft (Arge) gilt der Grundsatz "Gesellschaftsrecht bricht Insolvenzrecht".

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln bedeutet für den an einer Arge beteiligten Bauunternehmer: Für Leistungen, die der Arge-Partner im Zeitraum zwischen Insolvenzantrag und -eröffnung erbracht hat, kann der Insolvenzverwalter keine Vergütung außerhalb der Auseinandersetzungsbilanz verlangen. Erst das Ergebnis der Auseinandersetzungsbilanz fällt in die Insolvenzmasse. Ergibt sich aus ihr ein negativer Ergebnisanteil des Arge-Partners (wie im Urteilsfall), hat der Insolvenzverwalter an die Arge überhaupt keine Ansprüche (OLG Köln, 2 U 28/05).

 

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17/10/2013 10:51

Dem Hauptunternehmer kann ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln der Werkleistung des Nachunternehmers zustehen.
29/09/2014 11:35

Der Auftraggeber darf den Bauvertrag kündigen, wenn der Bauunternehmer das Insolvenzverfahren beantragt hat.
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