Amtsgericht Warendorf Beschluss, 27. Aug. 2014 - 9 F 312/14
Gericht
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, für die Klassenfahrt des Antragstellers in der Zeit vom 24. bis 29.08.2040 nach Canterbury, Südostengland, an den Antragsgegner zu Händen der Kindesmutter 150,00 EUR, zahlbar in monatlichen Raten á 30,00 EUR, zahlbar jeweils bis zum 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat September 2014 zu zahlen. Sollte der Antragsgegner mit der Zahlung einer Rate mit mehr als 2 Wochen in Rückstand geraten, ist der bis dahin bestehende Restbetrag sofort fällig.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
1
Gründe
2Der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung der hälftigen Kosten für die Abschlussfahrt der neunten Klasse, die in der Zeit vom 24. bis 29.08.2014 stattfindet. Der Anspruch folgt aus den §§ 1601 ff. BGB und ergibt sich entweder aus dem Gesichtspunkte des „Sonderbedarfs“ gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder aus dem Gesichtspunkt des so genannten „Mehrbedarfs“. Die Voraussetzungen zur Geltendmachung eines zusätzlichen Bedarfs liegen insoweit vor, da der Antragsgegner derzeit lediglich den gesetzlichen Mindestunterhalt für den Antragsteller zahlt und daher in diesem Betrag die Kosten für eine Klassenfahrt nicht enthalten sind. Zudem steht damit auch fest, dass eine vorherige Ansparung durch den Antragsteller nicht möglich war, da mit dem Betrag von 334,00 EUR lediglich das Existenzminimum des Kindes gedeckt wird. In Anbetracht der geringen Unterhaltszahlungen sowie der engen finanziellen Verhältnisse des Kindesvaters stellen die Kosten der Klassenfahrt in Höhe von insgesamt 300,00 EUR zudem einen außergewöhnlich hohen Bedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
3Soweit der Antragsgegner unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 15.02.2006-XVII ZR 4/04-einwendet, dass die Geltendmachung von Sonderbedarf daran scheitere, dass die Kosten der Klassenfahrt keinen überraschenden Bedarf darstellten, greift diese Einwendung im Ergebnis nicht durch. Das Gericht vertritt zwar die Ansicht, dass in dem Fall, in dem eine vorhergehende Ansparmöglichkeit wegen der Geringfügigkeit der Unterhaltszahlungen nicht möglich ist, es nicht zwingend auf das Merkmal der Unvorhersehbarkeit ankommen kann (vgl. dazu Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8.Aufl., § 6 RN 4, Dr. Norpoth, Muss der Sonderbedarf des Kindes noch überraschend sein?, FamFR 2013, 481)) Insbesondere gilt, dass das Erfordernis der Nichtvorhersehbarkeit des Zusatzbedarfs nicht dazu führen darf, unabweisbare Ausgaben von der Unterhaltspflicht auszunehmen (vgl. dazu Wendl/Dose a.a.O.). Letztlich kommt es darauf aber nicht entscheidend an, da die Kosten der Klassenfahrt jedenfalls als Mehrbedarf geltend gemacht werden können. Die Regelung des § 1613 Abs. 1 S.1 BGB steht dem nicht entgegen, da der Antragsgegner bereits aufgrund des Schreibens vom 08.04.2014 in Verzug gesetzt worden ist bzw. der Unterhaltsanspruch am 10.06.2014 rechtshängig geworden ist und gemäß dem Schreiben der Schule vom 28.02.2014 die Kosten der Fahrt bis zum 27.06.2014 zu zahlen waren. Damit ist dieser Unterhalt nicht für die Vergangenheit geltend gemacht worden.
4Auch der Einwand des Antragsgegners, er sei nicht leistungsfähig greift nicht durch. Zum einen hat er seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht durch Vorlage geeigneter Belege nachvollziehbar dargelegt. Zum anderen war ihm als Sorgeberechtigten bekannt, dass in der Jahrgangsstufe 9 eine Klassenfahrt ansteht, sodass es ihm oblegen hätte, entsprechende Ansparungen vorzunehmen. Da im Übrigen keine substantiierten Einwendungen gegen die jeweils hälftige Beteiligung der Kindeseltern an den Kosten geltend gemacht worden sind, geht das Gericht davon aus, dass diese Verteilung den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners und der Kindesmutter entspricht.
5Aus dem Verfahren 9 F 222/13 des AG Warendorf ist dem Gericht gleichwohl bekannt, dass die finanziellen Verhältnisse eng sind. Daher war dem Antragsgegner eine Ratenzahlung zu zuzubilligen.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG
7Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs.3 FamFG.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde nicht statthaft, § 58, 61 Abs. 1 ZPO.
10Unterschrift
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(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
- 1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist; - 2.
für den Zeitraum, in dem er - a)
aus rechtlichen Gründen oder - b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(1) Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.