Aktiv- und Passivpositionen
(1) Aktivpositionen sind 1. unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Vermögensgegenstände einschließlich zeitanteiliger Erträge, selbst wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen Posten zugeordnet worden sind und die Vermögensgegenstände nicht von den Aktivpositionen Nummer 4 oder 5 erfasst sind, 2. Ansprüche auf die Zahlung von Kapitalbeträgen aus Finanz-Swaps, Liefer- und Zahlungsansprüche aus Kassageschäften und sonstigen Derivaten ohne Optionsrechte nach den Nummern 4 und 5, wenn die Ansprüche nicht in der Aktivposition Nummer 1 erfasst sind, 3. Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1, 4. dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zustehende Liefer- oder Zahlungsansprüche aus Devisen- oder Goldoptionen nach den Regeln von § 64, 5. nicht unter Nummer 4 erfasste eigene Optionsrechte nach den Regeln von § 64, 6. unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen und vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden, soweit ihre Inanspruchnahme zu einer Zunahme der Aktivpositionen Nummer 1 bis 5 führen wird.Erwartete Einnahmen, die nicht zeitanteilige Erträge sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere der Passivpositionen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung den Aktivpositionen zugerechnet werden.
(2) Passivpositionen sind 1. unter Passiva der Bilanz auszuweisende Schulden einschließlich zeitanteiliger Aufwendungen, selbst wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen Posten zugeordnet worden sind, 2. Verpflichtungen zur Zahlung von Kapitalbeträgen aus Finanz-Swaps, Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Kassageschäften und sonstigen Derivaten ohne Optionsrechte nach den Nummern 4 und 5, wenn die Verpflichtungen nicht in der Passivposition Nummer 1 erfasst sind, 3. Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1, 4. vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zu erfüllende Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen aus Devisen oder Goldoptionen nach den Regeln von § 64, 5. nicht unter Nummer 4 erfasste fremde Optionsrechte nach den Regeln von § 64, 6. unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen und vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden, soweit ihre Inanspruchnahme zu einer Zunahme der Passivpositionen Nummer 1 bis 5 führen wird.Erwartete Ausgaben, die nicht zeitanteilige Aufwendungen sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere Aktivpositionen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung den Passivpositionen zugerechnet werden.
(3) Die Aktiv- und Passivpositionen nach Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 6 sind jeweils in Höhe ihrer Buchwerte, die Aktiv- und Passivpositionen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 5 sind jeweils in Höhe ihrer Marktwerte, die übrigen Aktiv- und Passivpositionen mit ihren Nominalbeträgen zu berücksichtigen. Die unter den Aktiv- und Passivpositionen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 jeweils zu berücksichtigenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Devisen- und Goldtermingeschäften können nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung mit ihren Gegenwartswerten berücksichtigt werden. Unabhängig von der Art ihres Bilanzausweises sind die gebildeten Einzelwertberichtigungen zu Aktivpositionen von diesen abzuziehen.
(4) Aktiv- oder Passivpositionen in Verrechnungseinheiten, deren Kurs aus den Kursen anderer Währungen rechnerisch bestimmt wird, dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung wie eine fremde Währung behandelt oder in die ihrer Kursfeststellung zugrunde liegenden Währungen aufgeschlüsselt werden.
(5) Die Berechnung des Zinsabgrenzungsbetrags kann bei den Aktiv- und Passivpositionen nach einem vereinfachten Verfahren erfolgen. Danach darf ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung den Betrag der zuletzt vorgenommenen Zinsabgrenzung heranziehen. Dieser Betrag ist mittels linearer Extrapolation fortzuschreiben, wobei der regelmäßige von dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gewählte Berechnungszeitraum für die Zinsabgrenzung zugrunde zu legen ist. Nimmt ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung das Verfahren nach Satz 1 in Anspruch, ist dies bei erstmaliger Anwendung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
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