Zivilprozessordnung - ZPO | § 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

Zivilprozessordnung - ZPO | § 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 17/04/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 182/00 Verkündet am: 17. April 2002 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§
published on 26/08/2015 00:00

Tenor I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 6.689,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte zu
published on 22/11/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 14/18 vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Satz 1 I, § 700 Abs. 1, § 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung mit einem Mahnbescheid
published on 10/09/2018 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Oktober 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.