Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 9 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung

(1) Zur Erstellung des kombinierten Datensatzes mit demografischen und erwerbsstatistischen Angaben führt das Statistische Bundesamt die Datensätze nach den §§ 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Erhebungen und Untersuchungen nach den §§ 8, 15 und 16 zusammen.

(2) Zur Feststellung von Über- und Untererfassungen in den Melderegistern sowie zur Ergänzung des kombinierten Datensatzes um die zusätzlichen Merkmale aus der Erhebung nach § 7 führen die statistischen Ämter der Länder die Daten nach Absatz 1 anhand des Referenzdatenbestandes nach § 12 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 mit den Daten nach § 7 zusammen.

(3) Die statistischen Ämter der Länder führen die aus der Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Datensätze (§ 6) sowie die kombinierten Datensätze (Absätze 1 und 2) mittels der Anschrift gebäudeweise unter Beachtung des § 12 Absatz 2 und 4 bis 7 zusammen. Sie übermitteln die zusammengeführten Daten an das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung. Dieses ordnet die zusammengeführten Daten mittels der folgenden Merkmale personenweise den Wohnungen zu und führt die Datensätze zu Haushalten zusammen:

1.
Merkmale aus der Gebäude- und Wohnungszählung:
a)
Name und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung,
b)
Zahl der Bewohner je Wohnung, soweit bekannt,
c)
Art der Nutzung,
d)
Fläche der Wohnung,
e)
Zahl der Räume,
2.
Merkmale aus den Melderegistern:
a)
Ordnungsnummer der Person im Melderegister,
b)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
c)
Tag der Geburt,
d)
Geschlecht,
e)
Staatsangehörigkeiten,
f)
Familienstand,
g)
Wohnungsstatus (nur eine Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),
h)
Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
i)
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
j)
Tag des Beziehens der Wohnung,
k)
Tag des Zuzugs in die Gemeinde,
l)
Zuzug aus dem Ausland,
m)
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,
n)
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Tag der Geburt und Ordnungsnummer der Kinder sowie Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer des gesetzlichen Vertreters,
o)
Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
p)
Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
q)
Anschrift der wohnungsgebenden Person,
r)
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister.

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Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 15 Mehrfachfalluntersuchung


(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind. (2) Mehrfach

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 12 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung


(1) Die erhobenen Daten werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zentral verarbeitet und aufbereitet. (2) Das Statistische Bundesamt ist für die Führung des Anschriften- und Gebäuderegisters im Rahmen der Durchführung des Zensus und die damit

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 13 Ordnungsnummern


(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine Ordnungsnummer vergeben und geführt, die gemeinde- und gebäudeübergreifend sein kann. (2) Die Ordnun
zitiert 7 andere §§ aus dem .

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 7 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis


(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient: 1. in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 8 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen


(1) Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben: 1. als Erhebungsmerkmale: a) Monat und Jahr der Geburt,b) Ges

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 6 Gebäude- und Wohnungszählung


(1) Zur Durchführung des Zensus führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durch. (2) Erhebungsmerkmale sind: 1. für Gebäude: a) Gemeinde, Postleitzahl und amtliche

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden


(1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämter

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 15 Mehrfachfalluntersuchung


(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind. (2) Mehrfach

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 12 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung


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Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten


Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern bestehen. Dazu erheben sie an den betroffenen Anschriften für jede dort wohnend

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Bundesverfassungsgericht Urteil, 19. Sept. 2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 21. Nov. 2011 - 4 K 817/11.NW

bei uns veröffentlicht am 21.11.2011

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der...

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