Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2002 - XII ZR 182/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt ist. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom 2. April 1992, rechtskräftig seit 3. Oktober 1992, geschieden. Der Kläger erhielt davon wenige Tage später Kenntnis. Am 2. Oktober 1995 erwirkte der Kläger in der Schweiz beim zuständigen Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl über einen Zugewinnausgleichsan-spruch. Gegen diesen Zahlungsbefehl, der der Beklagten an ihrer Schweizer Anschrift am 5. Oktober 1995 zugestellt wurde, legte sie am 9. Oktober 1995 "Rechtsvorschlag" ein. Danach betrieb der Kläger das Verfahren in der Schweiz nicht weiter. Er reichte am 6. Oktober 1997 bei dem Amtsgericht M. Klage auf Zugewinnausgleich ein, die der Beklagten am 10. November 1997 zugestellt wurde. Das Amtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen, weil es die Zugewinnausgleichsforderung für verjährt hält. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Der vom Kläger geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch unterliegt , da beide Parteien deutsche Staatsangehörige sind, deutschem Recht (§§ 14, 15 EGBGB). Daraus folgt, daß sich die Verjährung dieser Forderung nach deutschem Recht bestimmt (MünchKomm/Grothe 4. Aufl. § 194 Rdn. 20 m.w.N.). Die für den Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB geltende dreijährige Verjährungsfrist hat, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, mit der Kenntnis des Klägers von der rechtskräftigen Scheidung und der damit verbundenen Beendigung des Güterstandes kurz nach Rechtskraft des Urteils, dem 3. Oktober 1992, begonnen.2. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 104 veröffentlicht ist, ist der Ansicht, die Verjährungsfrist sei im Oktober 1995, somit vor Eingang der Klage abgelaufen. Der am 2. Oktober 1995 erwirkte, der Beklagten am 5. Oktober 1995 zugestellte schweizerische Zahlungsbefehl habe die Verjährung nicht gemäß § 209 BGB a.F. unterbrochen. Ein Vergleich mit der Klageerhebung i.S. des § 209 Abs. 1 BGB scheide aus, weil auch das Schweizer Recht zwischen dem Zahlungsbefehl nach Art. 69, 70 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 i.d.F. vom 24. März 2000 (BBL 1999, 9126 9547 - im folgenden SchKG -) einerseits und der Geltendmachung des Anspruchs im ordentlichen Prozeßweg nach Art. 79, 86 SchKG andererseits unterscheide. Der schweizerische Zahlungsbefehl könne auch einem Mahnbescheid nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht gleichgestellt werden. Er unterscheide sich von diesem erheblich. Er leite im Grundsatz jede Individualzwangsvollstreckung ein und gebe dem Schuldner Gelegenheit, zur Vermeidung der Vollstreckung entweder binnen einer Frist von zwanzig Tagen freiwillig zu zahlen oder nach Art. 74 SchKG binnen zehn Tagen durch Erhebung des "Rechtsvorschlags" die Zulässigkeit der Vollstreckung prüfen zu lassen. Der Gläubiger könne den "Rechtsvorschlag" durch definitive oder provisorische "Rechtsöffnung" oder durch Geltendmachung des Anspruchs im ordentlichen Prozeßweg beseitigen. Das ermögliche dann die Vollstreckung durch Pfändung, wenn rechtzeitig binnen eines Jahres nach Zustellung dieselbe beantragt werde (Art. 88 SchKG). Eine rechtsanaloge Anwendung des § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Ähnlichkeit zwischen dem schweizerischen Zahlungsbefehl und dem Mahnbescheid nicht ausreichend sei. Zwar stimmten
beide Rechtsinstitute in den wesentlichsten Merkmalen überein. Beide führten unmittelbar zur Vollstreckung, wenn sich der Schuldner nicht verteidige, und beide unterbrächen nachhaltig die Verjährung, wenn sich der Schuldner verteidige. Auûerdem ergäbe sich ein Gleichlauf mit den Rechtswirkungen des schweizerischen Verjährungsrechts. Andererseits führe das Verfahren nach Schweizer Recht jedoch nicht zu einem rechtskräftigen Abschluû; weder sei eine unmittelbare Überleitung in das Erkenntnisverfahren vorgesehen, noch entstehe ein rechtskräftiger Titel, wenn der Schuldner sich nicht verteidige. Der schweizerische Zahlungsbefehl unterbreche die Verjährung auch nicht nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 1. Alt. BGB a.F., da seine Zustellung noch keine Vollstreckungshandlung im Sinne eines Eingriffs in die Rechtsposition des Schuldners darstelle. Auch ein Antrag auf Zwangsvollstreckung gemäû § 209 Abs. 2 Nr. 5 2. Alt. BGB a.F. sei nicht gegeben. Dazu gehörten lediglich Vollstreckungshandlungen im engeren Sinn, zu denen der Antrag auf Zahlungsbefehl nicht zähle. 3. Dem kann nicht in allen Punkten gefolgt werden. Allerdings hat das Oberlandesgericht zu Recht entscheidend auf die Frage abgestellt, ob der in der Schweiz erwirkte Zahlungsbefehl als verjährungsunterbrechende Maûnahme im Sinne von § 209 BGB a.F. gelten kann. Ob eine Substitution deutscher Rechtsbegriffe durch ausländische möglich ist, beurteilt sich nach der Gleichwertigkeit der Sachverhalte, insbesondere danach , ob und inwieweit eine Übereinstimmung in der Funktion (Funktionsäquivalenz ) besteht (vgl. BGHZ 109, 1, 6 m.w.N.; Kropholler, Internationales Privatrecht , 4. Aufl. 2001, S. 225, 226). Um der Vielgestaltigkeit der Rechtsordnungen gerecht zu werden, ist weder eine völlige Gleichheit der Bezeichnung noch
des Rechtsinhalts zu verlangen. Eine Übereinstimmung der wesentlichen Merkmale genügt. Vom gesetzlichen Grundgedanken der Verjährungsunterbrechung her verlangt § 209 BGB a.F. allgemein ein aktives, auf Durchsetzung des eigenen Rechts gerichtetes Vorgehen des Gläubigers, eine positive Betätigung seines Rechts. Vorausgesetzt werden prozessuale oder prozeûähnliche Rechtsverfolgungsakte , die einen unmittelbar auf Zusprechung oder Vollstreckung gerichteten Willen des Gläubigers eindeutig erkennen lassen (BGHZ 122, 287, 294; 137, 193, 198; Senatsurteil vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92 - FamRZ 1994, 751, 752).
a) Nach diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daû der schweizerische Zahlungsbefehl nicht unter § 209 Abs. 1 BGB a.F. fällt, weil er keine Klageerhebung darstellt.
b) Richtig ist ferner, daû der Schweizer Zahlungsbefehl schon vom Ansatz her weder einer Vollstreckungshandlung noch einem Zwangsvollstrekkungsantrag im Sinne von § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. gleichgestellt werden kann. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gliedert sich das Schweizer Betreibungsverfahren in das als Einleitungsverfahren ausgestaltete Rechtsfeststellungsverfahren (Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Rechtsöffnung ) und das eigentliche Vollstreckungsverfahren (Pfändung, Pfandverwertung , Konkurs). Mit § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. können lediglich Maûnahmen im Rahmen des 2. Teils des Betreibungsverfahrens, des Vollstreckungsverfahrens , verglichen werden. Nur bei ihnen handelt es sich um unmittelbare Vollstreckungshandlungen bzw. Vollstreckungsanträge. Diese Voraussetzungen erfüllt der zur 1. Stufe gehörende Zahlungsbefehl nach Schweizer Recht nicht (vgl. auch Walter IPrax 2001, 547, 548). Die Frage eines eventuellen Wegfalls
einer Unterbrechungswirkung nach § 216 BGB a.F. stellt sich daher ebenfalls nicht.
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der schweizerische Zahlungsbefehl sei auch einem Mahnbescheid nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht gleichwertig, hält jedoch der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Funktional ist der schweizerische Zahlungsbefehl dem Mahnbescheid nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. gleichwertig und unterbricht ebenso die Verjährung wie der deutsche Mahnbescheid (vgl. auch OLG Köln RIW/AWD 1980, 877; Linke in FS Nagel 1987, S. 209, 216, 226; Walter, ZZP 107, 1994, 301, 310; derselbe IPrax 2001, aaO, 549). Zweck sowohl des deutschen Mahnverfahrens wie des vom Berufungsgericht festgestellten Schweizer Betreibungsverfahrens ist es, dem Gläubiger einer Geldforderung schnell und einfach die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu verschaffen, wenn dieser die behauptete Forderung nicht bestreitet und lediglich zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Auch die Ausgestaltung des vom Oberlandesgericht festgestellten Verfahrensablaufs beim Schweizer Zahlungsbefehl und beim Mahnbescheid nach deutschem Recht zeigt weitgehende Parallelen zum deutschen Mahnverfahren. In beiden Verfahren erhält der Gläubiger auf seinen Antrag (§ 690 ZPO/ Art. 67 SchKG) von einer Behörde (Amtsgericht/Betreibungsamt) aufgrund bloûer formeller Prüfung (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO/Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4, 69 Abs. 1 SchKG) eine Entscheidung (Mahnbescheid, § 692 ZPO/Zahlungsbefehl, Art. 69 SchKG), die bei Untätigkeit des Schuldners dem Gläubiger die schnelle Möglichkeit der Zwangsvollstreckung verschafft. Legt der Schuldner keinen Widerspruch (§ 694 ZPO) bzw. Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) ein, kann der
Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen (§§ 699, 701 ZPO) bzw. das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 SchKG), das bei natürlichen Personen auf Pfändung (Einzelzwangsvollstreckung) und bei juristischen Personen auf Konkurseröffnung gerichtet ist. Wehrt sich der Schuldner durch Widerspruch bzw. Rechtsvorschlag, so erfolgt im Mahnverfahren auf Antrag einer Partei der Übergang in das streitige Verfahren (§ 696 Abs. 1 ZPO); im Schweizer Betreibungsverfahren muû der Betreibende entweder das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 bis 82 SchKG) beschreiten, oder bei Fehlen eines gerichtlichen Urteils bzw. eines diesem gleichgestellten Titels auf Anerkennung des Anspruchs klagen (Art. 79 SchKG). Somit folgt in beiden Verfahren bei Einlegung von Widerspruch bzw. Rechtsvorschlag - bei nicht titulierten Forderungen - das streitige Verfahren. Beide Verfahren unterscheiden sich zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dadurch, daû die Feststellung des Anspruchs im deutschen Mahnverfahren rechtskräftig und im Schweizer Betreibungsverfahren vorläufig - zum Zwecke der Zwangsvollstreckung - erfolgt (Helmreich, Erscheinungsformen des Mahnverfahrens im deutschsprachigen Rechtskreis, 1995, S. 118; vgl. auch Schmid, Der Zahlungsbefehl, Dissertation, Bern 1930 S. 174). Dieser Unterschied ist jedoch für die Gleichwertigkeit von schweizerischem Zahlungsbefehl und Mahnbescheid als verjährungsunterbrechender Prozeûhandlung unbeachtlich. Die materielle Rechtskraft tangiert den für die Unterbrechung der Verjährung maûgebenden Grundgedanken nicht (BGHZ 72, 23, 28, 29). Entscheidend ist vielmehr der auf Zusprechung und Vollstreckung gerichtete Wille des Gläubigers, der in einem prozessualen oder prozeûähnlichen Rechtsverfolgungsakt zum Ausdruck kommt. Diese Voraussetzung erfüllt der schweizerische Zahlungsbefehl. Der Antrag des Gläubigers auf Erlaû eines
schweizerischen Zahlungsbefehls ist ein prozeûähnlicher Rechtsverfolgungsakt , der auf Durchsetzung des eigenen Rechts gerichtet ist. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend festgestellt hat, unterscheiden sich der schweizerische Zahlungsbefehl und der Mahnbescheid zwar auch dadurch, daû der schweizerische Zahlungsbefehl nicht nur der Anerkennung eines Anspruchs zum Zwecke der Zwangsvollstreckung dient, sondern darüber hinaus Voraussetzung für jede Zwangsvollstreckung - auch bei Vorliegen eines rechtskräftigen Titels - ist. Jedoch beeinträchtigt dieses zusätzliche, im Schweizer Rechtssystem begründete Element des schweizerischen Zahlungsbefehls nicht die gleichwertige Funktion beider Rechtsinstitute, dem Gläubiger einer Geldforderung schnell und einfach die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu verschaffen, wenn dieser die behauptete Forderung nicht bestreitet. Mit der gegebenen Begründung kann das Urteil daher nicht bestehen bleiben, da der Schweizer Zahlungsbefehl die Verjährung unterbrochen hat. 3. Der Senat ist indes nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, daû der Zugewinnausgleichsanspruch dennoch endgültig verjährt ist. Dies hängt davon ab, ob und gegebenenfalls wann nach deutschem Recht die Unterbrechung der Verjährung geendet und die Verjährung erneut zu laufen begonnen hat oder ob die Unterbrechung rückwirkend entfallen ist. Dabei wird das Berufungsgericht, das diese Fragen - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft hat, folgendes zu beachten haben:
a) Nach §§ 213 Satz 1, 212 a, 211 Abs. 2 BGB a.F. dauert die Unterbrechung bis zur Erledigung des Mahnverfahrens fort. Bei Stillstand des Mahn-
verfahrens (§ 212 a Satz 2 BGB a.F.), z.B. wenn der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO) nicht gestellt wird, endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeûhandlung der Parteien oder des Gerichts. Insoweit kommt es hier auf die Frage an, ob der Rechtsvorschlag der Beklagten gegen den ihr zugestellten Zahlungsbefehl als letzte Prozeûhandlung der Parteien i.S. des § 211 Abs. 2 BGB a.F. anzusehen ist. Wegen der Rechtsähnlichkeit der beiden Institute des Rechtsvorschlags nach Schweizer Recht und des Widerspruchs nach deutschem Recht wird man dies bejahen müssen. Dann aber wäre der Zugewinnausgleichsanspruch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist, die im Oktober 1992 in Lauf gesetzt und durch Zustellung des Zahlungsbefehls am 5. Oktober 1995 unterbrochen wurde, hätte nach der letzten Prozeûhandlung, der Einlegung des Rechtsvorschlags durch die Beklagte am 9. Oktober 1995, neu begonnen und wäre somit bei Eingang der Klage am 6. Oktober 1997 nicht abgelaufen gewesen.
b) Es ist indes zu prüfen, ob nicht die weitergehende Regelung des § 213 Satz 2 BGB a.F. i.V. mit § 701 ZPO eingreift. Danach gilt die Unterbrechung als nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert. Das ist gemäû § 701 ZPO dann der Fall, wenn Widerspruch nicht erhoben ist und der Antragsteller den Erlaû des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist beantragt. Die Unterbrechung entfällt nach deutschem Recht rückwirkend (MünchKomm/Grothe aaO § 213 Rdn. 5), so daû im vorliegenden Fall die im Oktober 1992 begonnene 3-jährige Verjährungsfrist im Oktober 1995, somit vor Erhebung der Klage im Oktober 1997, abgelaufen gewesen wäre. Es kommt daher darauf an, ob das Schweizer Recht eine entsprechende Regelung des Kraftloswerdens des Zahlungsbefehls kennt, der dann - nach
deutschem Verjährungsrecht (§ 213 S. 2 BGB a.F. i.V.m. § 701 ZPO) - die Wirkung eines rückwirkenden Wegfalls der Verjährungsunterbrechung beizumessen wäre. Dabei wird insbesondere auf Art. 88 SchKG Bedacht zu nehmen und der Frage nachzugehen sein, ob der Schweizer Zahlungsbefehl im vorliegenden Fall - nach Maûgabe des Schweizer Verfahrensrechts und unabhängig von den Voraussetzungen des § 701 ZPO - seine "Kraft" verloren hat, d.h. einen weiteren Fortgang des Verfahrens ausschlieût. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, weshalb das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina
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Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; - 3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses; - 4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist; - 5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3) (weggefallen)
(1) Der Mahnbescheid enthält:
- 1.
die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; - 2.
den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht; - 3.
die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird; - 4.
den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat; - 5.
für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann, und dass für Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt; - 6.
für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt.
(2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.
(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.
(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.
(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.
(3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.
(4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist.
(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.
Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.