Wehrsoldgesetz - WSG 2020 | § 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes

(1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 11, 12, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:

1.
die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,
2.
die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4.

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Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 12 Rückforderung von Bezügen


(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung


(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des uni

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 3 Anspruch auf Besoldung


(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit and

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst


Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzuste

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht


(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs-

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft


(1) Einem Beamten oder Soldaten kann für seine Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden. (2) Die Prämie beträgt 1. f

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 17a Zahlungsweise


Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Absatz 2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des

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Tatbestand 1 Die klagende Gemeinde wendet sich gegen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Gebäudes.

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Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Zulassungsbescheid des Beklagten betreffend den Hauptbetriebsplan II für den Tagebau I.    M.     , Baufeld F.         II, der Beigeladenen vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbesche

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