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§ 23Amtlich · § 5 UrhG

Überwachung von Freizonen

Zeitreise: 22.10.2026

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.

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