Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Okt. 2015 - W 4 V 15.771

bei uns veröffentlicht am26.10.2015
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9 C 15.2497, 08.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Dem Antragsgegner wird für den Fall, dass er entgegen der in Ziffer 3c des Vergleichs vom 14. Juli 2015 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt, ein Ordnungsgeld von 5.000,00 EUR angedroht.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens erhoben im Mai 2011 Klage gegen das Landratsamt Aschaffenburg mit dem Ziel, das Landratsamt zu verpflichten, eine Nutzung des auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...051 der Gemarkung K. vorhandenen Gebäudes als Pferdestall mit Pflasterboden durch den Antragsgegner zu untersagen.

Nach Durchführung eines Augenscheins einigten sich Antragsteller, Landratsamt Aschaffenburg und Antragsgegner auf folgenden Vergleich:

„1. Der Beigeladene sichert zu, den derzeit auf dem Grundstück Fl.Nr. ...060/1 der Gemarkung K. befindlichen und genehmigten Parkplatz in westliche Richtung zu verlagern und zwar dorthin, wo sich derzeit die Pferdeanhänger befinden. Die Pferdeanhänger werden hingegen auf den derzeit genehmigten Parkplatz verbracht und dieser wird für den laufenden Verkehr der Reitbesucher und der Stalleinsteller stillgelegt. Der Beigeladene wird hierzu einen Bauantrag beim Landratsamt zur Genehmigung einreichen. Die Beklagtenseite sichert vorbehaltlich der Stellungnahme des Immissionsschutzes eine positive Verbescheidung, evtl. unter Auflagen, zu.

2. Der Beigeladene sichert weiter zu, einen Sichtschutz am Bauwagen, der sich auf dem Grundstück Fl.Nr. ...060/1 der Gemarkung K. befindet, zum Grundstück der Kläger hin anzupflanzen.

3. Bezüglich der Unterstellhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. ...051 der Gemarkung K. wird zwischen den Beteiligten folgende Regelung getroffen:

a) Es besteht Einverständnis, dass in diesem Gebäude seitens des Beigeladenen dauerhaft Geräte untergestellt werden dürfen.

b) Der Beigeladene sichert zu, dass in dem Gebäude keine Sattelkammer eingerichtet wird.

c) Eine vorübergehende Pferdeunterstellung darf stattfinden vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahres. Es besteht Einverständnis, dass in dieser Zeit die Pferde nicht eingepfercht werden und dass zum Grundstück der Kläger hin maximal vier Pferde vorübergehend eine Unterstellmöglichkeit finden können. Ebenso sichert der Beigeladene zu, dass die Ponys östlich des Gebäudes und nicht zum Grundstück der Kläger hin gefüttert werden. Es besteht weiterhin Einverständnis, dass die Pferde nicht zum Grundstück der Kläger hin gesattelt werden.

4. Der Beigeladene sichert weiter zu, grenznahe Büsche zum Grundstück der Kläger hin auf eine Höhe von maximal 2,50 m zu stutzen, soweit diese auf seinem Grundstück Fl.Nr. ...051 der Gemarkung K. stehen.

5. Dieser Vergleich wird wirksam, sobald der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung im Hinblick auf die Stellplätze erteilt hat und diese Baugenehmigung bestandskräftig ist.

6. Der Beigeladene sichert zu, den Bauantrag bis spätestens 30. Oktober 2015 über die Gemeinde beim Landratsamt einzureichen.

7. Die Kostenentscheidung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die Beteiligten sind sich des Weiteren einig, dass für den Fall, dass dieser Vergleich nicht zustande kommt, sie auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung in den Verfahren W 4 K 11.374 und W 4 K 12.164 verzichten.“

Dem Antrag des Bevollmächtigten der Antragsteller auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs wurde stattgegeben. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erteilte am 21. August 2015 die Vollstreckungsklausel. Mit Schreiben vom 17. August 2015 stellte der Bevollmächtigte der Antragsteller bei Gericht folgenden Antrag:

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3c des Beschlusses vom 14. Juli 2015 wird dem Beigeladenen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 4. September 2015,

den Antrag abzulehnen.

Es werde von der Klagepartei kein Verstoß oder Grund genannt, der einen solchen Antrag rechtfertigen würde.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des Verfahrens W 4 K 11.374, Bezug genommen.

II.

Die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 14. Juli 2015 richtet sich gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach den Vorschriften des 8. Buchs der ZPO, wobei das Gericht des ersten Rechtszugs das Vollstreckungsgericht ist (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Sondervorschriften der §§ 169 bis 172 VwGO betreffen nur Vollstreckungen zugunsten und gegen die öffentliche Hand. Sie sind deshalb hier nicht einschlägig. Die vom Antragsteller begehrte Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer Handlung bzw. Unterlassung richtet sich daher nach den § 887 ff. ZPO, wobei die Entscheidung durch Beschluss ergeht (§ 891 Satz 1 ZPO) und eine mündliche Verhandlung freigestellt ist (Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 891 Rn. 2). Eine solche hält das Gericht vorliegend für nicht sachdienlich, zumal die Parteien eine solche nicht beantragt haben und die Akten dem Gericht vollständig vorliegen.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Der Vergleich ist ein geeigneter Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), der in Ziffer 3c) auch hinreichend bestimmt ist. Taugliche Grundlage einer Zwangsvollstreckung kann ein Vollstreckungstitel nämlich nur dann sein, soweit er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (Thomas/Putzo, a. a. O., Vorb. IV zu § 704 Rn. 16). Das ist bezüglich Ziffer 3c) des Vergleichs vom 14. Juli 2015 der Fall, denn danach darf auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...051 der Gemarkung K. eine vorübergehende Pferdeunterstellung vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahres stattfinden. Maximal vier Pferde dürfen in dieser Zeit zum Grundstück der Kläger hin eine Unterstellmöglichkeit finden. Die Ponys östlich des Gebäudes dürfen zum Grundstück der Kläger hin nicht gefüttert werden. Die Pferde dürfen zum Grundstück der Kläger hin nicht gesattelt werden.

Auch die sonstigen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Vollstreckungsklausel wurde vom zuständigen Urkundsbeamten (vgl. § 795b ZPO) erteilt.

Auch die besonderen Voraussetzungen für die von den Antragstellern begehrte Androhung eines Zwangsgelds liegen vor. Die Regelungen in Ziffer 3c) des Vergleichs legen dem Antragsgegner Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten auf. Einschlägig ist daher über die Verweisung in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Regelung in § 890 ZPO, die in Abs. 1 für den Fall der Zuwiderhandlung eine Verurteilung zu einem Ordnungsgeld vorsieht. Vorangehen muss diesem sogenannten Ordnungsmittelbeschluss eine entsprechende Androhung, die auf Antrag zu erlassen ist (§ 890 Abs. 2 ZPO). Diese Androhung haben die Antragsteller hier beantragt. Unerheblich ist, ob der Antragsgegner in der Vergangenheit entgegen den Regelungen des Vergleichs gehandelt hat. Denn die begehrte Androhung eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass es bereits zu Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungspflicht gekommen ist (Thomas/Putzo, a. a. O., § 890 Rn. 19).

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB beträgt das Mindestmaß des einzelnen Ordnungsgeldes 5,00 EUR, das Höchstmaß beträgt nach der Sonderregelung in § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO 250.000,00 EUR. Die Kammer hielt vorliegend einen Betrag von 5.000,00 EUR für angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen. Das Kostenverzeichnis zum GKG (KV-GKG) trifft in Nr. 5301 („besondere Verfahren“) nur eine Regelung für die Zwangsvollstreckung nach §§ 169, 170 oder 172 VwGO. Einschlägig ist daher die allgemeine Regelung in Nr. 2111 KV-GKG, die für Verfahren über Anträge nach § 890 ZPO eine Festgebühr von 20,00 EUR vorsieht.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 172


Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168


(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

Zivilprozessordnung - ZPO | § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung


Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 170


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten R

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 169


(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 6 Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln


(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend. (2) Droht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs


Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkund

Referenzen

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.