Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt, in welchen Fällen die Entscheidung über Anträge zu Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übertragen wird, und in welchen Fällen diese Entscheidung bei anderen Entscheidungsorganen verbleibt.
(2) Sie regelt ferner, wie die Entscheidung über die Anträge gefällt werden, welche Institutionen zu beteiligen sind und welche Informationspflichten bestehen. Sie regelt in diesem Zusammenhang ferner die Zusammenarbeit der Kreditanstalt für Wiederaufbau mit den Behörden, denen Aufgaben nach dem Stabilisierungsfondsgesetz übertragen sind.
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