Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Zusammenarbeit von Finanzagentur und Kreditanstalt für Wiederaufbau

Zeitreise: 01.10.2020

(1) Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Finanzagentur regelt eine zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Finanzagentur zu schließende Verwaltungsvereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf.

(2) Verträge mit den Antragstellern zur Umsetzung bewilligter Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes werden für den Fonds durch die Finanzagentur erstellt und geschlossen. Die Fachaufsicht über die vertragliche Umsetzung bewilligter Maßnahmen wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ausgeübt.

(3) Die Finanzagentur kann das Recht, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds alle zur Umsetzung bewilligter Maßnahmen nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes erforderlichen Verträge mit den antragstellenden Unternehmen abzuschließen, teilweise auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übertragen, soweit die Entscheidung über diese Maßnahmen nach § 2 Absatz 3 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau liegt. Diese Übertragung umfasst das Recht, im Namen und für Rechnung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Maßgabe der Finanzagentur die zur Umsetzung der Entscheidungen erforderlichen 1. Selbstverpflichtungserklärungen der Antragsteller oder Dritter entgegenzunehmen sowie 2. Daten, Verträge und Unterlagen, die für die Erfüllung der begründeten Verpflichtungen erforderlich sind, der Finanzagentur, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln.

(4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ermächtigt, Verwaltungsakte über die von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen nach § 25 Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes mit Zustimmung der Finanzagentur in Vertretung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu erlassen.

Passende Werkzeuge

  • Schulden & InsolvenzBürgschaft sittenwidrig? Überforderungs-Check für Angehörige (§ 138 BGB)Ehepartner, Kind oder Eltern haben eine Bürgschaft unterschrieben und die Bank fordert jetzt? Der Check rechnet den Maßstab der Rechtsprechung nach: Hätte das pfändbare Einkommen bei Vertragsschluss überhaupt die laufenden Zinsen getragen? Orientierung, keine Nichtigkeitsfeststellung.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • VerbraucherrechtVorfälligkeitsentschädigung: die gesetzlichen Obergrenzen (§ 502 BGB)Die Bank fordert eine Vorfälligkeitsentschädigung? § 502 Abs. 3 BGB deckelt sie — aber nur bei Allgemein-Verbraucherdarlehen. Beim Immobilienkredit gilt der viel zitierte 1-Prozent-Deckel nicht. Der Check rechnet beide Grenzen und benennt die Ausschlussgründe des Abs. 2.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.