Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2014 - M 6b E 14.4417

15.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 91,10 EUR festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Gebühren-/Beitragsbescheiden des Antragsgegners.

Der Antragsteller wird seit der Anmeldung durch den Besuchsdienst des Antragsgegners zum ... Oktober 2012 als privater Rundfunkteilnehmer unter der Teilnehmernummer (jetzt Beitragsnummer) ... geführt. Dem Besuchsbericht vom ... November 2012 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller an diesem Tag unter der Anschrift A., B. aufgesucht wurde und angegeben habe, ein neuartiges Empfangsgerät vorzuhalten. Der Akte des Antragsgegners ist weiter zu entnehmen, dass an den Antragsteller im Anschluss jeweils unter der Verwendung dieser Anschrift die folgenden Schreiben und Bescheide ergingen:

- Anmeldungsbestätigung vom ... Dezember 2012

- Zahlungsaufforderungen vom ... Dezember 2012 und ... Februar 2013

- Zahlungserinnerungsschreiben vom ... März 2013 und ... April 2013

- Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Juni 2013 für den Zeitraum ... Oktober 2012 bis ... Februar 2013 über einen rückständigen Betrag von a... EUR, bestehend aus b... EUR Rundfunkgebühren, c... EUR Rundfunkbeiträgen und 5,11 EUR Kosten (Säumniszuschlag)

- Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Juli 2013 für den Zeitraum ... März 2013 bis ... Mai 2013 über einen rückständigen Betrag von d... EUR, bestehend aus e... EUR Rundfunkbeiträgen und 8,00 EUR Kosten (Säumniszuschlag)

- Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... September 2013 für den Zeitraum ... Juni 2013 bis ... August 2013 über einen rückständigen Betrag von d... EUR, bestehend aus e... EUR Rundfunkbeiträgen und 8,00 EUR Kosten (Säumniszuschlag)

- Mahnschreiben vom ... November 2013 betreffend einen Gesamtrückstand in Höhe von f... EUR und einem Mahnbetrag von g... EUR aus den erlassenen Gebühren-/Beitragsbescheiden

- Ankündigung der Zwangsvollstreckung mit Schreiben vom ... Dezember 2013

- Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Dezember 2013 für den Zeitraum ... September 2013 bis ... November 2013 über einen rückständigen Betrag von d... EUR, bestehend aus e... EUR Rundfunkbeiträgen und 8,00 EUR Kosten (Säumniszuschlag)

- Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... März 2014 für den Zeitraum ... Dezember 2013 bis ... Februar 2014 über einen rückständigen Betrag von d... EUR, bestehend aus e... EUR Rundfunkbeiträgen und 8,00 EUR Kosten (Säumniszuschlag)

- Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Juni 2014 für den Zeitraum ... März 2014 bis ... Mai 2014 über einen rückständigen Betrag von d... EUR, bestehend aus e... EUR Rundfunkbeiträgen und 8,00 EUR Kosten (Säumniszuschlag).

Mit Vollstreckungsersuchen vom ... Januar 2014 beauftragte der Antragsgegner das Amtsgericht B. mit der Vollstreckung der rückständigen Forderungen aus den Gebühren-/Beitragsbescheiden vom ... Juni 2013, ... Juli 2013 und ... September 2013, näher bezeichnet im beigefügten Ausstandsverzeichnis.

Mit Schreiben vom ... August 2014 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner mit, dass die Zwangsvollstreckung zu Unrecht veranlasst worden sei. Er bat um die Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Bestandskraft noch zu erlassender und zuzustellender Gebührenbescheide. Auf die als Anlage beigefügten Schreiben des Bevollmächtigten vom ... August 2014 und ... Februar 2014 an die im Zwangsvollstreckungsverfahren beauftragten Gerichtsvollzieher werde verwiesen.

Mit Schreiben vom ... September 2014, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München zugegangen am ... September 2014, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers in dessen Namen,

1. Prozesskostenhilfe zu bewilligen,

2. dem Antragsteller zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte den Unterzeichnenden als Rechtsanwalt beizuordnen,

3. den Antragsgegner zu verpflichten, die Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom ... Januar 2014 vorläufig einzustellen.

Zu Begründung führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, dass der Antragsteller seit April 2012 unter der angegebenen Adresse in einem ...wohnheim im ...dorf wohne. Es handele sich um ein Hochhaus mit ca. 1000 Apartments mit mindestens 1500 Bewohnern. Er verfüge über einen Briefkasten im Eingangsflur des Hochhauses, welcher mit seiner Zimmernummer bezeichnet sei. Bewohnernamen erkenne man mit Hilfe eines in einer Ecke befindlichen Schaufensters. Seit einer Befragung durch - erinnerlich - Mitarbeiter der GEZ zu Fernseh- und Radioempfangsgeräten zu Beginn „seiner Wohnzeit“ dort habe der Antragsteller vom Antragsgegner erst wieder durch einen Vollziehungsbeamten gehört, der im Namen des Antragsgegners aus einer vermeintlichen Forderung bei ihm habe vollstrecken wollen. Auch gegenüber dem Bevollmächtigten, den der Antragsteller daraufhin um Rechtsrat angefragt habe, habe der Antragsteller sich darauf berufen, dass er keine anderweitigen Zahlungsaufforderungen des Antragsgegners erhalten habe.

Ein Anordnungsgrund bestehe bereits deshalb, weil der Antragsgegner den Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung der Forderung aus dem Ausstandsverzeichnis vom ... Januar 2014 beauftragt habe. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch, da mangels wirksamer Zustellung keine vollstreckbaren Leistungsbescheide vorlägen und der Antragsgegner sich insoweit nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen könne. Der Antragsteller habe bisher keine einzige Zahlungsaufforderung erhalten und es sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner vom Erlass von Bescheiden einfach abgesehen habe, um dem Antragsteller die Möglichkeit des Rechtsmittels zu nehmen. Auch an den Bevollmächtigten sei kein Leistungsbescheid ergangen. Auch dann, wenn Leistungsbescheide ordnungsgemäß zur Post aufgegeben worden sein sollten, spräche dies nicht dafür, dass sie auch in den Machtbereich des Antragstellers gelangt seien. Der lediglich nummerierte Briefkasten des Antragstellers befinde sich gemeinsam mit ca. 700 weiteren Briefkästen in einem Flur des ...wohnheims. Es sei nicht selten vorgekommen, dass Postsendungen und Briefe einfach im Flur liegen gelassen worden seien, weil die Zimmernummer auf dem Brief nicht angegeben worden sei und der Postbote keine Zeit zum Nachschauen im Schaufenster gehabt habe. Zum Teil fänden sich Postsendungen von bereits verzogenen Personen. Der Antragsteller habe im Übrigen auch keinen Leistungsbescheid zu befürchten. Vielmehr habe er sogar einen solchen ausdrücklich verlangt, da zu seinen Gunsten ein Befreiungsgrund vorliege und er wirksam Widerspruch einlegen wolle. Sein Einkommen liege unter dem „Arbeitslosengeld-II-Regelsatz“. Er erhalte ... keine Sozialleistungen und habe keinen BAFöG-Anspruch, da er sich nicht länger als 5 Jahre im Bundesgebiet aufhalte.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 legte der Antragsgegner seine Verwaltungsakte vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unbegründet. Es lägen weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch vor. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass ihm ein schwerer Nachteil drohe, zu dessen Abwehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlich wäre. Zum anderen bestünden keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Eine Verpflichtungsklage, die darauf gerichtet sei, die Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom ... Januar 2014 für unzulässig zu erklären, sei unbegründet. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte lägen vor. Sie seien kraft Gesetzes sofort vollziehbar, der Antragsteller habe seine Verpflichtungen daraus nicht rechtzeitig erfüllt und der Antragsteller sei ergebnislos gemahnt worden. Die Zustellung der Bescheide sei durch Zusendung mit einfachem Brief gemäß Art. 17 BayVwZVG ersetzt worden. Die Bekanntgabe gelte als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt. Das jeweilige Postauslieferungsdatum ergebe sich aus der sogenannten History-Aufstellung. Entgegen der Behauptung des Antragstellers sei auch davon auszugehen, dass ihm die Bescheide tatsächlich zugegangen seien. Hierfür spreche der Anscheinsbeweis. Dem Antragsteller seien zwischen Dezember 2012 und Juni 2014 sechs Bescheide und sieben weitere Schreiben zugeleitet worden. Alle seien an die korrekte Anschrift adressiert worden, insbesondere sei auch jeweils die Zimmernummer des Apartments angegeben worden. Die Adresse habe sich seitdem nicht geändert und ausweislich der History-Aufstellung sei kein einziges Schreiben als unzustellbar zurückgekommen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne daraus geschlossen werden, dass der Antragsteller die Schreiben erhalten und unbeachtet gelassen habe. Das einfache und unsubstantiierte Bestreiten des Antragstellers genüge nicht, um den Anscheinsbeweis zu widerlegen. Die Bescheide seien mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbar. Einwendungen, die den zu vollstreckenden Anspruch beträfen, seien damit nur noch zulässig, wenn sie erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden seien und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Übrigen sei der Antragsteller entsprechend der Anmeldung für ein Laptop auch rundfunkgebührenpflichtig gewesen bzw. seit ... Januar 2013 rundfunkbeitragspflichtig. Eine Befreiung wegen des Vorliegens eines Härtefalles komme nicht in Betracht.

Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2013 erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass der Anordnungsgrund bestehe, weil Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar bevorstünden. Der Antragsteller sei bereits in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B... eingetragen. Es bestehe ein dringendes Bedürfnis auf Löschung der Eintragung. Dem Antragsteller seien die streitgegenständlichen Bescheide nicht zugegangen. Dies werde auch nicht nur „einfach und unsubstantiiert“ bestritten. Vorsorglich werde noch einmal erwähnt, dass der Antragsteller in einem ...wohnheim mit über 1000 Bewohnern lebe. In solchen Gebäuden sei Postverlust bzw. falsche Zuordnung keine Seltenheit. In allen Häusern des ...werks lägen im Flurbereich unsortierte Briefe, manchmal von S., die schon verzogen seien. Viele S. bekämen ständig die Post des Nachbarn. Leider sei nicht jeder dazu bereit, die Post an den eigentlichen Empfänger weiterzuleiten. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die eigentliche Anschrift des Antragstellers A. Eingang B laute. Das daneben auch das Anwesen A. Eingänge A und B existiere, könne eine mögliche Ursache der Fehlzustellung sein. Der Antragsgegner verkürze zudem unzulässig die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Es liege insoweit immer der Sachverhalt zugrunde, dass nur der Zugang einzelner Schreiben bestritten werde. Der Antragsteller bestreite dagegen den Zugang sämtlicher Schreiben des Antragsgegners. Der Bevollmächtigte habe seine Vollmacht im Übrigen bereits mit Schreiben vom ... Februar 2014 angezeigt. Unerklärlich und rechtswidrig sei, dass er keine einzige Nachricht vom Antragsgegner bekommen habe. Demgegenüber behaupte dieser sogar, am ... März 2014 und ... Juni 2014 weitere Beitragsbescheide an den Antragsteller versandt zu haben. Die Zustellung sei bereits gemäß Art. 8 VwZVG unwirksam. Der Antragsgegner werde aufgefordert, dem Unterzeichner einen ordnungsgemäßen Beitragsbescheid unter begründeter Ablehnung des Befreiungsantrages zukommen zu lassen und ausschließlich mit dem Unterzeichner Schriftverkehr zu führen. Die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide bzw. das Vorliegen einer Beitragspflicht des Antragstellers sei zwar für das hiesige Verfahren ohne Bedeutung. Es sei aber jedenfalls entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch vom Vorliegen eines besonderen Härtefalls auszugehen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers macht hierzu weitere Ausführungen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- sowie die vom Antragsgegner vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.

II.

Der Antragsteller begehrt mit dem Antrag Nr. 3 im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... September 2014 die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem im Vollstreckungsersuchen vom ... Januar 2014 aufgeführten Ausstandsverzeichnis. Sein damit auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO gerichteter Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die Streitigkeit ist eine öffentlich-rechtliche im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Verwaltungsvollstreckung gilt nicht die Verweisung in § 167 Abs. 1 und § 173 Satz 1 VwGO auf die Zwangsvollstreckung im Achten Buch der ZPO. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG (s. Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 VwZVG i. V. m. Art. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens - AGStV RundfGeb - bzw. Art. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr). Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Bayerischen Rundfunks unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 7 Satz 3 VwZVG).

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen und entsprechend vorgetragen werden. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich (glaubhaft) sein. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Auch wenn ein Anordnungsgrund wie auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden wären, ist es dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Betroffenen mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.

1. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund vorgetragen, der es rechtfertigen würde, das im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu durchbrechen. Der Antragsteller hat keine ausreichenden Angaben dazu gemacht, warum es ihm nicht zumutbar sein sollte, eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Dies gilt auch, soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers seine diesbezüglichen Ausführungen mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014 dahingehend ergänzte, dass der Antragsteller bereits im Schuldnerverzeichnis (s. § 882b i. V. m. § 882c ZPO) eingetragen sei. Insoweit ist anzumerken, dass das erkennende Gericht über eine einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung, mit der die Löschung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erreicht werden könnte (§ 882e Abs. 3 Nr. 3 ZPO), nicht zu befinden hat (s. § 882d Abs. 2 ZPO, Art. 26 Abs. 7 Satz 2 VwZVG).

2. Dem Antragsteller steht aber auch kein Anordnungsanspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Antragsgegner zu. Denn nach summarischer Prüfung ist die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zulässig.

a) Die Voraussetzungen für die Vollstreckung sind erfüllt.

(1) Die Gebühren-/Beitragsbescheide vom ... Juni 2013, ... Juli 2013 und ... September 2013, die zur Zahlung von Rundfunkgebühren, Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen verpflichten, können nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Ein förmlicher Rechtsbehelf hätte im Übrigen auch keine aufschiebende Wirkung gehabt. (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG, Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Das Gericht hat aus den im Folgenden noch zu erörternden Gründen keine Zweifel daran, dass die Bescheide dem Antragsteller zugingen und dieser innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist keinen Rechtsbehelf eingelegt hat. Die gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG notwendige Zustellung wurde in zulässiger Weise ersetzt, indem die Bescheide dem Antragsteller durch einfachen Brief verschlossen zugesandt wurden (Art. 17 Abs. 1 VwZVG). Gemäß Art. 17 Abs. 2 VwZVG gilt in diesem Fall die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Unter Bekanntgabe versteht man hierbei, dass der Verwaltungsakt derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 7). Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Dies gilt auch in Massenverwaltungsverfahren, wobei der Beweis der bloßen Versendung als solcher grundsätzlich nicht den hinreichend sicheren Schluss auf den Zugang der jeweiligen Sendung zulässt (s. Art. 17 Abs. 4 VwZVG). Jedoch kann die Behörde in solchen Verfahren ihrer Beweispflicht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (BayVGH, B. v. 24.10.2007 - 7 CE 07.2317 - NVwZ-RR 2008, 220; VG Würzburg, U. v. 28.9.2010 - W 3 K 10.843 - juris m. w. N.)

Tatsachen, die für einen Zugang beim Antragsteller sprechen, sind hier ersichtlich gegeben. Zu Recht macht der Antragsgegner insoweit geltend, dass nach der History-Aufstellung zum Teilnehmer- bzw. Beitragskonto des Antragstellers alle 3 streitgegenständlichen Bescheide (und weitere Schreiben) versandt worden sind, ohne dass auch nur einer der Briefe als unzustellbar zurückgekommen wäre. Der Behördenakte ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sämtliche Schreiben übereinstimmend mit der auch vom Antragstellerbevollmächtigten mitgeteilten Anschrift des Antragstellers versehen und damit korrekt adressiert waren.

Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, schlüssig vorzutragen, warum in seinem Fall von einem atypischen Geschehensablauf auszugehen ist. Schon angesichts der unter I. dargestellten Vielzahl der Schreiben, die insgesamt an den Antragsteller gerichtet wurden, erscheint es lebensfremd, dass sämtliche Sendungen im Postbetrieb verlorengegangen sein könnten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller in einem ...wohnheim mit einer sehr hohen Anzahl von Bewohnern lebt, die ... der ständigen Fluktuation unterliegen. Es wäre unter den vom Bevollmächtigten des Antragstellers geschilderten Postzustellbedingungen - noch dazu unter Berücksichtigung der im Schriftsatz vom ... Oktober 2013 geschilderten Adressierungsproblematik - u. U. zwar nachvollziehbar, wenn einzelne an den Antragsteller gerichtete Schreiben diesen nicht erreicht hätten und er sich hierauf substantiiert berufen würde. Dass er kein einziges der der hier streitgegenständlichen Vollstreckung vorausgegangenen 11 Schreiben und Bescheide erhalten haben will, erscheint hingegen in hohem Maße unwahrscheinlich und damit nicht glaubhaft, zumal der Antragsteller auch nicht etwa vorgetragen hat, dass er in der fraglichen Zeit auch noch andere Störungen der Postzustellung bei anderen Postsendungen bemerkt hätte.

(2) Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 VwZVG liegen vor. Die mit den Bescheiden vom ... Juni 2013, ... Juli 2013 und ... September 2013 festgesetzten Rundfunkgebühren bzw. -beiträge waren fällig (s. § 4 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV bzw. § 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV). Der Antragsteller ist mit Schreiben vom ... November 2013 auch ergebnislos gemahnt worden (s. Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG).

b) Soweit der Antragsteller vortragen lässt, er sei nicht rundfunkgebühren- bzw. beitragspflichtig, insbesondere weil er aus Härtegründen zu befreien sei, handelt es sich nicht um erst nach Erlass der zu vollstreckenden Verwaltungsakte entstandene Gründe. Sie hätten mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Gebühren-/Beitragsbescheide geltend gemacht werden müssen (s. Art. 21 Satz 2 VwZVG). Im Übrigen wäre die Einwendung des Antragstellers zum Vorliegen eines Befreiungsanspruchs aber auch schon deshalb unbehelflich, weil er für die streitgegenständlichen Zeiträume keinen Befreiungsantrag gestellt hat (s. § 6 Abs. 1, 3 und 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - bzw. § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 und 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. mit dem Streitwertkatalog.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO ist einer Partei Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Vorliegend hat der Antrag aus den unter II. ausgeführten Gründen, auf die vollinhaltlich verwiesen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Schon deshalb war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ergeht kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.

(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem

1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.

(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.

(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.