Wertpapierprospektgesetz - WpPG | § 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt

(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.

(3) Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist; die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 gelten entsprechend.

(4) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Webseite öffentlich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend.

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Bankrecht und Kapitalmarktrecht

05.08.2021

Das Bank- und Kapitalmarktrecht ist ein Rechtsgebiet, das die rechtlichen Aspekte von Bankgeschäften und Kapitalmärkten regelt. Es umfasst die Regelungen für Finanzinstitute, Kapitalanleger und die Ausgabe von Wertpapieren. Dieses Rechtsgebiet beinhaltet unter anderem Vorschriften zur Finanzaufsicht, zur Anlageberatung, zur Emission von Wertpapieren und zur Kapitalmarkttransparenz.

Prospekthaftung

18.02.2010

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Anlegerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Wertpapierprospektgesetz - WpPG | § 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung


(1) Ein Anbieter, der die Ausnahme nach § 3 Nummer 2 in Anspruch nimmt, darf die Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt nach den Absätzen 3 bis 5 und 6 Satz 2 sowie Absatz 7 Satz 4 erstellt

Wertpapierprospektgesetz - WpPG | § 6 Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger


Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 4 und 5 ist die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach § 3 Nummer 2 auf ein Angebot von Wertpapieren nur anwendbar, wenn die angebotenen Wertpapiere ausschließlich im Wege der Anlagebera
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Wertpapierprospektgesetz - WpPG | § 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung


(1) Ein Anbieter, der die Ausnahme nach § 3 Nummer 2 in Anspruch nimmt, darf die Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt nach den Absätzen 3 bis 5 und 6 Satz 2 sowie Absatz 7 Satz 4 erstellt

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Oberlandesgericht München Musterentscheid, 15. Dez. 2014 - Kap 3/10

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor A. Auf Antrag des Musterklägers wird Folgendes festgestellt: I. Feststellungsziele zu Komplex I Ziff. 1 und 2 1. Die Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten zu 1) vom 11. Juli 2007, 11.47 Uhr, enthält eine In

Landgericht Nürnberg-Fürth Schlussurteil, 27. März 2014 - 6 O 5383/13

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerseite 20.099,80 € Zug um Zug gegen Abtretung von Rechten aus der Schuldverschreibung ISIN: DE ... im Nennwert von 20.000,00 € nebst Zinsen hieraus in H

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(1) Ein Anbieter, der die Ausnahme nach § 3 Nummer 2 in Anspruch nimmt, darf die Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt nach den Absätzen 3 bis 5 und 6 Satz 2 sowie Absatz 7 Satz 4 erstellt, bei der...