Art 35 WWSUG
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Abkommen mit der Deutschen Demokratischen Republik mit Geltung bis 31. Dezember 1990 über erforderliche Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Kontrollen im Personenverkehr an den innerdeutschen Grenzen in Kraft setzen, über 1. die Sicherstellung wirksamer Kontrollen an den Außengrenzen sowie die Anpassung im Bereich der Einreise- und Aufenthaltserlaubnisse, 2. die notwendige Zusammenarbeit der Polizeivollzugs- und der Zollbehörden beider Vertragsparteien in Einzelfällen, 3. die Übermittlung folgender Fahndungsbestände:a) Ausschreibungen zur Festnahme wegen einer Straftat oder zur Strafvollstreckung auf Grund einer bestehenden oder beantragten richterlichen Entscheidung, b) Ausschreibungen zur Festnahme von Ausländern auf Grund rechtskräftiger ausländerrechtlicher Entscheidungen, c) Ausschreibungen von minderjährigen Vermißten oder sonstiger Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes in Gewahrsam genommen werden sollen, d) Grenzfahndungsbestand, beschränkt auf Ausschreibungen zur Zurückweisung (Sichtvermerkssperrliste) zur ausschließlichen Verwendung durch die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen und die für die Erteilung von Sichtvermerken zuständigen Stellen, e) Bestand "Zollrechtliche Überwachung" zur ausschließlichen Verwendung durch die mit zollrechtlichen Aufgaben betrauten Grenzdienststellen, soweit er sich auf die Rauschgiftbekämpfung bezieht, f) Ausschreibungen zur Suche nach abhanden gekommenen Sachen, 4. Einzelheiten des Verfahrens bei der Übermittlung der in Nummer 3 genannten personenbezogenen Daten einschließlich einer Abrufmöglichkeit der Deutschen Demokratischen Republik für den INPOL-Fahndungsbestand im automatisierten Verfahren, wobei Abrufe der Deutschen Demokratischen Republik aufzuzeichnen sind.
(2) Übermittlungen personenbezogener Daten dürfen nur zugelassen werden, wenn rechtliche Gründe einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht entgegenstehen.
(3) Mit dem Abkommen nach Absatz 1 sind für die Übermittlung personenbezogener Daten datenschutzrechtliche Bestimmungen zu schaffen, die zumindest einen Datenschutz gewährleisten, der den in Anlage VII des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik enthaltenen Grundsätzen entspricht, die ferner die Datensicherheit gewährleisten und eine wirksame Kontrolle der Verwendung der übermittelten Daten vorsehen.
(4) Das Polizeirecht des Bundes und der Länder bleibt unberührt.
(5) Um sicherzustellen, daß das Abkommen nach Absatz 1 zugleich mit Beginn einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik wirksam wird, kann die Bundesregierung das Abkommen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorläufig in Kraft setzen; diese Rechtsverordnung tritt außer Kraft, wenn der Bundesrat in der auf die Unterzeichnung des Abkommens folgenden Sitzung nicht zustimmt.
Passende Werkzeuge
- ArbeitsrechtArbeitsbeendigungs-, Abfindungs- & Sperrzeit-Cockpit (KSchG · BGB § 622 · SGB III § 159 · GewO § 109)Prüfen Sie nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag an einem Ort die 3-Wochen-Klagefrist (§ 4 KSchG), die Kündigungsfrist (§ 622 BGB), die Abfindungsspanne inklusive Fünftelregelung (§ 34 EStG) sowie das Sperrzeit- und Ruhensrisiko beim Arbeitslosengeld I (§§ 158, 159 SGB III).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Verwaltungsverfahren & BehördenAufenthalts-, Fachkräfte- & Einbürgerungs-Kompass (StAG § 10, AufenthG §§ 9, 18c, 18g, 81)Prüfen Sie Ihr Aufenthalts-Zeitkonto für Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 und 3 StAG), Niederlassungserlaubnis (§ 9, § 18c AufenthG, Blaue Karte EU § 18g AufenthG), die Wiedereinreise mit Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 3 vs. Abs. 4 AufenthG) sowie die 3-Monats-Frist für eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.