Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 6 Gebäude- und Wohnungszählung

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 6 Gebäude- und Wohnungszählung
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Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 Inhaltsverzeichnis

(1) Zur Durchführung des Zensus führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durch.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

1.
für Gebäude:
a)
Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
b)
Art des Gebäudes,
c)
Eigentumsverhältnisse,
d)
Gebäudetyp,
e)
Baujahr,
f)
Heizungsart,
g)
Zahl der Wohnungen,
2.
für Wohnungen:
a)
Art der Nutzung,
b)
Eigentumsverhältnisse,
c)
Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt,
d)
Fläche der Wohnung,
e)
WC,
f)
Badewanne oder Dusche,
g)
Zahl der Räume.

(3) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
2.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
3.
Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung,
4.
soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung,
5.
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.

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(1) Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben: 1. als Erhebungsmerkmale: a) Monat und Jahr der Geburt,b) Ges

(1) Die erhobenen Daten werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zentral verarbeitet und aufbereitet. (2) Das Statistische Bundesamt ist für die Führung des Anschriften- und Gebäuderegisters im Rahmen der Durchführung des Zensus und die damit

(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) als Bundesstatistik durch. (2) Die benötigten Angaben werden erhoben im Wege von:

(1) Zur Erstellung des kombinierten Datensatzes mit demografischen und erwerbsstatistischen Angaben führt das Statistische Bundesamt die Datensätze nach den §§ 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Erhebungen und Untersuchungen nach den §§ 8, 15
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published on 19/09/2018 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2
published on 21/11/2011 00:00

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der...
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