Landgericht Nürnberg-Fürth Schlussurteil, 27. März 2014 - 6 O 5383/13

bei uns veröffentlicht am27.03.2014

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerseite 20.099,80 € Zug um Zug gegen Abtretung von Rechten aus der Schuldverschreibung ISIN: DE ... im Nennwert von 20.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.08.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befinden.

3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Streithelferin selbst zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.099,80€ festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmensanleihen aufgrund von Prospektfehlern geltend.

Die Beklagten sind ehemalige Vorstandsmitglieder der S. M. AG (im Folgenden: Emittentin). Die Emittentin ist ein Unternehmen, welches im Bereich erneuerbarer Energien mit dem Schwerpunkt auf solarthermischen Kraftwerken tätig war. Am 21.12.2011 stellte sie beim Amtsgericht Fürth Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 28.02.2012 eröffnet.

Die Klagepartei zeichnete am 08.08.2010 die 7. Unternehmensanleihe (ISIN: DE000A1C94H2) der Emittentin in Höhe eines Nennbetrags von 20.000,00 € nebst sog. Stückzinsen in Höhe von 99,80 € (Anlage K1). Der Anlageentscheidung lag der Verkaufsprospekt vom 12.07.2010, veröffentlicht am 14.07.2010 (Anlage K 3). Im Prospekt sind am Ende im Abschnitt „Verantwortlichkeit“ die Faksimile-Unterschriften der 4 Beklagten abgedruckt, die auch zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung die Vorstandsmitglieder der Emittentin waren.

Die Klagepartei ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der Emissionsprospekt für die Anleihen ein unzutreffendes Gesamtbild vermittelte und eine Vielzahl von Fehlern aufwies. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Prospekt nach seiner Konzeption speziell auch Kleinanleger als Zielgruppe umfasste.

Unter anderem werde dem Anleger suggeriert, dass er das investierte Geld sicher zurückerhalten werde. Im Prospekt fehle ferner ein klarer Hinweis darauf, dass die Emittentin innerhalb der Laufzeit der Anleihe Verbindlichkeiten in Höhe von über 140.000.000 € zurückführen müsse. Es habe auf der Hand gelegen, dass diese in Bilanzen versteckten Schulden nicht durch die Geschäftstätigkeit der Emittentin erfüllt werden könnten. Das mit der vorliegenden Anleihe eingeworbene Kapital habe deshalb von Anfang an zu großen Teilen auch der Bedienung der Altverbindlichkeiten dienen und eben nicht - entgegen der ohnehin nebulösen Prospektdarstellung - gewinnbringend der Projektierung und dem Bau von solarthermischen Großkraftwerken dienen sollen.

Die Klagepartei beantragt daher:

1.

Der Beklagte zu 1, der Beklagte zu 2, der Beklagte zu 3 und der Beklagte zu 4 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 20.099,80 EURO zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung einer Inhaberschuldverschreibung an der S. M. AG mit der WKN A1C94H2 im Nennwert von 20.000,00 EURO zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befinden.

Die Beklagten verkündeten der Fa. GmbH den Streit, weil diese den nach ihrer Ansicht fehlerhaften Prospekt einer gutachterlichen Prüfung unterzogen und ein Prospektprüfungsgutachten erstellt hatten. Die Streitverkündete trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei.

Alle Beklagten und die Streithelferin beantragen jeweils:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten und ihre Streithelferin sind der Ansicht, dass der Prospekt keine Fehler aufweist. Insbesondere zeichne er ein zutreffendes Bild über die Geschäftstätigkeit der Emittentin und kläre über die mit der Unternehmensanleihe verbundenen Risiken hinreichend auf. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Die Klageschrift ging am 11.07.2013 bei Gericht ein und wurde den Beklagten am 16.08.2013 zugestellt.

Die Kammer hat keinen Beweis erhoben.

Gründe

A.

Die zulässige Klage gegen die Beklagten ist begründet. Der Klagepartei steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu (dazu I.). Die Beklagten befinden sich in Annahmeverzug (dazu II.).

I.

Der Klagepartei steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 13 Abs. 1 VerkProspGi. V. m. § 44 Abs. 1 BörsG (Prospekthaftung im engeren Sinne) gegen die Beklagten zu 1) bis 4) zu.

Der Prospekt zur 7. Anleihe ist bei Anwendung der maßgeblichen Beurteilungskriterien (dazu 1.) als fehlerhaft anzusehen, weil er das aus der konkreten Finanzlage der Emittentin resultierende tatsächliche Risiko der Anleihe unklar und damit letztlich unzutreffend darstellt (dazu 2.). Die Beklagten sind für die festgestellten Prospektmängel jeweils verantwortlich (dazu 3.). Der Ersatzanspruch ist nicht verjährt (dazu 4.) und zu verzinsen (dazu 5.).

1.

Beurteilungskriterien für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospekts; modifizierter Prüfungsmaßstab durch neue BGH-Rechtsprechung

Bei der streitgegenständlichen Anleihe handelt es sich um ein Wertpapier, nämlich eine auf den Inhaber lautende Schuldverschreibung (§ 2 Nr. 1b WpPG), welche öffentlich angeboten wurde und nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen war (§ 1 Abs. 1 WpPG). Für derartige Wertpapiere besteht nach § 3 WpPG eine Prospektpflicht. Gemäß § 13 Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) i. V. m. § 44 Abs. 1 BörsG (jeweils in der Fassung, die bei Veröffentlichung der Prospekt galt) haften für Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten diejenigen, die die Verantwortung für den Prospekt übernommen haben sowie diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne muss ein Verkaufsprospekt den potentiellen Anleger über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört auch eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, wobei sich die Aufklärungspflicht auch auf solche Umstände erstreckt, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden (vgl. jüngst BGH, Urteil vom 18.09.2012, Az. XI ZR 344/11 = BKR 2012, 515, Rz. 23 m. w. N.).

Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch bei der Auslegung von § 13 VerkProspG - damit auch für Wertpapierprospekte i. S. des § 3 WpPG - zurückgegriffen werden. Deshalb muss der Wertpapierprospekt alle für die Beurteilung des Wertpapiers wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen und durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum ein zutreffendes Gesamtbild vermitteln (vgl. BGH, a. a. O., Rz. 24). Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG anzusehen, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (vgl. BGH a. a. O.)

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei war bis vor kurzem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines typisierten durchschnittlichen Anlegers abzustellen, wobei bei einem Börsenzulassungsprospekt davon auszugehen ist, dass ein solcher Anleger es zwar versteht, eine Bilanz zu lesen, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache vertraut zu sein braucht (vgl. BGH, a. a. O., Rz. 25 m. w. N.).Diese Rechtsprechung erfuhr jüngst eine bedeutsame Modifizierung: Bei einem Wertpapierprospekt für ein Wertpapier, welches - wie im vorliegenden Fall - nicht an der Börse gehandelt werden soll (reiner Verkaufsprospekt), kommt es nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf das Verständnis der mit dem Prospekt angesprochenen Interessenten an. Wendet sich der Emittent ausdrücklich an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so kann von dem angesprochenen, durchschnittlichen (Klein-)Anleger nicht erwartet werden, dass er eine Bilanz lesen kann. Der Empfängerhorizont bestimmt sich daher in diesen Fällen nach den Fähigkeiten und den Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt (vgl. BGH a. a. O.).

Von der Beantwortung der Frage, welche Vorkenntnisse beim Anleger vorausgesetzt werden können, hängt maßgeblich ab, ob ein Prospekt unter diesem Blickwinkel unrichtig oder unvollständig ist.

Der Prospekt richtet sich als Verkaufs- und Informationsmaterial an den interessierten Anleger, so dass die Auslegung einer Prospektaussage nach allgemeinen Grundsätzen erfolgt, nämlich wie der Prospektleser - mit dem bei ihm vorausgesetzten Vorkenntnissen - die Angaben des Prospektverfassers unter Berücksichtigung der Umstände nach Treu und Glauben auffassen durfte (vgl. Zech/Hanowski, NJW 2013, 510 ff.).

Die vom Bundesgerichtshof für einen Prospekt der streitgegenständlichen Art modifizierten Anforderungen hinsichtlich der zu erwartenden Vorkenntnisse des Prospektlesers - insbesondere die Relevanz der eingeschränkten Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines Kleinanlegers - gilt es bei der Beurteilung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Prospekts zu beachten. Gleichwohl kann und muss auch beim börsenunerfahrenen Publikum entsprechend der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzt werden, dass der Anleger den Prospekt aufmerksam und nicht lediglich flüchtig zur Kenntnis nimmt (BGH NJW-RR 2005, 772, 773; III ZR 149/07, zitiert nach BeckRS 2008, 04773). Weiter dürfen die Prospektverantwortlichen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Anleger den kompletten Prospekt und nicht etwa nur die Zusammenfassung eingehend liest.

Beurteilungszeitpunkt für einen Prospektfehler ist der Zeitpunkt der Prospekterstellung bzw. Veröffentlichung, so dass später gewonnene Erkenntnisse nicht zu einer Fehlerhaftigkeit des Prospekts führen, sondern im Rahmen der Beurteilung etwaiger Prospektmängel einzig eine ex ante Betrachtung maßgeblich ist.

Unrichtig sind danach Angaben, die nicht der Wahrheit entsprechen. Tatsachenangaben als dem Beweis zugängliche Angaben sind unrichtig, wenn sie nachweislich unwahr sind. Prognosen, Meinungen oder Werturteile sind dann als unrichtig zu betrachten, wenn sie nicht ausreichend durch Tatsachen gestützt und kaufmännisch nicht vertretbar sind. Unvollständig ist ein Prospekt, wenn Angaben fehlen, die für eine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können.

Ferner sind für die Beurteilung, ob ein Prospekt i. S. der Vorschrift des § 13 VerkProspG fehlerhaft ist, europarechtliche Vorgaben zu beachten. Die Regelungen der insoweit einschlägigen Richtlinie 2003/71/EG vom 4. November 2003 wurden in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 22. Juni 2005 (Bundesgesetzblatt I S. 1698; dort Art. 10 Satz 2) in die Regelungen des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) transferiert, welches für den streitgegenständlichen Wertpapierprospekt auch zur Anwendung kommt. § 5 Abs. 1 Satz 1 WpPG verlangt, dass der Prospekt, unbeschadet von den Bestimmungen in § 8 Abs. 2 WpPG, „in leicht analysierbarer und verständlicher Form“ sämtliche Angaben enthalten muss, die im Hinblick auf den Emittenten und die öffentlich angebotenen Wertpapiere notwendig sind, „um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten […] zu ermöglichen“. Weiter setzt die Bestimmung fest, dass der Prospekt in einer Form abgefasst sein muss, die sein Verständnis und seine Auswertung erleichtern (§ 5 Abs. 1 Satz 3 WpPG) und eine Zusammenfassung enthalten muss, in der kurz und allgemein verständlich die wesentlichen Risiken zu nennen sind, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und die Wertpapiere zutreffen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 WpPG).

Grundsätzlich ist eine fehlende Erläuterung eines Umstandes dann wesentlich und begründet die Prospekthaftung, wenn dieser Umstand nicht zum Allgemeinwissen gehört, juristisches oder wirtschaftswissenschaftliches Fachwissen zur Bewertung erfordert und dazu geeignet ist, einen Rückschluss auf die Sicherheit oder Unsicherheit der Anlage zuzulassen und damit letztlich auch für ihren Wert bestimmend ist.

Im Hinblick auf die bei (Klein-)Anlegern zu erwartenden geringeren Vorkenntnisse ist Prospekthaftung auch dann zu bejahen, wenn Umstände, die für eine zutreffende Beurteilung der Emittentin maßgeblich sind, im Prospekt so dargestellt sind, dass sie für den Prospektleser nicht oder nur sehr schwer erkennbar sind. Dies setzt keine ausufernden Erläuterungen voraus. Vielmehr geht es um die Frage der Klarheit, Verständlichkeit und Vollständigkeit des Prospekts aus der Sicht der von ihm angesprochenen Adressaten.

Diese Haftungsverschärfung ist aus Sicht der Kammer auch nicht unbillig, da der Emittent auf den anzuwendenden Haftungsmaßstab mühelos Einfluss nehmen kann, indem er den Prospekt entweder an Adressaten mit geringen oder an solche mit weitreichenderen Kenntnissen und Fähigkeiten richtet.

2.

Der Fehler des streitgegenständlichen Prospekts

Der Prospekt zur 7. Anleihe der Emittentin ist fehlerhaft, weil er nicht in leicht analysierbarer und verständlicher Form ein zutreffendes Urteil über die Emittentin und die Anleihe vermittelt. Namentlich enthält der Prospekt im maßgeblichen Textteil erforderliche Informationen nicht bzw. nur ansatzweise. Dies ermöglicht speziell dem - auch - angesprochenen Kleinanleger - angesichts der von ihm zu erwartenden Kenntnisse und Fähigkeiten - selbst bei sorgfältiger und eingehender Lektüre der Emissionsprospekte keine zutreffende Beurteilung der angebotenen Unternehmensanleihe. Die aktuelle wirtschaftliche Situation und die Zukunftsaussichten der Emittentin werden im Textteil des Prospekts zumindest für den Kleinanleger nicht in der erforderlichen Klarheit und Vollständigkeit dargestellt, so dass zumindest dem Kleinanleger keine zutreffende Einschätzung vom tatsächlichen Risikocharakter der Unternehmensbeteiligung ermöglicht ist (hierzu insbesondere 2.4).

2.1

Das Finanzierungsmodell der Emittentin

Basierend auf den Unternehmenszahlen der Emittentin bis zur Veröffentlichung der Prospekte und ihrer Ausrichtung für die Zukunft, insbesondere der Fokussierung auf die im Wettstreit mit der Photovoltaik stehende Parabolrinnentechnik und der Projektierung sowie des Baus von Großkraftwerken, war aus Sicht der Kammer eine Situation gegeben, die der Notwendigkeit der Bereitstellung von Risiko- bzw. Wagniskapital bei sog. „Start-up-Unternehmen“ durchaus ähnelte. Es gab deshalb kurz- und mittelfristig erheblichen Finanzierungsbedarf, der nach Auffassung der Kammer durch Gewinne aus der unternehmerischen Tätigkeit der Emittentin in der Vergangenheit nur zum Teil abgesichert war.

Neben dem Weg einer Kapitalerhöhung wählten die Verantwortlichen der Emittentin in dieser Situation die Variante der Finanzierung der Gesellschaft über Inhaber-Teilschuldverschreibungen (Unternehmensanleihen). Nach den Angaben im Prospekt im Abschnitt „Angaben zur S. M. AG - 3. Informationen über die Emittentin - g) Investitionen - Finanzierungsmittel“ (S. 24) wurde dabei ein „angemessener Mix aus Eigen- und Fremdkapital“ angestrebt.

Eine Schuldverschreibung auf den Inhaber ist eine Urkunde, vom Anleihegeber ausgestellt, in der dieser dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (§ 793 Abs. 1 BGB). Die geschuldete Leistung stellt dabei im Wesentlichen die Rückzahlung und Verzinsung des zur Verfügung gestellten Kapitals dar. Die Anleihe ist die Aufnahme von Kapital gegen Ausgabe einer solchen Schuldverschreibung (vgl. nur Tetzlaff in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band I, 2011, § 88 Rn. 47). Zwischen der klassischen Finanzierung eines Unternehmens durch Banken sowie der Finanzierung in Form von Schuldverschreibungen an Privatpersonen bestehen wichtige qualitative Unterschiede: Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unterliegt praktisch keinen Regelungen. Die Vorschriften des SchVG dienen hauptsächlich dazu, Emittenten von Anleihen die Möglichkeit von Anpassungsregelungen zu eröffnen, wie sie auf internationalen Finanzmärkten üblich sind (Horn, BKR 2009, 446). Banken verfügen hingegen über know-how im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit ihrer Kunden und deren Sicherheiten. Ebenso sind sie in der Regel in der Lage, Investitionsvorhaben der Kunden realistisch einzuschätzen. Vor diesem Hintergrund kann erwartet werden, dass Bankkredite nur nach einer akkuraten Prüfung gewährt wurden. Die Umstände, aufgrund derer Privatpersonen Schuldverschreibungen erworben haben, können dagegen vielfältiger Natur sein. Eine intensive vorherige Prüfung durch die Anleger ist zwar nicht ausgeschlossen, kann jedoch in aller Regel nicht vorausgesetzt werden. Auch bei der Refinanzierung gibt es einen beträchtlichen Unterschied: Eine Schuldverschreibung läuft aus und wird damit zur Rückzahlung (ggf. samt Zinsen) fällig. Der ausbezahlte Anleger hat im Falle der Unternehmenskrise keinen Anreiz, dem Unternehmen nochmals Geld zur Verfügung zu stellen. Eine Bank hingegen hat zu befürchten, dass durch eine verweigerte Refinanzierung das Unternehmen im Falle der Krise insolvent wird und muss damit rechnen - abhängig von der Sicherung der Forderung - einen Teil der Rückzahlungsforderung zu verlieren. Mit anderen Worten dürfte es im Krisenfall in der Praxis einfacher sein, sich über eine Bank zu refinanzieren als über eine neue Anleihe.

Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn eine (fortlaufende) Refinanzierung dadurch bewerkstelligt wird, dass in rascher Folge den Anlegern Schuldverschreibungen angeboten werden. Eine finanzierende Bank wird mit kritischem Sachverstand den gesamten Umfang der Verbindlichkeiten in Relation zur Kreditwürdigkeit des Kunden, basierend auf dessen wirtschaftlichen Erfolg und den zur Verfügung stehenden Sicherheiten, betrachten. Von Privatpersonen, die Schuldverschreibungen erwerben, kann dies nicht erwartet werden. Hier wäre Voraussetzung für den oben erwähnten fehlenden Anreiz des Anlegers, dem Unternehmen (nochmals) Geld zur Verfügung zu stellen, dass ihm bekannt ist, wie die finanzielle Situation des Anleihegebers sich aktuell darstellt. Bleiben dem Anleger wichtige Aspekte verborgen, die er im Fall einer sorgfältigen Prüfung berücksichtigen würde, lässt sich nach Auffassung der Kammer auch im Krisenfall eine Refinanzierung über die Ausgabe neuer Anleihen leichter bewerkstelligen als im Fall einer Banken(re)finanzierung (vgl. hierzu auch Der Spiegel, 33/2013, S. 76 f.). Auch wenn eine Prüfung der (weiteren) Kreditwürdigkeit des Anleihegebers durch den Anleger - anders als bei Banken - nicht vorausgesetzt werden kann, stellt es eine Mindestvoraussetzung dar, dass eine zutreffende Einschätzung der finanziellen Lage des Anleihegebers durch einen Emissionsprospekt generell ermöglicht wird, indem dieser alle wichtigen Informationen dafür komprimiert, verständlich und an prominenter Stelle darlegt und enthält.

Zum Zeitpunkt der Emission der Anleihe hatte die Emittentin umfangreiche kurz- und mittelfristige Rückzahlungsverpflichtungen aus zuvor platzierten sechs Inhaber-Teilschuldverschreibungen, von denen fünf noch nicht zurückgezahlt waren. Unter Berücksichtigung der bisherigen Umsatzerlöse und Gewinne, sowie der - aus verschiedenen Gründen - risikobehafteten und damit ungewissen wirtschaftlichen Zukunft des Unternehmens stellte sich für die Verantwortlichen grundsätzlich auch die Frage des Umfangs und der Dauer einer notwendigen Finanzierung, sowie gegebenenfalls auch der Notwendigkeit der Refinanzierung. Letzteres betrifft die Frage, ob die für die Rückzahlung notwendigen Erlöse aus laufender Geschäftstätigkeit und aus Investitionstätigkeit in der jeweils zur Verfügung stehenden Zeit erzielt werden können oder ob nicht ein Teilbetrag aus dem Erlös neu zu emittierender Anleihen für die Rückzahlung der Verpflichtungen aus bereits platzierten Anleihen verwendet werden müsste. Insbesondere die schwerpunktmäßige Ausrichtung auf den Bau von Großkraftwerken in den USA barg aus Sicht der Kammer das Risiko, aufgrund der Dauer bis zu deren Realisierung und der Gefahr von Verzögerungen Umsätze überbrücken zu müssen.

Die Klagepartei trägt vor, dass die Rückzahlung von ausgegebenen Anleihen über neu begebene Anleihen erfolgt ist.

Wenn eine Refinanzierung von Anleihegeldern (ganz oder zum Teil) nur durch die Ausgabe neuer Anleihegelder bewerkstelligt werden kann, bedarf es dazu eines deutlichen Hinweises im Prospekt. Dies muss auch beim Verwendungszweck der Mittel aus der Platzierung der Anleihe angegeben werden. Zwar trifft die Äußerung der Beklagten zu, dass eine solche „Folgefinanzierung“ bzw. Verlängerung der Finanzierung in vielen Lebensbereichen erforderlich und üblich und insbesondere dann nicht zu beanstanden ist, wenn die Bedienung der Zinsen aus dem operativen Geschäft möglich wäre. In einer solchen Situation stellt die Herausgabe von Inhaberschuldverschreibungen eine gängige, vielfach praktizierte unternehmerische Handlungsweise zur Kapitalbeschaffung dar. Allerdings ist der Anleger nach Auffassung der Kammer über die Refinanzierungsmaßnahme durch die neu begebene Anleihe zu informieren, damit ihm in dieser Situation bewusst wird, dass die Rückzahlung der früheren Anleihe nicht oder nicht vollständig aus den operativen Umsätzen möglich ist und er überprüfen kann, ob sich die Geschäfte des Unternehmens wie geplant und prognostiziert entwickelt haben oder die erhöhte Gefahr besteht, dass die Inhaberschuldverschreibungen wegen Vermögensverfalls des Unternehmens wertlos werden. Auch wäre in solchen Fällen eine Art „Schneeballsystem“ der Unternehmensfinanzierung denkbar, nämlich wenn tatsächlich der Fall vorliegen sollte, dass absehbar und auf Dauer die vertragsgemäße Bedienung nicht durch die Ertragskraft des Unternehmens gewährleistet ist, sondern nur durch die Ausgabe neuer Schuldverschreibungen erfolgen kann (OLG Düsseldorf, Az.: I-6 U 73/11, zitiert nach BeckRS 2012, 11653).

2.2

Keine Fehlerhaftigkeit der Prospekte wegen des Vorliegens eines „Schneeballsystems“ oder der Angabe eines falschen Verwendungszwecks der Anleihen

Dass die Fehlerhaftigkeit des Prospekts auf dem Unterlassen eines solchen Hinweises beruht, hat die Klagepartei allerdings nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt.

Die Kammer teilt nicht deren Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts die wirtschaftliche Situation der S. M. AG bereits so desolat war, dass die Rückzahlung alter Anleihen mit neuen bewerkstelligt worden und damit die präsentierte 7. Anleihe Teil eines „Schneeballsystems“ gewesen sei.

Ein derartiges System würde u. U. eine Haftung nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen.

Sittenwidrigkeit ist bei der Herausgabe von Inhaberschuldverschreibungen dann zu bejahen, wenn der Emittent von vorneherein nicht beabsichtigt, die Schuldverschreibungen einzulösen, oder es sich aufgedrängt hat oder sich hätte aufdrängen müssen, dass das Geschäftskonzept von vorneherein ungeeignet war, die eingeworbenen Gelder nebst den versprochenen Zinsen zurückzuzahlen (so auch OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2012 - 8 U 1546/11, zitiert nach BeckRS 2012, 19970).

Dass sich aufgedrängt hätte, dass das Geschäftskonzept von vorneherein nicht geeignet war, die eingeworbenen Gelder nebst Zinsen zurückzuzahlen, und dass die vertragsgemäße Bedienung nicht durch die Ertragskraft des Unternehmens gewährleistet war, es sich mithin bei der Emittentin um ein „Pleiteunternehmen“ handelte, wird von Seiten der Klagepartei nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Der Hinweis auf eine angeblich negative Geschäftstätigkeit - als Indiz dafür werden Finanzierungsprobleme beim operativen Geschäft (nach einen Bericht des Magazins „Wirtschaftswoche“ vom 19.01.2010), die ständig steigende Höhe der neu zu emittierenden Anleihen und Äußerungen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. Utz Claasen nach seinem spektakuläre Ausscheiden nach nur 74 Tagen im Amt zu Beginn 2010 ins Feld geführt - genügen nicht den Anforderungen an einen konkreten, nachvollziehbaren Sachvortrag.

2.3

Die grundsätzliche Verpflichtung der Emittentin zur Offenbarung eines sich aus dem Finanzierungsmodell und der Geschäftstätigkeit ergebenden Risikos

Dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nach der von der Klagepartei nicht substantiiert bestrittenen Darstellung der Beklagten ausreichend finanzielle Mittel zur Erfüllung anstehender vertraglicher Rückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen zur Verfügung standen, entbindet die Verantwortlichen der Emittentin jedoch nicht von der Verpflichtung - um die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospekts zu gewährleisten - ein sich aus der Zusammenschau des aktuellen Geschäftsmodells und der gewählten Finanzierung ergebendes Risiko umfassend und für den (auch) angesprochenen Kleinanleger leicht verständlich darzustellen und Faktoren zu benennen, die dessen Eintrittswahrscheinlichkeit sowohl positiv als auch negativ beeinflussen können.

Aus Sicht der Kammer darf deshalb bei einem Wertpapierangebot, das sich an den durchschnittlichen (Klein-)Anleger richtet, der Prospekt nicht so aufgebaut sein, dass der als Vertragspartner geworbene (Klein-)Anleger den Umfang und die volle Tragweite eines Risikos erst aus einem dem Textteil des Prospekts angehängten Bilanzteil entnehmen kann, sofern er - was nicht vorausgesetzt werden darf - überhaupt dazu in der Lage ist.

Die Kammer bleibt bei ihrer schon in früheren Entscheidungen (vgl. nur Urteil vom 25.07.2013, Az.: 6 O 6321/12, veröffentlicht unter BeckRS 2013, 12951 sowie Urteil vom 19.12.2013, Az.: 6 O 4055/13, veröffentlicht unter BeckRS 2014, 01145) vertretenen Auffassung, dass das Risiko, welches sich aus einer Zusammenschau der bisherigen Geschäftstätigkeit der S. M. AG, ihres damaligen Geschäftsschwerpunkts, der Struktur der Verbindlichkeiten und der ungewissen Zukunftsperspektiven ergab, im Textteil des jeweiligen Prospekts nicht mit der gebotenen Klarheit und Vollständigkeit zum Ausdruck kam. Erforderlich wäre gewesen, dieses Risiko an prominenter Stelle, u. a. durch die Darstellung der Struktur der Verbindlichkeiten, erkennbar zu machen. Angesichts der Größenordnung der Verbindlichkeiten aus den bereits platzierten Anleihen und der noch zu platzierenden Anleihe in Relation zu den Umsätzen und Gewinnen der vergangenen Geschäftsjahre erscheint dies im Hinblick auf das Informationsbedürfnis der adressierten börsenunerfahrenen Kleinanleger zwingend notwendig. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass konkrete Hinweise und Darlegungen im jeweiligen Prospekt, welche weiteren Gewinnerlöse zu erwarten sind, die die kurz- und mittelfristigen Rückzahlungsverpflichtungen absichern, fehlen bzw. nicht gemacht werden konnten, da eine gewinnträchtige Verwirklichung der Großprojekte in den USA noch nicht absehbar war und die Erträge aus den in Europa bis dato verwirklichten Projekten nach den Angaben der Emittentin in den Prospekten weitgehend realisiert waren oder, wie im Fall des Kraftwerks „An. 3“, in den An.-Fonds fließen und den Zeichnern dieser Anlage zugute kommen sollten. Die Feststellung im Artikel der Wirtschaftswoche vom 19.01.2010, dass das Geld der Anleihezeichner in der Projektentwicklung steckte und fast nichts mehr in den Kraftwerken, widersprachen die Beklagten letztlich nicht. Die Beklagten beschränkten sich demzufolge in der Klageerwiderung darauf, die Fortschritte bei der Entwicklung und Realisierung des Großprojektes „Bl.“, insbesondere die bedingte Zusage für Kreditgarantien in Höhe von 2,1 Mrd. US-Dollar durch das amerikanische Energieministerium, darzustellen.

Zu dem Ergebnis, dass mit der Forderung, auch dieses Risiko aufgrund der Größenordnung und der Struktur der Verbindlichkeiten erkennbar zu machen, Anforderungen „im Interesse eines möglichst weitgehenden Anlegerschutzes gestellt werden, die über das gesetzlich Erforderliche hinausgehen“ - so die 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth in von der Auffassung der Kammer abweichenden Entscheidungen - kommt man nur, wenn man auf den typisierten, durchschnittlichen Anleger abstellt. Die hier postulierten, weiterreichenden Anforderungen zum Schutz von Kleinanlegern gibt nicht die Kammer vor, sondern der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.09.2012, der die Kammer folgt. Im Übrigen hat auch die Emittentin die Schutzbedürftigkeit der (Klein-)Anleger gesehen und auch thematisiert. In einer von ihr vertriebenen Werbebroschüre befand sich ein Interview des zeitweise für ihre Vertriebsgesellschaft tätigen Prof. Gehrke, der darin betonte, dass (Klein-)Anleger aufgrund von umfassenden Geldverlusten in der Vergangenheit ihre Vermögensanlage mit mehr Bedacht planen und insbesondere wesentlich stärker hinterfragen sollten, mit welchem Risiko einzelne Anlageformen verbunden sind. Nach Auffassung der Kammer setzt dies aber voraus, dass eine Gesellschaft, die sich wie die Emittentin (auch) gezielt an Kleinanleger wendet, diesen die entscheidenden Informationen durch den Prospekt an die Hand gibt, um nicht nur das Risiko der verschiedenen Anlageformen und -möglichkeiten, sondern auch die Risiken hinsichtlich der konkreten Anleihe stärker hinterfragen zu können.

Dem wird der streitgegenständliche Prospekt nicht gerecht. Vielmehr vermitteln Aufbau und Inhalt den Gesamteindruck einer - auch für Kleinanleger geeigneten - rentierlichen, Umweltgesichtspunkte berücksichtigenden Kapitalanlage bei einem bereits etablierten, gut aufgestellten und zukunftsfähigen Unternehmen. Die Risikohinweise bleiben abstrakt. Es fehlt im maßgeblichen Textteil insbesondere eine Darstellung der Struktur der Verbindlichkeiten der Gesellschaft, so dass allein aus dem Textteil das dadurch bedingte, das Geschäftsmodell durchaus in Frage stellende und die Rückzahlung der Anleihe möglicherweise gefährdende Risiko nicht erkennbar wird.

Dies führt nach Auffassung der Kammer zur Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Prospekts.

2.4

Der Prospektfehler im Detail

Diese erhöhten Anforderungen bei der Darstellung des Anleiherisikos beruhen - entsprechend den Anforderungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.09.2012, Az. XI ZR 344/11 - auf dem konkreten Adressatenkreis des Wertpapiers (dazu 2.4.1).

Es bestand - bei einer Gesamtschau der bisherigen und der zukünftigen Geschäftstätigkeit sowie der bereits beträchtlichen Finanzierung über Unternehmensanleihen - ein erhebliches Risiko für den Zeichner der Anleihen, das man im Textteil des Prospekts darstellen bzw. erkenntlich machen hätte müssen (dazu 2.4.2). Die Informationen in dem streitgegenständlichen Prospekt hierzu genügen nicht (dazu 2.4.3).

2.4.1

Der Adressatenkreis des Wertpapiers

Das den Kapitalgebern mit dem Prospekt angebotene Wertpapier war schon nach seiner Konzeption auch für Kleinanleger gedacht. Dafür spricht schon die (relativ geringe) Mindestzeichnungssumme von 1.000,00 €(S. 4 des Emissionsprospekts). Des Weiteren findet sich im Kapitel „Die Anleihe“ auf S. 46 des Emissionsprospekts unter dem Punkt „5. Emissionsabwicklung - a) Investoren“ der explizite Hinweis, dass sich dieses Angebot an jedermann zum Erwerb richtet und die Teilschuldverschreibungen sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen und sonstigen Personenvereinigungen erworben werden können. Auch die weiteren Modalitäten des Wertpapiers (fester Zinssatz, begrenzte Laufzeit, vollständige Rückzahlung nach deren Ablauf, weder Ausgabeaufschlag noch Bearbeitungsgebühren) machten es aufgrund seiner scheinbaren Klarheit und Verständlichkeit auch für Kleinanleger mit keiner oder nur wenig Börsenerfahrung interessant.

2.4.2

Das bestehende erhebliche Risiko

In der ausführlichen Darstellung der einzelnen Risiken im Kapitel „Risikofaktoren“ (ab S. 8 ff. des Emissionsprospekts) erfolgt durch die Verantwortlichen unter Punkt „3. Unternehmensbezogene Risiken - b) Risiken aus der Geschäftstätigkeit - tt) Risiken aus der Vergrößerung der Kraftwerksprojekte“ ein Hinweis darauf, dass sich die Unternehmensziele der Emittentin auf den für sie sehr wichtigen US-Markt verlagert hätten und dass sich durch die Vergrößerung der Kraftwerksprojekte um den bis zu fünffachen Umfang die technischen und tatsächlichen, dem Kraftwerksprojekt immanenten Risiken erheblich erweitern würden. Dies betreffe insbesondere den Zeitraum ab der Projektierung bis zur tatsächlichen Einspeisung von Strom in das Stromnetz betreffen, was „nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des S. M.s Konzerns haben“ könne. Deutlich gemacht wird auch in weiteren Passagen im Prospekt, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Emittentin in Zukunft auf der Projektierung, Entwicklung und Realisierung von Parabolrinnenkraftwerken großer Kapazität in den USA liegen solle. Der „bislang wichtigste Markt Spanien“ solle durch den „sehr wichtigen Markt USA“ ergänzt oder ersetzt werden, Kraftwerken mit einer Leistung von 50 Megawatt sollten Kraftwerke mit einer Leistung bis zu 250 Megawatt folgen (S. 15).

Aus dem Kapitel „2. Ausgewählte Finanzinformationen“ im Abschnitt „Angaben zur S. M. AG“ (S. 18 f. des Emissionsprospekts)wird deutlich, dass sich die Umsatzsteigerung im Geschäftsjahr 2008/2009 im Wesentlichen aus den Anteilsverkäufen im Zusammenhang mit spanischen Solarkraftwerksprojekten sowie dem Bau des Kraftwerks An. 3 ergaben.

Aus der Darstellung über die wesentlichen Geschäftsvorfälle in dem Prospekt für die Geschäftsjahre 2008/2009, 2009/2010 (S. 20 ff. des Prospekts der 7. Anleihe) wird auch deutlich, dass sich außer den Kraftwerksprojekten in Spanien und Ägypten die meisten Projekte der Emittentin noch im Anfangs-, Genehmigungs- oder Finanzierungsstadium befanden. Auch dies offenbart die Abhängigkeit der Emittentin vom Geschäftserfolg in den USA.

Wie sich aus dem Punkt „29. Langfristig finanzielle Schulden“ auf Seite 83 des Emissionsprospekts der 7. Anleihe ergibt, hatte die Emittentin zum damaligen Zeitpunkt bereits sechs Inhaber-Teilschuldverschreibungen platziert, von denen die erste zurückgezahlt war, die zweite in Höhe von 30 Mio. € im April 2010 zur Rückzahlung fällig war und weitere vier über insgesamt 140 Mio. € bei Fälligkeit von August 2011 bis Mai 2014 nebst jeweiligen Zinsen zurückzuzahlen waren.

Erkennbar wird daraus, dass aus dieser Finanzierung über Unternehmensanleihen, die in den nächsten fünf Jahren einschließlich der Zinsen zurückzuzahlen waren, also durchaus keine lang-, sondern kurz- und mittelfristige Verbindlichkeiten darstellten, ein erheblicher finanzieller Druck auf der Emittentin lastete, der sich durch die neu zu platzierende Anleihe über 100 Mio. € noch verstärken würde. Dies angesichts des Umstandes, dass mit Ausnahme des Geschäftsjahres 2008/2009 die Umsatzerlöse der Emittentin sich nicht in entsprechender Höhe bewegten und dem Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2008/2009 ein Minus im Geschäftsjahr 2009/2010 gefolgt war.

Damit resultierte für die Anleger der streitgegenständlichen Anleihen aus der kombinierten Betrachtung der bisherigen und zukünftigen Geschäftstätigkeit der Emittentin und ihrer bisherigen und zukünftigen Finanzierung ein erhebliches Risiko, welches im Textteil des Prospektes jeweils auch hätte erkennbar werden müssen.

2.4.3

Die Darstellung im streitgegenständlichen Prospekt

Dieses Risiko kommt im Prospekt weder in der Zusammenfassung noch im Kapitel „Risikofaktoren“ noch im Abschnitt „Angaben zur S. M. AG“ hinreichend erkennbar zum Ausdruck.

2.4.3.1

In der Zusammenfassung im Unterabschnitt „2. Die S. M. AG im Überblick“ (S. 4 ff.) werden die Geschäftstätigkeit der Emittentin, ihre Historie, die von ihr favorisierte Technologie sowie ihre Marktposition und der Markt der solarthermischen Stromerzeugung positiv dargestellt. Dabei wird betont und besonders herausgestellt, dass es sich bei der Emittentin um ein global tätiges Unternehmen handelt, welches ein breites Leistungsspektrum zum Bau und Betrieb solarthermischer Großkraftwerke anbietet, sich auf die Parabolrinnen-Technologie spezialisiert und hier eine weltweit führende Position erreicht hat. Zudem werden die politischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung solarthermischer Kraftwerksprojekte als sehr günstig bewertet.

Unter Ziffer „3. Die Risiken im Überblick“ (S. 6 ff.) erfolgt danach eine Zusammenfassung der - aus Sicht der Prospektverantwortlichen - mit der Anleihe verbundenen Risiken, unterteilt nach wertpapierbezogenen und unternehmensbezogenen Risiken. Dabei wird unter den wertpapierbezogenen Risiken das Bonitätsrisiko, d. h. dass die Rückzahlung der angebotenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen aufgrund fehlender Solvenz der Anleiheschuldnerin nicht erfolgen könnte, benannt. Als wesentliche, die Emittentin kennzeichnende unternehmensbezogene Risiken werden neben dem allgemeinen Wettbewerbsrisiko und dem Risiko aus technologischem Wandel noch die Risiken aus der Geschäftstätigkeit aufgezählt. Benannt werden als für die Gesellschaft wesentliche, unternehmensbezogene Risiken insbesondere, dass aufgrund nicht vorhersehbarer Entwicklungen Akquisitionen, Beteiligungen etc. zu Verlusten führen könnten, dass das für Projektfinanzierungen notwendige Kapital nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zur Verfügung gestellt werden und die Realisierbarkeit eines Projekts falsch eingeschätzt werden könnte.

2.4.3.2

Konnte man eine entsprechende Darstellung des Risikos, welches sich aus der Finanzierung der Emittentin durch bereits platzierte Anleihen ergibt, in der kurzen, dem Prospekt vorangestellten Zusammenfassung nicht unbedingt erwarten, mussten die Darlegungen und Hinweise zu dem (kombinierten) Risiko aus den Unternehmensanleihen und der Geschäftstätigkeit der Emittentin nach Auffassung der Kammer allerdings spätestens in den nachfolgenden Kapiteln erfolgen.

Im Kapitel „Risikofaktoren“ (S. 8 ff.) gab es dazu an mehreren Stellen Gelegenheit, ohne dass hier ein entsprechender Hinweis erfolgte bzw. das Risiko erkennbar gemacht wurde.

Unter „2. Wertpapierbezogene Risiken - b) Bonitätsrisiko“ (S. 8) findet sich neben dem gestalterisch nicht hervorgehobenen Hinweis auf ein Totalverlustrisiko jedoch nur eine sehr pauschal gehaltene Formulierung:

„Die Rückzahlung ist insbesondere davon abhängig, dass die Anleiheschuldnerin im Rahmen ihres Geschäftszwecks den Anleiheerlös so verwendet, dass sie ihren laufenden Zinsverpflichtungen nachkommen und am Ende der Laufzeit die mit dieser Anleihe eingegangenen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Anleihezeichnern erfüllen kann.“

Auch unter „3. Unternehmensbezogene Risiken - b) Risiken aus Geschäftstätigkeit - tt) Risiken aus der Vergrößerung der Kraftwerksprojekte“ (S. 15) erfolgt kein Hinweis auf die bisherige Finanzierung und das daraus resultierende kombinierte Risiko. Auch hier bleibt die Formulierung sehr abstrakt und pauschal, ohne Bezug auf die konkrete Situation der Emittentin zu nehmen.

So heißt es hier:

„Durch diese erhebliche Vergrößerung der Kraftwerksprojekte erweitern sich finanzielle, technische sowie tatsächliche dem Kraftwerksprojekt immanente Risiken und deren Folgen erheblich. Dies betrifft insbesondere den Zeitraum ab der Projektierung bis zur tatsächlichen Einspeisung von Strom in das Stromnetz.

Dies könnte nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des S. M. Konzerns haben und bei Liquiditätsschwierigkeiten die Insolvenz der S. M. AG bzw. ihrer Konzerngesellschaften nach sich ziehen.“

Unter „ss) Finanzierungsrisiko im Zusammenhang mit der Anleihe“ wird noch in demselben Unterabschnitt das Risiko dargestellt, welches sich aus einer nicht vollständigen oder später als geplant platzierten Anleihe ergeben könnte, ohne dass die bisherigen platzierten Anleihen auch nur mit einem Wort thematisiert werden:

„Für den Fall, dass diese Anleihe nicht vollständig oder erst verspätet platziert wird, besteht das Risiko, dass Umsätze aus der Projektentwicklungstätigkeit und/oder der Realisierung dieser Projekte erst zu einem späteren als dem geplanten Zeitpunkt generiert werden oder gar nicht erreicht werden können. In diesem Fall erhöht sich das Risiko, dass insbesondere Projekte in den USA wegen mangelnder finanzieller Ressourcen nicht oder nicht rechtzeitig entwickelt und realisiert werden können.

[...]

Daneben besteht das Risiko, dass Anteile an den Projektgesellschaften zu einem früheren Zeitpunkt und/oder niedrigeren Kaufpreis als dem geplanten veräußert werden müssen, mit negativen Auswirkungen auf die Umsatzerlöse der Emittentin.

[...]

Dies könnte jeweils nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des S. M. Konzerns haben.“

Dabei wäre auch hier durchaus die Gelegenheit gewesen, neben dem Finanzierungsrisiko im Zusammenhang mit der neu zu platzierenden Anleihe auf das Finanzierungsrisiko im Zusammenhang mit den bislang platzierten Anleihen einzugehen.

Besonders auffällig ist schließlich, dass die Prospektverantwortlichen unter dem Punkt „ff) Prospekthaftung“ (S. 17) sich nunmehr auf folgende Aussage beschränken:

„Die S. M. AG hat in den letzten Geschäftsjahren bis zum Datum des Prospekts mehrere Anleihen begeben, für die Emissionsprospekte veröffentlicht wurden.“

Noch im Prospekt zur 6. Anleihe hatten sie hingegen an der entsprechenden Stelle (dort S. 17) angegeben:

„Die S. M. AG hat in den letzten Geschäftsjahren bis zum Datum des Prospekts Anleihenim Gesamtwert von € 150 Mio. begeben, für die Emissionsprospekte veröffentlicht wurden.“(hervorgehoben durch die Unterzeichner)

2.4.3.3

Das Schweigen setzt sich in dem nachfolgenden Kapitel „Angaben zur S. M. AG“ (S. 20 ff.)fort.

Unter dem Punkt“2. Ausgewählte Finanzinformationen“ wird im Emissionsprospekt zur 7. Anleihe auf den S. 18 f. noch betont, dass die S. M. AG im Geschäftsjahr 2008/09 den Umsatz im Vergleich zu vorangegangenen Jahren deutlich habe steigern können. Die Umsatzzahlen der Emittentin nach HGB blieben zwar deutlich hinter den Zahlen aus der Konzernbilanz nach IFRS zurück, allerdings war die Steigerung im Jahr 2008/2009, was den Umsatz und den Jahresüberschuss anbelangt, signifikant.

Das im Folgejahr eingetretene Minus von 10,6 (IFRS) bzw. 12,6 Mio. € (HGB) im Jahr 2009/2010 wird im Emissionsprospekt vom 28.02.2011 zur nachfolgenden 8. Anleihe damit erklärt, dass der EBIT-Rückgang gegenüber dem Vorjahr „vor allem aus einem verschobenen Finanzierungsabschluss für zwei geplante US-Kraftwerkprojekte in Bl., der in der Berichtsperiode 2010/2011 erwartet wird“, resultiert.

Die angefügten „ausgewählten Finanzinformationen“ ergeben nach Auffassung der Kammer in ihrer Knappheit keinerlei Aufschlüsse über das von der Kammer als wesentlich erachtete Risiko aus der konkreten Finanzlage der Gesellschaft.

Zwar kann der Anleger aus der auf den S. 18 und 19 des Prospekts abgebildeten Tabelle in den Zeilen „Verbindlichkeiten“ nachlesen, dass diese am Ende des Geschäftsjahrs 2009/2010 bei 286,0 Mio. € (HGB-Bilanz) und 253,6 Mio. € (langfristig) und 80,6 Mio. € (kurzfristig) (IFRS-Bilanz) gelegen haben. Der Tabelle ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei vornehmlich um Verbindlichkeiten aus Inhaber-Teilschuldverschreibungen handelt. Diese Information ist erst im Bilanzteil des Prospekts im Kapitel „Finanzielle Informationen“ (ab S. 52 ff.) enthalten.

Die Kammer folgt nicht der (zum Prospekt der 6. Anleihe geäußerten) Ansicht der 10. Zivilkammer, wonach es sich bei der jeweils abgebildeten Tabelle um eine „ganz einfache und übersichtliche Tabelle“ handele, mit der der Vermögensstatus und Cashflow der Emittentin übersichtlich dargestellt werde. Die Kammer bezweifelt, ob damit „auch völlig unerfahrenen Anlegern“ klar war, dass das Unternehmen erhebliche Verbindlichkeiten hatte und es für diese für den „Erhalt dieser Basisinformationen“ nicht erforderlich war, die weiter hinten abgedruckten weiteren Informationen zum Finanzstatus des Unternehmens oder die Bilanzen zu verstehen. Zum einen stellt sich schon die Frage, ob von einem „völlig unerfahrenen Anleger“ erwartet werden kann, dass er aus den zusammengefassten Bilanzzahlen entsprechende „Basisinformationen“, die ihm eine korrekte Einschätzung der Situation der Emittentin ermöglichen, entnehmen kann. Allein durch die Gegenüberstellung der Zahlen nach IFRS und HGB wird ihm dies schon erschwert. Zum anderen stellt sich auch die Frage, ob die aus der Tabelle zu entnehmenden Informationen, dass die Emittentin erhebliche Verbindlichkeiten hat und in der Vergangenheit nur relativ geringe Jahresüberschüsse erzielt hat, tatsächlich im konkreten Fall den Anforderungen an eine „Basisinformation“ genügte. Dies sieht die Kammer nicht so. Aus ihrer Sicht gehören entweder an dieser oder an anderer Stelle im Textteil des Prospekts die Basisinformation über die Struktur der Verbindlichkeiten und damit auch eine Darstellung der bisher schon platzierten Unternehmensanleihen sowie deren Laufzeiten und - im Hinblick auf die Vorlaufzeit der Projekte in den USA - auch eine konkrete Prognose, wie die Emittentin die kurz- und mittelfristigen Rückzahlungsverpflichtungen bewältigen wollte.

Soweit bisher platzierte Anleihen überhaupt im Prospekt Erwähnung finden, geschieht dies im noch folgenden Textteil des Prospekts nur gekürzt und in der Form einer „Erfolgsmeldung“.

So heißt es im Kapitel „Angaben zur S. M. AG“ unter dem Punkt „3. Informationen über die Emittentin - e) wesentliche Geschäftsvorfälle im Geschäftsjahr 2008/2009“ im Emissionsprospekt (S. 22):

„S. M. platziert erfolgreich zwei weitere Anleihen - erste Anleihen zurückgezahlt“

Aus dem nachfolgenden Text lässt sich noch entnehmen, dass zwei Anleihen aus den Jahren 2004 über 20 Mio. € und 2005 über 30 Mio. € planmäßig zurückgezahlt wurden und dass eine im Juli 2008 begebene Anleihe über 40 Mio. € bereits im Mai 2009 vollständig platziert werden konnte, daraufhin noch im Mai 2009 eine weitere Anleihe über ebenfalls 40 Mio. € begeben wurde, welche „dank der großen Nachfrage [...] schon rund zwei Monate nach der Emission vollständig platziert werden“ konnte.

Dass die Emittentin hier nicht auf die gesamten von ihr bislang begebenen Anleihen hingewiesen hat, mag dem Umstand geschuldet sein, dass die oben zitierten Informationen oder „Erfolgsmeldungen“ jeweils unter der Überschrift „Wesentliche Geschäftsvorfälle im Geschäftsjahr 2008/2009“ platziert wurden.

Jedoch selbst an der Stelle, an der man eine vollständige Darstellung in erster Linie erwarten durfte und wo sie nach Auffassung der Kammer hätte erfolgen müssen, fehlt diese:

Unter dem Punkt „3. Informationen über die Emittentin - c) Geschichte und Geschäftsentwicklung“ im Abschnitt „Angaben zur S. M. AG“ (S. 18 ff. des Prospekts) erfolgt keinerlei Hinweis auf die bisherige hauptsächliche Finanzierung über Unternehmensanleihen.

Am Ende dieses Abschnitts, unter dem Punkt „g) Investitionen - Finanzierungsmittel“ (S. 24) lautet der Hinweis nur wie folgt:

„Zur Finanzierung der Unternehmensentwicklung wird ein angemessener Mix aus Eigen- und Fremdkapital angestrebt. Wie bereits im oberen Abschnitt erläutert, erfolgt die Refinanzierung des anteiligen Eigenkapitals für die im Bau befindlichen Kraftwerksprojekte überwiegend über die Auflegung von Fonds und im Fall der US-Projekte zusätzlich über diese Unternehmensanleihe“. [hervorgehoben durch die Unterzeichner]

Demzufolge lässt sich erst aus dem Kapitel „Konzernabschluss der S. M. AG nach IFRS zum 31.10.2009 - e) Konzernanhang - D. Erläuterungen zur Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung - 29. Langfristig finanzielle Schulden“ auf S. 83 des Prospekts entnehmen, dass die Emittentin vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Prospektes und des Angebotes für die streitgegenständliche Anleihe bereits sechs Anleihen begeben hatte. Erst bei näherer Beschäftigung mit der Tabelle auf dieser Seite wird erkennbar, dass aus diesem Grunde ab dem Zeitpunkt der Begebung der streitgegenständlichen Anleihe bis zum Mai 2014 jedes Jahr zwischen 20 und 40 Mio. € getilgt werden müssten. Im Juli 2015 kämen noch weitere Tilgungen in Höhe von 50 Mio. € (7. Anleihe) für die streitgegenständliche Anleihe hinzu. Diese Basisinformation fehlt im Textteil des jeweiligen Prospekts.

2.4.3.4

Aufgrund dieser Unvollständigkeit vermittelt der Prospekt den Eindruck eines gut aufgestellten Unternehmens, das optimistisch in die Zukunft blickt und die Realisierung großer Ziele vor Augen hat. Zwar würden verschiedene Risiken, insbesondere infolge des geplanten Wachstums, der ins Auge gefassten Projekte und aus einem möglichen technologischen Wandel, bestehen, jedoch kein auf der Struktur der bisherigen Finanzierung gründendes Risiko. Den interessierten Anlegern - so der vorherrschende Gesamteindruck - werde durch die streitgegenständliche Beteiligung die Möglichkeit geboten, bei einem überschaubaren, keineswegs außergewöhnlichen oder deutlich erhöhten unternehmerischen Risiko durch eine gut rentierliche Anleihe mit festem Zinssatz, welcher auf dem Markt der alternativen Energien auch erzielbar sei, im Rahmen eines umweltbewussten Engagements Gewinne zu erzielen.

Um die tatsächliche Verschuldungssituation der Emittentin nachvollziehen zu können, ist eine intensive Zusammenschau von Text- und Bilanzteil des Emissionsprospekts unumgänglich. Dies ist dem Anleger unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zumutbar. Erst aufgrund dieser Zusammenschau wird für einen geschulten und aufmerksamen Leser des Emissionsprospekts erkennbar, dass Fremdkapital auf Anleihebasis in erheblichem Umfang in relativ knapp bemessener Zeit von der Gesellschaft zurückzuerstatten bzw. zu refinanzieren war.

2.4.3.5

Zu diesem unvollständigen und damit fehlerhaften Gesamteindruck trägt weiter bei, dass der jeweilige Prospekt im Textteil keine aufgrund dieser Ausgangssituation notwendige Planrechnung oder konkrete Prognose enthält, aus der ersichtlich wird, wie die Zinszahlungs- und Kapitalrückzahlungsverpflichtung erfüllt werden soll.

Zwar enthält der streitgegenständliche Prospekt zukunftsbezogene Informationen insoweit, als aus den auf den S. 20 ff. dargestellten wesentlichen Geschäftsvorfällen für die Jahre 2008/2009 und 2009/2010 Schlussfolgerungen für die weitere Entwicklung - insbesondere der Großprojekte in den USA - abgeleitet werden. Das Kontrollkriterium des vom Prospekt erzeugten Gesamteindrucks enthält grundsätzlich auch eine zukunftsbezogene Komponente, weil dieser auch Erwartungen über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens ausdrückt. Ein Prospekt enthält nur die halbe Wahrheit, wenn er sich auf vergangenheitsbezogene Daten beschränkt, obwohl Umstände absehbar und wahrscheinlich sind, welche die Fortsetzung der bisherigen Entwicklung gefährden können. Hinzu kommt, dass die zukunftsbezogenen Informationen - namentlich Angaben über Unternehmensplanungen und Erwartungen des Managements - für eine informierte Anlageentscheidung Bedeutung haben und solche Informationen deshalb im Kontext der Anlageentscheidung auch als wesentlich bewertet werden (vgl. Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 6 Rn. 124). Der Zeitraum, den eine zukunftsbezogene Information abzudecken hat (Prognosezeitraum), ist dabei so zu bestimmen, wie er einerseits in Bezug auf die Verhältnisse des konkreten Emittenten für die angemessene Beurteilung der Anlage erforderlich ist und zum anderen aufgrund der verfügbaren Erkenntnisse zur Ableitung vertretbarer Aussagen überhaupt möglich ist. Als Leitlinie wird deshalb im Anschluss an § 13 VermVerkProspVO, der Angaben über die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufende Geschäftsjahr verlangt, und im Hinblick auf die Auslegung von § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB zum Lagebericht von einem Zeitraum zwischen einem und zwei Jahren ausgegangen (vgl. Assmann/Schütze, a. a. O.). Aus Sicht der Kammer hätte über die im Prospekt aufgenommenen Informationen hinaus aufgrund der im Verhältnis zu den erzielten Umsätzen hohen Anleiheschulden sowie des jeweils negativen Cash-Flows aus laufender Geschäftstätigkeit und Investitionstätigkeit Anlass bestanden, eine Planrechnung oder konkrete Prognose hinsichtlich der Erfüllbarkeit der anstehenden Zins- und Kapitalrückzahlungsverpflichtung aufzunehmen.

2.4.3.6

Die Kammer sieht sich auch durch das mittlerweile zur Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospekts der 6. Anleihe der Emittentin ergangene erste Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az. 6 U 644/13)nicht gehalten, ihre bisher vertretene Auffassung zur Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Prospekt aufzugeben. Soweit das Oberlandesgericht Nürnberg in seiner am 20.11.2013 verkündeten Entscheidung zu dem Ergebnis kommt, dass der Prospekt „bei aller Zuversicht hinsichtlich einzelner Aussagen, keineswegs die erheblichen Risiken, die mit der Investition in das Geschäftsmodell der Emittentin einhergehen, verhehlt“ und „der hierdurch erzeugte Gesamteindruck [...] jedenfalls geeignet [sei], beim durchschnittlichen Leser zumindest ein Gefühl der Unsicherheit zu hinterlassen, hauptsächlich mit Blick auf die hohen Anleiheschulden der Gesellschaft (S. 17 und F-68 im Prospekt) und die - teilweise sogar ausdrücklich als hoch eingestuften - Risiken bei der Projektrealisierung“, kann die Kammer dieser Schlussfolgerung nicht beitreten. Sie bleibt vielmehr bei ihrer Auffassung, dass durch die Gestaltung des streitgegenständlichen - im Aufbau mit dem Prospekt der 6. Anleihe durchaus vergleichbaren - Prospektes dem (Klein-)Anleger der Blick auf die hohen Anleiheschulden der Gesellschaft, und damit auf einen für seine Anlageentscheidung wesentlichen Punkt, nicht ermöglicht wird.

Zentrales Argument für die Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg ist, dass die hohen Anleiheschulden im Prospekt für die 6. Anleihe auf den S. 17 und F-68 hinreichend deutlich dargestellt seien.

Dabei findet sich der Hinweis, dass die Emittentin „bis zum Datum des Prospekts Anleihen im Gesamtwert von € 150 Mio. begeben“ habe, im Prospekt zur 6. Anleihe 2009 nicht bei der Erörterung des Bonitäts- oder Finanzierungsrisiko, sondern unter dem Punkt „d) Allgemeine rechtliche und steuerliche Risiken - dd) Prospekthaftung“ (S. 17). Dies ist eine Stelle, an der man diese Information keinesfalls erwartet. Der Umstand wird hier im Übrigen auch nicht näher erläutert. Die Struktur der Anleiheverbindlichkeiten ergibt sich sodann erst aus der Darstellung auf S. F-68 (!) gut versteckt im Bilanzteil im Kapitel

„Finanzielle Informationen - Konzernabschluss der S. M. AG nach IFRS zum 31. Oktober 2008 - Konzernanhang für das Geschäftsjahr 2007/2008 - Erläuterungen zur IFRS-Konzernbilanz - 20. Langfristig verzinsliche Schulden“,

was aus Sicht der Kammer den Anforderungen hinsichtlich der Erkennbarkeit des daraus resultierenden Risikos für einen (Klein-)Anleger nicht entspricht. Bereits die Kapitelstruktur ist verwirrend. Darüber hinaus ist es überraschend, dass die - auch nach Ansicht des OLG Nürnberg- entscheidende Textstelle im Prospekt in einem Unterkapitel des Unterkapitels

„Konzernanhang für das Geschäftsjahr2007/2008“

(hervorgehoben durch die Unterzeichner)

zu finden ist. Wenn nach neuester Rechtsprechung des BGH vom (Klein-)Anleger nicht erwartet werden kann, dass er eine Bilanz lesen und interpretieren kann, muss dies nach Ansicht der Kammer erst Recht für den Konzernanhang des Konzernabschlusses gelten. Darüber hinaus wird dem Anleger durch die Bezugnahme auf das Geschäftsjahr 2007/2008 suggeriert, die Anleiheverbindlichkeiten hätten keine Bedeutung über dieses Geschäftsjahr hinaus.

Infolgedessen könnte der Prospekt nur dann als fehlerfrei qualifiziert werden, wenn die erforderlichen Informationen dem Anleger auch ohne die Ausführungen auf S. F-68 geliefert würden.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich auf S. F-68 keine nähere Erläuterung der dort abgedruckten Tabelle befindet. Sie macht damit den Eindruck, nur eine von vielen Tabellen und Zahlenwerken zu sein, deren Abdruck den IFRS-Regeln geschuldet ist.

Aufgrund eines Vergleichs des Prospekts der 6. Anleihe mit dem streitgegenständlichen Prospekt wird auch deutlich, dass zwischenzeitlich der Aussagegehalt zu den begebenen Anleihen noch weiter reduziert wurde. Auch im streitgegenständlichen Prospekt findet sich - wie bereits dargestellt - weder bei der Erörterung des Bonitätsrisikos und des Finanzierungsrisikos im Zusammenhang mit der Anleihe ein Hinweis auf den Umfang und die Struktur der bisher platzierten Anleihen. Unter dem Punkt „Allgemeine rechtliche und steuerliche Risiken - gg) Prospekthaftung“ heißt es dann auf Seite 17:

„Die S. M. AG hat in den letzten Geschäftsjahren bis zum Datum des Prospekts mehrere Anleihen begeben, für die Emissionsprospekte veröffentlicht wurden.“(Hervorhebung durch die Kammer)

Im Kapitel „Finanzielle Informationen“ ab S. 52 des streitgegenständlichen Prospekts findet sich - wie bereits ausgeführt- auf S. 83 unter dem Punkt „E. Erläuterungen zur Konzern-Gewinn-und Verlustrechnung - 29. Finanzielle Verbindlichkeiten - Langfristige finanzielle Schulden“ der Hinweis auf Anleiheverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt € 140 Mio. zum 31.10.2009.

Die Kammer kann deshalb für den streitgegenständlichen Prospekt nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts folgen, dass der Blick auf die hohen Anleiheschulden der Gesellschaft dem durchschnittlichen Leser bzw. dem durchschnittlichen Kleinanleger möglich war. Dieser Blick auf die Anleiheschulden ist in dem streitgegenständlichen Prospekt sogar noch deutlicher verstellt als in den Vorgängerprospekten.

Die Kammer bleibt deshalb bei ihrer Ansicht, dass das für die Beurteilung wesentliche Datenmaterial nicht nur irgendwie offenbart werden darf, sondern dass dies in einer für den Prospektadressaten verständlichen Form an geeigneter Stelle geschehen muss, die ihn in die Lage versetzt, zutreffende Schlussfolgerungen zu ziehen.

Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass sie den Schwerpunkt ihrer Betrachtung auf die Zusammenfassung der Risiken legte und den im Übrigen Prospekt vorhandenen Risikohinweisen weniger Bedeutung beimaß als der Senat. Ihre Bewertung beruht im Gegenteil auf einer Gesamtbetrachtung des streitgegenständlichen Prospektes. Die Kammer kann deshalb - wie oben ausführlich dargestellt - der Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts Nürnberg, dass der Prospekt „in verständlicher Sprache deutlich (mache), dass in den nächsten Jahren erhebliche Anleiherückzahlungsverbindlichkeiten auf die Gesellschaft zukämen und dass die Aussicht auf Geschäftserlöse vielfältigen Unsicherheiten ausgesetzt seien“ nicht teilen. Gerade der erste Punkt wird aus dem Prospekt für den angesprochenen Kleinanleger nicht deutlich und in der Konsequenz des Fehlens dieser wesentlichen Angaben lässt der Prospekt auch eine konkrete Prognose, wie die Emittentin diese wirtschaftliche und ggf. existentielle Herausforderung bewältigen will, vermissen.

3.

Die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten

Die Beklagten haften für den fehlerhaften Prospekt gemäß § 13 VerkProspG a. F. i. V. m. § 44 Abs. 1 BörsG a. F.

3.1

Die Prospektverantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder ergibt sich nicht daraus, dass sie gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BörsG a. F. für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben. Anknüpfungspunkt der Haftung ist namentlich nicht, dass die Beklagten auf S. 160 den Abschnitt „Verantwortlichkeit“, der der Vorschrift des § 5 Abs. 4 WpPG Rechnung trägt, unterschrieben haben. Denn sie handelten nach dem unmissverständlichen Wortlaut nicht in eigenem Namen und übernahmen damit nicht persönlich Verantwortung. Es handelt sich um eine Erklärung der Emittentin, die eben allein durch die Vorstandsmitglieder handlungs- bzw. artikulationsfähig ist. So heißt es auszugsweise:

„Die Emittentin, vertreten durch den Vorstand […] die Herren […] übernimmt gemäß § 5 Abs. 4 Wertpapierprospektgesetz die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts.“

Diese am Wortlaut orientierte Auslegung steht auch im Einklang mit den Ausführungen im Entwurf zum Dritten Finanzmarktförderungsgesetz aus dem Jahr 1997 (BT-Drucks. 13/8933, S. 78). Dort sind mit Blick auf die Verantwortlichen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BörsG - neben den die Emission begleitenden Instituten - der Emittent als „Unterzeichner des Prospekts“ genannt. Dementsprechend dürfte auch in der Literatur zu der Verantwortlichkeitsklausel des § 5 Abs. 4 WpPG einhellige Meinung sein, dass die Vorstandsmitglieder der Anbieter nicht zum Adressatenkreis gehören (vgl. etwa Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VerkProspG, 2. Aufl. 2010, § 5 WpPGRn. 45).

3.2

Die Beklagten haften jedoch gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a. F. (i. V. m. § 13 VerkProspG a. F.) persönlich, weil der Erlass der Prospekt von ihnen ausging.

Inwieweit Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für Prospektfehler persönlich haften, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung, weil die Beklagten nach den beiden hierzu vertretenen Ansichten haften:

3.2.1

Zahlreiche Stimmen in der Literatur treten dafür ein, für den Begriff des Prospektveranlassers im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a. F. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Prospekthaftung im engeren Sinne zu übernehmen (so ausdrücklich Lenenbach, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2010, Rn. 12.178; Fleischer, BKR 2004, 339, 344; wohl im Ergebnis ebenfalls Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, a. a. O., § 13 VerkProspGRn. 74).

Der BGH hatte - im Zusammenhang mit dem Beitritt von Anlegern zur sog. Publikums-KG - die persönliche Verantwortlichkeit im Rahmen der Prospekthaftung im engeren Sinne auf Initiatoren und Gründer, die „das Management bilden oder beherrschen“ (NJW 1978, 1625; 1981, 1449, 1450) entwickelt. Später sprach er auch von „Gestaltern der Gesellschaft“ (NJW 1982, 1514; NJW 1995, 1025). Als Anknüpfungspunkt genügte dem BGH die Tatsache, dass diese Personen für die „Geschicke der Gesellschaft“ und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich waren (BGH, a. a. O.). Daneben betonte der BGH immer, dass auch Personen, die hinter der Komplementär-GmbH und der Publikums-KG standen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausübten, Mitverantwortung tragen müssten (NJW 1981, 1449, 1450; 1982, 1514).

Für die von der Literatur vertretene Ansicht, die bisherige Rechtsprechung auch bei der gesetzlichen Prospekthaftung zu beachten, spricht der bereits oben benannte Gesetzentwurf, wonach die Bestimmung der Prospektverantwortlichkeit „in Übereinstimmung mit der bereits geltenden Rechtslage“ erfolgen soll (a. a. O., S. 78).

Demnach wären die Beklagten als Vorstandsmitglieder der Emittentin und damit (Mit-)Gestalter der Gesellschaft grundsätzlich als haftende Prospektveranlasser gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG anzusehen. Dabei verkennt die Kammer die gesellschaftsrechtlichen Unterschiede nicht: Die Rechtsprechung des BGH erging zur Publikums-KG, also einer Personengesellschaft, bei der der Komplementär als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft - getreu dem im Personengesellschaftsrecht geltenden Grundsatz der Selbstorganschaft - selbst Gesellschafter ist, wogegen die AG eine Körperschaft ist und das Vorstandsmitglied einer AG nicht zwingend deren Mitglied sein muss.

3.2.2

Nach der Gegenansicht ist der Begriff des Prospektveranlassers im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG enger auszulegen. Verantwortlich sind demnach die tatsächlichen Urheber des Prospekts, die ein „eigenes wirtschaftliches Interesse“ an der Emission hegen (vgl. u. a. Oulds in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rz. 15.210). Ähnlich benennt der BGH (Urteil vom 18.09.2012, XI ZR 344/11; zur Haftung des Mehrheitsgesellschafters einer Konzernmuttergesellschaft) als Verantwortliche im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG diejenigen, die - neben entsprechenden Einflussmöglichkeiten - ein „eigenes wirtschaftliches Interesse“ an der Emission haben. Dann, so der BGH weiter, sei ausschlaggebend, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht wurde; nicht entscheidend sei, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben sei. Auch der BGH nimmt auf den bereits benannten Gesetzentwurf Bezug, in dem es weiter heißt, dass es sich bei den Prospektveranlassern „typischerweise“ um Personen handelt, die an der Emission ein eigenes wirtschaftliches Interesse haben.

Auch nach dieser Maßgabe wären die Beklagten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG verantwortlich: Als Vorstandsmitglieder verfügten sie unproblematisch über den geforderten Einfluss. Auch das zusätzliche wirtschaftliche Eigeninteresse ist gegeben. Der Vorstand ist - gleichsam naturgemäß- an der erfolgreichen Emission schon interessiert, um das Vorstandsamt mit entsprechenden Bezügen weiter ausüben zu können und eine (vorzeitige) Abberufung durch den Aufsichtsrat nicht fürchten zu müssen. Unerheblich bleibt damit, ob das Vorstandsmitglied darüber hinausgehend noch weiter an der erfolgreichen Platzierung partizipiert, etwa durch vertraglich zugesicherte Boni o. ä.

3.3

Ein Haftungsausschluss gemäß § 45 BörsG wird von den Beklagten nicht behauptet.

4.

Keine Verjährung

Die Ansprüche gegen die Beklagten sind nicht verjährt.

Der Anspruch nach § 13 VerkProspGi. V. m. § 44 BörsG verjährt gem. § 46 BörsG a. F. in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.

4.1

Die Ansprüche sind nicht nach § 46 Alt. 1 BörsG a. F. verjährt.

§ 46 Alt. 1 BörsG a. F. fordert positive Kenntnis (Groß in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 2009, BörsG 2007 § 46 Rn. IX 470 m. w. N.). Grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht.

Die Klagepartei hatte insb. keine Kenntnis von der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts aufgrund des als Anlage B1 vorgelegten Schreibens des Insolvenzverwalters vom 09.03.2012.

Die Aufforderung zur Forderungsanmeldung setzte die Klagepartei in Kenntnis über die Insolvenz der Emittentin, nicht jedoch über Prospektfehler.

Die Insolvenz des Unternehmens legt Prospektfehler auch nicht derart nahe, dass von „bedingt vorsätzlicher“ Unkenntnis ausgegangen werden müsste. Vielmehr handelt es sich bei einer Insolvenz in aller Regel um einen komplexen Sachverhalt, für den viele Gründe denkbar sind. Die Kenntnis von der Insolvenz der Emittentin gab sicherlich grundsätzlich Anlass zu prüfen, ob der streitgegenständliche Prospekt fehlerhaft war. Um generell den Vorwurf erheben zu können, die Klagepartei „verschließe die Augen“ und hätte „sich die aufdrängende Kenntnis“ durch Prüfung des Prospektes „in zumutbarer Weise und ohne große Mühe“ verschaffen können, ist nach Auffassung der Kammer Voraussetzung, dass sich der Prospektfehler für einen (Klein-)Anleger bei erneuter Prüfung des Prospektes - ohne Inanspruchnahme fachkundiger Unterstützung - allein aufgrund seines Wissens von der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der Emittentin nunmehr offenbaren würde. Aufgrund der vielfältigen denkbaren Ursachen einer Insolvenz wird sich für den Anleger der Prospektfehler allein aufgrund des Wissens von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der insolventen Gesellschaft in aller Regel jedoch nicht erschließen. Von grob fahrlässiger Unkenntnis der Anleger, die der Kenntnis gleichzusetzen wäre, kann deshalb allgemein allein aufgrund des Schreibens des Insolvenzverwalters nicht ausgegangen werden.

Für grob fahrlässige Unkenntnis aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall sind die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig.

Dem Vorbringen der Klagepartei, sich schriftlich an ihren (späteren) Prozessbevollmächtigten gewandt zu haben und von diesem hiernach auf mögliche Prospektfehler aufgeklärt worden zu sein, sind die Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten. Sofern die Beklagten sich ferner darauf beschränkt haben, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Klagepartei erst nach so langer Zeit nach der Insolvenz der S. M. AG bewusst geworden war, dass ein Prospektfehler vorliegt, blieben sie, die für das Vorliegen der Voraussetzungen eines früheren Beginns der Verjährung darlegungs- und beweispflichtigen sind, beweisfällig.

Das Vorbringen der Klagepartei ist im Übrigen plausibel, da bekannter Weise nicht nur zwischen den Parteien, sondern auch zwischen den beiden zuständigen Zivilkammern am Landgericht Nürnberg-Fürth Uneinigkeit über die Fehlerhaftigkeit des Prospektes herrscht.

4.2

Die Ansprüche sind auch nicht nach § 46 Alt. 2 BörsG verjährt.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die absolute Verjährungsfrist von 3 Jahren noch nicht abgelaufen.

5.

Zinsanspruch

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V. § 187 Abs. 1 BGB analog.

II.

Die Beklagten befinden sich in Annahmeverzug (§§ 293, 295 BGB).

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO und - hinsichtlich der Streithelferin - aus § 101 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Sätze 1 und 2ZPO.

C.

Die Streitwertfestsetzung gründet auf §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO. Für den Klageantrag zu 2) wird wegen wirtschaftlicher Identität kein zusätzlicher Streitwert angesetzt (vgl. Nachweise bei Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 „Annahmeverzug“).

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Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum H

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2008 - III ZR 149/07

bei uns veröffentlicht am 28.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 149/07 Verkündet am: 28. Februar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V

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Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Wertpapiere solche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129;
2.
öffentliches Angebot von Wertpapieren eine Mitteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1129;
3.
qualifizierte Anleger Personen oder Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129;
4.
Kreditinstitut ein solches im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1129;
5.
Emittent eine Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/1129;
6.
Anbieter eine Rechtspersönlichkeit oder natürliche Person im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/1129;
7.
Zulassungsantragsteller die Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen;
8.
geregelter Markt ein solcher im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/1129;
9.
Werbung eine Mitteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129;
10.
Bundesanstalt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) in Bezug auf

1.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts;
2.
das Wertpapier-Informationsblatt;
3.
die Prospekthaftung und die Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern;
4.
die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und
5.
die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
a)
der Vorschriften dieses Gesetzes;
b)
der Verordnung (EU) 2017/1129.
Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129 bezeichneten Artikel.

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren,

1.
die von Kreditinstituten oder von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ausgegeben werden, wenn der Gesamtgegenwert für alle im Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wertpapiere nicht mehr als 8 Millionen Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt, oder
2.
deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum nicht mehr als 8 Millionen Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 149/07
Verkündet am:
28. Februar 2008
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2007 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin zeichnete am 6. Dezember 2000 - unter Einschaltung der D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 180.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. Dritte KG, die sie durch Aufnahme von zwei Darlehen finanzierte. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich her- aus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren.
2
Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt die Klägerin Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von noch 93.873,19 € nebst Zinsen, wobei sie im Hinblick auf eine Ausschüttung von 2.760,98 € nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt hat. Die Klägerin hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgeberin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft , hat die Klägerin wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen.
3
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat nur in Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag gegen diese weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft.

I.


5
Berufungsgericht Das geht davon aus, dass die Beklagte sich einer Prospektverantwortlichkeit nicht entziehen könne. Denn sie, die bereits durch ihre Firmierung ihre Verflechtung mit einer international tätigen Großbank unterstreiche , sei nicht nur als Berater bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner in das Geschäft des Filmfonds involviert, sondern bereits im Vorfeld mit der "Optimierung des gesamten Vertragswerks" betraut gewesen. Des Weiteren habe die "gesamte Koordination des Eigenkapitalvertriebs" in ihren Händen gelegen und sie habe in ihrer Funktion als Einzahlungstreuhänder , der Einzug und Transfer der Investorengelder an die Produktionsgesellschaft sowie die Vertriebspartner überwacht habe, das Vertrauen der Anleger in Anspruch genommen. Dass der im Emissionsprospekt herausgestellte Einfluss auf die Durchführung des Projekts tatsächlich bestanden habe, habe die Beklagte nicht in Abrede gestellt und werde im Übrigen durch die Vertriebsvereinbarungen mit der B. Bank und der C. Bank sowie durch den Vertrag über die Eigenkapitalvermittlung vom 22. Mai 2000 belegt.
6
Das Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzansprüche der Klägerin, weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollständig sei. Aus dem Prospekt werde hinreichend deutlich, dass Erlösausfallversicherungen erst für einzelne, konkrete Filmprojekte abzuschließen seien und dass sie nur ein - wenngleich gewichtiges - Element eines Absicherungskonzepts seien, das von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft erst noch umzusetzen gewesen sei. Hiervon ausgehend treffe auch die auf S. 38 des Prospekts dargestellte "Restrisiko-Betrachtung" zu, da sie unter der Voraussetzung stehe, dass das Absicherungskonzept von der Geschäftsführung umgesetzt werde. Das Gesamtrisiko der Beteiligung werde nicht unzulässig verharmlost. In den "Leitgedanken" zu Beginn des Prospekts werde darauf hingewiesen, dass die Investoren zwar "hohe Renditen erzielen können, allerdings auch in vollem Umfang unternehmerische Risiken tragen". Bei der Vorstellung des Projekts im Überblick werde davor gewarnt, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen könne. Dass der Abschluss von Erlösausfallversicherungen im Zeitpunkt der Prospektherausgabe aus konzeptbezogenen Gründen mit Schwierigkeiten behaftet gewesen sei, sei nicht mit der erforderlichen Konkretisierung vorgetragen worden. Schließlich lasse der Prospekt keine Zweifel daran , dass die Mittelverwendungskontrolle erst nachträglich durch einen Wirtschaftsprüfer stattfinden solle. Dass es sich dabei um ein von vornherein ungeeignetes Absicherungskonzept handele, auf das die Beklagte im Rahmen des Fondskonzeptions- und Prospekterstellungsvertrages nicht hätte hinwirken dürfen , sei zu verneinen.

II.


7
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. Auch die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten bedarf einer näheren Überprüfung.

8
1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände , die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus.
9
2. a) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts jedoch in einem maßgebenden Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch die als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" vermittelten Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe. Dies hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entschei- dung - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und hieran - nach erneuter Überprüfung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten. Auf die genannten Urteile nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
10
b) Darüber hinaus hat die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in einem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte vor dem Landgericht F. behauptet, schon bei dem Schwesterfonds , der V. KG, sei im Jahr 1999 mit Produktionen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten; ein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert, dass seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die Beklagte habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer Erlösausfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag, für den die Klägerin Beweis angetreten hat, richtig sein, läge ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorgesehenen Tätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende Konzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt werden müssen. Insoweit legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung im Ausgangspunkt selbst zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ), aufzuklären ist. Unter diesen Umständen hätte es den angebotenen Beweis erheben müssen; es durfte sich insoweit nicht auf die Würdigung ihm vorgelegter Niederschriften über die Vernehmung der angebotenen Zeugen im Parallelverfahren beschrän- ken. Es hat seine Beurteilung auch unzulässig verengt, indem es den betreffenden Vortrag der Klägerin ausschließlich einem Durchführungsrisiko zuordnet, für das die Prospektverantwortlichen nicht einzustehen hätten. Ergibt sich nämlich für die Prospektverantwortlichen, dass eine vorgesehene Sicherungsmaßnahme nicht zu verwirklichen ist, und steht - wie von der Klägerin behauptet und durch ein Schreiben des anwaltlichen Vertreters der späteren Komplementärin der Fondsgesellschaft vom 21. März 2003 belegt - im Raum, dass die Fondsgesellschaft nicht einmal durch einen Rahmenvertrag oder eine ähnliche vertragliche Bindung mit einem Versicherer verbunden ist und der Versicherer die bisherige Praxis nicht fortsetzen möchte, müssen sich die Prospektverantwortlichen Gewissheit darüber verschaffen, dass das vorgesehene Sicherheitskonzept tragfähig ist.
11
3. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für Prospektmängel hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
12
a) Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die V. M. GmbH von der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten Vertrag mit der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des erforderlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphischen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt worden. Sie durfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies und die hierfür vereinbarte Vergütung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals (Investitionsvolumens ) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung (Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Darüber hinaus wird die V. M. GmbH unter Ziffer 3.5 (Partner im Überblick) als für die Prospektherausgabe verantwortlich bezeichnet. Sie ist daher - neben der ursprünglichen Komplementärin der Fondsgesellschaft, der V. F. GmbH, die in dem angeführten Vertrag als "Initiator" genannt wird - für den Inhalt des Prospekts verantwortlich.
13
b) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine Verantwortlichkeit der Beklagten aufgrund des Umstands in Betracht, dass sie nach dem Prospekt mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut war und dass ihr tatsächlicher Einfluss auf die Durchführung des Projekts durch verschiedene vertragliche Abreden belegt wird. Eine Prospektverantwortlichkeit ergibt sich hieraus jedoch nur dann, wenn die Beklagte als "Hintermann" bzw. als (zumindest ) Mitinitiatorin anzusehen wäre (s. hierzu bereits Senatsurteile vom 14 Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als so genannte Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337, 340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht (vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen , etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen "Planungsgemeinschaft" (vgl. BGHZ 76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlaggebend , sondern der "Leitungsgruppe" (vgl. BGHZ 79, 337, 341) können alle Personen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen. Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe.
14
c) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts , dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Auflegung dieses Filmfonds wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3 (S. 18 des Prospekts) war sie von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimierung des gesamten Vertragswerks beauftragt worden, wofür ihr im Vertrag vom 19./22. Mai 2000 eine Vergütung von 1,8 v.H. des Kommanditkapitals versprochen war. Darüber hinaus war sie - ebenfalls durch am 19./22. Mai 2000 geschlossenen Vertrag - mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut, wofür sie eine Provision von 9,8 v.H. der Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. erhielt, wie sich aus einem nachträglichen Ergänzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum Prospekt ergibt. Mit der V. M. GmbH schloss sie einen undatierten Vertrag, nach welchem sie gegen eine Vergütung von 0,35 v.H des eingeworbenen Kommanditkapitals einen Prospektentwurf zur Einwerbung von Eigenkapital erstellen sollte. Sie erteilte auch der Beklagten zu 2 den von dieser mit Schreiben vom 2. Juni 2000 bestätigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten Prospekt zu prüfen, obwohl der zwischen der Fondsgesellschaft und der V.
M. GmbH geschlossene Vertrag vorsah, dass die Fondsgesellschaft eine entsprechende Prospektprüfung in Auftrag geben sollte. Gegenüber Vertriebspartnern wie der C. Bank und der B. Bank übernahm die Beklagte neben der Fondsgesellschaft die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Fakten, insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Fondsprospekts, und verpflichtete sich zu deren Freistellung von Haftungsansprüchen für den Fall der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder irreführender Wirkungen des Prospekts. Gegenüber den Anlegern trat sie als Einzahlungstreuhänderin in Erscheinung , die für die Abbuchung der geschuldeten Kommanditeinlagen Sorge trug.
15
d) Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente für sich gesehen nicht ausreicht, um den für die Verantwortlichkeit des Hintermanns erforderlichen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der Bundesgerichtshof hat die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts (vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung (Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 372/03 - NJW-RR 2006, 610 f Rn. 14) für ebenso wenig ausreichend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch eine Verbindung mehrerer wesentlicher Tätigkeiten vor, die zunächst einmal auf eine erhebliche Einwirkung in tatsächlicher Hinsicht hinweisen. Es treten - wie die Klägerin geltend gemacht hat - Umstände hinzu, die indiziell dafür sprechen, dass die Beklagte in Bezug auf die Erstellung des Prospekts nicht darauf beschränkt war, Vorarbeiten für die V. M. GmbH zu leisten. Hierzu fällt insbesondere auf, dass der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der V. M. GmbH erst am 9./10. Oktober 2000 und damit zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, als der Prospekt längst erstellt und durch die Beklagte zu 2 überprüft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2 den Prüfauftrag durch die Beklagte erhielt und nicht - wie im Vertrag vom 9./10. Oktober 2000 vorgesehen - durch die Fondsgesellschaft, ist bereits hingewiesen worden. Gegen eine normale geschäftsmäßige Behandlung spricht auch der undatierte Vertrag zwischen der V. M. GmbH und der Beklagten über die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Seite umfasst und neben der Vergütungsregelung (0,35 v.H. des Kommanditkapitals) den geschuldeten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enthält.
16
e) Auch wenn aufgrund der genannten Umstände und Indizien die Annahme einer Prospektverantwortlichkeit der Beklagten nahe liegen mag, kann der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, dass allein aus der Schilderung der Einbindung der Beklagten in das Projekt ein Vertrauen der Anleger dahin begründet werde, sie stehe für die Richtigkeit aller oder auch nur bestimmter Prospektaussagen ein. Dass die Beklagte insoweit im Prospekt mit eigenen Erklärungen hervorgetreten wäre, ist nicht erkennbar. Aus dem Prospekt ergibt sich zwar, dass die Beklagte mit der "Optimierung des gesamten Vertragswerks" betraut war. Was das im Einzelnen zu bedeuten hat, ist aber nicht näher dargestellt; vor allem wird aus dem Prospekt nicht deutlich, dass die Beklagte mit der textlichen Redaktion, graphischen Gestaltung und Herstellung des Beteiligungsprospekts beauftragt war, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher typisierten Weise ein Anleger darauf hätte vertrauen können, dass die Beklagte für den Prospektinhalt einstehen wollte. Die Wiedergabe der Leistungsverträge und der Partner im Prospekt (S. 18-21) dient vor allem der Unterrichtung der Anleger, um gegebenenfalls Verflechtungen erkennen und die Aufmerksamkeit hierauf richten zu können. Natürlich wird auch eine (verkaufsfördernde ) Wirkung dadurch erzielt werden können, dass der Anleger über die Mitwirkung eines als seriös angesehenen Unternehmens bei der Vor- bereitung eines geschäftlichen Vorhabens informiert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Unternehmen eine besondere Verantwortung für die von ihm bearbeiteten Bereiche übernimmt. Der Umstand, dass die Konzeption von Beteiligungsangeboten zum Gegenstand des Unternehmens der Beklagten gehört, bedeutet auch für sich gesehen kein Maß allgemein anerkannter beruflicher Sachkunde, um hieraus eine Garantenstellung zu entwickeln, wie sie etwa für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter und Sachverständige für ihren jeweiligen beruflichen Bereich anerkannt ist. Fehlen daher - wie hier - eigene Erklärungen der Beklagten, kommt ihre Prospektverantwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwortlichkeit wichtige Schlüsselfunktionen bei der Gestaltung des konkreten Projekts wahrgenommen hat. Dies kann tatrichterlich nicht festgestellt werden, ohne dass die Beweisantritte der Parteien zur Gestaltung des Prospekts und zur Aufgabenverteilung zwischen der Prospektherausgeberin und der Beklagten berücksichtigt werden. Darüber hinaus hat die Klägerin für eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten weiter angeführt und unter Beweis gestellt, die V. M. GmbH sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, um anstelle der Beklagten für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich zu zeichnen. Hierüber muss im gegebenen Fall ebenfalls Beweis erhoben werden.

III.


17
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
18
Soweit es um die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede geht, weist der Senat auf Folgendes hin:
19
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 - III ZR 210/06 - Rn. 13). Insoweit wird das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien darauf zu überprüfen haben, wann die Klägerin von dem hier festgestellten Prospektmangel, nämlich der unklaren Aussage über das Ausmaß der mit der Beteiligung einzugehenden Risiken, Kenntnis erlangt hat.
20
Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass die Beklagte nicht als prospektverantwortlich anzusehen ist oder dass Prospekthaftungsansprüche verjährt sind, müsste über den oben zu II 2 b wiedergegebenen Sachvortrag Beweis erhoben werden. Denn bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten kommt - unabhängig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts und anders als das Berufungsgericht meint - ihre deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB in Betracht (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23). Für die Frage, ob ein denk barer deliktischer Anspruch verjährt ist, müsste das Berufungsgericht einen selbständig zu beurteilenden Verjährungsbeginn in Betracht ziehen.
Schlick Wurm Dörr
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 29.11.2005 - 28 O 6761/05 -
OLG München, Entscheidung vom 15.03.2007 - 6 U 3262/06 -

(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.

(3) Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist; die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 gelten entsprechend.

(4) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Webseite öffentlich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend.

Die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts haben zumindest der Anbieter, der Emittent, der Zulassungsantragsteller oder der Garantiegeber ausdrücklich zu übernehmen. Bei einem Prospekt für das öffentliche Angebot von Wertpapieren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 hat in jedem Fall der Anbieter die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts zu übernehmen. Sollen auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, hat neben dem Emittenten stets auch das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut, das Wertpapierinstitut oder das nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, mit dem der Emittent zusammen die Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung für den Prospekt zu übernehmen. Wenn eine Garantie für die Wertpapiere gestellt wird, hat auch der Garantiegeber die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts zu übernehmen.

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(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.

(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Lagebericht beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass im Lagebericht nach bestem Wissen der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des Satzes 4 beschrieben sind.

(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:

1.
a)
die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie
b)
die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist,
jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft und sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist;
2.
den Bereich Forschung und Entwicklung sowie
3.
bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft.
4.
(weggefallen)
Sind im Anhang Angaben nach § 160 Absatz 1 Nummer 2 des Aktiengesetzes zu machen, ist im Lagebericht darauf zu verweisen.

(3) Bei einer großen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind.

(4) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d haben im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.