Zivilprozessordnung - ZPO | § 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.

5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 701 ZPO.
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2002 - XII ZR 182/00
bei uns veröffentlicht am 17.04.2002
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 182/00 Verkündet am:
17. April 2002
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2018 - IX ZA 14/18
bei uns veröffentlicht am 22.11.2018
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZA 14/18
vom
22. November 2018
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 233 Satz 1 I, § 700 Abs. 1, § 339
Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung mit
Landgericht München I Endurteil, 26. Aug. 2015 - 30 O 22996/10
bei uns veröffentlicht am 26.08.2015
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Tenor
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I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 6.689,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte zu 1) und der...
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 10. Sept. 2018 - 12 U 1245/17
bei uns veröffentlicht am 10.09.2018
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Oktober 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser...