Tenor

Das Landgericht Aurich wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Treugeberkommanditist der ... UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin, der ... GmbH & Co. KG, in Höhe von € 9.191,61 nebst Zinsen auf die Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Anspruch.

2

Das Landgericht Hamburg hat die von der Klägerin mit Rücksicht auf den besonderen Gerichtsstand der Vermögensverwaltung gemäß § 31 ZPO in Hamburg erhobene Klage nach seitens des Beklagten erhobener Rüge der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts mit Beschluss vom 17. Mai 2018 auf den mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 nur höchst vorsorglich gestellten Verweisungsantrag der Klägerin gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige Landgericht Aurich verwiesen.

3

Zur Begründung seines Verweisungsbeschlusses hat das Landgericht Hamburg im Wesentlichen ausgeführt, der Gerichtsstand des § 31 ZPO sei nur in den Fällen eröffnet, in denen es um Klagen aus einer Vermögensverwaltung ginge, die entweder vom Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder vom Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben würden, Forderungen Dritter gegen den Vermögensverwalter seien demgegenüber nicht von § 31 ZPO erfasst. Hiernach komme Hamburg als besonderer Wahlgerichtsstand deshalb nicht in Betracht, weil die Klage der Sache nach darauf gerichtet sei, gesellschaftsrechtliche Forderungen der Klägerin gemäß §§ 161 Abs. 2, 128, 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB gegen die HCI Treuhand GmbH & Co. KG als Kommanditistin durchzusetzen.

4

Nach Akteneingang beim Landgericht Aurich am 23. Mai 2018 hat dieses mit Beschluss vom 4. Juni 2018 die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht Hamburg beschlossen.

5

Das Landgericht Aurich hält die Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Hamburg für nicht bindend, weil die Verweisung willkürlich erfolgt sei und jeder rechtlichen Grundlage entbehre. Die Klägerin mache vorliegend ihr abgetretene Ansprüche aus einer Vermögensverwaltung, nämlich aus dem zwischen der ... GmbH & Co. KG und dem Beklagten zustande gekommenen Treuhandverhältnis, geltend. Von der Geltendmachung der Forderung seitens eines Dritten könne bei dieser Sachlage entgegen der Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht die Rede sein, vielmehr handele es sich bei der Klägerin um die Rechtsnachfolgerin hinsichtlich der der ... GmbH & Co. KG aus dem Treuhandverhältnis gegenüber dem Beklagten zustehenden Ansprüche. Die Anwendbarkeit des § 31 ZPO auch auf den Rechtsnachfolger entspreche aber einhelliger Auffassung und sei auch in dem Beschluss des Landgerichts Hamburg ausdrücklich nicht in Abrede genommen worden.

II.

6

a) Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Hanseatische Oberlandesgericht liegen vor.

7

Das Landgericht Hamburg hat sich durch gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss vom 17. Mai 2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Aurich verwiesen. Zwar dürfte es mit dem Beschluss des Landgerichts Aurich vom 4. Juni 2018, mit dem dieses - ausweislich des Akteninhalts ohne den Parteien zu der beabsichtigten Zurückverweisung zuvor rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. insoweit Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 281 Rn. 17a) - die Zurückverweisung des Verfahrens beschlossen hat, an einer rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung fehlen, die insoweit wiederum nur durch einen die eigene örtliche Unzuständigkeit aussprechenden Beschluss hätte erfolgen können (Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 12).

8

Im Interesse einer raschen Klärung negativer Kompetenzkonflikte lässt die Rechtsprechung im Rahmen der analogen Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO aber bereits die tatsächliche beiderseitige Kompetenzleugnung ausreichen, wenn die wechselseitigen Kompetenzleugnungen nicht rein gerichtsintern geblieben, sondern den Parteien zumindest formlos bekannt gemacht worden sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 2. August 2005 - 13 AR 26/05 -, OLGR Hamburg 2005, 805 f., m. w. N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend aber schon in Ansehung dessen erfüllt, dass der Beschluss des Landgerichts Aurich vom 4. Juni 2018 den Parteien nach Aktenlage ebenso übersandt worden ist wie zuvor bereits der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 17. Mai 2018.

9

b) Zuständig ist das Landgericht Aurich.

10

aa) Hierfür bedarf es nicht der Entscheidung, ob dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Hamburg wegen etwaiger Begründungsmängel vorliegend entgegen § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Bindungswirkung zu versagen ist. Selbst wenn mit dem Landgericht Aurich hiervon auszugehen sein sollte, so wäre das Landgericht Aurich gleichwohl deshalb als zuständiges Gericht zu bestimmen, weil eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg vorliegend nicht besteht, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aurich demgegenüber aber schon gemäß § 13 ZPO eröffnet ist.

11

bb) Die Voraussetzungen des § 31 ZPO als der für die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg einzig in Betracht kommenden Norm liegen nicht vor. Die Tätigkeit der ... GmbH & Co. KG als Treuhandkommanditistin der ... UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG stellt sich im Verhältnis zum Beklagten nicht als einen besonderen Gerichtsstand gemäß § 31 ZPO begründende Vermögensverwaltung dar.

12

(1) Der Begriff der Vermögensverwaltung hat weder in dem seit der Erstfassung der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 nahezu unverändert gebliebenen § 31 ZPO noch an anderer Stelle der Zivilprozessordnung eine nähere gesetzliche Konkretisierung erfahren.

13

Es entspricht indes allgemeiner Meinung, dass zur Annahme einer Vermögensverwaltung im Sinne des § 31 ZPO nicht die Besorgung einzelner Angelegenheiten ausreicht (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 31 Rn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 31 Rn. 1), sondern es sich bei der Vermögensverwaltung vielmehr über einzelne Angelegenheiten hinaus um die Vornahme vielgestaltiger Rechtshandlungen handelt (Wieczorek/Schütze/Smid/ Hartmann, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 31 Rn. 6; Musielak/Heinrich, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 31 Rn. 4), die unter anderem die Befugnis zum selbständigen Abschluss von Geschäften voraussetzt (MünchKomm/Patzina, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 31 Rn. 2; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 31 Rn. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die - wie vorliegend - auf einer vertraglichen Grundlage erbrachte Vermögensverwaltung im Sinne des § 31 ZPO weitergehend unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, fortlaufend über das Vermögen des Kunden zu disponieren, d.h. ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig zu werden und selbständig Anlageentscheidungen zu treffen (BGH, Urt. v. 12. Juni 2006 - XI ZR 290/06 -, ZIP 2007, 1570 ff., juris Rn. 29; Urt. v. 28. Oktober 1997 - XI ZR 260/96 -, BGHZ 137, 69 ff., juris Rn. 24).

14

(2) Gemessen hieran sind die Voraussetzungen des § 31 ZPO vorliegend nicht erfüllt.

15

Auch wenn es einer Vermögensverwaltung im Sinne des § 31 ZPO nicht schon entgegensteht, dass diese sich wie hier lediglich auf einen einzelnen Vermögensgegenstand bezieht (OLG Brandenburg, Beschl. v. 6. Februar 2006 - 1 AR 77/05 -, OLGR Brandenburg 2006, 455 f., juris Rn. 7; Stein/Jonas/Roth, a.a.O.; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O.), ist auf der Grundlage des insoweit maßgeblichen Vorbringens der Klägerin vorliegend insbesondere nicht zu erkennen, dass die ... GmbH & Co. KG aufgrund des mit dem Beklagten zustande gekommenen Treuhandverhältnisses vertraglich eine Rechtsstellung erlangt hätte, die einer Befugnis zum selbständigen Geschäftsabschluss bzw. auch nur zur selbständigen Disposition über die für den Beklagten treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung auch nur annähernd entsprochen hätte.

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

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Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2007 - XI ZR 290/06

bei uns veröffentlicht am 12.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 290/06 Verkündet am: 12. Juni 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______

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Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.

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bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der Gerichtsstand der Vermögensverwaltung gemäß § 31 ZPO nicht gegeben. Die Beklagte hat nicht, insbesondere nicht auf vertraglicher Grundlage, das Vermögen des Klägers verwaltet. Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist ein entgeltlicher Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages , der den Verwalter zur Verwaltung des Vermögens des Kunden in dessen Interesse verpflichtet. Aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrages ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, fortlaufend über das Vermögen des Kunden zu disponieren, d.h. ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig zu werden und selbständig Anlageentscheidungen zu treffen (Senat BGHZ 137, 69, 73). Der Abschluss eines solchen Vertrages ist dem Sachvortrag des Klägers, insbesondere dem von ihm vorgelegten und von der Revision in Bezug genommenen Schreiben der Beklagten vom 12. Oktober 1993, nicht zu entnehmen.

Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.