Nichtöffentlichkeit der Prüfung
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein: 1. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer, 2. Vertreter der Industrie- und Handelskammern, 3. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder 4. Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.
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