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Amtlich · § 5 UrhG

Art 34 WWSUG

Zeitreise: 31.08.2015

Nach dem Beitritt (Artikel 23 GG) wird die aufgelaufene Verschuldung des Republikhaushalts in dem Umfang an das Treuhandvermögen übertragen, soweit sie durch die zu erwartenden Erlöse aus der Verwertung des Treuhandvermögens getilgt werden kann. Die danach verbleibende Verschuldung wird je zur Hälfte auf den Bund und die Länder, die sich auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik neu gebildet haben, aufgeteilt. Von den Ländern und Gemeinden aufgenommene Kredite verbleiben bei diesen. Die Regelung nach Satz 1 wird in einem Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.

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