Zivilprozessordnung - ZPO | § 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

Zivilprozessordnung - ZPO | § 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.

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(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, n

Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsordnung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Verg
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. (2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks

(1) Das Eigentum an einem Schiff kann dadurch aufgegeben werden, daß der Eigentümer den Verzicht dem Registergericht gegenüber erklärt und der Verzicht in das Schiffsregister eingetragen wird. (2) Das Recht zur Aneignung des herrenlosen Schiffs steh
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 17/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 1/12 vom 17. Oktober 2012 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwVG § 9; FamFG § 70 Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch in den in § 9 LwVG bezeichneten A
published on 11/01/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 99/16 vom 11. Januar 2018 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 104 Abs. 1 Ein Kostenfestsetzungsverfahren scheidet aus, wenn es an einem vollstreckbaren Titel fe
published on 27/08/2014 00:00

Tenor Dem Antragsgegner wird aufgegeben, für die Klassenfahrt des Antragstellers in der Zeit vom 24. bis 29.08.2040 nach Canterbury, Südostengland, an den Antragsgegner zu Händen der Kindesmutter 150,00 EUR, zahlbar in monatlichen Raten á 30,00 EUR,
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