Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Dez. 2016 - M 22 K 15.2519

published on 15/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Dez. 2016 - M 22 K 15.2519
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Inkassobüro, das für Dritte die Ermittlung von Schuldnerwohnsitzen betreibt, begehrt von der Beklagten eine Melderegisterauskunft zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner F.

Nachdem die Beklagte der Klägerin unter dem 5. Juni 2017 mitgeteilt hatte, dass F. seinen Wohnsitz im Gemeindegebiet der Beklagten in der … … habe, teilte sie dieser auf eine erneute Einwohnermeldeamtsanfrage vom 8. Juli 2013 hin mit, dass der Schuldner „als gemeldet oder gemeldet gewesen nicht ermittelt werden“ konnte.

Auf ihre erneute Anfrage vom 7. Oktober 2013 hin erhielt die Klägerin von der Beklagten die Mitteilung: „Wir sehen uns leider außerstande, Ihrem Auskunftsersuchen in geeigneter Form nachzukommen.“ Auch eine weitere Anfrage vom 25. Februar 2015 (unter Vorlage einer Kopie des Vollstreckungstitels) blieb ohne Erfolg. Die Beklagte antwortete der Klägerin am 5. März 2015, „dass aus melderechtlichen Gründen keine Auskunft erteilt werden“ könne und auf nochmalige Nachfrage am 28. April 2015, „dass auch nach Überprüfung unserer übergeordneten Behörde (Landratsamt Rosenheim) keine andere Auskunft wie in der Kurzmitteilung vom 05.03.3015 erteilt werden“ könne.

Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Verpflichtungsklage vom 17. Juni 2015 an das Verwaltungsgericht München und beantragte,

  • die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine einfache Melderegisterauskunft über F., geb. am … … …, letzte bekannte Anschrift … …, … zu erteilen, bestehend insbesondere aus den Anschriften der vorgenannten Person.

Zur Begründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund von Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen (BayMeldeG) wie auch auf der Grundlage von § 792 ZPO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 BayMeldeG einen Anspruch auf Erteilung der gewünschten Auskunft aus dem Einwohnermelderegister habe.

Die Beklagte erwiderte unter dem 21. Januar 2016, dass sie keine Auskunft habe erteilen können, da am 17. Dezember 2009 eine Auskunftssperre in das Melderegister eingetragen worden sei. Sie stellte in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2016 den Antrag,

  • die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 wies die Klägerin darauf hin, dass aus dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich sei, dass die Auskunftssperre noch bestehe. Da Auskunftssperren gem. § 51 Abs. 4 BMG auf zwei Jahre zu befristen seien, sei davon auszugehen, dass die Sperre mit Ablauf des 17. Dezember 2011 ausgelaufen sei.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2016, verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die trotz Ausbleibens eines Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2016 verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein auf Erteilung einer (einfachen) Melderegisterauskunft gerichtetes Begehren mit der allgemeinen Leistungsklage oder mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist (vgl. OVG NRW, B.v. 10.9.2013 - 16 E 190/13 -; VG Köln, U.v. 26.3.2014 - 24 K 6001/11 - beide in juris; Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil I: Bundesrecht, Stand: Mai 2012, § 21 MRRG Rdnr. 19), da die Klage jedenfalls - sei es als Leistungs-, sei es als Verpflichtungsklage - unbegründet ist.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Auskunft über die aktuelle Anschrift des Schuldners bzw. eine der Meldebehörde im Wege der Rückmeldung bekannt gewordene Anschrift (vgl. zum Anspruch auf die Wegzugsanschrift auch OVG NRW, B.v. 10.9.2013 - 16 E 190/13 -; VG Köln, U.v. 26.3.2014 - 24 K 6001/11 - beide in juris).

Zwar darf die Meldebehörde nichtöffentlichen Stellen nach § 44 Abs. 1 BMG, der den von der Klägerin zur Begründung der Klage unter anderem angeführten Art. 31 BayMeldeG zum 1. November 2015 abgelöst hat [vgl. insoweit auch Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 BayAGBMG vom 23.06.2015 (GVBl. 2015, 178) und Artikel 4 MeldFortG in der am 26.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738], Auskunft über Anschriften von Einwohnerinnen und Einwohnern, die der private Dritte namentlich bezeichnen kann, erteilen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Melderegisterauskunft erfüllt sind. Auch dürfte das von der Meldebehörde insoweit pflichtgemäß auszuübende Ermessen [vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, - 6 C 5/05 -, juris, zur Vorschrift des § 21 Abs. 1 Melderechtsrahmengesetz (MRRG)] bei derartigen einfachen Melderegisterauskünften grundsätzlich regelmäßig schon wegen des allgemeinen Informationsbedürfnisses und aus Gründen der Gleichbehandlung beschränkt sein (vgl. Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil I: Bundesrecht, Stand: Mai 2012, § 21 MRRG, Rn. 17.) Doch ist vorliegend die Erteilung einer Melderegisterauskunft an die Klägerin gemäß § 51 BMG (vormals Art. 31 Abs. 7 und 8 BayMeldeG) unzulässig, da im Melderegister der Beklagten bezüglich der von der Klägerin angefragten Person am 17. Dezember 2009 von Amts wegen eine fortbestehende Auskunftssperre eingetragen wurde, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016 sowie - unter Darlegung der näheren Gründe, die gegenüber der Klägerin jedoch nicht offenbart werden können - in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2016 dem Gericht gegenüber glaubhaft ausgeführt hat. Folge der Auskunftssperre ist hinsichtlich der betroffenen Tatsachen ein Übermittlungs- und Auskunftsverbot gegenüber nichtöffentlichen Stellen, wozu auch die Klägerin zu zählen ist. Selbst aus der Versagung der Auskunft dürfen keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Grund der Auskunftsverweigerung möglich sein, was die (angesichts der zunächst erfolgten Auskunft irritierenden) Mitteilungen der Beklagten auf die nach dem 17. Dezember 2009 bei ihr eingegangenen Melderegisteranfragen der Klägerin erklärt.

Ein Ausnahmetatbestand, aufgrund dessen die gewünschte Auskunft ungeachtet der bestehenden Auskunftssperre ausnahmsweise zulässig wäre, ist fallbezogen nicht ersichtlich. Weder konnte die Beklagte der Klägerin eine für diese verwertbare Auskunft geben, ohne den tatsächlichen Grund der Auskunftssperre zu offenbaren, noch greift ein etwaiger gesetzlicher Ausnahmetatbestand oder liegt eine Zustimmung der zu beauskunftenden Person vor.

Die Beklagte hat daher die Erteilung der einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG (vormals Art. 31 BayMeldeG) angesichts der gegenüber der Klägerin wirkenden Auskunfts- und Übermittlungssperre zu Recht abgelehnt. Aus den gleichen Gründen kommt - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch eine Auskunftserteilung auf der Grundlage von § 792 ZPO i.V.m. § 10 BMG (vormals Art. 9 BayMeldeG) nicht in Betracht.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di
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published on 26/03/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher
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Annotations

Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.

(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.

(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.

(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.

(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,

1.
soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2.
in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad und
4.
derzeitige Anschriften sowie,
5.
sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.

(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn

1.
die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über
a)
den Familiennamen,
b)
den früheren Namen,
c)
die Vornamen,
d)
das Geburtsdatum,
e)
das Geschlecht oder
f)
eine Anschrift und
2.
die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.

(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde.

(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.

(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.

(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.

(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,

1.
soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2.
in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad und
4.
derzeitige Anschriften sowie,
5.
sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.

(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn

1.
die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über
a)
den Familiennamen,
b)
den früheren Namen,
c)
die Vornamen,
d)
das Geburtsdatum,
e)
das Geschlecht oder
f)
eine Anschrift und
2.
die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.

(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde.

(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.

Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.

(1) Vor der Erteilung der Auskunft an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hat die Meldebehörde die Identität der betroffenen Person zu überprüfen.

(2) Sofern die Auskunft elektronisch erteilt wird, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an die betroffene Person übermittelt werden.

(3) Das bei einer elektronischen Antragstellung erforderliche Vertrauensniveau zum Nachweis der Identität des Antragstellers wird durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 1 Nummer 6 festgelegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.