vorgehend
Landgericht Augsburg, 023 O 1144/10, 28.10.2011
nachgehend
Bundesgerichtshof, V ZA 28/15, 11.02.2016
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 395/16, 15.02.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg, Az.: 023 O 1144/10, vom 28.10.2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückübertragung eines aus einem Wohnhaus, landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sowie Ackerland und Grünland bestehenden landwirtschaftlichen Anwesens, hilfsweise die Zahlung von 534.636,-- Euro nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit.

Der Beklagte ist der Sohn der Klägerin. Er wuchs zusammen mit fünf Schwestern auf dem streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Anwesen der Klägerin auf und arbeitete von Kindheit an im landwirtschaftlichen Betrieb mit. Seit 1997 wird der Betrieb wegen Erkrankung des Vaters des Beklagten und Ehemanns der Klägerin vom Beklagten, der den Beruf des Landwirtschaftsmeisters erlernt hat, zusammen mit Familienangehörigen und Helfern bewirtschaftet.

Aus den Erlösen der Landwirtschaft bestreitet der Beklagte seinen Lebensunterhalt sowie den seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter.

Das streitgegenständliche Anwesen wird von der Klägerin und ihrem Ehemann sowie den Töchtern Christiane, Angelina und Barbara bewohnt, der Beklagte selbst, seine Familie sowie die Tochter Caroline wohnen nicht in dem Anwesen.

Im Jahre 2002 wurden vom Beklagten auf dem landwirtschaftlichen Anwesen ein Gärfuttersilo, ein überdachtes Fahrsilo und eine Maschinenhalle errichtet, im Jahre 2003 hat der Beklagte einen Raum für den Milchtank gebaut.

Mit notariellem Vertrag vom 7. Mai 2003, Urkunden-Nr. 875/2003, des Notars Tobias F. in H. übertrug die Klägerin dem Beklagten den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb samt Grundstücken mit allen Rechten, Pflichten, Bestandteilen und Zubehör sowie lebendem und toten Inventar zu Alleineigentum (vgl. Anlage K1).

Unter § 2 des notariellen Vertrages wurden hierfür folgende Gegenleistungen des Beklagten vereinbart:

– Wohnrecht der Klägerin für sämtliche Räume im Obergeschoss des Wohnhauses sowie Recht auf Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen

– Instandhaltung der dem Wohnrecht unterliegenden Räume sowie Zahlung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten und öffentlichen und privaten Lasten

– Zahlung von 1.000,-- Euro monatlich auf Lebenszeit

– Wart und Pflege der Klägerin

– Schuldübernahme einer Forderung mit einer Gesamtvaluta von 51.000,-- Euro

– Beerdigungskosten und Grabpflege

– Abfindungszahlung an die Schwester Caroline in Höhe von 15.000,-- Euro

– Wohnrechte für die Geschwister Caroline, Christiane, Maria, Barbara und Angelina V.

– Tischkost für die Geschwister Caroline, Barbara und Angelina V.

In § 2 Nr. 7 des mit „Übergabe“ überschriebenen notariellen Vertrages haben die Parteien desweiteren einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Rückforderung des landwirtschaftlichen Anwesens geregelt, wenn

– der Beklagte den Vertragsgegenstand ohne schriftliche Zustimmung der Klägerin ganz oder teilweise veräußert oder belastet

– der Beklagte vor der Klägerin verstirbt, ohne dass der Vertragsgegenstand ausschließlich auf Abkömmlinge des Beklagten übergeht oder zu übertragen ist

– eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Beklagten eintritt oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden

– ein Antrag auf Ehescheidung des Beklagten gestellt wird und der Vertragsgegenstand nicht dem Zugewinn entzogen wurde.

In § 2 Ziffer 12 haben die Parteien unter der Überschrift „Vertragstyp“ desweiteren bestimmt, dass die Überlassung, soweit der Wert der Leistung den Wert der Gegenleistungen übersteigt, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt und eine Verpflichtung zur Ausgleichung nach den §§ 2050 ff. BGB nicht besteht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des notariellen Übergabevertrages wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Im Jahre 2009 erhielt der Beklagte von seiner Schwester Caroline V. ein Darlehen in Höhe 450.000….€ ( Darlehensvertag vom 03.06.2009, Anlage B 30). Die Darlehensvaluta verwandte der Beklagte zur Rückführung von Betriebsmittelkrediten, zum Erwerb neuer Maschinen für den landwirtschaftlichen Betrieb sowie zur Begleichung der Pacht für von ihm zugepachtete Grundstücke.

Am 12.01.2010 kam es zwischen den Parteien zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung wegen der monatlichen Unterhaltszahlungen an die Klägerin (vgl. Anlage K32).

Mit Schreiben seines Prozessvertreters vom 11.02.2010 (Anlage K2) forderte der Beklagte seinen Vater, zu dessen Gunsten kein ausdrückliches Wohnrecht eingetragen ist, auf, den Hof bis 17.02.2010 zu verlassen und drohte anderenfalls die Erhebung einer Räumungsklage an.

Mit Urkunde des Notars Thomas K. in A. erklärte die Klägerin daraufhin am 17.03.2010 den Rücktritt vom Übergabevertrag vom 07.03.2003 und widerrief gleichzeitig die mit der Urkunde vom 07.03.2003 gemachte Schenkung wegen groben Undanks (Anlage K5).

In der Folgezeit erstattete der Beklagte mehrere Strafanzeigen gegen die Klägerin, unter anderem am 09.04.2010 wegen angeblicher Lebensmittelkontaminierung und finanzieller Schädigung (Anlage K29), am 02.05.2010 wegen Urkundenfälschung, am 30.04.2010 wegen Körperverletzung, am 17.05.2010 wegen Urkundenfälschung und Betruges und am 03.06.2010 wegen Betruges (Anlage K33). Die Verfahren wurden jeweils von der Staatsanwaltschaft Augsburg eingestellt, die Beschwerde des Beklagten hiergegen blieb erfolglos (Anlage K39).

Am 23.03.2010 erschien der Beklagte beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Dillingen a. d. Donau und regte die Bestellung eines Betreuers für die Klägerin an (Anlage K13). Mit Beschluss vom 03.06.2010 hat das Amtsgericht Dillingen a. d. Donau das Verfahren wegen Anordnung einer Betreuung eingestellt und eine Betreuung nicht angeordnet, da diese nicht erforderlich sei (Anlage K16).

Am 30.04.2010 kann es in der Strohhalle des Anwesens zu einem Brand, am 01.06.2010 brach ein Feuer im Wohnzimmer des Wohnhauses aus. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungen hierzu erklärte die Klägerin am 16.06.2010 gegenüber der Polizei, dass sie den Verdacht hege, der Beklagte habe die Brände gelegt ( Anlagen B 28, B 29).

Die Unterhaltszahlung in Höhe von 1000…. € monatlich wird vom Beklagten vereinbarungsgemäß geleistet.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 28.10.2011 abgewiesen.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, ein Anspruch der Klägerin auf Rückauflassung bestehe nicht. Dem Beklagten könne nicht vorgeworfen werden, er habe sich aufgrund schwerer Verfehlungen des groben Undanks schuldig gemacht, so dass der Widerruf der Schenkung unwirksam sei.

Bei der Zuwendung der Klägerin an den Beklagten handle es sich um eine Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB, da diese unentgeltlich erfolgt sei. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass ein Widerrufsgrund vorliege. Weder die von der Klägerin aufgeführten einzelnen Widerrufsgründe noch deren Gesamtschau rechtfertigten den Schluss, der Beklagte habe sich des groben Undanks schuldig gemacht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin ist der Ansicht,

das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Wirksamkeit des Schenkungswiderrufes verneint. Das Landgericht habe den Prozessstoff nicht erschöpfend gewürdigt.

Der tätliche Angriff des Beklagten gegen die Klägerin vom 12.01.2010, die unbegründeten Strafanzeigen gegen die Klägerin, der Antrag, gegen die Klägerin ein Betreuungsverfahren einzuleiten, sowie der Versuch, den Ehemann der Klägerin vom Hof zu vertreiben, seien bei einer Gesamtschau dieses Verhaltens als grober Undank im Sinne des § 530 BGB zu werten. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einem Schenkungsverhältnis der Beschenkte dem Schenker Dankbarkeit schulde. Im Hinblick auf die Vielzahl der Strafanzeigen, sowie des Umstandes, dass der Beklagte sogar noch gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Generalstaatsanwalt eingelegt habe, sei nicht nur jede Dankbarkeit des Beklagten zu vermissen, vielmehr sei dieses Verhalten Ausdruck einer besonderen Böswilligkeit.

Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beklagte die Klägerin in seinem Betreuungsantrag vom 21.03.2010 einer paranoiden Schizophrenie bezichtigt habe. Das Betreuungsverfahren habe der Beklagte dabei keineswegs aus Sorge um die Klägerin angeregt, sondern, nachdem der Widerruf der Schenkung bereits erfolgt sei, um die Klägerin mittels staatlicher Hilfe auszuschalten.

Desweiteren bestehe auch ein Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Anwesens gemäß § 2 Ziffer 7 des notariellen Übergabevertrages vom 07.05.2003 wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Beklagten. Nach seinem eigenen Vortrag im Verfahren 102 O 245/12 vor dem Landgericht Augsburg sei der Beklagte infolge der Verschlechterung der Einnahmen aus der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes leistungsunfähig und daher nicht mehr imstande, die laut Übergabevertrag monatlich geschuldete Zahlung von 1.000,-- Euro weiterhin zu erbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrages der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung vom 5. Januar 2012 (Bl. 174/193 d. A.) sowie die klägerischen Schriftsätze vom 20. April 2012 (Bl. 212/217 d. A.), vom 11. Juni 2012 (Bl. 221/223 d. A.), vom 3. September 2012 (Bl. 247/253 d. A.), vom 14. Januar 2013 (Bl. 270/278 d. A.), vom 12. Dezember 2014 (Bl. 403/412 d. A.) und vom 6. Juli 2015 (Bl. 442/444 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt,

  • 1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28.10.2011 - 23 O 1144/10 - abgeändert.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, die Grundstücke Gemarkung O. Flurstück-Nr. 89, 95, 282, 290, 387, 115, 116, 8, Gemarkung L. Flurstück-Nr. 315, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts D. für O. Bl. 733 an die Klägerin aufzulassen und die Eintragungen im Grundbuch zu bewilligen,

hilfsweise,

der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 534.636,-- Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz beantragt,

Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beklagte verteidigt das Ersturteil.

Der Beklagte ist der Ansicht,

das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beklagte nicht aufgrund schwerer Verfehlungen gegen die Klägerin des groben Undanks schuldig gemacht habe. Angesichts der schwierigen und zerrütteten Familienverhältnisse der Parteien habe die Auseinandersetzung vom 12.01.2010 nicht ein Maß an Schwere erreicht, um einen groben Undank zu begründen. Auch die gegen die Beklagte erstatteten Strafanzeigen, die nicht wider besseren Wissens erstattet worden seien sowie der Umstand, dass der Beklagte versucht habe, seinen Vater dazu zu bewegen, den Hof zu verlassen, rechtfertigten keinen Widerrufsgrund.

In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihrerseits den Beklagten gegenüber der Polizei der Brandstiftung beschuldigt habe.

Auch der Betreuungsantrag erfülle nicht die Voraussetzungen eines groben Undankes. Den Nachweis dafür, dass dieser Antrag auf für den Beklagten erkennbar unrichtigen Tatsachen beruhte, habe die Klägerin nicht geführt.

Hinsichtlich der monatlichen Zahlungen mache der Beklagte lediglich von seinem Recht nach § 2 Nr. 2 des Übergabevertrages Gebrauch, wonach die Zahlungen nach § 323 ZPO anzupassen seien, wenn sich die für die Berechnung maßgeblichen Verhältnisse, also insbesondere die Leistungsfähigkeit des Beklagten oder die Bedürftigkeit der Klägerin, wesentlich ändern.

Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Übergabe des Hofes bereits vor der Übergabe am 07.03.2003 erhebliche Aufwendungen gemacht habe. Weitere Investitionen habe er nach Übergabe im Vertrauen darauf gemacht, dass er den Hof auch in Zukunft behalten und bewirtschaften könne. Insgesamt habe er für die Modernisierung bzw. Verbesserung des Hofes Aufwendungen in Höhe von 117.500,-- Euro getätigt und Darlehen in Höhe von 875.056,53 Euro aufgenommen, um diese Mittel in den Hof zu investieren bzw. Betriebskredite zurückzuführen.

Soweit die Klägerin ihren Rückübertragungsanspruch auf § 2 Ziffer 7 des notariellen Übergabevertrages stütze, sei dieser Antrag sei bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages des Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung vom 30.03.2012 (Bl. 205/211 d. A.) und auf die Schriftsätze des Beklagten in der Berufungsinstanz vom 29.05.2012 (Bl. 218/220 d. A.), vom 25.07.2012 (Bl. 231/245 d. A.), vom 20.11.2012 (Bl. 256/263 d. A.), vom 04.12.2012 (Bl. 268 d. A.), vom 02.05.2013 (Bl. 291 d. A.) und vom 30.01.2015 (Bl. 416/418 d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin C. V. sowie Erholung eines Sachverständigengutachtens.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzungen vom 24.04.2013 (Bl. 285/290 d. A.) und vom 15.07.2015 (Bl. 445/450 d. A.) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. (univ.) Ulrich H., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für landwirtschaftliche Bewertung und Schätzung, vom 15.09.2014 (Bl. 310/395 d. A.) sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 29.04.2015 (Bl. 425/439 d. A.).

Mit Schriftsatz seines Prozessvertreters vom 10.01.2012 hat der Beklagte zum Landgericht Augsburg Abänderungsklage nach den §§ 323, 323a ZPO erhoben und folgenden Antrag gestellt:

Die Zahlungsverpflichtung in Ziffer II. § 2 Nr. 2 des notariellen Übergabevertrages vom 07.05.2003, protokolliert vor dem Notar Tobias F., Urkunden-Nr. 0875/2003, wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte zukünftig keine monatliche Zahlung zu leisten hat (Anlage K41).

Mit Schriftsatz vom 13. April 2012 hat die Klägerin des streitgegenständlichen Verfahrens im Verfahren 102 O 245/12, LG Augsburg, als Beklagte folgende Anträge gestellt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Hilfsweise für den Fall, dass die Klage erfolgreich ist:

Der Kläger wird verurteilt, die Grundstücke Gemarkung O. Flurstück-Nr. 89, 95, 282, 290, 387, 115, 116, 8, Gemarkung L. Flurstück-Nr. 315, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts D. für O. Bl. 733 an die Beklagte aufzulassen und die Eintragungen im Grundbuch zu bewilligen (Anlage B 12).

Das Verfahren vor dem Landgericht ist im Hinblick auf das streitgegenständliche Verfahren ausgesetzt.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

Auch soweit die Klägerin ihren Anspruch auf § 2 Nr. 7 des notariellen Übergabevertrages vom 07.05.2003 (Anlage K 1) wegen wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen stützt, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken. Zwar hat die Beklagte in dem vor dem Landgericht Augsburg anhängigen Verfahren auf Abänderung der monatlichen Zahlungen (Az.: 102 O 245/12) mit Schriftsatz vom 13.04.2012 im Wege der Hilfswiderklage, für den Fall, dass die Klage auf Streichung der monatlichen Zahlungen erfolgreich ist, ebenfalls gestützt auf § 2 Nr. 7 des notariellen Übergabevertrages, die Rückübertragung des streitgegenständlichen Anwesens beantragt. Eine Entscheidung über die Abänderungsklage ist jedoch bisher nicht ergangen, so dass die Bedingung des Klageerfolges derzeit noch nicht eingetreten und somit Rechtshängigkeit dieses Antrages im Verfahren 102 O 245/12 nicht erfolgt ist. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (doppelte Rechtshängigkeit) steht der Zulässigkeit folglich nicht entgegen.

III.

Die Berufung der Klägerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Grund Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Anwesens.

1. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Rückübertragung und Herausgabe des streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Anwesens nicht auf die Schenkungsvorschriften der §§ 530, 531 i.V.m. § 812 BGB stützen, weil es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Übergabevertrag (Anlage K 1) weder um eine Schenkung noch eine gemischte Schenkung handelt.

a. Werden Grundstücke teilweise unentgeltlich übertragen, so dass der Vertrag als gemischte Schenkung (§ 516 Abs. 1 BGB) anzusehen ist, kann der Übertragende in Fällen groben Undanks die Schenkung widerrufen und die Grundstücke nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen (§ 531 Abs. 2 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können diese Grundsätze auch bei der Übertragung von Grundstücken im Zusammenhang mit einem Übergabevertrag Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2012, Az.: X ZR 5/11; BGH, Urteil vom 27.06.1990, XII ZR 95/89).

Ob eine Übergabe von Grundstücken teilweise unentgeltlich erfolgt und damit von einer - auch nur gemischten - Schenkung auszugehen ist, ist dabei durch Auslegung des Vertrages (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich seiner Vorgeschichte und der Interessenlage der Beteiligten zu ermitteln. Eine gemischte Schenkung liegt danach dann vor, wenn die Gegenleistung objektiv wesentlich geringer ist als die Leistung und der Wille der Vertragsparteien auf die schenkweise Zuwendung der wertvolleren Leistung geht, die Parteien also das objektive Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung kennen und sich darüber einig sind, dass der Mehrwert unentgeltlich zugewendet werden soll (Palandt/Weidenkaff, 74. Aufl., § 516, Rn. 13 m.w.N.).

b. Vorliegend haben die Parteien in dem mit „Übergabe“ überschriebenen notariellen Vertrag vom 7. Mai 2003 die Übertragung des gesamten landwirtschaftlichen Anwesens nebst Ackerland, Grünland, Streuwiese, Gebäude- und Freifläche sowie des gesamten lebenden und toten Inventars geregelt. Im Gegenzug hat sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Wohn- und Nutzungsrechte sowie eine monatliche Leibrente und Wart und Pflege zu gewähren und auch gegenüber seinen Geschwistern als fiktiven Miterben Leistungen in Form von Wohnrechten bzw. Tischkost und Abfindungszahlungen zu erbringen.

Es handelt sich dabei um einen in bäuerlichen Verhältnissen typischen Hofübergabevertrag. Der landwirtschaftliche Hof wird bei einem solchen Vertrag in aller Regel auf einen Familienangehörigen übertragen, der bis zur Übergabe auf dem Anwesen mitgearbeitet hat und den Hof als überkommene wirtschaftliche Einheit fortführen soll, die für ihn und seine Generation zumindest teilweise als Existenzgrundlage dient.

Dem weichenden Übergeber sowie den weiteren möglichen Erben des Übergebers werden im Gegenzug Versorgungsrechte eingeräumt. Für die Vertragsparteien steht nicht die Möglichkeit einer freien wirtschaftlichen Verwertung des übergebenen landwirtschaftlichen Anwesens im Vordergrund, sondern Ziel des Übergabevertrages ist es, den oft über Generationen im Familienbesitz befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen und an nachfolgende Generationen weiterzugeben. Ein solcher Hofübergabe- und Altenteilsvertrag, bei dem ein landwirtschaftlicher Betrieb gegen Ausbedingung von Altenteilsleistungen auf einen Angehörigen der nächsten Generation übertragen wird, stellt in der Regel keine Schenkung bzw. gemischte Schenkung nach § 516 BGB dar (vgl. BayObLG, Urteil vom 22.05.1995, 1 ZRR 62/94; BayObLG, Urteil vom 26.04.1993, 1 ZRR 397/92; OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2012, 7 W 15/12; MüKo BGB/Habersack EGBGB Art. 96 Rn. 10, 7).

Die in einem Übergabevertrag vereinbarten Leistungen des Übernehmers zur Versorgung des Hofübergebers sowie unter Umständen weiterer möglicher Erben bei gleichzeitigen Einrücken des Übernehmers in die Existenzgrundlage des Übergebers machen den Sondercharakter eines Hofübergabe- und Altenteilsvertrages aus, was eine Zuordnung als gemischte Schenkung grundsätzlich ausscheiden lässt.

Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn keine nennenswerten Versorgungsleistungen übernommen werden oder wenn wegen der besonderen Höhe des übergegangenen Vermögens ein besonders grobes Missverhältnis beider Leistungen besteht und zusätzlich von den Parteien auch die Unentgeltlichkeit gewollt ist, kann ausnahmsweise von einer gemischten Schenkung ausgegangen werden (vgl. BGH NJW-RR 1995, 77).

c. Unter Zugrundelegung dieser für Übergabeverträge im landwirtschaftlichen Bereich entwickelten Grundsätze, denen auch der Senat folgt, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Übergabevertrag nicht um eine gemischte Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB, sondern um einen Altenteilsvertrag im Sinne des Art. 96 EGBGB.

Unstreitig hat der Beklagte von Kindheit an auf dem Hof der Klägerin mitgearbeitet und auch den Beruf eines Landwirtschaftsmeisters ergriffen und sich so die erforderlichen Kenntnisse zur Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworben. Seit Beendigung seiner Schulausbildung hat der Beklagte ununterbrochen bis zur Übernahme des Anwesens im Betrieb mitgearbeitet und diesen nach Erkrankung des Vaters zusammen mit Helfern und Familienangehörigen selbständig bewirtschaftet. Hinzukommt, dass der Beklagte seit jeher aus den Erlösen der streitgegenständlichen Landwirtschaft seine Existenz bestreitet.

Im Gegenzug hat sich der Beklagte in § 2 des notariellen Übergabevertrages verpflichtet, der Klägerin sowie seinen Geschwistern Wohnrechte einzuräumen, die dem Wohnrecht unterliegenden Räume instand zu halten sowie die Nebenkosten hierfür zu bezahlen. Des weiteren hat der Beklagte Darlehensverbindlichkeiten übernommen sowie sich zur Erbringung von Wart und Pflege der Klägerin sowie Tischkost für die Geschwister, zur Übernahme von Beerdigungskosten und Grabpflege und zur Zahlung einer monatlichen Leibrente für die Klägerin in Höhe von 1.000,-- € verpflichtet.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. Ulrich H. ist das der Klägerin zu gewährende Wohnrecht unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebenserwartung der Klägerin sowie eines weiteren Abschlages in Höhe von 5.000,-- € für den Zustand der dem Wohnrecht unterliegenden Räumemit 102.782,03 € zu bewerten. Hinzukommt ein Betrag in Höhe von 37.996,89 € als Wert für die geschuldeten Instandhaltungsarbeiten und Schönheitsreparaturen sowie ein Betrag in Höhe von 111.087,58 € für die vom Beklagten geschuldeten Nebenkosten. Insgesamt ist damit für das Wohnrecht der Klägerin ein Betrag von 256.866,50 € anzusetzen.

Die nach § 2 Nr. 2 des notariellen Übergabevertrages bestehende monatliche Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.000,-- € ist nach dem Gutachten des Sachverständigen H. unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Lebenserwartung der Klägerin, die bei Übergabe am 07.05.2003 47 Jahre alt war, mit 253.229,-- € zu bewerten.

Wart und Pflege der Klägerin auf Lebzeit sind des weiteren mit 3.634,-- € zum Zeitpunkt der Hofübergabe und für künftige Beerdigungskosten sowie Grabpflegekosten mit 5.432,-- € anzusetzen .

Als weitere Gegenleistung hat sich der Beklagte verpflichtet, eine Hypothek im Wert von 51.000,-- € zu übernehmen sowie seinen Geschwistern Wohnrechte im Wert von 125.630,-- € und Tischkost im Wert von 105.360,--€ zu gewähren Insgesamt beträgt der Geldwert der vom Beklagten zu erbringenden Leistungen 796.152….€.

Der Wert des landwirtschaftlichen Betriebes insgesamt ist nach den Feststellungen des Sachverständigen mit 1.474.676,-- € anzusetzen. Dabei ist berücksichtigt, dass hinsichtlich der Milchquote der Wert der Eigenquote entsprechend den von der Klägerin vorgelegten Belege mit 119.535,-- € beträgt.

Dem Wert des übernommenen landwirtschaftlichen Betriebes in Höhe von 1.474.676,-- € stehen damit vom Beklagten übernommene Belastungen in Höhe von 796.152,-- € und damit von mehr als 50% des Wertes des Hofes und der übernommenen Grundstücke gegenüber.

Im Hinblick darauf, dass der Beklagte seiner damals gerade 47 Jahre alten Mutter und teilweise auch seinen Geschwistern ein freies lebenslängliches Altenteilsrecht eingeräumt und damit über Jahrzehnte hin laufende Verpflichtungen eingegangen ist, ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Beklagte die Vorstellung hatte, den über die von ihm übernommenen Belastungen hinausgehenden Wert des landwirtschaftlichen Betriebes als unentgeltliche Zuwendung zu erhalten.

Auch aus Sicht der Klägerin war mit dem Übergabevertrag kein Austausch von Leistung und Gegenleistung im Sinne einer teilweisen Schenkung gewollt. Vielmehr wollte die Klägerin einerseits zu ihren Lebzeiten ihren Sohn zum Hoferben machen und gleichzeitig sich und zum Teil auch ihre weiteren Kinder mit der Übernahme der Altenteilsverpflichtungen durch den Beklagten absichern.

Da die vom Beklagten zu erbringenden Versorgungsleistungen mit mehr als 50% des Wertes des übertragenen landwirtschaftlichen Betriebes anzusetzen sind, liegt auch nicht ein Ausnahmefall, in dem bereits aufgrund des besonders gravierenden Missverhältnisses beider Leistungen auf einen Willen der Parteien auf eine zumindest teilweise unentgeltliche Übertragung geschlossen werden kann, vor.

Auch dem notariellen Übergabevertrag selbst sind keine Anhaltspunkte auf einen Schenkungswillen der Parteien zu entnehmen. Vielmehr haben die Parteien unter § 2 Nr. 12 (Seite 15 des Vertrages, Anlage K 1) ausdrücklich bestimmt, dass, soweit der Wert der Leistung den Wert der Gegenleistungen übersteigt, die Überlassung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt und eine Verpflichtung zur Ausgleichung nach den §§ 2050 ff. BGB nicht besteht. Auch hieraus folgt, dass für die Parteien im Vordergrund stand, den landwirtschaftlichen Grundbesitz vor Zersplitterung und Überschuldung zu schützen und einen lebensfähigen bäuerlichen Betrieb zu erhalten.

Die Formulierung im notariellen Übergabevertrag in § 2 Ziff. 12 Satz 2 „Auf das gesetzliche Unterhaltsrecht, die gesetzlichen Rückforderungsansprüche des Schenkers sowie auf etwaige Rückgriffsansprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz wird hingewiesen.“ steht dieser Wertung nicht entgegen. Denn dabei handelt es sich lediglich um allgemeine, haftungsrechtliche Hinweise des Notares, die keinerlei Rückschlüsse auf den konkreten Parteiwillen zulassen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf § 2 Ziff. 7 des notariellen Vertrages zu verweisen, indem die Parteien ein vertragliches Rückforderungsrecht der Klägerin vereinbart haben. Als Gründe für eine Rückforderung werden dabei ausschließlich Umstände genannt, die eine Gefahr für den Fortbestand des bäuerlichen Betriebes darstellen, wie etwa eine teilweise Veräußerung oder Belastung oder eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Übernehmers. Auf eine Zerrüttung der persönlichen Verhältnisse zwischen Übergeber und Übernehmer des Anwesens und damit auf Umstände, die möglicherweise zu einem groben Undank im Sinne des § 530 BGB führen könnten, wird gerade nicht abgestellt wird.

Damit liegt keine gemischte Schenkung vor mit der Folge, dass auch ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks des Beschenkten gemäß § 530 Abs. 1 BGB ausscheidet (vgl. MüKo BGB/Habersack, EGBGB Art. 96 Rn. 30 m.w.N.).

2. Die Klägerin kann die von ihr begehrte Rückübertragung auch nicht auf die Rechtsfolgen der §§ 323 ff. BGB wegen Leistungsstörungen stützen.

Der streitgegenständliche Vertrag ist ein Altenteilsvertrag im Sinne des Art. 96 EGBGB. Auf diesen Vertrag finden gemäß Art. 7 AGBGB die Vorschriften der Art. 8 bis 23 AGBGB Anwendung. Leistungsstörungen im vertraglichen Verhältnis, wie von der Klägerin vorgetragen, oder persönliche Zerwürfnisse, die gemäß den §§ 323 ff. BGB ein gesetzliches Rücktrittsrecht begründen oder den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks zur Folge haben könnten, werden hierdurch ausgeschlossen (vgl. MüKo BGB/Habersack Art. 96 Rn. 29; OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2012, 7 W 15/12; BayObLG Urteil vom 22.05.1995, 1 ZRR 62/94; BayObLG Urteil vom 12.02.1996, 1 ZRR 15/94).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Institut des Altenteils oder Leibgedinges in bäuerlichen Verhältnissen eine Sonderstellung genießt. Es dient von jeher der Versorgung des Altbauern im Falle der Hofübergabe unter Lebenden sowie der Sicherstellung der Versorgung der Angehörigen im Falle der Erbnachfolge. Der Übernehmer, der sich mit dem übernommenen Vermögen, wie auch im vorliegenden Falle, auf eine bestimmte Lebensform und Erwerbstätigkeit festgelegt hat, soll nicht durch eine Rückabwicklung existenzlos gestellt werden. Für den Fall von Leistungsstörungen regeln die Art. 8 ff. AGBGB daher die Rechte des Übertragenden unter Ausschluss einer Rückübertragung.

Demzufolge kann der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe seine Verpflichtungen aus der Übernahme des Altenteils teilweise nicht erfüllt und habe sich zudem gegenüber der Klägerin grob undankbar verhalten, einen Rückübertragungsanspruch nicht zu begründen.

Art. 17 AGBGB bestimmt hierzu ausdrücklich, dass im Falle von Leistungsstörungen dem Berechtigten ein Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herausgabe des Grundstücks zu fordern, nicht zusteht. Vielmehr kann die Klägerin ihre Ansprüche gemäß Art. 8 ff. AGBGB geltend machen. Bezüglich der dem Wohnrecht unterliegenden Räume regelt Art. 12 AGBGB hierzu, dass die Klägerin einen Anspruch auf Überlassung dieser Räume in einem vertragsgemäßen Zustand hat. Bei Störungen der Beziehungen durch den Beklagten, wie von der Klägerin vorgetragen, regelt Art. 20 AGBGB, dass die Klägerin, wenn ihr unter diesen Umständen nicht zugemutet werden kann, die Wohnung auf dem Grundstück zu behalten, ein Anspruch auf Beschaffung einer anderen angemessenen Wohnung sowie Schadensersatzansprüche zustehen.

3. Auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) besteht kein Anspruch der Klägerin auf Rückübertragung des landwirtschaftlichen Betriebes.

Zwar ist dann, wenn schwerwiegende Vorfälle das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten auf Dauer zerstören, grundsätzlich von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen. Wegen der vorrangigen Regelungen der Art. 8 ff. AGBGB müssen aber diese Veränderungen der tatsächlichen und persönlichen Verhältnisse der Parteien so gravierend sein, dass es mit Treu und Glauben schlichtweg unvereinbart ist, den Altenteilsberechtigten auf seine Rechte nach Art. 8 ff. AGBGB zu verweisen (vgl. BayObLG Z 1964, 344).

Wegen der vergleichbaren Interessenlage zum Erbrecht ist dabei auf die Regelung des § 2333 BGB abzustellen. Da ein Hofübergabevertrag eine Vorwegnahme der Erbfolge zum Gegenstand hat, muss ein Fehlverhalten des Hofübernehmers, dass im Falle der Erbfolge zur Entziehung des Pflichtteils ausreichen würde, den Hofübergeber ausnahmsweise bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Hofübernehmers auch berechtigen, seinen Hof unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzuverlangen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2012, 7 W 15/12).

Gründe für die Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB sind, wenn der Erbberechtigte dem Erblasser oder nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet, er sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegenüber dem Erblasser oder nahestehenden Personen schuldig macht, seine ihm gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde..

Vorliegend kam es zwar zwischen den Parteien unstreitig zu einer Vielzahl von Auseinandersetzungen, wobei der Beklagte gegenüber der Klägerin am 12.01.2010 auch handgreiflich geworden ist, ohne sie jedoch erheblich zu verletzen. Des weiteren hat der Beklagte die Klägerin im Jahre 2010 mehrfach mit Strafanzeigen wegen Betruges, Urkundenfälschung und anderem überzogen. Die Verfahren hierzu wurden auch eingestellt. Auch der Umstand, dass der Beklagte im März 2010, nachdem die Klägerin bereits den Widerruf bzw. Rücktritt vom Vertrag notariell erklärt hatte, versucht hat, diese unter Betreuung stellen zu lassen, um möglicherweise so eine Rückübertragung des landwirtschaftlichen Anwesens zu verhindern, ist hierbei zu berücksichtigen. Hinzukommt, dass der Beklagte im Februar 2010 versucht hat, den Ehemann der Klägerin zum Auszug aus dem Anwesen zu zwingen, obwohl dieser, auch ohne ausdrückliches Wohnrecht, gemäß Art. 13 AGBGB als Ehemann der Klägerin ebenfalls ein Recht zur Wohnungsnutzung hat.

Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass bereits seit Jahren ein äußerst angespanntes und zerrüttetes Verhältnis zwischen den Parteien, geprägt von wechselseitigen Beleidigungen, besteht und auch die Klägerin ihrerseits gegenüber der Polizei den Verdacht geäußert hat, der Beklagte habe die im Jahre 2010 im landwirtschaftlichen Anwesen ausgebrochenen Brände gelegt. Weiter fällt ins Gewicht, dass seit Vollzug der Übergabe im Jahre 2003 nunmehr bereits 12 Jahre verstrichen sind, der Widerruf der Klägerin erst 7 Jahre nach Übergabe erfolgte und der Beklagte im Hinblick auf die erwartete Übergabe sowie sein Interesse an der Fortführung des Betriebes sowohl vor der Übergabe im Jahre 2003 als auch im verstärkten Maße nach Übergabe erhebliche Investitionen getätigt hat. Bereits im Jahre 2002 hat der Beklagte in Erwartung der Übergabe des landwirtschaftlichen Anwesens ein Gärfuttersilo, ein überdachtes Fahrsilo und eine Maschinenhalle errichtet. Des weiteren hat er im Jahre 2003 einen Raum für den Milchtank gebaut sowie in der Folgezeit neue Maschinen erworben und Grundstücke zugepachtet sowie bestehende Betriebsmittelkredite zurückgeführt.

Unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände und im Hinblick darauf, dass das Leibgeding nach dem Gesetzeszweck auf Beständigkeit angelegt ist, ist das Fehlverhalten des Beklagten nicht als derart gravierend und für die Klägerin unzumutbar zu werten, dass hierfür ein Ausgleich auf Grundlage der Regelungen der Art. 8 ff. AGBGB nicht mehr angemessen ist.

4. Die Klägerin kann den geltend gemachten Rückgewähranspruch auch nicht auf die Vereinbarung gemäß § 2 Nr. 7 des notariellen Übergabevertrages wegen wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Beklagten stützen.

Die vor dem Landgericht (102 O 245/12) erhobene Klage auf Feststellung, dass der Beklagte keine Zahlungen mehr zu leisten habe, vermag eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Beklagten im Sinne der vertraglichen Regelung nicht zu begründen.

Zum einen kommt der Beklagte, wie die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben, seiner monatlichen Zahlungspflicht in Höhe von 1.000,-- € regelmäßig nach. Weiter hat der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessvertreters vom 04.12.2012 (Bl. 268 d. A.) zur gütlichen Einigung des Rechtsstreits u.a. die zahlung eines Einmalbetrages in Höhe von 100.000,-- € angeboten. Beides spricht gegen eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Beklagten.

Zum anderen ist zu unterscheiden, ob der Beklagte, wie offensichtlich nicht, wegen möglicher zeitweiliger Liquiditätsengpässe, nicht in der Lage ist, seinen monatlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, oder ob eine grundsätzliche wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen eingetreten ist. Nur letztere wurde von den Parteien als Rückgewährsgrund vereinbart. Für eine solche Verschlechterung bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte und werden von der hierfür beweisbelasteten Klägerin nicht vorgetragen.. Das vom Beklagte im Jahre 2009 von seiner Schwester Caroline in Höhe von 450.000,-- € aufgenommene Darlehen führt zu keiner anderen Wertung. Dieses Darlehen hat der Beklagte unstreitig zur Rückführung von Betriebsmittelkrediten, zum Erwerb neuer landwirtschaftlicher Maschinen und für weitere Investitionen für den Betrieb verwendet und damit den Wert des landwirtschaftlichen Betriebes bewahrt und nicht gefährdet.

II.

Auch der hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin auf Zahlung von 534.636,-- € nebst Zinsen hat keinen Erfolg. Da, wie unter I. ausführlich dargelegt, eine gemischte Schenkung zu verneinen ist, besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe des Wertersatzes in Höhe der Differenz zwischen Geschenk und Gegenleistung.

III.

Die von der Klagepartei im Termin vom 15.07.2015 beantragte Schriftsatzfrist zu den in diesem Termin vom Senat erteilten Hinweisen war nicht zu gewähren.

Der Senat hat im Termin vom 15.07.2015 lediglich darauf hingewiesen, dass die in den öffentlichen Sitzungen bisher erteilten rechtlichen Hinweise auch angesichts der veränderten Besetzung des Senats weiter gelten.

Im Termin vom 13.06.2012 hat der Senat darauf hingewiesen, dass, wenn eine Schenkung wirksam widerrufen wird, der Beschenkte das Erlangte gegenständlich herauszugeben hat und zwar Zug um Zug gegen Ausgleichung der Aufwendungen, wobei dieses Zug-um-Zug-Verhältnis auch ohne Einrede zu berücksichtigen ist. Zu diesem Hinweis erhielt die Klägerin gemäß Beschluss vom 13.06.2012 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 11.07.2012.

Im Termin vom 28.11.2012 hat der Senat des weiteren ausführlich darauf hingewiesen, dass bei einem Hofübergabevertrag, der ein Leibgeding enthält, mit der Annahme einer gemischten Schenkung Vorsicht geboten ist. Des weiteren hat der Senat ausführlich (vgl. Seite 2 und 3 des Protokolls der Verhandlung vom 28.11.2012) auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer gemischten Schenkung, insbesondere auf die objektiven und subjektiven Voraussetzungen hierzu und mögliche Rechtsfolgen, falls man zur Annahme einer gemischten Schenkung kommen sollte, hingewiesen. Die Klägerin hatte bis zum Termin vom 15.07.2015 hinreichend Zeit und Gelegenheit, die sie auch wahrgenommen hat, ihre Rechtsauffassung zu den Hinweisen des Senats darzulegen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.

V.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sie dient nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

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(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

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(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung d

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(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. (2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

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(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläge

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2012 - X ZR 5/11

bei uns veröffentlicht am 15.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 5/11 Verkündet am: 15. Mai 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
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Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.

(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 5/11 Verkündet am:
15. Mai 2012
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2012 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 22. Dezember 2010 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger macht als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht gegen den Beklagten Ansprüche auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin geltend.
2
Der Kläger hat der Schwiegermutter des Beklagten, Frau A. P. , die in der Zeit vom 27. November 2003 bis zu ihrem Tod am 10. April 2009 in einem Altenheim gelebt hat, Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 17.080,45 € geleistet.
3
Frau P. war Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 23. November 2000 übertrug Frau P. bei gleichzeitiger Begründung von Wohnungseigentum an der Wohnung im Erdgeschoss und an der Wohnung im Dachgeschoss ihres Hauses einen Miteigentumsanteil von 49/100 sowie Wohnungseigentum an der Wohnung im Dachgeschoss nebst entsprechendem Grundstücksanteil zu einem Preis von 100.100 DM an den Beklagten. Mit notariellem Vertrag vom 10. Juni 2004 übertrug sie den restlichen 51/100 Miteigentumsanteil verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung im Erdgeschoss an den Beklagten zu einem Kaufpreis von 18.500 €.
4
Der Vertrag vom 23. November 2000 enthält in § 5 die folgende Regelung : "Ein Teilbetrag in Höhe von DM 66.480,00 wird auf die vom Käufer bisher erbrachten Leistungen für die Instandsetzung und Renovierung der Wohnung im Dachgeschoss angerechnet. Für den Restkaufpreis in Höhe von DM 33.240 übernimmt der Käufer auf Lebenszeit des Verkäufers alle für den Verkäufer anfallenden Kosten für das gesamte Grundstück. Diese sind insbesondere die Kosten für Heizung, Wasser, Strom, Müllabfuhr, Gartenpflege und Winterdienst sowie Steuern, Versicherungen und Grundbesitzabgaben.
Damit ist der ganze Kaufpreis belegt. Auszahlungen an den Verkäufer erfolgen nicht."
5
In § 5 des Vertrags vom 10. Juni 2004 heißt es: "Der Kaufpreis beträgt € 18.500. Der Kaufpreis wird mit den von dem Erwerber bisher erbrachten Leistungen für die Instandsetzung und Renovierung der Wohnung sowie erbrachter Pflegeleistungen verrechnet. Auszahlungen an den Veräußerer erfolgen nicht."
6
Der Kläger hat zu den Stichtagen 23. November 2000 und 10. Juni 2004 ein Gutachten über den Verkehrswert des Grundstücks eingeholt. Danach betrug der Wert des Anteils von 49/100 56.350 € und derjenige des Anteils von 51/100 75.480 €. Durch Aufteilung des Grundstücks hat der Beklagte zudem einen Bauplatz geschaffen mit einem Grundstückswert von 34.580 €.
7
Nach Auffassung des Klägers stellen die notariellen Verträge zwischen Frau P. und dem Beklagten gemischte Schenkungen dar.
8
Der Kläger hat Ansprüche der Frau P. gegen den Beklagten aus §§ 528, 812 ff. BGB auf sich übergeleitet. Der hiergegen erhobene Widerspruch und die anschließende Klage des Beklagten blieben ohne Erfolg.
9
Der Kläger stützt sein Klagebegehren vorrangig auf Herausgabe der durch den Vertrag vom 10. Juni 2004 und hilfsweise der durch den Vertrag vom 23. November 2000 erlangten Zuwendung und verlangt Zahlung von 17.080,45 € nebst Zinsen.
10
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte tritt dem entgegen.

Entscheidungsgründe:


11
Die Revision hat Erfolg.
12
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Beide notarielle Verträge stellten sich nicht als gemischte Schenkungen dar. Eine gemischte Schenkung liege vor, wenn bei einem einheitlichen Vertrag, bei dem der Wert der Leistung des einen dem Wert der Leistung des anderen nur zum Teil entspreche, die Vertragsparteien dies wüssten und übereinstimmend wollten. Bei einem auffallenden groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne im Einzelfall auf den subjektiven Tatbestand einer Schenkung geschlossen werden. Auch unter dieser Voraussetzung sei allerdings von einer gemischten Schenkung nur dann auszugehen, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiege. Dies sei dann der Fall, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Werts des Geschenks betrage.

13
Dies treffe für beide notarielle Verträge nicht zu. Gegenstand der durch den Vertrag vom 10. Juni 2004 erfolgten Zuwendung sei eine unsanierte Eigentumswohnung gewesen. Für den Wert des nicht sanierten Objekts sei nach dem Vortrag des Klägers von den von ihm eingeholten Wertgutachten auszugehen , wonach der Wert des Objekts am Wertermittlungsstichtag 10. Juni 2004 insgesamt 148.000 € betragen habe. Davon entfielen auf den übertragenen Miteigentumsanteil 51% = 75.480 €. Weiter seien der auf die Erdgeschosswohnung entfallende Anteil von Aufwendungen für die Sanierung der Außenanlagen sowie die Sanierungskosten für die Erdgeschosswohnung abzuziehen. Der Wert des übertragenen Grundstücksanteils belaufe sich demnach auf 21.251 €. Dieser Betrag stehe in keinem groben Missverhältnis zu dem im notariellen Vertrag angegebenen Kaufpreis von 18.500 €. Auch sei die vom Beklagten tatsächlich erbrachte Gegenleistung nicht wesentlich geringer zu bewerten als der im Vertrag angegebene Betrag von 18.500 €. Allerdings könnten insoweit die Sanierungsaufwendungen , die der Beklagte erbracht habe, nicht berücksichtigt werden, weil sie entweder als Aufwendungen des Beklagten auf sein eigenes Vermögen oder als bereicherungsrechtlich rückabzuwickelnde Zuwendungen an die Schwiegermutter anzusehen seien. Zu berücksichtigen seien jedoch die Leistungen des Beklagten, die dieser erbracht habe, um die Herstellung der Vermietbarkeit zu erreichen. Diese hätten mehr als 12.000 € betragen. Hinzu komme ein Betrag von 5.500 DM, den der Beklagte seiner Schwiegermutter für Pflegekosten und als Taschengeld zugewandt habe. Der Betrag der tatsächlichen Gegenleistung übersteige danach die Hälfte des tatsächlichen Werts des Objekts. Es bestehe damit kein besonders grobes Missverhältnis, bei dem auf der Hand läge, dass die Parteien bei der Übertragung die Vorstellung gehabt hätten, diese erfolge überwiegend unentgeltlich.
14
Auch hinsichtlich der Übertragung der Dachgeschosswohnung liege keine gemischte Schenkung vor. Auch hier ergebe der Vortrag des Klägers nicht, dass die tatsächliche Gegenleistung nicht mindestens die Hälfte des tatsächlichen Werts des Objekts betragen habe. Der Kläger selbst unterstelle einen Sanierungsaufwand in Höhe von 23.317,06 DM, den der Beklagte getragen habe. Addiere man dazu die vom Beklagten gemäß § 5 des Vertrages übernommenen Grundstückskosten (für Heizung, Wasser, Strom etc.) mit 33.240 DM, so ergebe sich ein Betrag, der mehr als die Hälfte des vom Kläger angenommenen Werts des Objekts ausmache.
15
II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch auf Herausgabe des Werts der Schenkungen nicht verneint werden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, das Vorliegen von gemischten Schenkungen zu verneinen. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistung beträgt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10, NJW 2012, 605 = FamRZ 2012, 207).
16
1. Voraussetzung ist zunächst, dass dem Beschenkten objektiv eine Leistung des Schenkers zugewandt wird, die den Wert der versprochenen Gegenleistung überwiegt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 171/84, NJW-RR 1986, 1135, vom 18. Mai 1990 - V ZR 304/88, WM 1990, 1790). Hierfür reicht eine bloße Wertdifferenz zugunsten des Beschenkten aus. Bei Vorlie- gen einer oder mehrerer Gegenleistungen bedarf es insbesondere nicht eines Überwiegens des unentgeltlichen Charakters des Geschäfts gegenüber dem entgeltlichen; der Wert der geschenkten Zuwendung muss also nicht mindestens das Doppelte etwaiger Gegenleistungen betragen.
17
Anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schenker bei einer gemischten Schenkung aufgrund eines Herausgabeanspruchs die vollständige Herausgabe des Geschenks in Natur gegen Rückgewähr der Gegenleistung verlangt. Diese Form der Rückabwicklung kann der Schenker nur verlangen, wenn der unentgeltliche Charakter des Vertrags überwiegt, die Zuwendung des Schenkers also den doppelten Wert im Vergleich zur Gegenleistung hat (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 27. November 1952 - IV ZR 146/52, NJW 1953, 501; vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626). Dieses Kriterium hat damit nur für die Rückabwicklung Bedeutung. Überwiegt der unentgeltliche Charakter nicht, kann gleichwohl eine Schenkung vorliegen mit der Folge, dass der Schenker dann mit seinem Herausgabeanspruch nur einen Wertersatz in Höhe der Leistungsdifferenz zwischen Geschenk und Gegenleistung verlangen kann.
18
2. Auch der subjektive Tatbestand setzt nicht voraus, dass bei einer gemischten Schenkung der unentgeltliche Charakter überwiegt.
19
a) Dieser Tatbestand ist in tatrichterlicher Würdigung aufgrund der Gesamtumstände des Falls festzustellen, wobei derjenige die Beweislast trägt, der sich auf die Schenkung beruft.

20
b) Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Verhältnis zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung zu. Besteht hierbei eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz, dann begründet dies im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächliche widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien (BGH, Urteil vom 6. März 1996 - IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754). Auch unter diesem Gesichtspunkt trifft daher die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, eine gemischte Schenkung sei nur festzustellen, wenn die Zuwendung des Schenkers den doppelten Wert der Gegenleistung erreiche.
21
III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann den Rechtsstreit nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht unter Zugrundelegung vorstehender Grundsätze den Sachverhalt erneut tatrichterlich zu beurteilen haben wird. Seine bisherigen Feststellungen tragen das Ergebnis nicht.
22
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
23
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte keine Sanierungskosten in Ansatz bringen kann. Für die bis zum 10. Juni 2004 erbrachten Aufwendungen gelten die vertraglichen Regelungen in den notariellen Verträgen und sind diese Aufwendungen auf den jeweils vereinbarten Kaufpreis verrechnet worden. Bei den nach dem 10. Juni 2004 entstandenen Sanierungskosten, handelt es sich um Aufwendungen, die der Beklagte auf sein eigenes Vermögen erbracht hat.

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Soweit das Berufungsgericht gleichwohl bei der Ermittlung des "Gesamtwerts des Objekts" zum Stichtag 10. Juni 2004 einen Anteil der Kosten der Außensanierung und die Kosten der Sanierung der Erdgeschosswohnung in Abzug gebracht hat, ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage und aufgrund welcher tatsächlichen Feststellungen dies geschehen ist. Nach dem ansonsten vom Berufungsgericht herangezogenen Wertgutachten betrug der Verkehrswert des Hausgrundstücks zum Wertermittlungsstichtag 23. November 2000 115.000 € und zum Wertermittlungsstichtag 10. Juni 2004 148.000 €. Dazu wird in dem Wertgutachten ausgeführt, dass für den ersten Bewertungsstichtag trotz des Ausbaus und der Renovierung der Wohnung im Dachgeschoss insgesamt ein einfacher Bau- und Ausstattungsstandard des Hauses und zu dem zweiten Bewertungsstichtag aufgrund der inzwischen erfolgten baulichen Maßnahmen ein mittlerer Ausstattungsstandard zugrunde gelegt worden sei.

Weder aufgrund dieser Ausführungen noch aufgrund der übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht danach beim gegenwärtigen Sachstand Anlass für den Abzug von Sanierungskosten von dem zugrunde gelegten "Gesamtwert des Objekts". Das könnte dafür sprechen, dass jedenfalls bei dem Vertrag vom 10. Juni 2004 eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz zwischen Zuwendung und Gegenleistung vorliegt.
Keukenschrijver Mühlens Gröning
Grabinski Schuster
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 17.03.2010 - 8 O 409/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.12.2010 - 3 U 61/10 -

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

1.
dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2.
sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3.
die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4.
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.