Berufliche Weiterbildung: Es besteht gesetzlicher Versicherungsschutz

bei uns veröffentlicht am15.12.2011
Zusammenfassung des Autors
Beschäftigte, die sich beruflich weiterbilden, sind gesetzlich unfallversichert - Anwalt für Arbeitsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Darauf weist die gesetzliche Unfallversicherung VBG hin. Beschäftigte stehen nicht nur bei der Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern auch wenn sie auf Veranlassung des Arbeitgebers an Seminaren oder Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Darauf weist die gesetzliche Unfallversicherung VBG hin. Unerheblich ist, ob das Seminar vom Betrieb selbst organisiert oder von einem externen Bildungsträger durchgeführt wird. Wo das Seminar stattfindet, ob im Betrieb, in einem Bildungsinstitut oder in einem Hotel, ist auch nicht relevant für den Unfallversicherungsschutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Zeit des Seminars selbst sowie auf die An- und Abreise. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft, der der Arbeitgeber angehört. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für die Seminare über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, die die VBG ihren Mitgliedsunternehmen anbietet.

Hinweis: Nimmt ein Arbeitnehmer aus eigener Initiative und auf eigene Kosten an einer Weiterbildungsmaßnahme teil, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, wenn die Weiterbildung die beruflichen Chancen verbessert und nicht nur rein privaten, hobbymäßigen Interessen dient. Das gilt auch für Arbeitslose, die eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte berufliche Weiterbildungsmaßnahme absolvieren. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist in beiden Fällen die für die Bildungseinrichtung zuständige Berufsgenossenschaft.


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Referenzen

Bundesgerichtshof

Beschluss vom 26. März 2024

VIII ZR 22/24

 

 

Tenor

Die Anträge der Beklagten, ihr nachzulassen, die von ihr nach dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 10. Zivilsenat - vom 22. Januar 2024 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistende Sicherheit durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer "Partnerfirma", hilfsweise mittels deren Garantieerklärung, erbringen zu dürfen, sowie die Höhe der Prozesssicherheit gerichtlich (betragsmäßig) zu bestimmen und diese auf die Höhe der zugunsten der Klägerin titulierten Hauptforderung zu beschränken, werden zurückgewiesen.

 

Gründe


I.

Die Beklagte begehrt - vor der Entscheidung über ihre Nichtzulassungsbeschwerde - die Änderung von Art und Höhe der im Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ausgesprochenen Sicherheitsleistung.

Sie wurde erstinstanzlich durch das Landgericht zur Zahlung eines Betrags von rund 168.000 €, zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, sowie zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen, das Urteil sowie das erstinstanzliche Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten eingeräumt, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Sie beantragt - vorab - ihr nachzulassen, in Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit die erforderliche Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer "Partnerfirma", mit welcher sie seit längerem in Geschäftsverbindung stehe, erbringen zu dürfen. Zudem beantragt sie, die Höhe der Sicherheitsleistung "zu bestimmen", da die Bürgschaftserklärung eine "bestimmte akzessorische Forderung" enthalten müsse, sowie diese auf die zu vollstreckende Hauptforderung (167.790 €) zu beschränken.

II.

Die Anträge der Beklagten sind unzulässig.

1. Ihrem Begehren, die Höhe der - von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu erbringenden - Sicherheitsleistung betragsmäßig zu bestimmen und diese Höhe auf die aus den vorinstanzlichen Urteilen zugunsten der Klägerin zu vollstreckende Hauptforderung zu beschränken, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

a) Die Anordnung der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung für die Beklagte als Schuldnerin aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Berufungsgerichts (§ 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO) entspricht in ihrem Wortlaut der gesetzlichen Vorgabe in § 711 Satz 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. Danach ist die Sicherheit "in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten."

b) Mit diesem Ausspruch ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - die Höhe der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit bereits bestimmt. Der "auf Grund des Urteils vollstreckbare Betrag" umfasst neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, insbesondere bereits aufgelaufene Zinsen oder auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2014 - VII ZB 16/13, NJW 2015, 77 Rn. 14).

Eine von der Beklagten begehrte summenmäßige Bezifferung des von ihr zu leistenden Betrags durch das Gericht ist weder gesetzlich vorgesehen noch erforderlich. Der Schuldner, der zur Abwendung der Vollstreckung - wie hier die Beklagte - eine Sicherheit nach § 711 Satz 2 ZPO stellen will, kann ohne Schwierigkeiten errechnen, welcher Gesamtbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vollstreckbar ist oder sein wird. Dabei muss der Schuldner, um zukünftige Vollstreckungen vorsorglich abzuwenden, bei - wie hier - titulierten Zinsen auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt abstellen; dies ist ihm zuzumuten. Es obliegt dann dem Schuldner, notfalls bei Zeitablauf seine Sicherheiten zu erhöhen oder neue weitere Sicherheiten zu stellen, sofern er nicht sofort eine entsprechende dynamische Sicherheit stellt, die sich laufend erhöht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2014 - VII ZB 16/13, aaO Rn. 18).

c) Der Antrag der Beklagten, die nach Vorstehendem im Umfang der zugunsten der Klägerin titulierten Hauptforderung, der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, der Zinsen sowie der bereits festgesetzten Kosten zu leistende Sicherheit der Höhe nach lediglich auf die Hauptforderung zu beschränken, ist ebenfalls unzulässig, weil das Gesetz eine Herabsetzung der Sicherheit, die der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leisten hat (§ 711 ZPO), nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 3; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2023, § 108 Rn. 15). Die von der Beklagten begehrte Herabsetzung der Sicherheitsleistung würde bedeuten, dass das Revisionsgericht prüfen müsste, ob der Betrag der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit vom Berufungsgericht - hier in Anwendung von § 711 Satz 2 ZPO - angemessen festgesetzt worden ist, was der Regelung des § 718 Abs. 2 ZPO, wonach eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung nicht stattfindet, widerspräche (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, aaO).

2. Ebenso unzulässig ist der weitere Antrag der Beklagten, die Art der Sicherheitsleistung dahingehend abzuändern, dass statt der Hinterlegung beziehungsweise der Stellung einer Bürgschaft durch ein inländisches Kreditinstitut (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO) die Bürgschaft einer "Partnerfirma" zugelassen wird. Denn die Voraussetzungen, nach denen das Revisionsgericht zur Entscheidung über diesen Antrag ausnahmsweise zuständig sein kann, liegen hier nicht vor.

a) Ist die Bestellung einer prozessualen Sicherheit angeordnet, kann das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit - wie vorliegend - das Gericht eine solche Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung nach § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1, 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

b) Zwar können Anordnungen gemäß § 108 Abs. 1 ZPO über die Art der Sicherheitsleistung - anders als über deren Höhe - auf Antrag abgeändert werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351 unter I 1; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 108 Rn. 7; BeckOK-ZPO/Jaspersen, aaO Rn. 16). Für die Bestimmung und die Abänderung der Art einer Sicherheitsleistung ist jedoch grundsätzlich das Gericht zuständig, das diese angeordnet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, NJW 1966, 1028; vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; MünchKommZPO/Götz, 6. Aufl., § 709 Rn. 3; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 108 Rn. 8).

Damit ist vorliegend für die Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistende Sicherheit hinsichtlich deren Art abzuändern, das Berufungsgericht zuständig. Denn nach dem Urteil des Landgerichts - bei welchem der Instanzanwalt der Beklagten den vorliegenden Antrag zunächst gestellt hatte - musste die Beklagte eine Sicherheit nicht erbringen, da dieses für die Klägerin entsprechend § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde. Die Erbringung einer Sicherheitsleistung durch die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung wurde (erst) im - mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen - Berufungsurteil in Anwendung der Vorschriften der § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO ausgesprochen.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt kein Fall vor, in welchem ausnahmsweise das Revisionsgericht zur Entscheidung über die beantragte Abänderung der Art der Sicherheitsleistung zuständig wäre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Revisionsgericht hierfür nur dann ausnahmsweise zuständig, wenn das an sich zuständige Instanzgericht den Antrag ohne Sachentscheidung in unanfechtbarer Weise zu Ungunsten des Antragstellers beschieden hat und eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, etwa bei bereits erfolgter Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, NJW 1966, 1028; vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213).

An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die Beklagte hat es bereits versäumt, - durch ihren Instanzanwalt - einen Antrag beim zuständigen Berufungsgericht zu stellen. Sie hielt (irrtümlich) das Landgericht für zuständig. Da dieses jedoch - wie ausgeführt - gemäß § 709 ZPO eine Sicherheitsleistung allein für die aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstreckende Klägerin angeordnet hatte, konnte es die erst durch das Berufungsgericht - in Abänderung der erstinstanzlichen Vollstreckbarkeitsentscheidung - für die Beklagte angeordnete Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nicht ändern.

Daher begründet entgegen der Ansicht der Beklagten allein der Umstand, dass die Klägerin die Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet hat, vorliegend nicht die Zuständigkeit des Revisionsgerichts. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, ohne ihr billigenswerterweise nicht zumutbare Nachteile (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, aaO) den Antrag beim zuständigen Berufungsgericht zu stellen.

3. Ungeachtet des Vorstehenden hat die Beklagte auch die Voraussetzungen für eine Änderung der Art der Sicherheitsleistung nicht dargelegt.

a) Sie hat keine Angaben dazu gemacht, warum sie nicht in der Lage ist, die ausweislich des Berufungsurteils von ihr zur Vollstreckungsabwendung zu leistende Sicherheit mittels einer Bankbürgschaft zu erbringen.

Da das Berufungsgericht die Art der Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich bestimmt hat, kann die Beklagte diese gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren leisten, die nach § 234 Abs. 1, 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Beklagte - welcher ein Wahlrecht zwischen beiden Arten zukommt (vgl. BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2023, § 108 Rn. 5) - hat zwar ausgeführt, sie sei infolge der Gefährdung ihrer eigenen Liquidität nicht in der Lage, die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld zu erbringen. Demgegenüber hat sie keine Angaben dazu gemacht, ob und aus welchen Gründen ihr die Stellung einer den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügenden Bankbürgschaft nicht möglich ist. Somit ist nicht ersichtlich, warum es einer Änderung der sich nach dem Vollstreckbarkeitsausspruch ergebenden Art der Sicherheitsleistung bedarf.

b) Ferner hat die Beklagte nicht dargetan, dass die von ihr beabsichtigte Stellung der Bürgschaft beziehungsweise der Garantieerklärung einer "Partnerfirma" den gesetzlichen Sicherungszweck zugunsten der Klägerin ebenso wie die in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO geregelten Sicherheiten uneingeschränkt erfüllt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351 unter I 1). Es kann dahinstehen, welche Anforderungen an die "Partnerfirma" als Bürgin im Einzelnen zu stellen sind, insbesondere, ob es sich bei ihr um einen tauglichen Bürgen gemäß § 239 BGB handeln muss (vgl. zum Meinungsstand BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2023, § 108 Rn. 13 mwN). Jedenfalls muss gewährleistet sein, dass die von der Beklagten - mittels der "Partnerfirma" - zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistende Sicherheit ihren Zweck erfüllen kann, der darin besteht, die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche der Klägerin zu sichern und dieser einen Schutz vor Nachteilen aus dem Vollstreckungsaufschub zu bieten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. November 2014 - XI ZR 265/13, BGHZ 203, 162 Rn. 25; Beschluss vom 14. Februar 2018 - IV AR (VZ) 2/17, NZI 2018, 353 Rn. 22; jeweils mwN; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 108 Rn. 59; MünchKommZPO/Götz, 6. Aufl., § 711 Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 711 Rn. 2).

Hierzu hat die Beklagte nichts vorgebracht. Sie hat lediglich pauschal behauptet, die Bürgschaft beziehungsweise Garantieerklärung der "Partnerfirma", mit der sie seit längerem eine enge Kooperation pflege, biete der Klägerin "eine gleichwertige Sicherheit wie die gesetzlichen Sicherheiten". Woraus dies folgt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte keine hinreichenden Ausführungen zur Vermögenslage der "Partnerfirma" gemacht. Allein anhand der ihrem Antrag beigefügten Unterlagen (Handelsregisterauszug der "Partnerfirma", Umsatzsteuervoranmeldung für das dritte Quartal 2023, Summen- und Saldenliste) lässt sich deren hinreichende Liquidität, und damit die nach Vorstehendem gebotene Absicherung der Klägerin, nicht beurteilen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15./21. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Schuldner haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Gläubiger haben am 13. Mai 2011 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils des Oberlandesgerichts F. vom 13. April 2011 beantragt, mit dem die Schuldner zur Zahlung von 6.047.796,30 € nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag von 270.941,93 € seit dem 23. Februar 1996 bis zum 18. Februar 1998, aus einem Betrag von 2.709.370,60 € seit dem 19. Februar 1998 bis zum 22. April 2001 und aus 6.047.796,30 € seit dem 23. April 2001 verurteilt worden waren. Nummer 5 des Urteilstenors lautet auszugsweise: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten."

2

Nachdem die Schuldner mitgeteilt hatten, dass sie zwei Prozessbürgschaften über insgesamt 9.877.343,10 € gestellt hatten, hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 20. Januar 2012 den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.

3

Hiergegen haben die Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt unter anderem mit der Begründung, die gestellte Sicherheit sei angesichts der Hauptforderung von 6.047.796,30 €, bis 14. März 2012 aufgelaufener Zinsen (3.000.761,71 €) und der Verpflichtung, 110 % des Vollstreckungsbetrages leisten zu müssen (Gesamtbetrag somit 9.953.413,81 €), unzureichend.

4

Die Schuldner hatten zudem Vollstreckungsgegenklage erhoben. Nach Vorlage eines den Annahmeverzug der Schuldner beseitigenden Angebots haben die Gläubiger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung anerkannt. Das Oberlandesgericht F. erklärte daraufhin die Zwangsvollstreckung aus seinem Berufungsurteil vom 13. April 2011 durch Anerkenntnisurteil vom 6. Juni 2012 für unzulässig. Danach haben die Gläubiger das Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Die Schuldner sind der Erledigung entgegen getreten und haben die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.

5

Das Beschwerdegericht hat die Erledigung des Verfahrens festgestellt, die Kosten des Verfahrens den Schuldnern auferlegt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

6

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

7

1. Das Beschwerdegericht ist - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - der Auffassung, dass die von den Schuldnern gestellte Sicherheit in Höhe von 9.877.343,10 € nicht geeignet gewesen sei, die Zwangsvollstreckung der Gläubiger abzuwenden, weil hierfür eine Sicherheitsleistung von mindestens 9.953.413,81 € erforderlich gewesen sei.

8

Im Tenor der der Vollstreckung zugrunde liegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts F. vom 13. April 2011 sei die Abwendung der Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abhängig gemacht worden (§ 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO). Letzterer setze sich aus der Hauptforderung, den bislang aufgelaufenen und den zukünftigen Zinsen sowie den Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Der Zuschlag von 10 % diene dem Schutz des Gläubigers vor weiteren Schäden, die durch den Vollstreckungsaufschub entstehen könnten, nicht aber der Absicherung der aufgelaufenen und zukünftigen Zinsen und Kosten. Die vereinzelt auch in der Literatur vertretene Rechtsmeinung der Schuldner, der "aus dem Urteil zu vollstreckende Betrag" umfasse nur die Hauptforderung und der Zuschlag decke die Zinsen und etwaige Kosten ab, sei angesichts des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes und ausweislich der Gesetzesbegründung abzulehnen. Vielmehr verdeutliche gerade der vorliegende Fall, dass die nach Schuldneransicht zu stellende Sicherheit (110 % von 6.047.796,30 € = 6.652.575,90 €) dem Schutz der Gläubiger nicht gerecht werde, denen bereits Forderungen in Höhe von über 9 Mio. € zugestanden hätten.

9

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.

10

Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfahrens nach einseitiger Erledigungserklärung der Gläubiger ist begründet, weil die sofortige Beschwerde begründet gewesen wäre. Der Antrag der Gläubiger auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durfte nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass die Schuldner die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 711 Satz 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO angeordnete Sicherheit in ausreichender Höhe geleistet hätten.

11

a) Die Anordnung der Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung für die Schuldner aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel des Oberlandesgerichts F. vom 13. April 2011 entspricht in ihrem Wortlaut der gesetzlichen Vorgabe in § 711 Satz 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. Danach ist die Sicherheit "in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten".

12

Streitig ist, ob mit diesem Betrag nur die Hauptforderung gemeint ist und der prozentuale Zuschlag auch Zinsen und Kosten abdecken soll (so MünchKommZPO/Krüger, 2. Aufl., ZPO-Reform, § 709 Rn. 3; MünchKommZPO/Götz, 4. Aufl., § 709 Rn. 5; OLG Celle, NJW 2003, 73) oder ob damit die aus dem Urteil insgesamt zu vollstreckende Forderung mit Hauptforderung, Zinsen und Kosten erfasst sein soll (so Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 709 Rn. 5; Gehrlein, MDR 2003, 421, 429). Nach dieser Ansicht deckt der prozentuale Zuschlag nur den möglichen weiteren Vollstreckungs- bzw. Verzögerungsschaden ab.

13

Letzteres ist richtig.

14

aa) Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der "auf Grund des Urteils vollstreckbare Betrag" Bemessungsgrundlage für die Sicherheit. Das sind neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, insbesondere bereits aufgelaufene Zinsen, die bis zur Vollstreckung angefallen sind, oder auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert sind. Alle diese Beträge können (nur) auf Grund des Urteils vollstreckt werden.

15

Es besteht kein Anlass, die Vorschrift einschränkend auszulegen.

16

bb) Die nach dem Gesetz vorgesehene Sicherheitsleistung eines Schuldners zur Abwendung einer Vollstreckung unterscheidet sich von einer vom Gläubiger nach § 709 Satz 2 ZPO direkt oder in Verbindung mit § 711 Satz 2 ZPO zu leistenden Sicherheit dadurch, dass dort Sicherheit im Verhältnis zur Höhe des "jeweils zu vollstreckenden Betrages", hier dagegen des "vollstreckbaren Betrages" zu leisten ist. Hiermit ist ausgedrückt, dass der Schuldner im Gegensatz zum Gläubiger keine Möglichkeit bekommen soll, Teilsicherheiten (zur teilweisen Abwendung einer Vollstreckung) zu leisten. Da der Gläubiger in den Fällen des § 708 Nr. 4 - 11 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstrecken darf, ist es gerechtfertigt, vom Schuldner zu verlangen, dass er in Höhe des gesamten vollstreckbaren Betrages Sicherheit leistet, wenn er die Zwangsvollstreckung nach § 711 ZPO abwenden will (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 125).

17

Der im Sinne von § 709 Satz 2 ZPO "zu vollstreckende Betrag" ist dagegen dann mit dem aus dem Urteil "vollstreckbaren Betrag" identisch, wenn der Gläubiger die Geldforderung aus einem Urteil nicht nur teilweise, sondern vollständig vollstrecken möchte. Es macht für keinen Beteiligten einen Unterschied, ob es sich hierbei um Hauptforderungen oder Nebenforderungen, etwa bezifferte Kosten oder Zinsen, oder die in einem Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 794 Abs. 1 Nr. 2, § 795a, § 798 ZPO) festgesetzten Kosten des Rechtsstreits handelt. Mindestens in Höhe der tatsächlich vollstreckten Gesamtsumme soll im Fall des § 709 Satz 2 ZPO die unter Umständen notwendige Rückzahlung an den Schuldner abgesichert werden. In eben dieser Höhe soll im Fall der Abwendung der möglichen Vollstreckung nach § 711 Satz 2 ZPO gesichert sein, dass der Betrag bei einer späteren Vollstreckung durch den Gläubiger realisiert werden kann.

18

cc) Dieser Zielsetzung entspricht es am besten, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung nach diesen Beträgen bestimmt wird. Ein solches Verfahren begegnet auch keinen Schwierigkeiten. Der Gläubiger kann bei seinem Vollstreckungsantrag die konkrete zu diesem Zeitpunkt vollstreckbare Gesamtsumme (einschließlich etwaiger bis hierhin aufgelaufener titulierter Zinsen) aus dem Urteil (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss) errechnen und eine von ihm nach § 709 Satz 2 ZPO zu leistende Sicherheit damit genau bestimmen. Das Vollstreckungsorgan kann ebenso überprüfen, ob eine geleistete Sicherheit ausreicht. Der Schuldner, der zur Abwendung der Vollstreckung eine Sicherheit nach § 711 Satz 2 ZPO stellen will, kann ebenfalls (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss) errechnen, welcher Gesamtbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vollstreckbar ist oder sein wird. Um zukünftige Vollstreckungen vorsorglich abzuwenden, muss er allerdings bei titulierten laufenden Zinsen auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt abstellen. Das ist ihm zuzumuten. Es obliegt dann ihm, notfalls bei Zeitablauf seine Sicherheiten zu erhöhen oder neue weitere Sicherheiten zu stellen, sofern er nicht sofort eine entsprechende dynamische Sicherheit stellt, die sich laufend erhöht. Auch hier kann das Vollstreckungsorgan ohne weiteres überprüfen, ob eine gegebene Sicherheit ausreicht.

19

dd) Ein etwaiger verhältnismäßiger Aufschlag auf diese zu vollstreckenden oder vollstreckbaren Beträge muss dann nur weitere denkbare Schäden aus der erfolgten Vollstreckung (§ 709 Satz 2 ZPO) oder der verursachten Verzögerung (§ 711 Satz 2 ZPO) abdecken. Dieses Verfahren entspricht auch der Gesetzesbegründung im Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 14/6036, S. 125) zu § 709 Satz 2 ZPO: "Die vorgeschlagene Regelung lässt nunmehr zu, dass Urteile, die wegen einer Geldforderung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich eines prozentualen Zuschlags für Schäden des Schuldners, die über den beigetriebenen Betrag hinausgehen, für vollstreckbar erklärt werden können. Damit wird die Tenorierung im Bereich der Vollstreckbarkeitsentscheidung erheblich erleichtert." Hierauf nimmt die Begründung des Rechtsausschusses zu § 711 Satz 2 ZPO (BT-Drucks. 14/6036, S. 125) Bezug: "Der neu eingefügte Satz 2 ermöglicht auch in den Fällen des § 711 ZPO eine vereinfachte Bestimmung der Sicherheitsleistung."

20

b) Im vorliegenden Fall war die von den Schuldnern geleistete Sicherheit nicht ausreichend, um den gesamten vollstreckbaren Betrag aus dem Urteil des Oberlandesgerichts F. vom 13. April 2011 zu sichern. Denn die Hauptforderung und die aufgelaufenen Zinsen beliefen sich bis zur antragszurückweisenden

Entscheidung des Amtsgerichts auf 9.012.106 €. 110 % hiervon ergibt 9.913.316 €. Die Prozessbürgschaften der Schuldner beliefen sich jedoch lediglich auf den Gesamtbetrag von 9.877.343,10 €.

21

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick                     Halfmeier                       Kartzke

          Jurgeleit                       Graßnack

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15./21. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Schuldner haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Gläubiger haben am 13. Mai 2011 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils des Oberlandesgerichts F. vom 13. April 2011 beantragt, mit dem die Schuldner zur Zahlung von 6.047.796,30 € nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag von 270.941,93 € seit dem 23. Februar 1996 bis zum 18. Februar 1998, aus einem Betrag von 2.709.370,60 € seit dem 19. Februar 1998 bis zum 22. April 2001 und aus 6.047.796,30 € seit dem 23. April 2001 verurteilt worden waren. Nummer 5 des Urteilstenors lautet auszugsweise: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten."

2

Nachdem die Schuldner mitgeteilt hatten, dass sie zwei Prozessbürgschaften über insgesamt 9.877.343,10 € gestellt hatten, hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 20. Januar 2012 den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.

3

Hiergegen haben die Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt unter anderem mit der Begründung, die gestellte Sicherheit sei angesichts der Hauptforderung von 6.047.796,30 €, bis 14. März 2012 aufgelaufener Zinsen (3.000.761,71 €) und der Verpflichtung, 110 % des Vollstreckungsbetrages leisten zu müssen (Gesamtbetrag somit 9.953.413,81 €), unzureichend.

4

Die Schuldner hatten zudem Vollstreckungsgegenklage erhoben. Nach Vorlage eines den Annahmeverzug der Schuldner beseitigenden Angebots haben die Gläubiger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung anerkannt. Das Oberlandesgericht F. erklärte daraufhin die Zwangsvollstreckung aus seinem Berufungsurteil vom 13. April 2011 durch Anerkenntnisurteil vom 6. Juni 2012 für unzulässig. Danach haben die Gläubiger das Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Die Schuldner sind der Erledigung entgegen getreten und haben die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.

5

Das Beschwerdegericht hat die Erledigung des Verfahrens festgestellt, die Kosten des Verfahrens den Schuldnern auferlegt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

6

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

7

1. Das Beschwerdegericht ist - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - der Auffassung, dass die von den Schuldnern gestellte Sicherheit in Höhe von 9.877.343,10 € nicht geeignet gewesen sei, die Zwangsvollstreckung der Gläubiger abzuwenden, weil hierfür eine Sicherheitsleistung von mindestens 9.953.413,81 € erforderlich gewesen sei.

8

Im Tenor der der Vollstreckung zugrunde liegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts F. vom 13. April 2011 sei die Abwendung der Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abhängig gemacht worden (§ 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO). Letzterer setze sich aus der Hauptforderung, den bislang aufgelaufenen und den zukünftigen Zinsen sowie den Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Der Zuschlag von 10 % diene dem Schutz des Gläubigers vor weiteren Schäden, die durch den Vollstreckungsaufschub entstehen könnten, nicht aber der Absicherung der aufgelaufenen und zukünftigen Zinsen und Kosten. Die vereinzelt auch in der Literatur vertretene Rechtsmeinung der Schuldner, der "aus dem Urteil zu vollstreckende Betrag" umfasse nur die Hauptforderung und der Zuschlag decke die Zinsen und etwaige Kosten ab, sei angesichts des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes und ausweislich der Gesetzesbegründung abzulehnen. Vielmehr verdeutliche gerade der vorliegende Fall, dass die nach Schuldneransicht zu stellende Sicherheit (110 % von 6.047.796,30 € = 6.652.575,90 €) dem Schutz der Gläubiger nicht gerecht werde, denen bereits Forderungen in Höhe von über 9 Mio. € zugestanden hätten.

9

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.

10

Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfahrens nach einseitiger Erledigungserklärung der Gläubiger ist begründet, weil die sofortige Beschwerde begründet gewesen wäre. Der Antrag der Gläubiger auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durfte nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass die Schuldner die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 711 Satz 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO angeordnete Sicherheit in ausreichender Höhe geleistet hätten.

11

a) Die Anordnung der Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung für die Schuldner aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel des Oberlandesgerichts F. vom 13. April 2011 entspricht in ihrem Wortlaut der gesetzlichen Vorgabe in § 711 Satz 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. Danach ist die Sicherheit "in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten".

12

Streitig ist, ob mit diesem Betrag nur die Hauptforderung gemeint ist und der prozentuale Zuschlag auch Zinsen und Kosten abdecken soll (so MünchKommZPO/Krüger, 2. Aufl., ZPO-Reform, § 709 Rn. 3; MünchKommZPO/Götz, 4. Aufl., § 709 Rn. 5; OLG Celle, NJW 2003, 73) oder ob damit die aus dem Urteil insgesamt zu vollstreckende Forderung mit Hauptforderung, Zinsen und Kosten erfasst sein soll (so Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 709 Rn. 5; Gehrlein, MDR 2003, 421, 429). Nach dieser Ansicht deckt der prozentuale Zuschlag nur den möglichen weiteren Vollstreckungs- bzw. Verzögerungsschaden ab.

13

Letzteres ist richtig.

14

aa) Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der "auf Grund des Urteils vollstreckbare Betrag" Bemessungsgrundlage für die Sicherheit. Das sind neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, insbesondere bereits aufgelaufene Zinsen, die bis zur Vollstreckung angefallen sind, oder auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert sind. Alle diese Beträge können (nur) auf Grund des Urteils vollstreckt werden.

15

Es besteht kein Anlass, die Vorschrift einschränkend auszulegen.

16

bb) Die nach dem Gesetz vorgesehene Sicherheitsleistung eines Schuldners zur Abwendung einer Vollstreckung unterscheidet sich von einer vom Gläubiger nach § 709 Satz 2 ZPO direkt oder in Verbindung mit § 711 Satz 2 ZPO zu leistenden Sicherheit dadurch, dass dort Sicherheit im Verhältnis zur Höhe des "jeweils zu vollstreckenden Betrages", hier dagegen des "vollstreckbaren Betrages" zu leisten ist. Hiermit ist ausgedrückt, dass der Schuldner im Gegensatz zum Gläubiger keine Möglichkeit bekommen soll, Teilsicherheiten (zur teilweisen Abwendung einer Vollstreckung) zu leisten. Da der Gläubiger in den Fällen des § 708 Nr. 4 - 11 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstrecken darf, ist es gerechtfertigt, vom Schuldner zu verlangen, dass er in Höhe des gesamten vollstreckbaren Betrages Sicherheit leistet, wenn er die Zwangsvollstreckung nach § 711 ZPO abwenden will (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 125).

17

Der im Sinne von § 709 Satz 2 ZPO "zu vollstreckende Betrag" ist dagegen dann mit dem aus dem Urteil "vollstreckbaren Betrag" identisch, wenn der Gläubiger die Geldforderung aus einem Urteil nicht nur teilweise, sondern vollständig vollstrecken möchte. Es macht für keinen Beteiligten einen Unterschied, ob es sich hierbei um Hauptforderungen oder Nebenforderungen, etwa bezifferte Kosten oder Zinsen, oder die in einem Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 794 Abs. 1 Nr. 2, § 795a, § 798 ZPO) festgesetzten Kosten des Rechtsstreits handelt. Mindestens in Höhe der tatsächlich vollstreckten Gesamtsumme soll im Fall des § 709 Satz 2 ZPO die unter Umständen notwendige Rückzahlung an den Schuldner abgesichert werden. In eben dieser Höhe soll im Fall der Abwendung der möglichen Vollstreckung nach § 711 Satz 2 ZPO gesichert sein, dass der Betrag bei einer späteren Vollstreckung durch den Gläubiger realisiert werden kann.

18

cc) Dieser Zielsetzung entspricht es am besten, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung nach diesen Beträgen bestimmt wird. Ein solches Verfahren begegnet auch keinen Schwierigkeiten. Der Gläubiger kann bei seinem Vollstreckungsantrag die konkrete zu diesem Zeitpunkt vollstreckbare Gesamtsumme (einschließlich etwaiger bis hierhin aufgelaufener titulierter Zinsen) aus dem Urteil (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss) errechnen und eine von ihm nach § 709 Satz 2 ZPO zu leistende Sicherheit damit genau bestimmen. Das Vollstreckungsorgan kann ebenso überprüfen, ob eine geleistete Sicherheit ausreicht. Der Schuldner, der zur Abwendung der Vollstreckung eine Sicherheit nach § 711 Satz 2 ZPO stellen will, kann ebenfalls (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss) errechnen, welcher Gesamtbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vollstreckbar ist oder sein wird. Um zukünftige Vollstreckungen vorsorglich abzuwenden, muss er allerdings bei titulierten laufenden Zinsen auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt abstellen. Das ist ihm zuzumuten. Es obliegt dann ihm, notfalls bei Zeitablauf seine Sicherheiten zu erhöhen oder neue weitere Sicherheiten zu stellen, sofern er nicht sofort eine entsprechende dynamische Sicherheit stellt, die sich laufend erhöht. Auch hier kann das Vollstreckungsorgan ohne weiteres überprüfen, ob eine gegebene Sicherheit ausreicht.

19

dd) Ein etwaiger verhältnismäßiger Aufschlag auf diese zu vollstreckenden oder vollstreckbaren Beträge muss dann nur weitere denkbare Schäden aus der erfolgten Vollstreckung (§ 709 Satz 2 ZPO) oder der verursachten Verzögerung (§ 711 Satz 2 ZPO) abdecken. Dieses Verfahren entspricht auch der Gesetzesbegründung im Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 14/6036, S. 125) zu § 709 Satz 2 ZPO: "Die vorgeschlagene Regelung lässt nunmehr zu, dass Urteile, die wegen einer Geldforderung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich eines prozentualen Zuschlags für Schäden des Schuldners, die über den beigetriebenen Betrag hinausgehen, für vollstreckbar erklärt werden können. Damit wird die Tenorierung im Bereich der Vollstreckbarkeitsentscheidung erheblich erleichtert." Hierauf nimmt die Begründung des Rechtsausschusses zu § 711 Satz 2 ZPO (BT-Drucks. 14/6036, S. 125) Bezug: "Der neu eingefügte Satz 2 ermöglicht auch in den Fällen des § 711 ZPO eine vereinfachte Bestimmung der Sicherheitsleistung."

20

b) Im vorliegenden Fall war die von den Schuldnern geleistete Sicherheit nicht ausreichend, um den gesamten vollstreckbaren Betrag aus dem Urteil des Oberlandesgerichts F. vom 13. April 2011 zu sichern. Denn die Hauptforderung und die aufgelaufenen Zinsen beliefen sich bis zur antragszurückweisenden

Entscheidung des Amtsgerichts auf 9.012.106 €. 110 % hiervon ergibt 9.913.316 €. Die Prozessbürgschaften der Schuldner beliefen sich jedoch lediglich auf den Gesamtbetrag von 9.877.343,10 €.

21

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick                     Halfmeier                       Kartzke

          Jurgeleit                       Graßnack

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.

(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.

(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.

(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.

(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.

25
Wird eine Prozessbürgschaft - wie hier - auf Veranlassung des erstinstanzlich unterlegenen Schuldners zur Vollstreckungsabwehr erbracht, besteht ihr Sicherungszweck nicht in der Sicherung der titulierten materiellen Forderung , sondern in der Sicherung der durch den Titel geschaffenen und nunmehr aufgeschobenen Vollstreckungsbefugnis des Titelgläubigers. Sie soll einen angemessenen Ausgleich für den Verzicht des Gläubigers auf die ihm eigentlich gestattete vorläufige Vollstreckung darstellen und die Vollstreckungsbefugnis, die er durch das Urteil erlangt hat, d. h. die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche sichern (BGH, Urteile vom 3. Mai 2005 - XI ZR 287/04, BGHZ 163, 59, 64 und vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/04, BGHZ 169, 308 Rn. 25; jeweils mwN; Grüneberg, WM 2010, Sonderbeilage Nr. 2, S. 25).
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cc) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, stünde eine auf § 210 InsO gestützte Verweigerung des Erlasses der Herausgabeanordnung darüber hinaus in Widerspruch zu dem Zweck einer zur Abwendung der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil bewirkten Hinterlegung. Die Hinterlegung des Schuldners gemäß §§ 711, 108 ZPO soll die Vollstreckungsbefugnis des Gläubigers, die er durch das Urteil erlangt hat, d.h. die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche sichern (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2014 - XI ZR 265/13, BGHZ 203, 162 Rn. 25; vom 3. Mai 2005 - XI ZR 287/04, BGHZ 163, 59 unter II 2 b aa [juris Rn. 19]; jeweils zur Prozessbürgschaft). Sie soll damit vor Nachteilen schützen, die aus dem Verzicht des Gläubigers auf die ihm eigentlich gestattete vorläufige Vollstreckung resultieren können. Zu diesen Nachteilen gehört ein späterer Wegfall der Vollstreckungsmöglichkeit gemäß § 210 InsO. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, folgt aus dem Umstand, dass der Gläubiger im Fall des § 711 ZPO seinerseits Sicherheit leisten und damit seine Vollstreckungsbefugnis wiederherstellen kann, nicht etwas anderes. Der Gläubiger darf darauf vertrauen, dass seine Interessen durch die Sicherheitsleistung des Schuldners gewahrt sind.