Zivilprozessordnung - ZPO | § 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgen, so kann das deutsche Gericht

1.
nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen,
2.
unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen oder
3.
unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in einem begründeten Ausnahmefall einen deutschen Konsularbeamten um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 363 Beweisaufnahme im Ausland


(1) Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1072 ZPO.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Dez. 2014 - L 15 VK 2/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17. April 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. März 2016 - 2 AZR 110/15

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. November 2014 - 3 Sa 239/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 20. Apr. 2010 - B 1/3 KR 22/08 R

bei uns veröffentlicht am 20.04.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für eine auf Kuba durchgeführte Augenbehandlung sowie über die Feststellung einer Menschenrechtsverl